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308_1980 AT

308. Übereinkommen über die Angabe von Familiennamen und Vornamen in den Personenstandsbüchern

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 308. Übereinkommen über die Angabe von Familiennamen und Vornamen in den Personenstandsbüchern

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

(Übersetzung)

Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens,

Mitglieder der Internationalen Kommission

für das Zivilstandswesen — in dem

Wunsch, die einheitliche Angabe von Familiennamen

und Vornamen in den Personenstandsbüchern

zu gewährleisten — haben folgendes

vereinbart

Artikel 1

Dieses Übereinkommen gilt für die Angabe von

Familiennamen und Vornamen jeder Person

ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit in

den Personenstandsbüchern.

Es berührt nicht die Anwendung der in den

Vertragsstaaten geltenden Rechtsvorschriften

über die Bestimmung von Familiennamen und

Vornamen.

Es greift den nach der Eintragung oder der

Ausstellung von Urkunden, die für eine neue

Eintragung vorgelegt werden, gesetzgemäß eingetretenen

Änderungen von Familiennamen und

Vornamen in keiner Weise vor.

Es hindert die Behörde, die eine neue Eintragung

vornehmen soll, nicht, dabei die in den

ihr vorgelegten Urkunden etwa enthaltenen offensichtlichen

Schreibfehler bezüglich der Familiennamen

und Vornamen richtigzustellen.

Artikel 2

Soll von einer Behörde eines Vertragsstaates

eine Eintragung in ein Personenstandsbuch vorgenommen

werden und wird zu diesem Zweck

eine Abschrift eines Personenstandseintrags oder

ein Auszug aus diesem oder eine andere Urkunde

vorgelegt, die die Familiennamen und Vornamen

in den gleichen Schriftzeichen wiedergibt wie

in denjenigen der Sprache, in der die Eintragung

vorgenommen werden soll, so sind diese Familiennamen

und Vornamen buchstabengetreu ohne

Änderung oder Übersetzung wiederzugeben.

Die in diesen Familiennamen und Vornamen

enthaltenen diakritischen Zeichen sind ebenfalls

wiederzugeben, selbst wenn die Sprache, in der

die Eintragung vorgenommen werden soll,

solche Zeichen nicht kennt.

Artikel 3

Soll von einer Behörde eines Vertragsstaates

eine Eintragung in ein Personenstandsbuch vorgenommen

werden und wird zu diesem Zweck

eine Abschrift eines Personenstandseintrags oder

ein Auszug aus diesem oder eine andere Urkunde

vorgelegt, die die Familiennamen und Vornamen

in anderen Schriftzeichen wiedergibt als in denjenigen

der Sprache, in der die Eintragung vorgenommen

werden soll, so sind diese Familiennamen

und Vornamen ohne Übersetzung soweit

wie möglich durch Transliteration wiederzugeben.

Sind von der Internationalen Normenorganisation

(ISO) empfohlene Normen vorhanden, so

sind sie anzuwenden.

Artikel 4

Weicht die Schreibweise der Familiennamen

oder Vornamen in mehreren vorgelegten Urkunden

voneinander ab, so ist der Betroffene

gemäß denjenigen Personenstandsurkunden oder

anderen ihn ausweisenden Urkunden zu bezeichnen,

die in dem Staat ausgestellt worden sind,

dessen Staatsangehöriger er zur Zeit der Ausstellung

der Personenstandsurkunde oder der

anderen Urkunde gewesen ist.

Für die Anwendung dieser Bestimmung umfaßt

der Begriff „Staatsangehöriger" die Personen,

die die Staatsangehörigkeit dieses Staates haben,

sowie die Staatenlosen und Flüchtlinge, deren

Personalstatut vom Recht des betreffenden Staates

bestimmt wird.

Artikel 5

In Ermangelung entgegenstehender innerstaatlicher

Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet ist

eine Person, die keinen Familiennamen hat oder

deren Familienname nicht bekannt ist, bei jeder

von einer Behörde eines Vertragsstaates vorgenommenen

Eintragung in ein Personenstandsbuch

nur mit ihren Vornamen anzugeben. Hat sie

keine Vornamen oder sind auch diese unbekannt,

so ist sie bei der Eintragung mit der Bezeichnung

anzugeben, unter der sie bekannt ist.

Artikel 6

Ist in zwei oder mehr von Behörden der Vertragsstaaten

errichteten Einträgen in Personenstandsbüchern

ein und dieselbe Person mit

verschiedenen Familiennamen oder Vornamen

bezeichnet, so haben die zuständigen Behörden

jedes Vertragsstaates gegebenenfalls Maßnahmen

zu ergreifen, um die Abweichungen zu beseitigen.

Zu diesem Zweck können die Behörden der

Vertrags Staaten unmittelbar miteinander verkehren.

Artikel 7

Die Unterzeichnerstaaten notifizieren dem

Schweizerischen Bundesrat den Abschluß des

Verfahrens, das für das Inkrafttreten dieses Übereinkommens

in ihrem Hoheitsgebiet erforderlich

ist.

Der Schweizerische Bundesrat setzt die Vertragsstaaten

und den Generalsekretär der Internationalen

Kommission für das Zivilstandswesen

von jeder Notifikation im Sinn des Absatzes

1 in Kenntnis.

Artikel 8

Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tag

nach Hinterlegung der zweiten Notifikation in

Kraft; es wird von diesem Zeitpunkt an für die

beiden Staaten wirksam, die diese Förmlichkeit

erfüllt haben. Für jeden Vertragsstaat, der die

in Artikel 7 vorgesehene Förmlichkeit später

erfüllt, wird dieses Übereinkommen am dreißigsten

Tag nach Hinterlegung seiner Notifikation

wirksam.

Artikel 9

Dieses Übereinkommen gilt ohne weiteres für

das gesamte Mutterland jedes Vertrags Staates.

Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, der

Notifikation, dem Beitritt oder später durch eine

an den Schweizerischen Bundesrat gerichtete

Notifikation erklären, daß dieses Übereinkommen

auf eines oder mehrere seiner Hoheitsgebiete

außerhalb des Mutterlandes oder auf Staaten

oder Hoheitsgebiete anzuwenden ist, deren

internationale Beziehungen er wahrnimmt. Der

Schweizerische Bundesrat setzt alle Vertragsstaaten

und den Generalsekretär der Internationalen

Kommission für das Zivilstandswesen von

einer solchen Notifikation in Kenntnis. In den in

der Notifikation bezeichneten Hoheitsgebieten

wird dieses Übereinkommen am sechzigsten Tag

nach Eingang der Notifikation beim Schweizerischen

Bundesrat anwendbar.

Hat ein Staat eine Erklärung nach Absatz 2

abgegeben, so kann er später jederzeit durch eine

an den Schweizerischen Bundesrat gerichtete

Notifikation erklären, daß dieses Übereinkommen

auf bestimmte in der Erklärung bezeichnete

Staaten oder Hoheitsgebiete nicht mehr anzuwenden

ist.

Der Schweizerische Bundesrat setzt alle Vertragsstaaten

und den Generalsekretär der Internationalen

Kommission für das Zivilstandswesen

von der neuen Notifikation in Kenntnis.

Für den betreffenden Staat oder das betreffende

Hoheitsgebiet ist das Übereinkommen mit dem

sechzigsten Tag nach Eingang der Notifikation

beim Schweizerischen Bundesrat nicht mehr

anwendbar.

Artikel 10

Jeder Mitgliedstaat der Internationalen Kommission

für das Zivilstandswesen, des Europarats,

der Vereinten Nationen oder einer ihrer Spezialorganisationen

kann diesem Übereinkommen beitreten.

Die Beitrittsurkunde wird beim Schweizerischen

Bundesrat hinterlegt. Dieser setzt alle

Vertragsstaaten und den Generalsekretär der

Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen

von der Hinterlegung jeder Beitrittsurkunde

in Kenntnis. Das Übereinkommen tritt

für den beitretenden Staat am dreißigsten Tag

nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde in Kraft.

Eine Beitrittsurkunde kann erst hinterlegt

werden, nachdem das Übereinkommen in Kraft

getreten ist.

Artikel 11

Dieses Übereinkommen gilt für unbegrenzte

Zeit. Jeder Vertragsstaat kann es aber jederzeit

durch eine an den Schweizerischen Bundesrat

gerichtete schriftliche Notifikation kündigen;

dieser setzt die anderen Vertragsstaaten und den

Generalsekretär der Internationalen Kommission

für das Zivilstandswesen davon in Kenntnis.

Dieses Kündigungsrecht kann erst nach Ablauf

eines Jahres, vom Tag der in Artikel 8 vorgesehenen

Notifikation oder des Beitritts an gerechnet,

ausgeübt werden.

Die Kündigung wird sechs Monate nach dem

Tag wirksam, an dem die in Absatz 1 vorgesehene

Notifikation beim Schweizerischen Bundesrat

eingegangen ist.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu

gehörig Bevollmächtigten dieses Übereinkommen

unterschrieben.

GESCHEHEN zu Bern am 13. September 1973

in einer Urschrift, die im Schweizerischen Bundesarchiv

hinterlegt wird; jedem Vertragsstaat

und dem Generalsekretär der Internationalen

Kommission für das Zivilstandswesen wird auf

diplomatischem Weg eine beglaubigte Abschrift

übermittelt.

Die österreichische Ratifikationsurkunde wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom

Bundeskanzler gegengezeichnet; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 8 zweiter Satz am

15. Juni 1980 für Österreich in Kraft getreten.

Nach Mitteilung des Schweizerischen Bundesrates vom 22. Mai 1980 sind außer Österreich die

Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Land Berlin), die Niederlande und die Türkei Vertragsstaaten

des Übereinkommens. Anläßlich der Notifikation gemäß Art. 7 des Übereinkommens hat

die Bundesrepublik Deutschland erklärt, daß für die Bundesrepublik Deutschland als Staatsangehöriger

im Sinne des vorliegenden Übereinkommens jeder angesehen wird, der Deutscher im Sinne

des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland ist.

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