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308_1983 AT

308. Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über Soziale Sicherheit

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 308. Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über Soziale Sicherheit

Auf Grund des Artikels 32 Absatz 1 des Abkommens

zwischen der Republik Österreich und der

Italienischen Republik über Soziale Sicherheit vom

21. Jänner 1981 Kundgemacht in BGBl. Nr. 307/1983 — im folgenden als Abkommen

bezeichnet — haben die zuständigen Behörden,

und zwar

für die Republik Österreich

der Bundesminister für soziale Verwaltung und

der Bundesminister für Finanzen,

für die Italienische Republik

der Minister für Arbeit und soziale Vorsorge und

der Minister für Gesundheit,

zur Durchführung des Abkommens folgendes vereinbart

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

In dieser Vereinbarung werden die im Artikel 1

des Abkommens festgelegten Ausdrücke in derselben

Bedeutung verwendet, die ihnen im genannten

Artikel gegeben wird.

Artikel 2

Verbindungsstellen

(1) Verbindungsstellen nach Artikel 33 des

Abkommens sind

in Österreich

für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,

für die Arbeitslosenversicherung: Landesarbeitsamt

Tirol,

für die Familienbeihilfe: Bundesministerium für

Finanzen,

in Italien

für die Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenversicherung

der Dienstnehmer und die diesbezüglichen

Sondersysteme der selbständig

Erwerbstätigen,

für die Geldleistungen im Falle der Krankheit

(einschließlich Tuberkulose) und Mutterschaft,

für die Versicherung gegen Arbeitslosigkeit und

für die Familienbeihilfen: das Nationalinstitut für

soziale Vorsorge — Hauptstelle (Istituto Nazionale

della Previdenza Sociale — Sede Centrale),

für die Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenversicherung

von bestimmten Berufsgruppen

von Dienstnehmern, die nicht dem Nationalinstitut

für soziale Vorsorge unterstellt sind: die zentralen

Geschäftsstellen der Träger, die solche

Versicherungen führen,

für den Gesundheitsdienst im Falle der Krankheit

(einschließlich Tuberkulose) und Mutterschaft

und für die Sachleistungen im Falle von

Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten: das

Ministerium für Gesundheit (Ministero della

Sanità),

für die Versicherung gegen Arbeitsunfälle und

Berufskrankheiten, einschließlich der Gewährung

von Körperersatzstücken und Hilfsmitteln,

mit Ausnahme sonstiger Sachleistungen: das

Nationalinstitut für die Versicherung gegen

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten — Generaldirektion

(Istituto Nazionale per l'Assicurazione

contro gli infortuni sul lavoro e le malattie

professionali — Direzione Generale).

(2) Den Verbindungsstellen obliegen die in dieser

Vereinbarung festgelegten Aufgaben. Bei

Durchführung des Abkommens können sie miteinander

sowie mit den beteiligten Personen oder

deren Beauftragten unmittelbar in Verbindung treten.

Sie haben einander bei Durchführung des

Abkommens zu unterstützen.

ABSCHNITT II

ANWENDUNG DER BESTIMMUNGEN

ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN

Artikel 3

Entsendungen

In den Fällen des Artikels 8 Absatz 1 des Abkommens

ist die Weitergeltung der Rechtsvorschriften

des Entsendestaates zu bescheinigen. Die Bescheinigung

ist

in Österreich

vom zuständigen Träger der Krankenversicherung,

in Italien

von den örtlich zuständigen Geschäftsstellen des

Nationalinstituts für soziale Vorsorge (Istituto

Nazionale della Previdenza Sociale) auszustellen.

ABSCHNITT III

ANWENDUNG DER BESONDEREN BESTIMMUNGEN

AUF DIE EINZELNEN LEISTUNGSARTEN

Kapitel 1

Krankheit und Mutterschaft

Artikel 4

Zusammenrechnung der Zeiten

Für die Anwendung des Artikels 11 des Abkommens

durch einen Träger eines Vertragsstaates hat

die betreffende Person eine Bescheinigung über die

nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates

in Betracht kommenden Zeiten vorzulegen.

Die Bescheinigung ist auf Ersuchen der betreffenden

Person

In Österreich

vom Träger der Krankenversicherung,

in Italien

von den örtlich zuständigen Geschäftsstellen des

Nationalinstituts für soziale Vorsorge (Istituto

Nazionale della Previdenza Sociale) auszustellen.

Artikel 5

Gewährung von Sachleistungen

(1) Für die Anwendung der Artikel 12 und 13

des Abkommens ist dem nach Artikel 14 des

Abkommens in Betracht kommenden Träger zum

Nachweis des Anspruches eine Bescheinigung des

zuständigen Trägers vorzulegen.

(2) Der Träger des Aufenthaltsortes hat die

Krankenkontrolle so durchzuführen, als handle es

sich um einen eigenen Versicherten, und hat den

zuständigen Träger vom Ergebnis der Kontrolle zu

unterrichten.

(3) Wird Krankenhauspflege gewährt, so hat der

nach Artikel 14 des Abkommens in Betracht kommende

Träger dem zuständigen Träger unverzüglich

den Tag der Aufnahme in das Krankenhaus

und die voraussichtliche Dauer des Aufenthaltes

sowie den Tag der Entlassung anzuzeigen.

(4) Für die Anwendung des Artikels 12 Absatz 2

des Abkommens ist eine Liste der Körperersatzstücke,

größeren Hilfsmittel und anderen Sachleistungen

von erheblicher Bedeutung dieser Vereinbarung

angeschlossen. Sind solche Leistungen

wegen Dringlichkeit gewährt worden, so hat der im

Artikel 14 genannte Träger dies unverzüglich dem

zuständigen Träger mitzuteilen.

Artikel 6

Erstattung von Sachleistungen bei

Nichteinhaltung des vorgesehenen

Verfahrens

Die entstandenen Aufwendungen sind auf

Antrag der betreffenden Person vom zuständigen

Träger, nach den für den im Artikel 14 des Abkommens

bezeichneten Träger maßgebenden Sätzen,

der die Leistung hätte erbringen müssen, zu erstatten,

sofern die vorgesehenen Verfahrensregelungen

nicht eingehalten werden konnten. Der im Artikel

14 des Abkommens bezeichnete Träger hat dem

zuständigen Träger auf dessen Verlangen die erforderlichen

Auskünfte zu erteilen.

Artikel 7

Gewährung von Geldleistungen

Geldleistungen bei Krankheit, einschließlich

Tuberkulose, und Mutterschaft sind den Berechtigten

vom zuständigen Träger direkt zu zahlen; Artikel

5 Absatz 2 gilt entsprechend.

Kapitel 2

Alter, Invalidität und Tod

(Pensionen)

Artikel 8

Bearbeitung der Leistungsanträge

(1) Die zuständigen Träger haben einander

unverzüglich über einen Leistungsantrag, auf den

Abschnitt III Kapitel 2 in Verbindung mit Artikel

35 Absatz 2 des Abkommens anzuwenden ist,

zu unterrichten.

(2) Die zuständigen Träger haben in der Folge

einander auch die sonstigen für eine Leistungsfeststellung

erheblichen Tatsachen, gegebenenfalls

unter Beifügung ärztlicher Gutachten, mitzuteilen.

(3) Die zuständigen Träger haben einander über

die Entscheidungen im Feststellungsverfahren zu

unterrichten.

Artikel 9

Zahlung von Pensionen

Die zuständigen Träger haben Pensionen bei

Alter, Invalidität und Tod direkt an die Anspruchsberechtigten

zu zahlen.

Artikel 10

Statistiken

Die zuständigen Träger haben der für sie in

Betracht kommenden Verbindungsstelle eine jährlich

zu erstellende Statistik über die in den anderen

Vertragsstaat nach Artikel 9 insgesamt vorgenommenen

Zahlungen zu übermitteln. Diese Statistiken

sind von den Verbindungsstellen auszutauschen.

Kapitel 3

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Artikel 11

Gewährung von Sachleistungen

(1) Für die Anwendung des Artikels 22 Absatz 1

erster Satz des Abkommens ist dem nach Artikel 22

Absatz 2 des Abkommens in Betracht kommenden

Träger zum Nachweis des Anspruches eine

Bescheinigung des zuständigen Trägers vorzulegen.

(2) Der Träger des Aufenthaltsortes hat die Kontrolle

des Versehrten so durchzuführen, als handle

es sich um einen eigenen Versicherten, und hat den

zuständigen Träger vom Ergebnis der Kontrolle zu

unterrichten.

(3) Wird Krankenhauspflege gewährt, so hat der

nach Artikel 22 Absatz 2 des Abkommens in

Betracht kommende Träger dem zuständigen Träger

unverzüglich den Tag der Aufnahme in das

Krankenhaus und die voraussichtliche Dauer des

Aufenthaltes sowie den Tag der Entlassung anzuzeigen.

(4) Für die Anwendung des Artikels 22 Absatz 1

zweiter Satz des Abkommens ist eine Liste der Körperersatzstücke,

größeren Hilfsmittel und anderen

Sachleistungen von erheblicher Bedeutung dieser

Vereinbarung angeschlossen. Sind solche Leistungen

wegen unbedingter Dringlichkeit gewährt worden,

so hat der im Artikel 22 Absatz 2 des Abkommens

genannte Träger dies unverzüglich dem

zuständigen Träger mitzuteilen.

(5) Zuständiger Träger für die Durchführung

des Artikels 22 Absatz 1 zweiter Satz des Abkommens

ist in Italien das Nationalinstitut für die Versicherung

gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

(Istituto Nazionale per l'Assicurazione contro

gli infortuni sul lavoro e le malattie professionali).

Artikel 12

Erstattung von Sachleistungen bei

Nichteinhaltung des vorgesehenen

Verfahrens

Artikel 6 gilt entsprechend.

Artikel 13

Gewährung von kurzfristigen Geldleistungen

Artikel 7 gilt entsprechend.

Artikel 14

Aufteilung der Kosten in Fällen von

Silikose und Asbestose

Der nach Artikel 24 Absatz 1 des Abkommens in

Betracht kommende Träger hat in Fällen des Artikels

24 Absatz 2 des Abkommens den in Betracht

kommenden Träger des anderen Vertragsstaates

unverzüglich über einen Leistungsantrag zu unterrichten.

In der Folge haben diese Träger einvernehmlich

festzulegen, ob eine teilweise Aufwandserstattung

für Geldleistungen zu erfolgen hat.

Artikel 15

Zahlung von Renten, Statistiken

Auf Renten sind die Artikel 9 und 10 entsprechend

anzuwenden.

Kapitel 4

Arbeitslosigkeit

Artikel 16

Zusammenrechnung der Zeiten

(1) In den Fällen des Artikels 25 Absatz 1 und 26

des Abkommens hat der Betreffende dem zuständigen

Träger des einen Vertragsstaates eine Bescheinigung

vorzulegen, aus der die Versicherungszeiten,

die er nach den Rechtsvorschriften des anderen

Vertragsstaates zurückgelegt hat, und die Zeiten,

während derer er Arbeitslosengeld im anderen Vertragsstaat

bezogen hat, hervorgehen.

(2) Legt der Betreffende die Bescheinigung nach

Absatz 1 nicht vor, so ersucht der zuständige Träger

des einen Vertragsstaates den Träger des anderen

Vertragsstaates um Ausstellung und Übersendung

dieser Bescheinigung.

Artikel 17

Rückersatz

(1) Die Arbeitslosengeldtage, die nach Artikel 25

Absatz 4 des Abkommens im Verhältnis zur Dauer

der Beschäftigung in dem Land, das den Rückersatz

vornehmen muß, rückerzuerstatten sind, sind

in der der Durchführungsvereinbarung angeschlossenen

Tabelle angegeben.

(2) Anträge auf Ruckersatz im Sinne des Artikels

25 Absatz 4 des Abkommens sind zu richten

in Österreich

an das Bundesministerium für soziale Verwaltung,

in Italien

an das Nationalinstitut für soziale Vorsorge (Istituto

Nazionale della Previdenza Sociale).

(3) Die Rückersätze werden vorgenommen

in Österreich

an das Bundesministerium für soziale Verwaltung,

in Italien

an das Nationalinstitut für soziale Vorsorge (Istituto

Nazionale della Previdenza Sociale).

(4) Für die Bescheinigung nach Artikel 16 sowie

für die Anträge auf Rückersatz nach Absatz 2 werden

Formulare verwendet.

Kapitel 5

Familienbeihilfen

Artikel 18

Familien Standsbescheinigung

(1) Zur Erlangung der Familienbeihilfen nach

Artikel 27 bis 31 des Abkommens hat der Dienstnehmer

dem zuständigen Träger einen Antrag mit

einer Familienstandsbescheinigung vorzulegen. Die

Familienstandsbescheinigung hat zu enthalten

a) die persönlichen Daten des Dienstnehmers,

b) Vor- und Familiennamen der Kinder, für die

Familienbeihilfen beansprucht werden,

c) die Geburtsdaten der Kinder,

d) das Verwandtschaftsverhältnis der Kinder

zum Dienstnehmer.

(2) Die Familiensundsbescheinigung wird

in Österreich

von den Finanzämtern und

in Italien

von den Standesämtern ausgestellt.

(3) Die Familienstandsbescheinigung ist ein Jahr

ab Ausstellungsdatum gültig.

(4) Der zuständige Träger kann für die Antragstellung

besondere Vordrucke auflegen.

Artikel 19

Informationsaustausch

Die Verbindungsstellen werden einander über

jede Änderung der Höhe der Familienbeihilfen und

über jede Änderung der Anspruchsvoraussetzungen

für die Familienbeihilfen unterrichten.

ABSCHNITT IV

FINANZIELLE BESTIMMUNGEN

Artikel 20

(1) Für die Durchführung der Artikel 15 und 22

Absatz 3 des Abkommens ist der Anspruch auf

Erstattung der Kosten von Sachleistungen nach

Abschluß des Leistungsfalles oder für jedes Kalenderhalbjahr

geltend zu machen und binnen sechs

Monaten nach Eingang der Forderung zu erfüllen.

(2) Für die Durchführung des Artikels 24

Absatz 2 des Abkommens ist der Anspruch auf

Teilerstattung der Aufwendungen für Geldleistungen

für jedes Kalenderjahr geltend zu machen und

binnen drei Monaten nach Eingang der Forderung

zu erfüllen.

ABSCHNITT V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 21

Formblätter

Die zur Durchführung des Abkommens erforderlichen

Formblätter sind von den in Betracht

kommenden Verbindungsstellen festzulegen.

Artikel 22

Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem

Abkommen in Kraft.

GESCHEHEN ZU Wien, am 21. Jänner 1981 in

zwei Urschriften in deutscher und italienischer

Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch

sind.

Für den Bundesminister für soziale Verwaltung

Dr. Schuh m. p.

Für den Bundesminister für Finanzen

Dr. Wohlmann m. p.

Für den Minister für Arbeit und soziale Vorsorge

Giorgio Giacomelli m. p.

Für den Minister für Gesundheit

Giorgio Giacomelli m. p.

ANLAGE

Liste der Körperersatzstücke, größeren Hilfsmittel

und anderen Sachleistungen von erheblicher

Bedeutung (Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 11

Absatz 4)

1. Körperersatzstücke, orthopädische Apparate

und Stützapparate einschließlich gewebebespannter

orthopädischer Korsette nebst

Ergänzungsteilen, Zubehör und Werkzeugen;

2. orthopädische Maßschuhe, gegebenenfalls

mit dem dazugehörigen Normalschuh (nicht

orthopädisch);

3. Kiefer- und Gesichtsplastiken, Perücken;

4. Modellabdrucke (Nachbildungen der verschiedenen

Körperteile), die benutzt werden,

um die unter den Ziffern 1 bis 3 genannten

Gegenstände richtig anzupassen;

5. Kunstaugen, Kontaktschalen, Vergrößerungsbrillen

und Fernrohrbrillen;

6. Hörgeräte, namentlich akustische und phonetische

Geräte;

7. Zahnersatz (festsitzender und herausnehmbarer)

und Verschlußprothesen der Mundhöhle;

8. Krankenfahrzeuge, Rollstühle sowie andere

mechanische Fortbewegungsmittel;

9. Erneuerung der unter den Ziffern 1 bis 8

genannten Gegenstände;

10. ärztliche Behandlung und Kuren in Genesungs-

und Erholungsheimen oder Heilanstalten;

11. Maßnahmen der medizinischen und beruflichen

Wiedereingliederung.

Tabelle nach Artikel 17 Absatz 1

Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel 22 am 1. Juli 1983 in Kraft.

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