308. Verordnung: Zulassung von Emulgatoren, Stabilisatoren, Verdickungs- und Geliermitteln bei Lebensmitteln und Verzehrprodukten
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Lebensmittelgesetzes 1975,
BGBl. Nr, 86, insbesondere der §§ 10, 12 und 13,
wird verordnet
§ 1. Im Sinne dieser Verordnung sind
1. Emulgatoren und Stabilisatoren Zusatzstoffe,
die bei Lebensmitteln eine einheitliche
Dispersion zweier oder mehrerer nicht
mischbarer Phasen herzustellen oder aufrechtzuerhalten
vermögen;
2. Verdickungsmittel Zusatzstoffe, die bei
Lebensmitteln deren Viskosität zu erhöhen
vermögen;
3. Geliermittel Zusatzstoffe, die bei Lebensmitteln
den Zustand eines Gels herbeizuführen
vermögen.
§ 2. (1) Emulgatoren, Stabilisatoren, Verdickungs-
und Geliermittel sind, soweit sie in
Anlage 1 (Emulgatoren und Stabilisatoren) oder
in Anlage 2 (Verdickungs- und Geliermittel)
genannt sind, nach Maßgabe dieser Verordnung
zugelassen.
(2) Quellmehle, Quellstärken, säurebehandelte
Stärken, Gelatine, Dextrine sowie nicht aufgeschlossenes
Milch-, Hühner- und Pflanzeneiweiß
unterliegen den Bestimmungen für Lebensmittel.
Sie dürfen mit Zusatzstoffen versetzt werden,
soweit diese in dem Lebensmittel enthalten sein
dürfen, für das diese Mischung bestimmt ist.
(3) Die Zulassung der in Anlage 2 unter Z. 8.7
und 8.8 genannten modifizierten Stärken gilt
nur bis 31. Dezember 1982.
§ 3. (1) Die Verwendung der gemäß § 2 Abs. 1
zugelassenen Zusatzstoffe ist ausschließlich bei
den in Anlage 3, 4 und 5 genannten Lebensmitteln
und Verzehrprodukten und auch nur
bis zu den dort angeführten Höchstmengen
und unter den dort genannten Bedingungen
zulässig.
(2) Für Lebensmittel, Vormischungen und
Vorprodukte ist ein Zusatz der in § 2 Abs. 1
genannten Zusatzstoffe nicht zulässig, außer
wenn sie zur Herstellung der in den Anlagen 3,
4 oder 5 genannten Lebensmittel oder Verzehrprodukte
bestimmt sind und auf Art und Menge
der nach § 2 Abs. 1 beigesetzten Zusatzstoffe
hingewiesen wird.
§ 4. (1) Werden einem in Anlage 3 genannten
Lebensmittel nach Maßgabe dieser Verordnung
zugelassene Mischungen von Emulgatoren und
Stabilisatoren (Anlage 1) zugesetzt, darf die
Summe der Menge der einzelnen Zusatzstoffe,
ausgedrückt in Prozent der jeweils zulässigen
Höchstmenge, 100 nicht übersteigen.
(2) Für Lebensmittel der Anlage 4, denen
nach Maßgabe dieser Verordnung zugelassene
Mischungen von Verdickungs- und Geliermitteln
(Anlage 2) zugesetzt werden, gilt Abs. 1 sinngemäß.
§ 5. Mischungen von Lebensmitteln sowie
Produkte mit Lebensmitteln der Anlage 3 oder 4
dürfen die nach § 2 Abs. 1 zulässigen Zusatzstoffe
(Anlagen 1 und 2) nur in der anteilmäßigen
Menge enthalten.
§ 6. (1) Die gemäß § 2 Abs. 1 zugelassenen
Zusatzstoffe dürfen nur in der in den Anlagen 6
und 7 angegebenen Reinheit und Zusammensetzung
in Verkehr gebracht werden.
(2) Die gemäß § 2 Abs. 1 zugelassenen Zusatzstoffe
dürfen nur in Originalpackungen, deren
Beschaffenheit ein Ausfließen oder Verstäuben
des Inhalts verhindert, in Verkehr gebracht
werden.
§ 7. Für Verzehrprodukte gelten die Bestimmungen
dieser Verordnung sinngemäß.
§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner
1981 in Kraft.
(2) Lebensmittel, die nicht den Anforderungen
dieser Verordnung, wohl aber den bisher geltenden
lebensmittelrechtlichen Bestimmungen entsprechend
mit Emulgatoren, Stabilisatoren, Verdickungs-
und Geliermitteln versetzt und vor
Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr
gebracht wurden, dürfen bis 31. Dezember 1981
in Verkehr belassen werden.
(3) Lebensmittel, die gemäß Anlage 2 Z. 8.7
und 8.8 mit modifizierten Stärken versetzt
wurden, dürfen, wenn sie bis zum 31. Dezember
1982 in Verkehr gebracht worden sind, bis
31. Dezember 1983 in Verkehr belassen werden.