308_1987
AT
308. Verordnung: Privatschule des Vereins für Schwedischunterricht
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 308. Verordnung: Privatschule des Vereins für Schwedischunterricht
Auf Grund des § 12 des Schulpflichtgesetzes
1985, BGBl. Nr. 76, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 161/1987 wird verordnet
Die nach ausländischem Lehrplan geführte Privatschule
des Vereins für Schwedischunterricht in
Wien wird als zur Erfüllung der Schulpflicht von
Kindern ohne österreichische Staatsbürgerschaft
geeignet anerkannt.