308. Verordnung: 8. Beschußverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 1, 4, 8 bis 11, 15 und 22
Beschußgesetz, BGBl. Nr. 141/1951, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 241/1971 und
BGBl. Nr. 233/1984 wird verordnet
I. ABSCHNITT
Beschußvorschrift
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Die folgenden Bestimmungen sind bei
der Erprobung von Handfeuerwaffen, die keiner
Sonderregelung gemäß Abs. 2 unterliegen, bei der
Erprobung der höchstbeanspruchten Teile solcher
Handfeuerwaffen sowie bei der Anbringung der
Beschußzeichen anzuwenden.
(2) Eine Sonderregelung gilt für jene Arten von
Handfeuerwaffen, die in § 1 der 7. Beschußverordnung,
BGBl. Nr. 26/1985, aufgezählt sind, sowie
für Waffen, die mit Schwarzpulver, das sich nicht
in Kartuschen befindet, geladen werden. Für die
zuletzt genannte Waffenart sind die folgenden
Bestimmungen jedoch so lange sinngemäß anzuwenden,
bis entsprechende Bestimmungen in Kraft
treten.
Einreichung
§ 2. (1) Die Einreichung von Handfeuerwaffen
und höchstbeanspruchten Teilen zum Endbeschuß
(§ 5 Abs. 1 Beschußgesetz) sowie die Einreichung
von Läufen zum Vorbeschuß (§ 5 Abs. 2 Beschußgesetz)
hat mittels Einreichblattes zu erfolgen. Mit
einem Einreichblatt dürfen jeweils nur Handfeuerwaffen
bzw. höchstbeanspruchte Teile der gleichen
Type und des gleichen Kalibers eingereicht werden.
Das Einreichblatt hat folgende Angaben zu enthalten
1. Name und Anschrift des Einreichers,
2. Datum der Einreichung,
3. Name des Herstellers, soweit bekannt,
4. Art der Waffe und deren Typenbezeichnung,
5. Erzeugungsnummer (Reparaturnummer),
6. Bezeichnung des Kalibers oder Normbezeichnung
der zu verwendenden Munition,
7. bei Vorderladerwaffen und Böllerkanonen
die höchstzulässige Pulverladung in Gramm
und das Gewicht der schwersten zu verwendenden
Geschoßvorlage; bei nicht in der
ÖNORM S 1380 enthaltenen Kalibern, die
Angabe des höchstzulässigen Gebrauchsgasdruckes,
8. Bezeichnung des verwendeten Laufmaterials,
9. den Hinweis, ob die eingereichten Waffen
neu oder instand gesetzt sind; bei instand
gesetzten Waffen die Angabe der an ihnen
ausgeführten Instandsetzungsarbeiten,
10. einen Hinweis auf die Art der Montage des
Fernrohres.
(2) Werden Handfeuerwaffen zur freiwilligen
Erprobung (§ 14 Abs. 1) eingereicht, ist auf dem
Einreichblatt der Grund der Einreichung anzugeben.
Sollen außer den vorgeschriebenen Proben
noch weitere Proben mit verstärkter Ladung rauchlosen
Pulvers vorgenommen werden (§ 14 Abs. 2),
so ist der gewünschte Erprobungsdruck anzugeben.
(3) Bei der Einreichung von Läufen zum Vorbeschuß
hat das Einreichblatt nur die Angaben gemäß
Abs. 1 Z 1 bis 3 zu enthalten.
Vorbeschuß
§ 3. (1) Die Läufe von Flinten und mehrläufigen
Gewehren müssen für den Vorbeschuß (§ 5 Abs. 2
Beschußgesetz) außen auf Fertigmaß gebracht und
die Laufbohrung muß vorgearbeitet sein.
(2) Der Vorbeschuß ist als zerstörungsfreie
Werkstoffprüfung mittels Magnetprüfgerätes,
Ultraschallprüfgerätes, Röntgenprüfgerätes oder
eines ähnlichen Gerätes durchzuführen.
Vorbeschußzeichen
§ 4. (1) Nach bestandenem Vorbeschuß gemäß
§ 3 Abs. 2 ist am Lauf das im § 15 Abs. 4 Z 1 vorgesehene
Zeichen derart anzubringen, daß es auch
nach Fertigstellung der Handfeuerwaffe deutlich
sichtbar bleibt.
(2) Läufe, die bei der Prüfung gemäß § 3 Abs. 2
an ihrer Oberfläche erkennbare Fehler aufweisen,
sind dem Einreicher ohne Vorbeschußzeichen
zurückzustellen.
Beschußpriifung
§ 5. (1) Die Beschußprüfung umfaßt
1. die Kontrolle der Kennzeichnung gemäß § 6,
2. die Kontrolle der Funktionssicherheit und die
Sichtprüfung gemäß § 7,
3. die Kontrolle der Abmessungen gemäß § 8,
4. den Beschuß gemäß § 10,
5. die Kontrolle nach dem Beschuß gemäß § 11.
(2) Bei der Vornahme der Kontrollen gemäß
Abs. 1 ist auf die Besonderheiten der einzelnen
Arten von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten
Teilen Bedacht zu nehmen.
Kontrolle der Kennzeichnung
§ 6. (1) Im Zuge der Kontrolle der Kennzeichnung
ist zu überprüfen, ob die folgenden Angaben
deutlich sichtbar und dauerhaft mindestens auf
einem der höchstbeanspruchten Teile der Handfeuerwaffe
angebracht sind
1. Name, Firma oder amtsbekanntes Kurzzeichen
des Herstellers oder Einreichers,
2. Herstellungsnummer oder Reparaturnummer,
3. Bezeichnung des Kalibers (zB 7x64, .243
Win, 12—70) auf jedem Lauf,
4. Art des verwendeten Laufmaterials durch
Angabe der Handelsbezeichnung oder gemäß
ÖNORM M 3170 in Kurzform (zB StL7)
bzw. mit Kurzzeichen (zB ∆) oder in anderer
geeigneter Form,
5. bei Läufen von^ Flinten und mehrläufigen
Gewehren das Vorbeschußzeichen, ausgenommen
in den Fällen des § 10 Abs. 6.
(2) Bei Handfeuerwaffen, deren Kaliber nicht in
den ÖNORMEN S 1390 bis S 1395 enthalten sind,
ist ferner zu überprüfen, ob die Kaliberbezeichnung
gemäß Abs. 1 Z 3 nicht irreführend ist oder
zur Verwechslung mit anderen, bereits genormten
Kalibern Anlaß gibt.
Kontrolle der Funktionssicherheit und Sichtprüfung
§ 7. (1) Die Kontrolle der Funktionssicherheit
betrifft die zuverlässige Funktion des Lade- und
Entlademechanismus, der Verschlußeinrichtung,
des Schlosses, der Sicherung und der Spann- und
Zündeinrichtung.
(2) Die Sichtprüfung erstreckt sich auf Materialfehler,
Schwachstellen, Schweißstellen an höchstbeanspruchten
Teilen sowie Aufbauchungen des Laufes
und des Patronenlagers.
Kontrolle der Abmessungen
§ 8. (1) Die Kontrolle der Abmessungen hat mit
Hilfe einer Formlehre oder nach einem gleichwertigen
anderen Meßprinzip mit einer Meßgenauigkeit
von mehr als 0,10 mm zu erfolgen. Zu kontrollieren
sind die Abmessungen des Patronenlagers und
des Laufes, der Verschlußabstand sowie die Wanddicke
des Laufes und die Lötflächenabstände
gemäß den Bestimmungen der Absätze 2 bis 5.
(2) Am Patronenlager und am Lauf sind zu kontrollieren
1. Bei Waffen mit glatten Läufen für Zentralfeuerpatronen
a) D, Durchmesser am Anfang des Patronenlagers,
b) L, Länge des Patronenlagers,
c) H, Durchmesser am Anfang des Übergangskonus,
d) T, Tiefe der Randeinfräsung,
e) α1, Übergangswinkel,
f) B, Laufdurchmesser.
Die Meßwerte haben innerhalb der in
ÖNORM S 1395 angegebenen Toleranzen
zu liegen.
2. Bei Waffen mit gezogenen Läufen für Zentralfeuerpatronen
sind zu kontrollieren
a) P 1, Durchmesser am Eingang des Patronenlagers,
b) L 3, Länge vom Stoßboden bis Ende des
Patronenlagerhalses,
c) H 2, Durchmesser am Ende des Patronenlagerhalses,
d) a, Schulterkonuswinkel,
e) R, Tiefe der Randeinfräsung bzw. E,
Tiefe der Gürteleinfräsung,
f) G 1, Durchmesser am Anfang des Übergangskonus,
g) i, halber Winkel des Übergangskonus,
h) G, Länge des Übergangskonus,
i) F, Felddurchmesser,
j) Z, Zugdurchmesser.
Alle Meßwerte, mit Ausnahme des Winkels i,
haben gleich groß oder größer wie die in den
ÖNORMEN S 1391 bis S 1394 angegebenen
Werte zu sein. Der Winkel i hat gleich groß
oder kleiner wie die in den ÖNORMEN
S 1391 bis S 1394 angegebenen Werte zu sein.
3. Bei Waffen für Randfeuerpatronen sind zu
kontrollieren
a) P 1, Durchmesser am Eingang des Patronenlagers,
b) L 3, Länge vom Stoßboden bis Ende des
Patronenlagerhalses,
c) H 2, Durchmesser am Ende des Patronenlagerhalses,
d) L 1, Länge vom Stoßboden bis Anfang des
Schulterkonus,
e) R, Tiefe der Randeinfräsung,
f) F, Felddurchmesser,
g) Z, Zugdurchmesser.
Die Meßwerte haben gleich groß oder größer
wie die in ÖNORM S 1390 angegebenen
Werte zu sein.
(3) Der Verschlußabstand ist definiert durch den
Abstand jener Fläche des Patronenlagers, gegen die
sich die Patrone in ihrer vordersten Lage bei verriegeltem
Verschluß abstützt, vom Stoßboden oder
von der Basküle; dieser ist bei Waffen für
a) Patronen ohne Rand mit Schulter der durch
die Maßpaare L 1/P 2 und L 2/H 1 definierte
Schulterkonus;
b) Patronen ohne Rand und Schulter das Ende
des Patronenlagerhalses bei L 3;
c) Patronen mit Rand und bei Randfeuerpatronen
die Tiefe der Randeinfräsung R;
d) Gürtelpatronen die Tiefe der Gürteleinfräsung
E;
e) Schrotpatronen die Tiefe der Randeinfräsung
T.
Die Definition der Maßbezeichnungen ist dem
Abs. 2 bzw. der ÖNORM S 1385 zu entnehmen.
(4) Der Verschlußabstand gemäß Abs. 3 darf vor
und nach erfolgtem Beschuß nicht größer sein als
die im folgenden angegebenen Werte
1. Bei Langwaffen mit gezogenen Läufen für
Zentralfeuerpatronen sowie bei Pistolen oder
Revolvern für Patronen mit Schulter und
einer Hülsenlänge von mehr als 30 mm für
einen maximalen Gebrauchsgasdruck von
a) Pmax kleiner oder gleich
3300 bar: 0,15 mm,
b) Pmax größer als 3300 bar: 0,10 mm.
2. Bei anderen Pistolen für Zentralfeuerpatronen
für
a) Patronen ohne Rand mit Schulter
0,20 mm,
b) Patronen ohne Rand und Schulter
0,30 mm,
c) andere Patronen: 0,30 mm.
3. Bei anderen Revolvern für Zentralfeuerpatronen
: 0,25 mm.
4. Bei Waffen mit glatten Läufen für
Zentralfeuerpatronen, und zwar bei
a) automatischen und halbautomatischen
Flinten: 0,35 mm,
b) Kipplaufflinten und anderen
Flinten: 0,20 mm.
Nach dem Beschuß muß der Spalt
zwischen Lauf und Basküle gleich
oder kleiner wie 0,10 mm sein.
5. Bei Waffen für Randfeuerpatronen,
bei denen
a) die kinetische Energie anstelle
des Gasdruckes angegeben ist: 0,20 mm,
b) der maximale Gasdruck Pmax
kleiner oder gleich 1800 bar ist: 0,20 mm,
c) der maximale Gasdruck Pmax
bis 2500 bar beträgt: 0,15 mm,
d) der maximale Gasdruck höher
als 2500 bar ist: 0,10 mm.
(5) Die Wanddicke des Laufes und die Lötflächenabstände
haben das in ÖNORM S 1205 für
das jeweilige Kaliber angegebene zahlenmäßig
größte Mindestmaß aufzuweisen. Ist jedoch auf
dem Lauf entweder eine Kennzeichnung gemäß
ÖNORM M 3170 oder eine dieser entsprechende
Handelsbezeichnung (§ 6 Abs. 1 Z 4) vorhanden,
dann können die für die betreffende Stahlsorte in
ÖNORM S 1205 angegebenen Mindestwanddicken
und Lötflächenabstände zugelassen werden.
Rückstellung vor dem Endbeschuß
§ 9. (1) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte
Teile, die bei den Kontrollen gemäß den
Bestimmungen der §§ 6 bis 8 einen der folgenden
Mängel aufweisen, sind dem Einreicher gemäß
Abs. 2 zurückzustellen
1. Fehlen einer der in § 6 Abs. 1 vorgeschriebenen
Angaben bzw. Zeichen;
2. Fehler, die durch unsachgemäßes Schmieden,
Hämmern, Bohren, Löten, Schweißen, Drehen,
Fräsen oder durch andere Bearbeitungsverfahren
verursacht worden sind, wenn
dadurch die Funktion und Haltbarkeit beeinträchtigt
werden, wie
a) Schmiedefalten bzw. Stauchungen,
b) Risse im Material, Faserungen, Materialtrennungen
und unsachgemäße Lötungen
bzw. Ausbesserungsschweißungen,
c) schlechte Anpassung bzw. schlechte
Lötung der Läufe, Laufhaken oder Laufschienen
und des Schubers der Verschlußsperre,
d) Kratzer und andere Unregelmäßigkeiten,
die bei der Bearbeitung der inneren Oberfläche
von Lauf oder Patronenlager entstanden
sind und die zu einem mit bloßem
Auge erkennbaren Mangel an Glätte
geführt haben, sodaß das Erkennen von
durch den Beschuß hervorgerufenen Fehlern
erschwert wird,
e) Dellen im Inneren des Laufes oder des
Patronenlagers,
f) Aufbauchungen, besonders in den Übergangsbereichen
vom Patronenlager zum
Lauf und am Choke, die zu einer Festigkeitsminderung
der Wandungen führen,
g) Ausbüchsungen von Patronenlagern,
h) ausgebrannte Zündstiftbohrungen und
schadhafte Zündstifte;
3. mit dem freien Auge im Laufinneren sichtbare
Vertiefungen, Falten oder Furchen;
4. mangelhafte Verschlußkonstruktion, insbesondere
wenn beim Spannen und Verriegeln
des Verschlusses kein einwandfreies Funktionieren
gewährleistet ist;
5. keine Gewährleistung der Funktionssicherheit;
diese ist nur gegeben
a) bei leichter Funktion des Verschlusses und
Sicherheit der Verriegelung,
b) bei guter Funktion des Lade- und Entlademechanismus
bei halbautomatischen Waffen,
c) bei einwandfreier Funktion der Sicherung,
d) wenn die Waffe geladen werden kann,
ohne daß sich ein Schuß selbsttätig löst,
e) wenn die Schlagbolzen sich in ihren Führungen
leicht bewegen und sie nach dem
Spannen nicht aus dem Stoßboden herausragen,
wenn die Schlagbolzenbohrung
und die Schlagbolzenspitze frei von jedem
Grat sind,
f) bei guter Funktion der Abzugsvorrichtung;
die Auslösung darf nicht zu leicht
sein, ausgenommen bei Spezialwaffen für
Wettbewerbszwecke,
g) bei sicherer Funktion der Trommel bei
Revolvern,
h) bei Kugelläufen, wenn der Zündstift entsprechend
verschraubt oder in anderer
geeigneter Weise gesichert ist;
6. Abmessungen, die nicht den Bestimmungen
des § 8 entsprechen;
7. Korrosion und Verschmutzung; diese können
jedoch bei gebrauchten Waffen zugelassen
werden, der Beschuß ist dann mit der dreifachen
Anzahl von Schüssen vorzunehmen;
8. Kaliberbezeichnung, die irreführend ist oder
zur Verwechslung mit anderen genormten
Kalibern Anlaß gibt (§ 6 Abs. 2).
(2) Die gemäß Abs. 1 zurückzustellenden Handfeuerwaffen
und höchstbeanspruchten Teile sind
mit der Protokollnummer (§ 12 Abs. 2) zu versehen.
Auf sein Verlangen ist dem Einreicher der
Grund der Rückstellung schriftlich bekanntzugeben.
(3) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte
Teile, die gemäß Abs. 1 nicht zum Endbeschuß
zugelassen wurden, können bei demselben
Beschußamt nochmals zur Erprobung eingereicht
werden, wenn der Einreicher nachweist, daß er die
festgestellten Mängel behoben hat. Die Beschußprüfung
ist sodann unter Bedachtnahme auf das
Ergebnis der früheren Erprobung gemäß den
Bestimmungen der §§ 5 bis 11 vorzunehmen.
(4) Höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen
sind jedoch unbrauchbar zu machen, wenn
sie nicht mehr zu behebende Mängel aufweisen,
wie zum Beispiel
1. Fernrohrfußplatte an höchstbeanspruchten
Stellen eingelassen,
2. Ausbesserungsschweißungen an höchstbeanspruchten
Stellen,
3. Läufe, welche weniger als 90% der gemäß § 8
Abs. 4 geforderten Mindestwanddicke erreichen,
4. Läufe, welche wegen vorhandener Rostnarben
die Mindestwanddicke gemäß § 8 Abs. 5
nicht mehr aufweisen.
(5) Solche mangelhaften Waffenteile (Abs. 4)
sind jedoch auf besonderen schriftlichen Antrag
nicht unbrauchbar zu machen, wenn der Einreicher
gleichzeitig erklärt, sie nur für einen der im § 1
Abs. 2 der Verordnung des Bundesministeriums für
Handel und Wiederaufbau, BGBl. Nr. 224/1951, in
der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 88/1958
angegebenen Zwecke zu verwenden. Auf diesen
Teilen ist in allen Fällen die Protokollnummer (§ 12
Abs. 2) einzuschlagen und der Grund der Rückstellung
dem Einreicher schriftlich bekanntzugeben.
Endbeschuß
§ 10. (1) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte
Teile, die nicht gemäß § 9 zurückzustellen
sind, sind dem Endbeschuß zu unterziehen. Der
Endbeschuß ist an fertigen Waffen durchzuführen.
Höchstbeanspruchte Teile sind daher zunächst vom
Einreicher durch Ergänzung fehlender Bestandteile
zu einer fertigen Handfeuerwaffe zusammenzubauen.
Wird eine Handfeuerwaffe durch Paßarbeit
aus bereits beschossenen höchstbeanspruchten Teilen
zusammengebaut, dann ist die vollständige
Waffe ebenfalls dem Beschuß zu unterziehen. Waffen,
die noch der Brünierung bzw. einer Gravur
bedürfen (weißfertige Waffen), gelten als fertige
Waffen. Eine fertige Handfeuerwaffe ist dann mit
dem Originalschaft vorzulegen, wenn dieser tragendes
Element von in § 7 Abs. 1 angeführten Waffenteilen
ist; bei allen anderen Waffen kann an die
Stelle des Originalschaftes ein Ersatzschaft oder
eine geeignete gleichwertige Vorrichtung treten.
Bei mehrläufigen Waffen ist jeder Lauf, bei Revolvern
jedes Patronenlager der Trommel dem Endbeschuß
zu unterziehen.
(2) Der Endbeschuß ist mit Beschußpatronen
auszuführen, welche den Bestimmungen der
6. Beschußverordnung, BGBl. Nr. 189/1980, in der
Fassung des Abschnittes III dieser Verordnung entsprechen.
(3) Der Endbeschuß ist je Lauf durch das Abfeuern
von
1. zwei Beschußpatronen bei
a) Waffen mit gezogenen Läufen mit einem
Gasdruck der Gebrauchsmunition von
1800 bar und mehr,
b) Pistolen unabhängig vom Gasdruck der
Gebrauchsmunition,
c) Waffen, für die in den Tabellen der
ÖNORM S 1380 anstelle des Gasdruckes
die kinetische Energie angegeben ist,
d) Waffen mit glatten Läufen für Büchsenpatronen,
2. zwei Beschußpatronen bei Waffen mit glatten
Läufen, ausgenommen Waffen gemäß Z 1
lit. d, wenn beide Patronen die Bedingungen
der Meßstelle 1 und 2 gemäß der 6. Beschußverordnung,
BGBl. Nr. 189/1980, in der Fassung
des Abschnittes III dieser Verordnung,
gleichzeitig erfüllen, sonst jedoch mit zwei
Beschußpatronen, die die Bedingungen der
Meßstelle 1 erfüllen und zusätzlich mit einer
Beschußpatrone, welche die Bedingungen der
Meßstelle 2 erfüllt,
3. einer Beschußpatrone bei Waffen mit gezogenen
Läufen mit einem Gasdruck der
Gebrauchsmunition von weniger als
1800 bar,
4. einer Beschußpatrone je Patronenlager bei
Revolvern und bei Waffen, deren Lauf nicht
mit dem Patronenlager verbunden ist,
auszuführen.
(4) Auf Verlangen sind dem Beschußamt fertige
Beschußpatronen in ungeöffneter Originalverpackung
oder passende Gebrauchspatronen bzw. Hülsen
und die schwersten in Gebrauch stehenden
Geschoße zur Verfügung zu stellen.
(5) Besteht ein Grund zur Annahme, daß die
Beschußpatrone fehlerhaft war, so hat das
Beschußamt über die in Abs. 3 vorgeschriebene
Anzahl von Patronen hinaus einen weiteren
Beschuß vorzunehmen.
(6) Bei Handfeuerwaffen, deren Läufe gemäß § 5
Abs. 2 Beschußgesetz einem Vorbeschuß (§ 3) zu
unterziehen sind, für die jedoch kein gültiger Vorbeschuß
nachgewiesen werden kann, ist an Stelle
des Vorbeschusses der Endbeschuß mit der jeweils
doppelten der für die betreffende Waffentype
gemäß Abs. 3 vorgeschriebenen Schußanzahl
durchzuführen.
Kontrolle nach dem Endbeschuß
§ 11. (1) Nach dem Endbeschuß sind die Handfeuerwaffen
und die höchstbeanspruchten Teile
einer neuerlichen Kontrolle zu unterziehen. Hiefür
gelten die Bestimmungen der §§ 7 und 8 Abs. 3 und
4 sinngemäß.
(2) Läßt das Ergebnis der Beschußprüfung den
geringsten Zweifel an der Haltbarkeit der Waffe
oder eines höchstbeanspruchten Teiles zu oder
bestehen Zweifel über das Vorhandensein einer
Beschädigung oder eines Fehlers gemäß § 12 Abs. 1
oder wird an der Hülse einer abgeschossenen
Beschußpatrone ein Mangel festgestellt, so hat das
Beschußamt über die in § 10 Abs. 3 vorgeschriebene
Anzahl von Patronen hinaus weitere Schüsse mit
Beschußmunition abzugeben; wird ein Funktionsfehler
vermutet, dann ist dazu Gebrauchsmunition
zu verwenden.
Rückstellung nach dem Beschuß
§ 12. (1) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte
Teile, die durch den Endbeschuß offensichtlich
beschädigt wurden und solche, bei denen
die Kontrolle gemäß § 11 einen der folgenden
Mängel ergibt, sind dem Einreicher ohne Beschußzeichen
zurückzustellen
1. Zündversager oder exzentrischer, schwacher
Zündstifteinschlag,
2. unbeabsichtigtes Lösen des Schusses beim
Schließen der Waffe,
3. unbeabsichtigtes Losgehen mehrerer Patronen
in mehrläufigen Waffen bei Gebrauchspatronen,
4. Klemmen der Patronenhülse beim Ausziehen
derselben bei Gebrauchspatronen,
5. Durchschlag des Zündhütchens bei
Gebrauchspatronen,
6. gelöste Laufhaken oder Schienen,
7. Überschreitung des gemäß § 8 Abs. 4 maximal
zulässigen Verschlußabstandes bzw. maximal
zulässigen Spaltes zwischen Lauf und Basküle,
8. offensichtlich schadhafter oder nicht sicherer
Funktionsmechanismus (Sicherungs- und
Schlageinrichtung, Abzugseinrichtung, Lade-
und Entlademechanismus, Verriegelung sowie
Drehmechanismus der Trommel) bzw. wirkungslose
Sicherung.
(2) Die gemäß Abs. 1 ohne Beschußzeichen
zurückzustellenden Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten
Teile sind mit der Protokollnummer
zu versehen (§ 7 Abs. 1 Beschußgesetz). Die Protokollnummer
ist die Erzeugungsnummer ergänzt
durch das Kurzzeichen für Monat und Jahr. Auf
sein Verlangen ist dem Einreicher der Grund der
Rückstellung schriftlich bekanntzugeben.
(3) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte
Teile, die gemäß Abs. 1 ohne Beschußzeichen
zurückgestellt wurden, können bei demselben
Beschußamt nochmals zur Erprobung eingereicht
werden, wenn der Einreicher nachweist, daß er die
festgestellten Mängel behoben hat. Die Beschußprüfung
ist sodann unter Bedachtnahme auf das
Ergebnis der früheren Erprobung gemäß den
Bestimmungen der §§ 5 bis 11 zu wiederholen.
(4) Nach dem Beschuß sind jedoch höchstbeanspruchte
Teile von Handfeuerwaffen unbrauchbar
zu machen, wenn sie nicht mehr zu behebende
Mängel aufweisen, wie zum Beispiel
1. jede die Sicherheit der Waffe gefährdende
Verformung an Lauf und Patronenlager,
2. jede Dehnung des Laufes einschließlich wellenförmiger
Dehnungen an den Schwachstellen
des Laufes,
3. Beschädigung oder Verformung wesentlicher
Teile des Verschlusses,
4. Risse an der inneren oder äußeren Oberfläche
sowie an anderen höchstbeanspruchten Teilen,
5. Laufsprengung.
§ 9 Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.
Neuerliche Erprobungspflicht
§ 13. (1) Hat eine bereits erprobte Handfeuerwaffe
oder ein bereits erprobter höchstbeanspruchter
Teil eine der nachgenannten Veränderungen
oder Bearbeitungen erfahren, so ist diese Waffe
bzw. dieser höchstbeanspruchte Teil einer neuerlichen
Erprobung gemäß den Bestimmungen der
§§ 5 bis 11 zu unterziehen (§ 8 Beschußgesetz)
1. Austausch eines höchstbeanspruchten Teiles
verbunden mit Paßarbeit,
2. jede Änderung der in § 8 angeführten Abmessungen,
3. jede Veränderung der Materialfestigkeit, insbesondere
auch durch nachträgliche Wärmebehandlung
bei Temperaturen über 800 °C,
4. Veränderung der Wanddicke durch Anbringung
eines Zielfernrohres.
(2) Ergibt sich anläßlich einer Erprobung gemäß
Abs. 1 einer der im § 12 Abs. 1 angeführten Mängel,
so ist auf der Handfeuerwaffe bzw. auf dem
höchstbeanspruchten Teil die neue Protokollnummer
(§ 12 Abs. 2) anzubringen, sind die Beschußzeichen
durch Überschlagen mit
X
zu entwerten und ist der Einreicher schriftlich darauf
hinzuweisen, daß die Handfeuerwaffe nicht
mehr zum Schießen verwendet werden darf. Dieselbe
Vorgangsweise ist anzuwenden, wenn die
Handfeuerwaffe bzw. der höchstbeanspruchte Teil
gemäß § 9 nicht zum Endbeschuß zugelassen werden
kann. Im übrigen gelten die Bestimmungen des
§ 12 Abs. 3 und 4.
Freiwillige Erprobung und Erprobung mit verstärkter
Ladung
§ 14. (1) Einem Antrag auf freiwillige Erprobung
(§ 10 Beschußgesetz) ist stattzugeben, wenn der
Antrag zum Gegenstand hat
1. Handfeuerwaffen und andere Schießgeräte,
die der gesetzlichen Erprobungspflicht nicht
unterliegen und sich zur Erprobung im Sinne
dieser Verordnung eignen,
2. Handfeuerwaffen und andere Schießgeräte,
die bereits einer Erprobung unterzogen worden
sind und die keine der im § 13 Abs. 1
angeführten Veränderungen erfahren haben.
(2) Einem Antrag auf Erprobung mit verstärkter
Ladung (§ 11 Abs. 1 Beschußgesetz) ist stattzugeben,
wenn die Erprobung nach den Bestimmungen
der §§ 5 bis 11 keinen der in § 12 Abs. 1 angeführten
Mängel ergeben hat und anzunehmen ist, daß
die Handfeuerwaffe bzw. das Schießgerät dem verstärkten
Gasdruck standhalten wird.
(3) Für die freiwillige Erprobung gelten die
Bestimmungen der §§ 2 bis 12 und 15 sinngemäß.
Für die Erprobung mit verstärkter Ladung gelten
die Bestimmungen der §§ 10 bis 13 und 15 sinngemäß.
(4) Nach erfolgter freiwilliger Erprobung oder
Erprobung mit verstärkter Ladung ist bezüglich der
Beschußzeichen folgendermaßen vorzugehen
1. Bei Handfeuerwaffen und anderen Schießgeräten,
die ein inländisches Beschußzeichen
tragen
a) hat die Erprobung gemäß Abs. 3 keinen
der in § 12 Abs. 1 angeführten Mängel
ergeben, so sind auf der Handfeuerwaffe
bzw. dem Schießgerät die Beschußzeichen
(§ 15 Abs. 4) und die neue Protokollnummer
(§ 12 Abs. 2) an den in § 15 Abs. 1
und 2 angegebenen Stellen anzubringen
sowie auf Verlangen dem Einreicher eine
Beschußbestätigung (§ 17 Abs. 2) auszustellen;
b) hat die Erprobung gemäß Abs. 3 einen der
in § 12 Abs. 1 bzw. Abs. 4 angeführten
Mängel ergeben, so ist gemäß § 13 Abs. 2
zu verfahren.
2. Bei Handfeuerwaffen und anderen Schießgeräten,
die ein anerkanntes ausländisches
Beschußzeichen tragen
a) hat die Erprobung gemäß Abs. 3 keinen
der in § 12 Abs. 1 angeführten Mängel
ergeben, so sind auf der Handfeuerwaffe
bzw. dem Schießgerät die Beschußzeichen
(§ 15 Abs. 4) und die Protokollnummer
(§ 12 Abs. 2) an den in § 15 Abs. 1 und 2
angegebenen Stellen anzubringen, ohne
dabei das ausländische Beschußzeichen zu
entwerten sowie auf Verlangen dem Einreicher
eine Beschußbestätigung (§ 17
Abs. 2) auszustellen;
b) hat die Erprobung gemäß Abs. 3 einen der
in § 12 Abs. 1 bzw. 4 angeführten Mängel
ergeben und handelt es sich um eine
gebrauchte Handfeuerwaffe bzw. ein
gebrauchtes Schießgerät, so ist gemäß § 13
Abs. 2 zu verfahren;
c) hat die Erprobung gemäß Abs. 3 einen der
in § 12 Abs. 1 bzw. 4 angeführten Mängel
ergeben und handelt es sich offensichtlich
um eine neue Handfeuerwaffe bzw. ein
neues Schießgerät, so ist unverzüglich das
Beschußamt, welches das Beschußzeichen
angebracht hat, zu benachrichtigen und
im Einvernehmen mit diesem gemäß § 13
Abs. 2 zu verfahren.
Anbringung der Beschußzeichen
§ 15. (1) Hat die Erprobung nach den Bestimmungen
der §§ 5 bis 11, 13 und 14 keine Mängel
ergeben, so sind die in Abs. 4 festgelegten Beschußzeichen
deutlich sichtbar auf den folgenden,
geprüften höchstbeanspruchten Teilen anzubringen
1. bei Revolvern: auf dem Lauf, der Trommel
und dem Rahmen,
2. bei Handfeuerwaffen, deren Lauf nicht mit
dem Patronenlager verbunden ist: auf dem
Lauf, auf jedem Patronenlager und auf den
wesentlichen Teilen des Verschlußmechanismus
sowie auf der Laufbrille bei Brillenkonstruktion,
3. bei allen sonstigen Waffen: auf jedem Lauf,
jedem Baskül, auf dem Gehäuse oder auf den
wesentlichen Teilen des Verschlußmechanismus.
(2) Außerdem ist auf jeder Handfeuerwaffe, auf
jedem einzeln zum Beschuß vorgelegten Lauf und
bei Revolvern auf dem Rahmen neben dem
Beschußzeichen die Protokollnummer (§ 12 Abs. 2)
einmal deutlich sichtbar anzubringen.
(3) Sollten durch besondere Herstellungsverfahren
serienmäßig hergestellte, fertige Waffen oder
höchstbeanspruchte Teile Oberflächenhärten über
HRC 50 gemäß (ÖNORM) DIN 50103, Teil 1
aufweisen und kann durch andere Vorgangsweisen
das nachträgliche Einschlagen der Beschußzeichen
nicht ermöglicht werden, sind diese bereits vor dem
Beschuß mit dem Beschußzeichen zu versehen. Bei
dieser Vorgangsweise muß durch entsprechende
Aufzeichnungen sichergestellt werden, daß diese
Waffen ohne nachträgliche Beschußprüfung nicht
in Verkehr gesetzt werden können. Sollten beim
Beschuß derart bereits vorgestempelter Waffen und
höchstbeanspruchter Teile Mängel auftreten, so
sind an den beschädigten Teilen die Beschußzeichen
herauszuschleifen und diese Teile unbrauchbar
zu machen.
(4) Beschußzeichen
Kontrollerprobung
§ 16. (1) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte
Teile, die vor dem 30. April 1945 einer
beschußamtlichen Erprobung unterzogen wurden,
sind vom Besitzer bis spätestens 31. Dezember 1990
zur Erprobung gemäß den Bestimmungen der §§ 5
bis 11 beim Beschußamt einzureichen. Ausgenommen
sind jene Handfeuerwaffen, die nur wissenschaftlichen
und Dekorationszwecken dienen oder
nur wegen ihres Kunstwertes oder Sammelwertes
aufbewahrt werden (§ 1 Abs. 2 der Verordnung des
Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau
über die obligatorische Erprobung aller Handfeuerwaffen
und Patronen, BGBl. Nr. 224/1951).
(2) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte
Teile, die ein inländisches Beschußzeichen bzw. ein
anerkanntes ausländisches Beschußzeichen tragen
und bei denen der begründete Verdacht besteht,
daß sie eine unmittelbare Gefahr für den Benützer
und für dritte darstellen, sind vom Beschußamt
einer Erprobung gemäß den Bestimmungen der
§§ 5 bis 11 zu unterziehen.
(3) Nach der auf Grund der Bestimmungen der
Abs. 1 und 2 erfolgten Erprobung ist bezüglich der
Beschußzeichen gemäß § 14 Abs. 4 vorzugehen.
Amtliche Eintragungen, Beschußbestätigung, Beschußverzeichnis
§ 17. (1) Nach Abschluß des Beschußvorganges
hat das Beschußamt im Einreichblatt (§ 2) folgende
Eintragungen vorzunehmen
1. fortlaufende Nummer des Einreichblattes,
2. Protokollnummer,
3. Datum der Erprobung und Unterschrift des
verantwortlichen Beschußbeamten,
4. Angabe des Gasdruckes der verwendeten
Beschußmunition bei verstärktem Beschuß,
5. Art des Mangels im Falle der Rückstellung.
(2) Auf sein Verlangen ist dem Einreicher ein
Auszug aus dem Einreichblatt der für ihn ohne
Beanstandung erprobten Handfeuerwaffen auszuhändigen
(Beschußbestätigung), der mindestens
folgende Angaben zu enthalten hat
1. Protokollnummer und das Datum des
Beschusses,
2. Art der geprüften Handfeuerwaffe,
3. Name des Erzeugers,
4. Erzeugungsnummer,
5. Normbezeichnung des Kalibers,
6. Gasdruck der verwendeten Beschußmunition,
7. höchstzulässiger Gebrauchsgasdruck.
(3) Die Beschußämter haben die Erprobungsergebnisse
aller zur Erprobung eingereichten Handfeuerwaffen
auf den Einreichblättern festzuhalten
und zu einem Beschußverzeichnis zusammenzustellen.
II. ABSCHNITT
Verbindlicherklärung von ÖNORMEN
§ 18. (1) Folgende ÖNORMEN werden für verbindlich
erklärt
1. Die ÖNORM S 1205 „Mindestwanddicke
von Läufen für Handfeuerwaffen" Ausgabe
1. September 1982;
2. Die ÖNORM S 1380 „Patronen für Handfeuerwaffen,
Gasdrücke" Ausgabe
1. Dezember 1985;
3. die ÖNORM S 1385 „Patronen und Patronenlager,
Symbole, Benennungen und Definitionen"
Ausgabe: 1. Dezember 1984;
4. die ÖNORM S 1390, Teil 1 bis 23, „Randfeuerpatronen,
Abmessungen" Ausgabe
1. Dezember 1983;
5. die ÖNORM S 1391 „Pistolen- und Revolverpatronen,
Abmessungen" Ausgabe
1. Dezember 1979;
6. die ÖNORM S 1392 „Büchsenpatronen
ohne Rand, Abmessungen" Ausgabe
1. Dezember 1979;
7. die ÖNORM S 1393 „Büchsenpatronen mit
Rand, Abmessungen" Ausgabe: 1. Dezember
1979;
8. die ÖNORM S 1394 „Büchsenpatronen mit
Rille und Gürtel, Abmessungen" Ausgabe
1. Dezember 1979;
9. die ÖNORM S 1395 „Schrotpatrone und
Patronenlager" Ausgabe: 1. Dezember 1985;
10. die ÖNORM M 3170 „Stähle für Läufe von
Handfeuerwaffen, Gütevorschriften" Ausgabe
1. Jänner 1981;
11. die (ÖNORM) DIN 50103, Teil 1, „Prüfung
metallischer Werkstoffe, Härteprüfung
nach Rockwell, Verfahren CABF" Ausgabe
1. Dezember 1972, Empfehlung: 1. März
1977.
(2) Die im Abs. 1 angeführten ÖNORMEN werden
vom Österreichischen Normungsinstitut, 1020
Wien, Heinestraße 38, erarbeitet, veröffentlicht
und verkauft.
III. ABSCHNITT
Änderung der 6. Beschußverordnung, BGBl.
Nr. 189/1980
§ 19. Dem § 13 werden folgende Absätze 4 bis 7
angefügt
„(4) Die Beschußpatronen für Waffen mit glatten
Läufen haben folgenden Bedingungen zu entsprechen
1. Der mittlere Gasdruck der Beschußpatronen
hat an der ersten Meßstelle des Meßlaufes
a) bei normalem Beschuß den Werten der
ÖNORM S 1380 zu entsprechen,
b) bei Erprobung mit verstärkter Ladung
(§ 11 Abs. 1 Beschußgesetz) 1200 bar zu
betragen.
2. Der mittlere Gasdruck der Beschußpatronen
hat an der zweiten Meßstelle des Meßlaufes
500 bar zu betragen.
3. Die Bedingungen gemäß Z 1 und 2 sind für
beide Beschußarten mit zwei gleichen Patronen,
die gleichzeitig beiden Bedingungen
genügen, zu erfüllen. Sollten solche Patronen
nicht zur Verfügung stehen, so können zwei
Patronen, die die Bedingung der Z 1 erfüllen,
sowie eine Patrone, die die Bedingung der Z 2
erfüllt, verwendet werden.
(5) Die Schrotmasse der Beschußpatronen hat
innerhalb der folgenden Grenzen zu liegen, der
Durchmesser der Schrotkörner darf höchstens
3 mm betragen
Bei Beschußpatronen, die nur der für die zweite
Meßstelle festgelegten Bedingung entsprechen
(Abs. 4 Z 2), ist eine Erhöhung der Schrotmasse
zulässig.
(6) Die Beschußpatronen für Waffen mit gezogenen
Läufen haben folgenden Bedingungen zu entsprechen
Der mittlere Gasdruck der Beschußpatronen
hat im Regelfall um 30% höher zu sein als
der höchstzulässige Gasdruck der für die betreffende
Waffe vorgesehenen Gebrauchsmunition. Er
ist in der ÖNORM S 1380 festgelegt.
(7) Ist gemäß Abs. 1 anstelle der Messung des
Gasdruckes die Geschoßenergie zu ermitteln, so
hat die mittlere kinetische Energie der Beschußpatrone
im Regelfall um 10% höher zu sein als die
zulässige Energie der für die betreffende Waffe
vorgesehenen Gebrauchsmunition. Sie ist in der
ÖNORM S 1380 festgelegt."
§ 20. § 14 Abs. 7 lautet
„(7) Die Forderungen gemäß § 13 Abs. 4 gelten
als erfüllt, wenn in 90 vH der Fälle, mit einer statistischen
Sicherheit von 95 vH, der untere Wert der
Toleranzgrenze nicht unterhalb 1,15 Pmax liegt.
Die Beschußpatronen haben demnach den folgenden
Ungleichungen zu entsprechen
1. Für die Bedingung gemäß § 13 Abs. 4 Z 1
§ 21. § 15 Abs. 6 lautet
„(6) Die Forderung gemäß § 13 Abs. 6 gilt als
erfüllt, wenn in 90 vH der Fälle, mit einer statistischen
Sicherheit von 95 vH, der untere Wert der
Toleranzgrenze nicht kleiner ist als 1,15 Pmax. Die
Beschußpatronen haben demnach den folgenden
Ungleichungen zu entsprechen
§ 22. § 16 Abs. 5 lautet
„(5) Die Forderung gemäß § 13 Abs. 7 gilt als
erfüllt, wenn in.90 vH der Fälle, mit einer statistischen
Sicherheit von 95 vH, der untere Wert der
Toleranzgrenze nicht kleiner ist als 1,07 Emax. Die
Beschußpatronen haben demnach den folgenden
Ungleichungen zu entsprechen
§ 23. § 24 lautet
„§ 24. (1) Folgende ÖNORMEN werden für
verbindlich erklärt
1. Die ÖNORM S 1380 „Patronen für Handfeuerwaffen,
Gasdrücke" Ausgabe: 1. Dezember
1985;
2. die ÖNORM S 1385 „Patronen und Patronenlager,
Symbole, Benennungen und Definitionen"
Ausgabe: 1. Dezember 1984;
3. die ÖNORM S 1390, Teil 1 bis 23 „Randfeuerpatronen,
Abmessungen" Ausgabe
1. Dezember 1983;
4. die ÖNORM S 1391 „Pistolen- und Revolverpatronen,
Abmessungen" Ausgabe
1. Dezember 1979;
5. die ÖNORM S 1392 „Büchsenpatronen ohne
Rand, Abmessungen" Ausgabe: 1. Dezember
1979;
6. die ÖNORM S 1393 „Büchsenpatronen mit
Rand, Abmessungen" Ausgabe: 1. Dezember
1979;
7. die ÖNORM S 1394 „Büchsenpatronen mit
Rille und Gürtel, Abmessungen" Ausgabe
1. Dezember 1979;
8. die ÖNORM S 1395 „Schrotpatrone und
Patronenlager" Ausgabe: 1. Dezember 1985.
(2) Die im Abs. 1 angeführten ÖNORMEN werden
vom Österreichischen Normungsinstitut, 1020
Wien, Heinestraße 38, erarbeitet, veröffentlicht
und verkauft."
§ 24. (1) Der IV. Abschnitt entfällt.
(2) Der V. Abschnitt ist als IV. Abschnitt und
§ 27 als § 26 zu bezeichnen.
§ 25. Die Anlage zu den §§ 14 Abs. 5 und 16
Abs. 3 lautet
„Anlage zu den Bestimmungen der §§ 14 bis 16
Toleranzkoeffizienten
Für Zwischenweite ist linear zu interpolieren."
IV. ABSCHNITT
Änderung der 7. Beschußverordnung, BGBl.
Nr. 26/1985
§ 26. § 16 lautet
„§ 16. (1) Für die Rückstellung nach dem
Beschuß bei Einzelprüfung gelten die Bestimmungen
des § 11 dieser Verordnung sowie des § 12
Abs. 4 der 8. Beschußverordnung, BGBl.
Nr. 308/1986, sinngemäß.
(2) Für die neuerliche Erprobung, die neuerliche
Erprobungspflicht, die freiwillige Erprobung, die
Anbringung der Beschußzeichen und die amtlichen
Eintragungen bei Einzelprüfung gelten die Bestimmungen
der §§ 9 Abs. 3, 12 Abs. 3, §§ 13 bis
15 und 17 der 8. Beschußverordnung, BGBl.
Nr. 308/1986, sinngemäß.
(3) Für die amtlichen Eintragungen über erfolgte
Typenprüfungen gelten die Bestimmungen des § 17
Abs. 1 und 2 der 8. Beschußverordnung, BGBl.
Nr. 308/1986, sinngemäß."
§ 27. § 17 lautet
„§ 17. (1) Folgende ÖNORMEN werden für
verbindlich erklärt
1. Die ÖNORM S 1205 „Mindestwanddicken
von Läufen für Handfeuerwaffen", Ausgabe
1. September 1982;
2. die ÖNORM S 1230 „Bolzensetzgeräte,
Prüfbestimmungen", Ausgabe: 1. September
1984;
3. die ÖNORM S 1380 „Patronen für Handfeuerwaffen,
Gasdrücke", Ausgabe
1. Dezember 1985;
4. die ÖNORM S 1390, Teil 1 bis 23, „Randfeuerpatronen,
Abmessungen", Ausgabe
1. Dezember 1983;
5. die ÖNORM S 1396, Teil 1 bis 21, „Kartusche
und Kartuschenlager für Schußapparate",
Ausgabe: 1. Dezember 1982;
6. die ÖNORM M 3170 „Stähle für Läufe von
Handfeuerwaffen", Ausgabe: 1. Jänner 1981.
(2) Die im Abs. 1 angeführten ÖNORMEN werden
vom Österreichischen Normungsinstitut, 1020
Wien, Heinestraße 38, erarbeitet, veröffentlicht
und verkauft."
§ 28. Der IV. und V. Abschnitt entfallen.
V. ABSCHNITT
Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften
§ 29. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
treten folgende Rechtsvorschriften außer Kraft
1. Die 5. Beschußverordnung, BGBl. Nr. 448/
1977, soweit diese noch in Geltung steht;
2. § 6 der Verordnung des Bundesministeriums
für Handel und Wiederaufbau, BGBl.
Nr. 224/1951.