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308_1986 AT

308. Verordnung: 8. Beschußverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 308. Verordnung: 8. Beschußverordnung

Auf Grund der §§ 1, 4, 8 bis 11, 15 und 22

Beschußgesetz, BGBl. Nr. 141/1951, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 241/1971 und

BGBl. Nr. 233/1984 wird verordnet

I. ABSCHNITT

Beschußvorschrift

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Die folgenden Bestimmungen sind bei

der Erprobung von Handfeuerwaffen, die keiner

Sonderregelung gemäß Abs. 2 unterliegen, bei der

Erprobung der höchstbeanspruchten Teile solcher

Handfeuerwaffen sowie bei der Anbringung der

Beschußzeichen anzuwenden.

(2) Eine Sonderregelung gilt für jene Arten von

Handfeuerwaffen, die in § 1 der 7. Beschußverordnung,

BGBl. Nr. 26/1985, aufgezählt sind, sowie

für Waffen, die mit Schwarzpulver, das sich nicht

in Kartuschen befindet, geladen werden. Für die

zuletzt genannte Waffenart sind die folgenden

Bestimmungen jedoch so lange sinngemäß anzuwenden,

bis entsprechende Bestimmungen in Kraft

treten.

Einreichung

§ 2. (1) Die Einreichung von Handfeuerwaffen

und höchstbeanspruchten Teilen zum Endbeschuß

(§ 5 Abs. 1 Beschußgesetz) sowie die Einreichung

von Läufen zum Vorbeschuß (§ 5 Abs. 2 Beschußgesetz)

hat mittels Einreichblattes zu erfolgen. Mit

einem Einreichblatt dürfen jeweils nur Handfeuerwaffen

bzw. höchstbeanspruchte Teile der gleichen

Type und des gleichen Kalibers eingereicht werden.

Das Einreichblatt hat folgende Angaben zu enthalten

1. Name und Anschrift des Einreichers,

2. Datum der Einreichung,

3. Name des Herstellers, soweit bekannt,

4. Art der Waffe und deren Typenbezeichnung,

5. Erzeugungsnummer (Reparaturnummer),

6. Bezeichnung des Kalibers oder Normbezeichnung

der zu verwendenden Munition,

7. bei Vorderladerwaffen und Böllerkanonen

die höchstzulässige Pulverladung in Gramm

und das Gewicht der schwersten zu verwendenden

Geschoßvorlage; bei nicht in der

ÖNORM S 1380 enthaltenen Kalibern, die

Angabe des höchstzulässigen Gebrauchsgasdruckes,

8. Bezeichnung des verwendeten Laufmaterials,

9. den Hinweis, ob die eingereichten Waffen

neu oder instand gesetzt sind; bei instand

gesetzten Waffen die Angabe der an ihnen

ausgeführten Instandsetzungsarbeiten,

10. einen Hinweis auf die Art der Montage des

Fernrohres.

(2) Werden Handfeuerwaffen zur freiwilligen

Erprobung (§ 14 Abs. 1) eingereicht, ist auf dem

Einreichblatt der Grund der Einreichung anzugeben.

Sollen außer den vorgeschriebenen Proben

noch weitere Proben mit verstärkter Ladung rauchlosen

Pulvers vorgenommen werden (§ 14 Abs. 2),

so ist der gewünschte Erprobungsdruck anzugeben.

(3) Bei der Einreichung von Läufen zum Vorbeschuß

hat das Einreichblatt nur die Angaben gemäß

Abs. 1 Z 1 bis 3 zu enthalten.

Vorbeschuß

§ 3. (1) Die Läufe von Flinten und mehrläufigen

Gewehren müssen für den Vorbeschuß (§ 5 Abs. 2

Beschußgesetz) außen auf Fertigmaß gebracht und

die Laufbohrung muß vorgearbeitet sein.

(2) Der Vorbeschuß ist als zerstörungsfreie

Werkstoffprüfung mittels Magnetprüfgerätes,

Ultraschallprüfgerätes, Röntgenprüfgerätes oder

eines ähnlichen Gerätes durchzuführen.

Vorbeschußzeichen

§ 4. (1) Nach bestandenem Vorbeschuß gemäß

§ 3 Abs. 2 ist am Lauf das im § 15 Abs. 4 Z 1 vorgesehene

Zeichen derart anzubringen, daß es auch

nach Fertigstellung der Handfeuerwaffe deutlich

sichtbar bleibt.

(2) Läufe, die bei der Prüfung gemäß § 3 Abs. 2

an ihrer Oberfläche erkennbare Fehler aufweisen,

sind dem Einreicher ohne Vorbeschußzeichen

zurückzustellen.

Beschußpriifung

§ 5. (1) Die Beschußprüfung umfaßt

1. die Kontrolle der Kennzeichnung gemäß § 6,

2. die Kontrolle der Funktionssicherheit und die

Sichtprüfung gemäß § 7,

3. die Kontrolle der Abmessungen gemäß § 8,

4. den Beschuß gemäß § 10,

5. die Kontrolle nach dem Beschuß gemäß § 11.

(2) Bei der Vornahme der Kontrollen gemäß

Abs. 1 ist auf die Besonderheiten der einzelnen

Arten von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten

Teilen Bedacht zu nehmen.

Kontrolle der Kennzeichnung

§ 6. (1) Im Zuge der Kontrolle der Kennzeichnung

ist zu überprüfen, ob die folgenden Angaben

deutlich sichtbar und dauerhaft mindestens auf

einem der höchstbeanspruchten Teile der Handfeuerwaffe

angebracht sind

1. Name, Firma oder amtsbekanntes Kurzzeichen

des Herstellers oder Einreichers,

2. Herstellungsnummer oder Reparaturnummer,

3. Bezeichnung des Kalibers (zB 7x64, .243

Win, 12—70) auf jedem Lauf,

4. Art des verwendeten Laufmaterials durch

Angabe der Handelsbezeichnung oder gemäß

ÖNORM M 3170 in Kurzform (zB StL7)

bzw. mit Kurzzeichen (zB ∆) oder in anderer

geeigneter Form,

5. bei Läufen von^ Flinten und mehrläufigen

Gewehren das Vorbeschußzeichen, ausgenommen

in den Fällen des § 10 Abs. 6.

(2) Bei Handfeuerwaffen, deren Kaliber nicht in

den ÖNORMEN S 1390 bis S 1395 enthalten sind,

ist ferner zu überprüfen, ob die Kaliberbezeichnung

gemäß Abs. 1 Z 3 nicht irreführend ist oder

zur Verwechslung mit anderen, bereits genormten

Kalibern Anlaß gibt.

Kontrolle der Funktionssicherheit und Sichtprüfung

§ 7. (1) Die Kontrolle der Funktionssicherheit

betrifft die zuverlässige Funktion des Lade- und

Entlademechanismus, der Verschlußeinrichtung,

des Schlosses, der Sicherung und der Spann- und

Zündeinrichtung.

(2) Die Sichtprüfung erstreckt sich auf Materialfehler,

Schwachstellen, Schweißstellen an höchstbeanspruchten

Teilen sowie Aufbauchungen des Laufes

und des Patronenlagers.

Kontrolle der Abmessungen

§ 8. (1) Die Kontrolle der Abmessungen hat mit

Hilfe einer Formlehre oder nach einem gleichwertigen

anderen Meßprinzip mit einer Meßgenauigkeit

von mehr als 0,10 mm zu erfolgen. Zu kontrollieren

sind die Abmessungen des Patronenlagers und

des Laufes, der Verschlußabstand sowie die Wanddicke

des Laufes und die Lötflächenabstände

gemäß den Bestimmungen der Absätze 2 bis 5.

(2) Am Patronenlager und am Lauf sind zu kontrollieren

1. Bei Waffen mit glatten Läufen für Zentralfeuerpatronen

a) D, Durchmesser am Anfang des Patronenlagers,

b) L, Länge des Patronenlagers,

c) H, Durchmesser am Anfang des Übergangskonus,

d) T, Tiefe der Randeinfräsung,

e) α1, Übergangswinkel,

f) B, Laufdurchmesser.

Die Meßwerte haben innerhalb der in

ÖNORM S 1395 angegebenen Toleranzen

zu liegen.

2. Bei Waffen mit gezogenen Läufen für Zentralfeuerpatronen

sind zu kontrollieren

a) P 1, Durchmesser am Eingang des Patronenlagers,

b) L 3, Länge vom Stoßboden bis Ende des

Patronenlagerhalses,

c) H 2, Durchmesser am Ende des Patronenlagerhalses,

d) a, Schulterkonuswinkel,

e) R, Tiefe der Randeinfräsung bzw. E,

Tiefe der Gürteleinfräsung,

f) G 1, Durchmesser am Anfang des Übergangskonus,

g) i, halber Winkel des Übergangskonus,

h) G, Länge des Übergangskonus,

i) F, Felddurchmesser,

j) Z, Zugdurchmesser.

Alle Meßwerte, mit Ausnahme des Winkels i,

haben gleich groß oder größer wie die in den

ÖNORMEN S 1391 bis S 1394 angegebenen

Werte zu sein. Der Winkel i hat gleich groß

oder kleiner wie die in den ÖNORMEN

S 1391 bis S 1394 angegebenen Werte zu sein.

3. Bei Waffen für Randfeuerpatronen sind zu

kontrollieren

a) P 1, Durchmesser am Eingang des Patronenlagers,

b) L 3, Länge vom Stoßboden bis Ende des

Patronenlagerhalses,

c) H 2, Durchmesser am Ende des Patronenlagerhalses,

d) L 1, Länge vom Stoßboden bis Anfang des

Schulterkonus,

e) R, Tiefe der Randeinfräsung,

f) F, Felddurchmesser,

g) Z, Zugdurchmesser.

Die Meßwerte haben gleich groß oder größer

wie die in ÖNORM S 1390 angegebenen

Werte zu sein.

(3) Der Verschlußabstand ist definiert durch den

Abstand jener Fläche des Patronenlagers, gegen die

sich die Patrone in ihrer vordersten Lage bei verriegeltem

Verschluß abstützt, vom Stoßboden oder

von der Basküle; dieser ist bei Waffen für

a) Patronen ohne Rand mit Schulter der durch

die Maßpaare L 1/P 2 und L 2/H 1 definierte

Schulterkonus;

b) Patronen ohne Rand und Schulter das Ende

des Patronenlagerhalses bei L 3;

c) Patronen mit Rand und bei Randfeuerpatronen

die Tiefe der Randeinfräsung R;

d) Gürtelpatronen die Tiefe der Gürteleinfräsung

E;

e) Schrotpatronen die Tiefe der Randeinfräsung

T.

Die Definition der Maßbezeichnungen ist dem

Abs. 2 bzw. der ÖNORM S 1385 zu entnehmen.

(4) Der Verschlußabstand gemäß Abs. 3 darf vor

und nach erfolgtem Beschuß nicht größer sein als

die im folgenden angegebenen Werte

1. Bei Langwaffen mit gezogenen Läufen für

Zentralfeuerpatronen sowie bei Pistolen oder

Revolvern für Patronen mit Schulter und

einer Hülsenlänge von mehr als 30 mm für

einen maximalen Gebrauchsgasdruck von

a) Pmax kleiner oder gleich

3300 bar: 0,15 mm,

b) Pmax größer als 3300 bar: 0,10 mm.

2. Bei anderen Pistolen für Zentralfeuerpatronen

für

a) Patronen ohne Rand mit Schulter

0,20 mm,

b) Patronen ohne Rand und Schulter

0,30 mm,

c) andere Patronen: 0,30 mm.

3. Bei anderen Revolvern für Zentralfeuerpatronen

: 0,25 mm.

4. Bei Waffen mit glatten Läufen für

Zentralfeuerpatronen, und zwar bei

a) automatischen und halbautomatischen

Flinten: 0,35 mm,

b) Kipplaufflinten und anderen

Flinten: 0,20 mm.

Nach dem Beschuß muß der Spalt

zwischen Lauf und Basküle gleich

oder kleiner wie 0,10 mm sein.

5. Bei Waffen für Randfeuerpatronen,

bei denen

a) die kinetische Energie anstelle

des Gasdruckes angegeben ist: 0,20 mm,

b) der maximale Gasdruck Pmax

kleiner oder gleich 1800 bar ist: 0,20 mm,

c) der maximale Gasdruck Pmax

bis 2500 bar beträgt: 0,15 mm,

d) der maximale Gasdruck höher

als 2500 bar ist: 0,10 mm.

(5) Die Wanddicke des Laufes und die Lötflächenabstände

haben das in ÖNORM S 1205 für

das jeweilige Kaliber angegebene zahlenmäßig

größte Mindestmaß aufzuweisen. Ist jedoch auf

dem Lauf entweder eine Kennzeichnung gemäß

ÖNORM M 3170 oder eine dieser entsprechende

Handelsbezeichnung (§ 6 Abs. 1 Z 4) vorhanden,

dann können die für die betreffende Stahlsorte in

ÖNORM S 1205 angegebenen Mindestwanddicken

und Lötflächenabstände zugelassen werden.

Rückstellung vor dem Endbeschuß

§ 9. (1) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte

Teile, die bei den Kontrollen gemäß den

Bestimmungen der §§ 6 bis 8 einen der folgenden

Mängel aufweisen, sind dem Einreicher gemäß

Abs. 2 zurückzustellen

1. Fehlen einer der in § 6 Abs. 1 vorgeschriebenen

Angaben bzw. Zeichen;

2. Fehler, die durch unsachgemäßes Schmieden,

Hämmern, Bohren, Löten, Schweißen, Drehen,

Fräsen oder durch andere Bearbeitungsverfahren

verursacht worden sind, wenn

dadurch die Funktion und Haltbarkeit beeinträchtigt

werden, wie

a) Schmiedefalten bzw. Stauchungen,

b) Risse im Material, Faserungen, Materialtrennungen

und unsachgemäße Lötungen

bzw. Ausbesserungsschweißungen,

c) schlechte Anpassung bzw. schlechte

Lötung der Läufe, Laufhaken oder Laufschienen

und des Schubers der Verschlußsperre,

d) Kratzer und andere Unregelmäßigkeiten,

die bei der Bearbeitung der inneren Oberfläche

von Lauf oder Patronenlager entstanden

sind und die zu einem mit bloßem

Auge erkennbaren Mangel an Glätte

geführt haben, sodaß das Erkennen von

durch den Beschuß hervorgerufenen Fehlern

erschwert wird,

e) Dellen im Inneren des Laufes oder des

Patronenlagers,

f) Aufbauchungen, besonders in den Übergangsbereichen

vom Patronenlager zum

Lauf und am Choke, die zu einer Festigkeitsminderung

der Wandungen führen,

g) Ausbüchsungen von Patronenlagern,

h) ausgebrannte Zündstiftbohrungen und

schadhafte Zündstifte;

3. mit dem freien Auge im Laufinneren sichtbare

Vertiefungen, Falten oder Furchen;

4. mangelhafte Verschlußkonstruktion, insbesondere

wenn beim Spannen und Verriegeln

des Verschlusses kein einwandfreies Funktionieren

gewährleistet ist;

5. keine Gewährleistung der Funktionssicherheit;

diese ist nur gegeben

a) bei leichter Funktion des Verschlusses und

Sicherheit der Verriegelung,

b) bei guter Funktion des Lade- und Entlademechanismus

bei halbautomatischen Waffen,

c) bei einwandfreier Funktion der Sicherung,

d) wenn die Waffe geladen werden kann,

ohne daß sich ein Schuß selbsttätig löst,

e) wenn die Schlagbolzen sich in ihren Führungen

leicht bewegen und sie nach dem

Spannen nicht aus dem Stoßboden herausragen,

wenn die Schlagbolzenbohrung

und die Schlagbolzenspitze frei von jedem

Grat sind,

f) bei guter Funktion der Abzugsvorrichtung;

die Auslösung darf nicht zu leicht

sein, ausgenommen bei Spezialwaffen für

Wettbewerbszwecke,

g) bei sicherer Funktion der Trommel bei

Revolvern,

h) bei Kugelläufen, wenn der Zündstift entsprechend

verschraubt oder in anderer

geeigneter Weise gesichert ist;

6. Abmessungen, die nicht den Bestimmungen

des § 8 entsprechen;

7. Korrosion und Verschmutzung; diese können

jedoch bei gebrauchten Waffen zugelassen

werden, der Beschuß ist dann mit der dreifachen

Anzahl von Schüssen vorzunehmen;

8. Kaliberbezeichnung, die irreführend ist oder

zur Verwechslung mit anderen genormten

Kalibern Anlaß gibt (§ 6 Abs. 2).

(2) Die gemäß Abs. 1 zurückzustellenden Handfeuerwaffen

und höchstbeanspruchten Teile sind

mit der Protokollnummer (§ 12 Abs. 2) zu versehen.

Auf sein Verlangen ist dem Einreicher der

Grund der Rückstellung schriftlich bekanntzugeben.

(3) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte

Teile, die gemäß Abs. 1 nicht zum Endbeschuß

zugelassen wurden, können bei demselben

Beschußamt nochmals zur Erprobung eingereicht

werden, wenn der Einreicher nachweist, daß er die

festgestellten Mängel behoben hat. Die Beschußprüfung

ist sodann unter Bedachtnahme auf das

Ergebnis der früheren Erprobung gemäß den

Bestimmungen der §§ 5 bis 11 vorzunehmen.

(4) Höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen

sind jedoch unbrauchbar zu machen, wenn

sie nicht mehr zu behebende Mängel aufweisen,

wie zum Beispiel

1. Fernrohrfußplatte an höchstbeanspruchten

Stellen eingelassen,

2. Ausbesserungsschweißungen an höchstbeanspruchten

Stellen,

3. Läufe, welche weniger als 90% der gemäß § 8

Abs. 4 geforderten Mindestwanddicke erreichen,

4. Läufe, welche wegen vorhandener Rostnarben

die Mindestwanddicke gemäß § 8 Abs. 5

nicht mehr aufweisen.

(5) Solche mangelhaften Waffenteile (Abs. 4)

sind jedoch auf besonderen schriftlichen Antrag

nicht unbrauchbar zu machen, wenn der Einreicher

gleichzeitig erklärt, sie nur für einen der im § 1

Abs. 2 der Verordnung des Bundesministeriums für

Handel und Wiederaufbau, BGBl. Nr. 224/1951, in

der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 88/1958

angegebenen Zwecke zu verwenden. Auf diesen

Teilen ist in allen Fällen die Protokollnummer (§ 12

Abs. 2) einzuschlagen und der Grund der Rückstellung

dem Einreicher schriftlich bekanntzugeben.

Endbeschuß

§ 10. (1) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte

Teile, die nicht gemäß § 9 zurückzustellen

sind, sind dem Endbeschuß zu unterziehen. Der

Endbeschuß ist an fertigen Waffen durchzuführen.

Höchstbeanspruchte Teile sind daher zunächst vom

Einreicher durch Ergänzung fehlender Bestandteile

zu einer fertigen Handfeuerwaffe zusammenzubauen.

Wird eine Handfeuerwaffe durch Paßarbeit

aus bereits beschossenen höchstbeanspruchten Teilen

zusammengebaut, dann ist die vollständige

Waffe ebenfalls dem Beschuß zu unterziehen. Waffen,

die noch der Brünierung bzw. einer Gravur

bedürfen (weißfertige Waffen), gelten als fertige

Waffen. Eine fertige Handfeuerwaffe ist dann mit

dem Originalschaft vorzulegen, wenn dieser tragendes

Element von in § 7 Abs. 1 angeführten Waffenteilen

ist; bei allen anderen Waffen kann an die

Stelle des Originalschaftes ein Ersatzschaft oder

eine geeignete gleichwertige Vorrichtung treten.

Bei mehrläufigen Waffen ist jeder Lauf, bei Revolvern

jedes Patronenlager der Trommel dem Endbeschuß

zu unterziehen.

(2) Der Endbeschuß ist mit Beschußpatronen

auszuführen, welche den Bestimmungen der

6. Beschußverordnung, BGBl. Nr. 189/1980, in der

Fassung des Abschnittes III dieser Verordnung entsprechen.

(3) Der Endbeschuß ist je Lauf durch das Abfeuern

von

1. zwei Beschußpatronen bei

a) Waffen mit gezogenen Läufen mit einem

Gasdruck der Gebrauchsmunition von

1800 bar und mehr,

b) Pistolen unabhängig vom Gasdruck der

Gebrauchsmunition,

c) Waffen, für die in den Tabellen der

ÖNORM S 1380 anstelle des Gasdruckes

die kinetische Energie angegeben ist,

d) Waffen mit glatten Läufen für Büchsenpatronen,

2. zwei Beschußpatronen bei Waffen mit glatten

Läufen, ausgenommen Waffen gemäß Z 1

lit. d, wenn beide Patronen die Bedingungen

der Meßstelle 1 und 2 gemäß der 6. Beschußverordnung,

BGBl. Nr. 189/1980, in der Fassung

des Abschnittes III dieser Verordnung,

gleichzeitig erfüllen, sonst jedoch mit zwei

Beschußpatronen, die die Bedingungen der

Meßstelle 1 erfüllen und zusätzlich mit einer

Beschußpatrone, welche die Bedingungen der

Meßstelle 2 erfüllt,

3. einer Beschußpatrone bei Waffen mit gezogenen

Läufen mit einem Gasdruck der

Gebrauchsmunition von weniger als

1800 bar,

4. einer Beschußpatrone je Patronenlager bei

Revolvern und bei Waffen, deren Lauf nicht

mit dem Patronenlager verbunden ist,

auszuführen.

(4) Auf Verlangen sind dem Beschußamt fertige

Beschußpatronen in ungeöffneter Originalverpackung

oder passende Gebrauchspatronen bzw. Hülsen

und die schwersten in Gebrauch stehenden

Geschoße zur Verfügung zu stellen.

(5) Besteht ein Grund zur Annahme, daß die

Beschußpatrone fehlerhaft war, so hat das

Beschußamt über die in Abs. 3 vorgeschriebene

Anzahl von Patronen hinaus einen weiteren

Beschuß vorzunehmen.

(6) Bei Handfeuerwaffen, deren Läufe gemäß § 5

Abs. 2 Beschußgesetz einem Vorbeschuß (§ 3) zu

unterziehen sind, für die jedoch kein gültiger Vorbeschuß

nachgewiesen werden kann, ist an Stelle

des Vorbeschusses der Endbeschuß mit der jeweils

doppelten der für die betreffende Waffentype

gemäß Abs. 3 vorgeschriebenen Schußanzahl

durchzuführen.

Kontrolle nach dem Endbeschuß

§ 11. (1) Nach dem Endbeschuß sind die Handfeuerwaffen

und die höchstbeanspruchten Teile

einer neuerlichen Kontrolle zu unterziehen. Hiefür

gelten die Bestimmungen der §§ 7 und 8 Abs. 3 und

4 sinngemäß.

(2) Läßt das Ergebnis der Beschußprüfung den

geringsten Zweifel an der Haltbarkeit der Waffe

oder eines höchstbeanspruchten Teiles zu oder

bestehen Zweifel über das Vorhandensein einer

Beschädigung oder eines Fehlers gemäß § 12 Abs. 1

oder wird an der Hülse einer abgeschossenen

Beschußpatrone ein Mangel festgestellt, so hat das

Beschußamt über die in § 10 Abs. 3 vorgeschriebene

Anzahl von Patronen hinaus weitere Schüsse mit

Beschußmunition abzugeben; wird ein Funktionsfehler

vermutet, dann ist dazu Gebrauchsmunition

zu verwenden.

Rückstellung nach dem Beschuß

§ 12. (1) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte

Teile, die durch den Endbeschuß offensichtlich

beschädigt wurden und solche, bei denen

die Kontrolle gemäß § 11 einen der folgenden

Mängel ergibt, sind dem Einreicher ohne Beschußzeichen

zurückzustellen

1. Zündversager oder exzentrischer, schwacher

Zündstifteinschlag,

2. unbeabsichtigtes Lösen des Schusses beim

Schließen der Waffe,

3. unbeabsichtigtes Losgehen mehrerer Patronen

in mehrläufigen Waffen bei Gebrauchspatronen,

4. Klemmen der Patronenhülse beim Ausziehen

derselben bei Gebrauchspatronen,

5. Durchschlag des Zündhütchens bei

Gebrauchspatronen,

6. gelöste Laufhaken oder Schienen,

7. Überschreitung des gemäß § 8 Abs. 4 maximal

zulässigen Verschlußabstandes bzw. maximal

zulässigen Spaltes zwischen Lauf und Basküle,

8. offensichtlich schadhafter oder nicht sicherer

Funktionsmechanismus (Sicherungs- und

Schlageinrichtung, Abzugseinrichtung, Lade-

und Entlademechanismus, Verriegelung sowie

Drehmechanismus der Trommel) bzw. wirkungslose

Sicherung.

(2) Die gemäß Abs. 1 ohne Beschußzeichen

zurückzustellenden Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten

Teile sind mit der Protokollnummer

zu versehen (§ 7 Abs. 1 Beschußgesetz). Die Protokollnummer

ist die Erzeugungsnummer ergänzt

durch das Kurzzeichen für Monat und Jahr. Auf

sein Verlangen ist dem Einreicher der Grund der

Rückstellung schriftlich bekanntzugeben.

(3) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte

Teile, die gemäß Abs. 1 ohne Beschußzeichen

zurückgestellt wurden, können bei demselben

Beschußamt nochmals zur Erprobung eingereicht

werden, wenn der Einreicher nachweist, daß er die

festgestellten Mängel behoben hat. Die Beschußprüfung

ist sodann unter Bedachtnahme auf das

Ergebnis der früheren Erprobung gemäß den

Bestimmungen der §§ 5 bis 11 zu wiederholen.

(4) Nach dem Beschuß sind jedoch höchstbeanspruchte

Teile von Handfeuerwaffen unbrauchbar

zu machen, wenn sie nicht mehr zu behebende

Mängel aufweisen, wie zum Beispiel

1. jede die Sicherheit der Waffe gefährdende

Verformung an Lauf und Patronenlager,

2. jede Dehnung des Laufes einschließlich wellenförmiger

Dehnungen an den Schwachstellen

des Laufes,

3. Beschädigung oder Verformung wesentlicher

Teile des Verschlusses,

4. Risse an der inneren oder äußeren Oberfläche

sowie an anderen höchstbeanspruchten Teilen,

5. Laufsprengung.

§ 9 Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.

Neuerliche Erprobungspflicht

§ 13. (1) Hat eine bereits erprobte Handfeuerwaffe

oder ein bereits erprobter höchstbeanspruchter

Teil eine der nachgenannten Veränderungen

oder Bearbeitungen erfahren, so ist diese Waffe

bzw. dieser höchstbeanspruchte Teil einer neuerlichen

Erprobung gemäß den Bestimmungen der

§§ 5 bis 11 zu unterziehen (§ 8 Beschußgesetz)

1. Austausch eines höchstbeanspruchten Teiles

verbunden mit Paßarbeit,

2. jede Änderung der in § 8 angeführten Abmessungen,

3. jede Veränderung der Materialfestigkeit, insbesondere

auch durch nachträgliche Wärmebehandlung

bei Temperaturen über 800 °C,

4. Veränderung der Wanddicke durch Anbringung

eines Zielfernrohres.

(2) Ergibt sich anläßlich einer Erprobung gemäß

Abs. 1 einer der im § 12 Abs. 1 angeführten Mängel,

so ist auf der Handfeuerwaffe bzw. auf dem

höchstbeanspruchten Teil die neue Protokollnummer

(§ 12 Abs. 2) anzubringen, sind die Beschußzeichen

durch Überschlagen mit

X

zu entwerten und ist der Einreicher schriftlich darauf

hinzuweisen, daß die Handfeuerwaffe nicht

mehr zum Schießen verwendet werden darf. Dieselbe

Vorgangsweise ist anzuwenden, wenn die

Handfeuerwaffe bzw. der höchstbeanspruchte Teil

gemäß § 9 nicht zum Endbeschuß zugelassen werden

kann. Im übrigen gelten die Bestimmungen des

§ 12 Abs. 3 und 4.

Freiwillige Erprobung und Erprobung mit verstärkter

Ladung

§ 14. (1) Einem Antrag auf freiwillige Erprobung

(§ 10 Beschußgesetz) ist stattzugeben, wenn der

Antrag zum Gegenstand hat

1. Handfeuerwaffen und andere Schießgeräte,

die der gesetzlichen Erprobungspflicht nicht

unterliegen und sich zur Erprobung im Sinne

dieser Verordnung eignen,

2. Handfeuerwaffen und andere Schießgeräte,

die bereits einer Erprobung unterzogen worden

sind und die keine der im § 13 Abs. 1

angeführten Veränderungen erfahren haben.

(2) Einem Antrag auf Erprobung mit verstärkter

Ladung (§ 11 Abs. 1 Beschußgesetz) ist stattzugeben,

wenn die Erprobung nach den Bestimmungen

der §§ 5 bis 11 keinen der in § 12 Abs. 1 angeführten

Mängel ergeben hat und anzunehmen ist, daß

die Handfeuerwaffe bzw. das Schießgerät dem verstärkten

Gasdruck standhalten wird.

(3) Für die freiwillige Erprobung gelten die

Bestimmungen der §§ 2 bis 12 und 15 sinngemäß.

Für die Erprobung mit verstärkter Ladung gelten

die Bestimmungen der §§ 10 bis 13 und 15 sinngemäß.

(4) Nach erfolgter freiwilliger Erprobung oder

Erprobung mit verstärkter Ladung ist bezüglich der

Beschußzeichen folgendermaßen vorzugehen

1. Bei Handfeuerwaffen und anderen Schießgeräten,

die ein inländisches Beschußzeichen

tragen

a) hat die Erprobung gemäß Abs. 3 keinen

der in § 12 Abs. 1 angeführten Mängel

ergeben, so sind auf der Handfeuerwaffe

bzw. dem Schießgerät die Beschußzeichen

(§ 15 Abs. 4) und die neue Protokollnummer

(§ 12 Abs. 2) an den in § 15 Abs. 1

und 2 angegebenen Stellen anzubringen

sowie auf Verlangen dem Einreicher eine

Beschußbestätigung (§ 17 Abs. 2) auszustellen;

b) hat die Erprobung gemäß Abs. 3 einen der

in § 12 Abs. 1 bzw. Abs. 4 angeführten

Mängel ergeben, so ist gemäß § 13 Abs. 2

zu verfahren.

2. Bei Handfeuerwaffen und anderen Schießgeräten,

die ein anerkanntes ausländisches

Beschußzeichen tragen

a) hat die Erprobung gemäß Abs. 3 keinen

der in § 12 Abs. 1 angeführten Mängel

ergeben, so sind auf der Handfeuerwaffe

bzw. dem Schießgerät die Beschußzeichen

(§ 15 Abs. 4) und die Protokollnummer

(§ 12 Abs. 2) an den in § 15 Abs. 1 und 2

angegebenen Stellen anzubringen, ohne

dabei das ausländische Beschußzeichen zu

entwerten sowie auf Verlangen dem Einreicher

eine Beschußbestätigung (§ 17

Abs. 2) auszustellen;

b) hat die Erprobung gemäß Abs. 3 einen der

in § 12 Abs. 1 bzw. 4 angeführten Mängel

ergeben und handelt es sich um eine

gebrauchte Handfeuerwaffe bzw. ein

gebrauchtes Schießgerät, so ist gemäß § 13

Abs. 2 zu verfahren;

c) hat die Erprobung gemäß Abs. 3 einen der

in § 12 Abs. 1 bzw. 4 angeführten Mängel

ergeben und handelt es sich offensichtlich

um eine neue Handfeuerwaffe bzw. ein

neues Schießgerät, so ist unverzüglich das

Beschußamt, welches das Beschußzeichen

angebracht hat, zu benachrichtigen und

im Einvernehmen mit diesem gemäß § 13

Abs. 2 zu verfahren.

Anbringung der Beschußzeichen

§ 15. (1) Hat die Erprobung nach den Bestimmungen

der §§ 5 bis 11, 13 und 14 keine Mängel

ergeben, so sind die in Abs. 4 festgelegten Beschußzeichen

deutlich sichtbar auf den folgenden,

geprüften höchstbeanspruchten Teilen anzubringen

1. bei Revolvern: auf dem Lauf, der Trommel

und dem Rahmen,

2. bei Handfeuerwaffen, deren Lauf nicht mit

dem Patronenlager verbunden ist: auf dem

Lauf, auf jedem Patronenlager und auf den

wesentlichen Teilen des Verschlußmechanismus

sowie auf der Laufbrille bei Brillenkonstruktion,

3. bei allen sonstigen Waffen: auf jedem Lauf,

jedem Baskül, auf dem Gehäuse oder auf den

wesentlichen Teilen des Verschlußmechanismus.

(2) Außerdem ist auf jeder Handfeuerwaffe, auf

jedem einzeln zum Beschuß vorgelegten Lauf und

bei Revolvern auf dem Rahmen neben dem

Beschußzeichen die Protokollnummer (§ 12 Abs. 2)

einmal deutlich sichtbar anzubringen.

(3) Sollten durch besondere Herstellungsverfahren

serienmäßig hergestellte, fertige Waffen oder

höchstbeanspruchte Teile Oberflächenhärten über

HRC 50 gemäß (ÖNORM) DIN 50103, Teil 1

aufweisen und kann durch andere Vorgangsweisen

das nachträgliche Einschlagen der Beschußzeichen

nicht ermöglicht werden, sind diese bereits vor dem

Beschuß mit dem Beschußzeichen zu versehen. Bei

dieser Vorgangsweise muß durch entsprechende

Aufzeichnungen sichergestellt werden, daß diese

Waffen ohne nachträgliche Beschußprüfung nicht

in Verkehr gesetzt werden können. Sollten beim

Beschuß derart bereits vorgestempelter Waffen und

höchstbeanspruchter Teile Mängel auftreten, so

sind an den beschädigten Teilen die Beschußzeichen

herauszuschleifen und diese Teile unbrauchbar

zu machen.

(4) Beschußzeichen

Kontrollerprobung

§ 16. (1) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte

Teile, die vor dem 30. April 1945 einer

beschußamtlichen Erprobung unterzogen wurden,

sind vom Besitzer bis spätestens 31. Dezember 1990

zur Erprobung gemäß den Bestimmungen der §§ 5

bis 11 beim Beschußamt einzureichen. Ausgenommen

sind jene Handfeuerwaffen, die nur wissenschaftlichen

und Dekorationszwecken dienen oder

nur wegen ihres Kunstwertes oder Sammelwertes

aufbewahrt werden (§ 1 Abs. 2 der Verordnung des

Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau

über die obligatorische Erprobung aller Handfeuerwaffen

und Patronen, BGBl. Nr. 224/1951).

(2) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte

Teile, die ein inländisches Beschußzeichen bzw. ein

anerkanntes ausländisches Beschußzeichen tragen

und bei denen der begründete Verdacht besteht,

daß sie eine unmittelbare Gefahr für den Benützer

und für dritte darstellen, sind vom Beschußamt

einer Erprobung gemäß den Bestimmungen der

§§ 5 bis 11 zu unterziehen.

(3) Nach der auf Grund der Bestimmungen der

Abs. 1 und 2 erfolgten Erprobung ist bezüglich der

Beschußzeichen gemäß § 14 Abs. 4 vorzugehen.

Amtliche Eintragungen, Beschußbestätigung, Beschußverzeichnis

§ 17. (1) Nach Abschluß des Beschußvorganges

hat das Beschußamt im Einreichblatt (§ 2) folgende

Eintragungen vorzunehmen

1. fortlaufende Nummer des Einreichblattes,

2. Protokollnummer,

3. Datum der Erprobung und Unterschrift des

verantwortlichen Beschußbeamten,

4. Angabe des Gasdruckes der verwendeten

Beschußmunition bei verstärktem Beschuß,

5. Art des Mangels im Falle der Rückstellung.

(2) Auf sein Verlangen ist dem Einreicher ein

Auszug aus dem Einreichblatt der für ihn ohne

Beanstandung erprobten Handfeuerwaffen auszuhändigen

(Beschußbestätigung), der mindestens

folgende Angaben zu enthalten hat

1. Protokollnummer und das Datum des

Beschusses,

2. Art der geprüften Handfeuerwaffe,

3. Name des Erzeugers,

4. Erzeugungsnummer,

5. Normbezeichnung des Kalibers,

6. Gasdruck der verwendeten Beschußmunition,

7. höchstzulässiger Gebrauchsgasdruck.

(3) Die Beschußämter haben die Erprobungsergebnisse

aller zur Erprobung eingereichten Handfeuerwaffen

auf den Einreichblättern festzuhalten

und zu einem Beschußverzeichnis zusammenzustellen.

II. ABSCHNITT

Verbindlicherklärung von ÖNORMEN

§ 18. (1) Folgende ÖNORMEN werden für verbindlich

erklärt

1. Die ÖNORM S 1205 „Mindestwanddicke

von Läufen für Handfeuerwaffen" Ausgabe

1. September 1982;

2. Die ÖNORM S 1380 „Patronen für Handfeuerwaffen,

Gasdrücke" Ausgabe

1. Dezember 1985;

3. die ÖNORM S 1385 „Patronen und Patronenlager,

Symbole, Benennungen und Definitionen"

Ausgabe: 1. Dezember 1984;

4. die ÖNORM S 1390, Teil 1 bis 23, „Randfeuerpatronen,

Abmessungen" Ausgabe

1. Dezember 1983;

5. die ÖNORM S 1391 „Pistolen- und Revolverpatronen,

Abmessungen" Ausgabe

1. Dezember 1979;

6. die ÖNORM S 1392 „Büchsenpatronen

ohne Rand, Abmessungen" Ausgabe

1. Dezember 1979;

7. die ÖNORM S 1393 „Büchsenpatronen mit

Rand, Abmessungen" Ausgabe: 1. Dezember

1979;

8. die ÖNORM S 1394 „Büchsenpatronen mit

Rille und Gürtel, Abmessungen" Ausgabe

1. Dezember 1979;

9. die ÖNORM S 1395 „Schrotpatrone und

Patronenlager" Ausgabe: 1. Dezember 1985;

10. die ÖNORM M 3170 „Stähle für Läufe von

Handfeuerwaffen, Gütevorschriften" Ausgabe

1. Jänner 1981;

11. die (ÖNORM) DIN 50103, Teil 1, „Prüfung

metallischer Werkstoffe, Härteprüfung

nach Rockwell, Verfahren CABF" Ausgabe

1. Dezember 1972, Empfehlung: 1. März

1977.

(2) Die im Abs. 1 angeführten ÖNORMEN werden

vom Österreichischen Normungsinstitut, 1020

Wien, Heinestraße 38, erarbeitet, veröffentlicht

und verkauft.

III. ABSCHNITT

Änderung der 6. Beschußverordnung, BGBl.

Nr. 189/1980

§ 19. Dem § 13 werden folgende Absätze 4 bis 7

angefügt

„(4) Die Beschußpatronen für Waffen mit glatten

Läufen haben folgenden Bedingungen zu entsprechen

1. Der mittlere Gasdruck der Beschußpatronen

hat an der ersten Meßstelle des Meßlaufes

a) bei normalem Beschuß den Werten der

ÖNORM S 1380 zu entsprechen,

b) bei Erprobung mit verstärkter Ladung

(§ 11 Abs. 1 Beschußgesetz) 1200 bar zu

betragen.

2. Der mittlere Gasdruck der Beschußpatronen

hat an der zweiten Meßstelle des Meßlaufes

500 bar zu betragen.

3. Die Bedingungen gemäß Z 1 und 2 sind für

beide Beschußarten mit zwei gleichen Patronen,

die gleichzeitig beiden Bedingungen

genügen, zu erfüllen. Sollten solche Patronen

nicht zur Verfügung stehen, so können zwei

Patronen, die die Bedingung der Z 1 erfüllen,

sowie eine Patrone, die die Bedingung der Z 2

erfüllt, verwendet werden.

(5) Die Schrotmasse der Beschußpatronen hat

innerhalb der folgenden Grenzen zu liegen, der

Durchmesser der Schrotkörner darf höchstens

3 mm betragen

Bei Beschußpatronen, die nur der für die zweite

Meßstelle festgelegten Bedingung entsprechen

(Abs. 4 Z 2), ist eine Erhöhung der Schrotmasse

zulässig.

(6) Die Beschußpatronen für Waffen mit gezogenen

Läufen haben folgenden Bedingungen zu entsprechen

Der mittlere Gasdruck der Beschußpatronen

hat im Regelfall um 30% höher zu sein als

der höchstzulässige Gasdruck der für die betreffende

Waffe vorgesehenen Gebrauchsmunition. Er

ist in der ÖNORM S 1380 festgelegt.

(7) Ist gemäß Abs. 1 anstelle der Messung des

Gasdruckes die Geschoßenergie zu ermitteln, so

hat die mittlere kinetische Energie der Beschußpatrone

im Regelfall um 10% höher zu sein als die

zulässige Energie der für die betreffende Waffe

vorgesehenen Gebrauchsmunition. Sie ist in der

ÖNORM S 1380 festgelegt."

§ 20. § 14 Abs. 7 lautet

„(7) Die Forderungen gemäß § 13 Abs. 4 gelten

als erfüllt, wenn in 90 vH der Fälle, mit einer statistischen

Sicherheit von 95 vH, der untere Wert der

Toleranzgrenze nicht unterhalb 1,15 Pmax liegt.

Die Beschußpatronen haben demnach den folgenden

Ungleichungen zu entsprechen

1. Für die Bedingung gemäß § 13 Abs. 4 Z 1

§ 21. § 15 Abs. 6 lautet

„(6) Die Forderung gemäß § 13 Abs. 6 gilt als

erfüllt, wenn in 90 vH der Fälle, mit einer statistischen

Sicherheit von 95 vH, der untere Wert der

Toleranzgrenze nicht kleiner ist als 1,15 Pmax. Die

Beschußpatronen haben demnach den folgenden

Ungleichungen zu entsprechen

§ 22. § 16 Abs. 5 lautet

„(5) Die Forderung gemäß § 13 Abs. 7 gilt als

erfüllt, wenn in.90 vH der Fälle, mit einer statistischen

Sicherheit von 95 vH, der untere Wert der

Toleranzgrenze nicht kleiner ist als 1,07 Emax. Die

Beschußpatronen haben demnach den folgenden

Ungleichungen zu entsprechen

§ 23. § 24 lautet

„§ 24. (1) Folgende ÖNORMEN werden für

verbindlich erklärt

1. Die ÖNORM S 1380 „Patronen für Handfeuerwaffen,

Gasdrücke" Ausgabe: 1. Dezember

1985;

2. die ÖNORM S 1385 „Patronen und Patronenlager,

Symbole, Benennungen und Definitionen"

Ausgabe: 1. Dezember 1984;

3. die ÖNORM S 1390, Teil 1 bis 23 „Randfeuerpatronen,

Abmessungen" Ausgabe

1. Dezember 1983;

4. die ÖNORM S 1391 „Pistolen- und Revolverpatronen,

Abmessungen" Ausgabe

1. Dezember 1979;

5. die ÖNORM S 1392 „Büchsenpatronen ohne

Rand, Abmessungen" Ausgabe: 1. Dezember

1979;

6. die ÖNORM S 1393 „Büchsenpatronen mit

Rand, Abmessungen" Ausgabe: 1. Dezember

1979;

7. die ÖNORM S 1394 „Büchsenpatronen mit

Rille und Gürtel, Abmessungen" Ausgabe

1. Dezember 1979;

8. die ÖNORM S 1395 „Schrotpatrone und

Patronenlager" Ausgabe: 1. Dezember 1985.

(2) Die im Abs. 1 angeführten ÖNORMEN werden

vom Österreichischen Normungsinstitut, 1020

Wien, Heinestraße 38, erarbeitet, veröffentlicht

und verkauft."

§ 24. (1) Der IV. Abschnitt entfällt.

(2) Der V. Abschnitt ist als IV. Abschnitt und

§ 27 als § 26 zu bezeichnen.

§ 25. Die Anlage zu den §§ 14 Abs. 5 und 16

Abs. 3 lautet

„Anlage zu den Bestimmungen der §§ 14 bis 16

Toleranzkoeffizienten

Für Zwischenweite ist linear zu interpolieren."

IV. ABSCHNITT

Änderung der 7. Beschußverordnung, BGBl.

Nr. 26/1985

§ 26. § 16 lautet

„§ 16. (1) Für die Rückstellung nach dem

Beschuß bei Einzelprüfung gelten die Bestimmungen

des § 11 dieser Verordnung sowie des § 12

Abs. 4 der 8. Beschußverordnung, BGBl.

Nr. 308/1986, sinngemäß.

(2) Für die neuerliche Erprobung, die neuerliche

Erprobungspflicht, die freiwillige Erprobung, die

Anbringung der Beschußzeichen und die amtlichen

Eintragungen bei Einzelprüfung gelten die Bestimmungen

der §§ 9 Abs. 3, 12 Abs. 3, §§ 13 bis

15 und 17 der 8. Beschußverordnung, BGBl.

Nr. 308/1986, sinngemäß.

(3) Für die amtlichen Eintragungen über erfolgte

Typenprüfungen gelten die Bestimmungen des § 17

Abs. 1 und 2 der 8. Beschußverordnung, BGBl.

Nr. 308/1986, sinngemäß."

§ 27. § 17 lautet

„§ 17. (1) Folgende ÖNORMEN werden für

verbindlich erklärt

1. Die ÖNORM S 1205 „Mindestwanddicken

von Läufen für Handfeuerwaffen", Ausgabe

1. September 1982;

2. die ÖNORM S 1230 „Bolzensetzgeräte,

Prüfbestimmungen", Ausgabe: 1. September

1984;

3. die ÖNORM S 1380 „Patronen für Handfeuerwaffen,

Gasdrücke", Ausgabe

1. Dezember 1985;

4. die ÖNORM S 1390, Teil 1 bis 23, „Randfeuerpatronen,

Abmessungen", Ausgabe

1. Dezember 1983;

5. die ÖNORM S 1396, Teil 1 bis 21, „Kartusche

und Kartuschenlager für Schußapparate",

Ausgabe: 1. Dezember 1982;

6. die ÖNORM M 3170 „Stähle für Läufe von

Handfeuerwaffen", Ausgabe: 1. Jänner 1981.

(2) Die im Abs. 1 angeführten ÖNORMEN werden

vom Österreichischen Normungsinstitut, 1020

Wien, Heinestraße 38, erarbeitet, veröffentlicht

und verkauft."

§ 28. Der IV. und V. Abschnitt entfallen.

V. ABSCHNITT

Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

§ 29. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

treten folgende Rechtsvorschriften außer Kraft

1. Die 5. Beschußverordnung, BGBl. Nr. 448/

1977, soweit diese noch in Geltung steht;

2. § 6 der Verordnung des Bundesministeriums

für Handel und Wiederaufbau, BGBl.

Nr. 224/1951.

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