308. Verordnung: Änderung der Studienordnung für die Studienrichtung Technische Mathematik
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 1 bis 11 und 18 bis 21 des Bundesgesetzes,
BGBl. Nr. 290/1969, über technische
Studienrichtungen, zuletzt geändert durch Bundesgesetz
BGBL Nr. 58/1983, in Verbindung mit den
Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,
BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 116/1984, wird
verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft
und Forschung über die Studienordnung
für die Studienrichtung Technische Mathematik,
BGBl. Nr. 178/1971, wird wie folgt geändert
1. § 7 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 7. (1) In den sechs Semestern des zweiten Studienabschnittes
sind nach Maßgabe des Studienplanes
unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr-
und Forschungseinrichtungen zwischen 50 und 65
Wochenstunden aus den Prüfungsfächern und
10 Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren.
Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in
jedem Semester mindestens 10 zu betragen; doch
kann eine geringere Zahl von Wochenstunden in
einem Semester durch Inskription einer größeren
Zahl von Wochenstunden in einem anderen Semester
des zweiten Studienabschnittes ausgeglichen
werden."
2. § 7 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Während des zweiten Studienabschnittes
sind in den Prüfungsfächern einer der folgenden
Studienzweige zu inskribieren
a) Im Studienzweig „Mathematik naturwissenschaftlicher
Richtung"
b) Im Studienzweig „Wirtschafts- und Planungsmathematik"
c) Im Studienzweig „Informations- und Datenverarbeitung"