308. Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über Soziale Sicherheit
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Artikels 32 Absatz 1 des Abkommens
zwischen der Republik Österreich und der
Italienischen Republik über Soziale Sicherheit vom
21. Jänner 1981 Kundgemacht in BGBl. Nr. 307/1983 — im folgenden als Abkommen
bezeichnet — haben die zuständigen Behörden,
und zwar
für die Republik Österreich
der Bundesminister für soziale Verwaltung und
der Bundesminister für Finanzen,
für die Italienische Republik
der Minister für Arbeit und soziale Vorsorge und
der Minister für Gesundheit,
zur Durchführung des Abkommens folgendes vereinbart
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
In dieser Vereinbarung werden die im Artikel 1
des Abkommens festgelegten Ausdrücke in derselben
Bedeutung verwendet, die ihnen im genannten
Artikel gegeben wird.
Artikel 2
Verbindungsstellen
(1) Verbindungsstellen nach Artikel 33 des
Abkommens sind
in Österreich
für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,
für die Arbeitslosenversicherung: Landesarbeitsamt
Tirol,
für die Familienbeihilfe: Bundesministerium für
Finanzen,
in Italien
für die Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenversicherung
der Dienstnehmer und die diesbezüglichen
Sondersysteme der selbständig
Erwerbstätigen,
für die Geldleistungen im Falle der Krankheit
(einschließlich Tuberkulose) und Mutterschaft,
für die Versicherung gegen Arbeitslosigkeit und
für die Familienbeihilfen: das Nationalinstitut für
soziale Vorsorge — Hauptstelle (Istituto Nazionale
della Previdenza Sociale — Sede Centrale),
für die Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenversicherung
von bestimmten Berufsgruppen
von Dienstnehmern, die nicht dem Nationalinstitut
für soziale Vorsorge unterstellt sind: die zentralen
Geschäftsstellen der Träger, die solche
Versicherungen führen,
für den Gesundheitsdienst im Falle der Krankheit
(einschließlich Tuberkulose) und Mutterschaft
und für die Sachleistungen im Falle von
Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten: das
Ministerium für Gesundheit (Ministero della
Sanità),
für die Versicherung gegen Arbeitsunfälle und
Berufskrankheiten, einschließlich der Gewährung
von Körperersatzstücken und Hilfsmitteln,
mit Ausnahme sonstiger Sachleistungen: das
Nationalinstitut für die Versicherung gegen
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten — Generaldirektion
(Istituto Nazionale per l'Assicurazione
contro gli infortuni sul lavoro e le malattie
professionali — Direzione Generale).
(2) Den Verbindungsstellen obliegen die in dieser
Vereinbarung festgelegten Aufgaben. Bei
Durchführung des Abkommens können sie miteinander
sowie mit den beteiligten Personen oder
deren Beauftragten unmittelbar in Verbindung treten.
Sie haben einander bei Durchführung des
Abkommens zu unterstützen.
ABSCHNITT II
ANWENDUNG DER BESTIMMUNGEN
ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN
Artikel 3
Entsendungen
In den Fällen des Artikels 8 Absatz 1 des Abkommens
ist die Weitergeltung der Rechtsvorschriften
des Entsendestaates zu bescheinigen. Die Bescheinigung
ist
in Österreich
vom zuständigen Träger der Krankenversicherung,
in Italien
von den örtlich zuständigen Geschäftsstellen des
Nationalinstituts für soziale Vorsorge (Istituto
Nazionale della Previdenza Sociale) auszustellen.
ABSCHNITT III
ANWENDUNG DER BESONDEREN BESTIMMUNGEN
AUF DIE EINZELNEN LEISTUNGSARTEN
Kapitel 1
Krankheit und Mutterschaft
Artikel 4
Zusammenrechnung der Zeiten
Für die Anwendung des Artikels 11 des Abkommens
durch einen Träger eines Vertragsstaates hat
die betreffende Person eine Bescheinigung über die
nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates
in Betracht kommenden Zeiten vorzulegen.
Die Bescheinigung ist auf Ersuchen der betreffenden
Person
In Österreich
vom Träger der Krankenversicherung,
in Italien
von den örtlich zuständigen Geschäftsstellen des
Nationalinstituts für soziale Vorsorge (Istituto
Nazionale della Previdenza Sociale) auszustellen.
Artikel 5
Gewährung von Sachleistungen
(1) Für die Anwendung der Artikel 12 und 13
des Abkommens ist dem nach Artikel 14 des
Abkommens in Betracht kommenden Träger zum
Nachweis des Anspruches eine Bescheinigung des
zuständigen Trägers vorzulegen.
(2) Der Träger des Aufenthaltsortes hat die
Krankenkontrolle so durchzuführen, als handle es
sich um einen eigenen Versicherten, und hat den
zuständigen Träger vom Ergebnis der Kontrolle zu
unterrichten.
(3) Wird Krankenhauspflege gewährt, so hat der
nach Artikel 14 des Abkommens in Betracht kommende
Träger dem zuständigen Träger unverzüglich
den Tag der Aufnahme in das Krankenhaus
und die voraussichtliche Dauer des Aufenthaltes
sowie den Tag der Entlassung anzuzeigen.
(4) Für die Anwendung des Artikels 12 Absatz 2
des Abkommens ist eine Liste der Körperersatzstücke,
größeren Hilfsmittel und anderen Sachleistungen
von erheblicher Bedeutung dieser Vereinbarung
angeschlossen. Sind solche Leistungen
wegen Dringlichkeit gewährt worden, so hat der im
Artikel 14 genannte Träger dies unverzüglich dem
zuständigen Träger mitzuteilen.
Artikel 6
Erstattung von Sachleistungen bei
Nichteinhaltung des vorgesehenen
Verfahrens
Die entstandenen Aufwendungen sind auf
Antrag der betreffenden Person vom zuständigen
Träger, nach den für den im Artikel 14 des Abkommens
bezeichneten Träger maßgebenden Sätzen,
der die Leistung hätte erbringen müssen, zu erstatten,
sofern die vorgesehenen Verfahrensregelungen
nicht eingehalten werden konnten. Der im Artikel
14 des Abkommens bezeichnete Träger hat dem
zuständigen Träger auf dessen Verlangen die erforderlichen
Auskünfte zu erteilen.
Artikel 7
Gewährung von Geldleistungen
Geldleistungen bei Krankheit, einschließlich
Tuberkulose, und Mutterschaft sind den Berechtigten
vom zuständigen Träger direkt zu zahlen; Artikel
5 Absatz 2 gilt entsprechend.
Kapitel 2
Alter, Invalidität und Tod
(Pensionen)
Artikel 8
Bearbeitung der Leistungsanträge
(1) Die zuständigen Träger haben einander
unverzüglich über einen Leistungsantrag, auf den
Abschnitt III Kapitel 2 in Verbindung mit Artikel
35 Absatz 2 des Abkommens anzuwenden ist,
zu unterrichten.
(2) Die zuständigen Träger haben in der Folge
einander auch die sonstigen für eine Leistungsfeststellung
erheblichen Tatsachen, gegebenenfalls
unter Beifügung ärztlicher Gutachten, mitzuteilen.
(3) Die zuständigen Träger haben einander über
die Entscheidungen im Feststellungsverfahren zu
unterrichten.
Artikel 9
Zahlung von Pensionen
Die zuständigen Träger haben Pensionen bei
Alter, Invalidität und Tod direkt an die Anspruchsberechtigten
zu zahlen.
Artikel 10
Statistiken
Die zuständigen Träger haben der für sie in
Betracht kommenden Verbindungsstelle eine jährlich
zu erstellende Statistik über die in den anderen
Vertragsstaat nach Artikel 9 insgesamt vorgenommenen
Zahlungen zu übermitteln. Diese Statistiken
sind von den Verbindungsstellen auszutauschen.
Kapitel 3
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Artikel 11
Gewährung von Sachleistungen
(1) Für die Anwendung des Artikels 22 Absatz 1
erster Satz des Abkommens ist dem nach Artikel 22
Absatz 2 des Abkommens in Betracht kommenden
Träger zum Nachweis des Anspruches eine
Bescheinigung des zuständigen Trägers vorzulegen.
(2) Der Träger des Aufenthaltsortes hat die Kontrolle
des Versehrten so durchzuführen, als handle
es sich um einen eigenen Versicherten, und hat den
zuständigen Träger vom Ergebnis der Kontrolle zu
unterrichten.
(3) Wird Krankenhauspflege gewährt, so hat der
nach Artikel 22 Absatz 2 des Abkommens in
Betracht kommende Träger dem zuständigen Träger
unverzüglich den Tag der Aufnahme in das
Krankenhaus und die voraussichtliche Dauer des
Aufenthaltes sowie den Tag der Entlassung anzuzeigen.
(4) Für die Anwendung des Artikels 22 Absatz 1
zweiter Satz des Abkommens ist eine Liste der Körperersatzstücke,
größeren Hilfsmittel und anderen
Sachleistungen von erheblicher Bedeutung dieser
Vereinbarung angeschlossen. Sind solche Leistungen
wegen unbedingter Dringlichkeit gewährt worden,
so hat der im Artikel 22 Absatz 2 des Abkommens
genannte Träger dies unverzüglich dem
zuständigen Träger mitzuteilen.
(5) Zuständiger Träger für die Durchführung
des Artikels 22 Absatz 1 zweiter Satz des Abkommens
ist in Italien das Nationalinstitut für die Versicherung
gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
(Istituto Nazionale per l'Assicurazione contro
gli infortuni sul lavoro e le malattie professionali).
Artikel 12
Erstattung von Sachleistungen bei
Nichteinhaltung des vorgesehenen
Verfahrens
Artikel 6 gilt entsprechend.
Artikel 13
Gewährung von kurzfristigen Geldleistungen
Artikel 7 gilt entsprechend.
Artikel 14
Aufteilung der Kosten in Fällen von
Silikose und Asbestose
Der nach Artikel 24 Absatz 1 des Abkommens in
Betracht kommende Träger hat in Fällen des Artikels
24 Absatz 2 des Abkommens den in Betracht
kommenden Träger des anderen Vertragsstaates
unverzüglich über einen Leistungsantrag zu unterrichten.
In der Folge haben diese Träger einvernehmlich
festzulegen, ob eine teilweise Aufwandserstattung
für Geldleistungen zu erfolgen hat.
Artikel 15
Zahlung von Renten, Statistiken
Auf Renten sind die Artikel 9 und 10 entsprechend
anzuwenden.
Kapitel 4
Arbeitslosigkeit
Artikel 16
Zusammenrechnung der Zeiten
(1) In den Fällen des Artikels 25 Absatz 1 und 26
des Abkommens hat der Betreffende dem zuständigen
Träger des einen Vertragsstaates eine Bescheinigung
vorzulegen, aus der die Versicherungszeiten,
die er nach den Rechtsvorschriften des anderen
Vertragsstaates zurückgelegt hat, und die Zeiten,
während derer er Arbeitslosengeld im anderen Vertragsstaat
bezogen hat, hervorgehen.
(2) Legt der Betreffende die Bescheinigung nach
Absatz 1 nicht vor, so ersucht der zuständige Träger
des einen Vertragsstaates den Träger des anderen
Vertragsstaates um Ausstellung und Übersendung
dieser Bescheinigung.
Artikel 17
Rückersatz
(1) Die Arbeitslosengeldtage, die nach Artikel 25
Absatz 4 des Abkommens im Verhältnis zur Dauer
der Beschäftigung in dem Land, das den Rückersatz
vornehmen muß, rückerzuerstatten sind, sind
in der der Durchführungsvereinbarung angeschlossenen
Tabelle angegeben.
(2) Anträge auf Ruckersatz im Sinne des Artikels
25 Absatz 4 des Abkommens sind zu richten
in Österreich
an das Bundesministerium für soziale Verwaltung,
in Italien
an das Nationalinstitut für soziale Vorsorge (Istituto
Nazionale della Previdenza Sociale).
(3) Die Rückersätze werden vorgenommen
in Österreich
an das Bundesministerium für soziale Verwaltung,
in Italien
an das Nationalinstitut für soziale Vorsorge (Istituto
Nazionale della Previdenza Sociale).
(4) Für die Bescheinigung nach Artikel 16 sowie
für die Anträge auf Rückersatz nach Absatz 2 werden
Formulare verwendet.
Kapitel 5
Familienbeihilfen
Artikel 18
Familien Standsbescheinigung
(1) Zur Erlangung der Familienbeihilfen nach
Artikel 27 bis 31 des Abkommens hat der Dienstnehmer
dem zuständigen Träger einen Antrag mit
einer Familienstandsbescheinigung vorzulegen. Die
Familienstandsbescheinigung hat zu enthalten
a) die persönlichen Daten des Dienstnehmers,
b) Vor- und Familiennamen der Kinder, für die
Familienbeihilfen beansprucht werden,
c) die Geburtsdaten der Kinder,
d) das Verwandtschaftsverhältnis der Kinder
zum Dienstnehmer.
(2) Die Familiensundsbescheinigung wird
in Österreich
von den Finanzämtern und
in Italien
von den Standesämtern ausgestellt.
(3) Die Familienstandsbescheinigung ist ein Jahr
ab Ausstellungsdatum gültig.
(4) Der zuständige Träger kann für die Antragstellung
besondere Vordrucke auflegen.
Artikel 19
Informationsaustausch
Die Verbindungsstellen werden einander über
jede Änderung der Höhe der Familienbeihilfen und
über jede Änderung der Anspruchsvoraussetzungen
für die Familienbeihilfen unterrichten.
ABSCHNITT IV
FINANZIELLE BESTIMMUNGEN
Artikel 20
(1) Für die Durchführung der Artikel 15 und 22
Absatz 3 des Abkommens ist der Anspruch auf
Erstattung der Kosten von Sachleistungen nach
Abschluß des Leistungsfalles oder für jedes Kalenderhalbjahr
geltend zu machen und binnen sechs
Monaten nach Eingang der Forderung zu erfüllen.
(2) Für die Durchführung des Artikels 24
Absatz 2 des Abkommens ist der Anspruch auf
Teilerstattung der Aufwendungen für Geldleistungen
für jedes Kalenderjahr geltend zu machen und
binnen drei Monaten nach Eingang der Forderung
zu erfüllen.
ABSCHNITT V
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 21
Formblätter
Die zur Durchführung des Abkommens erforderlichen
Formblätter sind von den in Betracht
kommenden Verbindungsstellen festzulegen.
Artikel 22
Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem
Abkommen in Kraft.
GESCHEHEN ZU Wien, am 21. Jänner 1981 in
zwei Urschriften in deutscher und italienischer
Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch
sind.
Für den Bundesminister für soziale Verwaltung
Dr. Schuh m. p.
Für den Bundesminister für Finanzen
Dr. Wohlmann m. p.
Für den Minister für Arbeit und soziale Vorsorge
Giorgio Giacomelli m. p.
Für den Minister für Gesundheit
Giorgio Giacomelli m. p.
ANLAGE
Liste der Körperersatzstücke, größeren Hilfsmittel
und anderen Sachleistungen von erheblicher
Bedeutung (Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 11
Absatz 4)
1. Körperersatzstücke, orthopädische Apparate
und Stützapparate einschließlich gewebebespannter
orthopädischer Korsette nebst
Ergänzungsteilen, Zubehör und Werkzeugen;
2. orthopädische Maßschuhe, gegebenenfalls
mit dem dazugehörigen Normalschuh (nicht
orthopädisch);
3. Kiefer- und Gesichtsplastiken, Perücken;
4. Modellabdrucke (Nachbildungen der verschiedenen
Körperteile), die benutzt werden,
um die unter den Ziffern 1 bis 3 genannten
Gegenstände richtig anzupassen;
5. Kunstaugen, Kontaktschalen, Vergrößerungsbrillen
und Fernrohrbrillen;
6. Hörgeräte, namentlich akustische und phonetische
Geräte;
7. Zahnersatz (festsitzender und herausnehmbarer)
und Verschlußprothesen der Mundhöhle;
8. Krankenfahrzeuge, Rollstühle sowie andere
mechanische Fortbewegungsmittel;
9. Erneuerung der unter den Ziffern 1 bis 8
genannten Gegenstände;
10. ärztliche Behandlung und Kuren in Genesungs-
und Erholungsheimen oder Heilanstalten;
11. Maßnahmen der medizinischen und beruflichen
Wiedereingliederung.
Tabelle nach Artikel 17 Absatz 1
Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel 22 am 1. Juli 1983 in Kraft.