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308_1984 AT

308. Verordnung: Änderung der Studienordnung für die Studienrichtung Technische Mathematik

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 308. Verordnung: Änderung der Studienordnung für die Studienrichtung Technische Mathematik

Auf Grund der §§ 1 bis 11 und 18 bis 21 des Bundesgesetzes,

BGBl. Nr. 290/1969, über technische

Studienrichtungen, zuletzt geändert durch Bundesgesetz

BGBL Nr. 58/1983, in Verbindung mit den

Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,

BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 116/1984, wird

verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft

und Forschung über die Studienordnung

für die Studienrichtung Technische Mathematik,

BGBl. Nr. 178/1971, wird wie folgt geändert

1. § 7 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 7. (1) In den sechs Semestern des zweiten Studienabschnittes

sind nach Maßgabe des Studienplanes

unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr-

und Forschungseinrichtungen zwischen 50 und 65

Wochenstunden aus den Prüfungsfächern und

10 Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren.

Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in

jedem Semester mindestens 10 zu betragen; doch

kann eine geringere Zahl von Wochenstunden in

einem Semester durch Inskription einer größeren

Zahl von Wochenstunden in einem anderen Semester

des zweiten Studienabschnittes ausgeglichen

werden."

2. § 7 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Während des zweiten Studienabschnittes

sind in den Prüfungsfächern einer der folgenden

Studienzweige zu inskribieren

a) Im Studienzweig „Mathematik naturwissenschaftlicher

Richtung"

b) Im Studienzweig „Wirtschafts- und Planungsmathematik"

c) Im Studienzweig „Informations- und Datenverarbeitung"

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