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308_1987 AT

308. Verordnung: Privatschule des Vereins für Schwedischunterricht

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 308. Verordnung: Privatschule des Vereins für Schwedischunterricht

Auf Grund des § 12 des Schulpflichtgesetzes

1985, BGBl. Nr. 76, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 161/1987 wird verordnet

Die nach ausländischem Lehrplan geführte Privatschule

des Vereins für Schwedischunterricht in

Wien wird als zur Erfüllung der Schulpflicht von

Kindern ohne österreichische Staatsbürgerschaft

geeignet anerkannt.

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