308. Übereinkommen über die Angabe von Familiennamen und Vornamen in den Personenstandsbüchern
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
(Übersetzung)
Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens,
Mitglieder der Internationalen Kommission
für das Zivilstandswesen — in dem
Wunsch, die einheitliche Angabe von Familiennamen
und Vornamen in den Personenstandsbüchern
zu gewährleisten — haben folgendes
vereinbart
Artikel 1
Dieses Übereinkommen gilt für die Angabe von
Familiennamen und Vornamen jeder Person
ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit in
den Personenstandsbüchern.
Es berührt nicht die Anwendung der in den
Vertragsstaaten geltenden Rechtsvorschriften
über die Bestimmung von Familiennamen und
Vornamen.
Es greift den nach der Eintragung oder der
Ausstellung von Urkunden, die für eine neue
Eintragung vorgelegt werden, gesetzgemäß eingetretenen
Änderungen von Familiennamen und
Vornamen in keiner Weise vor.
Es hindert die Behörde, die eine neue Eintragung
vornehmen soll, nicht, dabei die in den
ihr vorgelegten Urkunden etwa enthaltenen offensichtlichen
Schreibfehler bezüglich der Familiennamen
und Vornamen richtigzustellen.
Artikel 2
Soll von einer Behörde eines Vertragsstaates
eine Eintragung in ein Personenstandsbuch vorgenommen
werden und wird zu diesem Zweck
eine Abschrift eines Personenstandseintrags oder
ein Auszug aus diesem oder eine andere Urkunde
vorgelegt, die die Familiennamen und Vornamen
in den gleichen Schriftzeichen wiedergibt wie
in denjenigen der Sprache, in der die Eintragung
vorgenommen werden soll, so sind diese Familiennamen
und Vornamen buchstabengetreu ohne
Änderung oder Übersetzung wiederzugeben.
Die in diesen Familiennamen und Vornamen
enthaltenen diakritischen Zeichen sind ebenfalls
wiederzugeben, selbst wenn die Sprache, in der
die Eintragung vorgenommen werden soll,
solche Zeichen nicht kennt.
Artikel 3
Soll von einer Behörde eines Vertragsstaates
eine Eintragung in ein Personenstandsbuch vorgenommen
werden und wird zu diesem Zweck
eine Abschrift eines Personenstandseintrags oder
ein Auszug aus diesem oder eine andere Urkunde
vorgelegt, die die Familiennamen und Vornamen
in anderen Schriftzeichen wiedergibt als in denjenigen
der Sprache, in der die Eintragung vorgenommen
werden soll, so sind diese Familiennamen
und Vornamen ohne Übersetzung soweit
wie möglich durch Transliteration wiederzugeben.
Sind von der Internationalen Normenorganisation
(ISO) empfohlene Normen vorhanden, so
sind sie anzuwenden.
Artikel 4
Weicht die Schreibweise der Familiennamen
oder Vornamen in mehreren vorgelegten Urkunden
voneinander ab, so ist der Betroffene
gemäß denjenigen Personenstandsurkunden oder
anderen ihn ausweisenden Urkunden zu bezeichnen,
die in dem Staat ausgestellt worden sind,
dessen Staatsangehöriger er zur Zeit der Ausstellung
der Personenstandsurkunde oder der
anderen Urkunde gewesen ist.
Für die Anwendung dieser Bestimmung umfaßt
der Begriff „Staatsangehöriger" die Personen,
die die Staatsangehörigkeit dieses Staates haben,
sowie die Staatenlosen und Flüchtlinge, deren
Personalstatut vom Recht des betreffenden Staates
bestimmt wird.
Artikel 5
In Ermangelung entgegenstehender innerstaatlicher
Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet ist
eine Person, die keinen Familiennamen hat oder
deren Familienname nicht bekannt ist, bei jeder
von einer Behörde eines Vertragsstaates vorgenommenen
Eintragung in ein Personenstandsbuch
nur mit ihren Vornamen anzugeben. Hat sie
keine Vornamen oder sind auch diese unbekannt,
so ist sie bei der Eintragung mit der Bezeichnung
anzugeben, unter der sie bekannt ist.
Artikel 6
Ist in zwei oder mehr von Behörden der Vertragsstaaten
errichteten Einträgen in Personenstandsbüchern
ein und dieselbe Person mit
verschiedenen Familiennamen oder Vornamen
bezeichnet, so haben die zuständigen Behörden
jedes Vertragsstaates gegebenenfalls Maßnahmen
zu ergreifen, um die Abweichungen zu beseitigen.
Zu diesem Zweck können die Behörden der
Vertrags Staaten unmittelbar miteinander verkehren.
Artikel 7
Die Unterzeichnerstaaten notifizieren dem
Schweizerischen Bundesrat den Abschluß des
Verfahrens, das für das Inkrafttreten dieses Übereinkommens
in ihrem Hoheitsgebiet erforderlich
ist.
Der Schweizerische Bundesrat setzt die Vertragsstaaten
und den Generalsekretär der Internationalen
Kommission für das Zivilstandswesen
von jeder Notifikation im Sinn des Absatzes
1 in Kenntnis.
Artikel 8
Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tag
nach Hinterlegung der zweiten Notifikation in
Kraft; es wird von diesem Zeitpunkt an für die
beiden Staaten wirksam, die diese Förmlichkeit
erfüllt haben. Für jeden Vertragsstaat, der die
in Artikel 7 vorgesehene Förmlichkeit später
erfüllt, wird dieses Übereinkommen am dreißigsten
Tag nach Hinterlegung seiner Notifikation
wirksam.
Artikel 9
Dieses Übereinkommen gilt ohne weiteres für
das gesamte Mutterland jedes Vertrags Staates.
Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, der
Notifikation, dem Beitritt oder später durch eine
an den Schweizerischen Bundesrat gerichtete
Notifikation erklären, daß dieses Übereinkommen
auf eines oder mehrere seiner Hoheitsgebiete
außerhalb des Mutterlandes oder auf Staaten
oder Hoheitsgebiete anzuwenden ist, deren
internationale Beziehungen er wahrnimmt. Der
Schweizerische Bundesrat setzt alle Vertragsstaaten
und den Generalsekretär der Internationalen
Kommission für das Zivilstandswesen von
einer solchen Notifikation in Kenntnis. In den in
der Notifikation bezeichneten Hoheitsgebieten
wird dieses Übereinkommen am sechzigsten Tag
nach Eingang der Notifikation beim Schweizerischen
Bundesrat anwendbar.
Hat ein Staat eine Erklärung nach Absatz 2
abgegeben, so kann er später jederzeit durch eine
an den Schweizerischen Bundesrat gerichtete
Notifikation erklären, daß dieses Übereinkommen
auf bestimmte in der Erklärung bezeichnete
Staaten oder Hoheitsgebiete nicht mehr anzuwenden
ist.
Der Schweizerische Bundesrat setzt alle Vertragsstaaten
und den Generalsekretär der Internationalen
Kommission für das Zivilstandswesen
von der neuen Notifikation in Kenntnis.
Für den betreffenden Staat oder das betreffende
Hoheitsgebiet ist das Übereinkommen mit dem
sechzigsten Tag nach Eingang der Notifikation
beim Schweizerischen Bundesrat nicht mehr
anwendbar.
Artikel 10
Jeder Mitgliedstaat der Internationalen Kommission
für das Zivilstandswesen, des Europarats,
der Vereinten Nationen oder einer ihrer Spezialorganisationen
kann diesem Übereinkommen beitreten.
Die Beitrittsurkunde wird beim Schweizerischen
Bundesrat hinterlegt. Dieser setzt alle
Vertragsstaaten und den Generalsekretär der
Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen
von der Hinterlegung jeder Beitrittsurkunde
in Kenntnis. Das Übereinkommen tritt
für den beitretenden Staat am dreißigsten Tag
nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde in Kraft.
Eine Beitrittsurkunde kann erst hinterlegt
werden, nachdem das Übereinkommen in Kraft
getreten ist.
Artikel 11
Dieses Übereinkommen gilt für unbegrenzte
Zeit. Jeder Vertragsstaat kann es aber jederzeit
durch eine an den Schweizerischen Bundesrat
gerichtete schriftliche Notifikation kündigen;
dieser setzt die anderen Vertragsstaaten und den
Generalsekretär der Internationalen Kommission
für das Zivilstandswesen davon in Kenntnis.
Dieses Kündigungsrecht kann erst nach Ablauf
eines Jahres, vom Tag der in Artikel 8 vorgesehenen
Notifikation oder des Beitritts an gerechnet,
ausgeübt werden.
Die Kündigung wird sechs Monate nach dem
Tag wirksam, an dem die in Absatz 1 vorgesehene
Notifikation beim Schweizerischen Bundesrat
eingegangen ist.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu
gehörig Bevollmächtigten dieses Übereinkommen
unterschrieben.
GESCHEHEN zu Bern am 13. September 1973
in einer Urschrift, die im Schweizerischen Bundesarchiv
hinterlegt wird; jedem Vertragsstaat
und dem Generalsekretär der Internationalen
Kommission für das Zivilstandswesen wird auf
diplomatischem Weg eine beglaubigte Abschrift
übermittelt.
Die österreichische Ratifikationsurkunde wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom
Bundeskanzler gegengezeichnet; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 8 zweiter Satz am
15. Juni 1980 für Österreich in Kraft getreten.
Nach Mitteilung des Schweizerischen Bundesrates vom 22. Mai 1980 sind außer Österreich die
Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Land Berlin), die Niederlande und die Türkei Vertragsstaaten
des Übereinkommens. Anläßlich der Notifikation gemäß Art. 7 des Übereinkommens hat
die Bundesrepublik Deutschland erklärt, daß für die Bundesrepublik Deutschland als Staatsangehöriger
im Sinne des vorliegenden Übereinkommens jeder angesehen wird, der Deutscher im Sinne
des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland ist.