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308_1979 AT

308. Verordnung: Zulassung von Emulgatoren, Stabilisatoren, Verdickungs- und Geliermitteln bei Lebensmitteln und Verzehrprodukten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 308. Verordnung: Zulassung von Emulgatoren, Stabilisatoren, Verdickungs- und Geliermitteln bei Lebensmitteln und Verzehrprodukten

Auf Grund des Lebensmittelgesetzes 1975,

BGBl. Nr, 86, insbesondere der §§ 10, 12 und 13,

wird verordnet

§ 1. Im Sinne dieser Verordnung sind

1. Emulgatoren und Stabilisatoren Zusatzstoffe,

die bei Lebensmitteln eine einheitliche

Dispersion zweier oder mehrerer nicht

mischbarer Phasen herzustellen oder aufrechtzuerhalten

vermögen;

2. Verdickungsmittel Zusatzstoffe, die bei

Lebensmitteln deren Viskosität zu erhöhen

vermögen;

3. Geliermittel Zusatzstoffe, die bei Lebensmitteln

den Zustand eines Gels herbeizuführen

vermögen.

§ 2. (1) Emulgatoren, Stabilisatoren, Verdickungs-

und Geliermittel sind, soweit sie in

Anlage 1 (Emulgatoren und Stabilisatoren) oder

in Anlage 2 (Verdickungs- und Geliermittel)

genannt sind, nach Maßgabe dieser Verordnung

zugelassen.

(2) Quellmehle, Quellstärken, säurebehandelte

Stärken, Gelatine, Dextrine sowie nicht aufgeschlossenes

Milch-, Hühner- und Pflanzeneiweiß

unterliegen den Bestimmungen für Lebensmittel.

Sie dürfen mit Zusatzstoffen versetzt werden,

soweit diese in dem Lebensmittel enthalten sein

dürfen, für das diese Mischung bestimmt ist.

(3) Die Zulassung der in Anlage 2 unter Z. 8.7

und 8.8 genannten modifizierten Stärken gilt

nur bis 31. Dezember 1982.

§ 3. (1) Die Verwendung der gemäß § 2 Abs. 1

zugelassenen Zusatzstoffe ist ausschließlich bei

den in Anlage 3, 4 und 5 genannten Lebensmitteln

und Verzehrprodukten und auch nur

bis zu den dort angeführten Höchstmengen

und unter den dort genannten Bedingungen

zulässig.

(2) Für Lebensmittel, Vormischungen und

Vorprodukte ist ein Zusatz der in § 2 Abs. 1

genannten Zusatzstoffe nicht zulässig, außer

wenn sie zur Herstellung der in den Anlagen 3,

4 oder 5 genannten Lebensmittel oder Verzehrprodukte

bestimmt sind und auf Art und Menge

der nach § 2 Abs. 1 beigesetzten Zusatzstoffe

hingewiesen wird.

§ 4. (1) Werden einem in Anlage 3 genannten

Lebensmittel nach Maßgabe dieser Verordnung

zugelassene Mischungen von Emulgatoren und

Stabilisatoren (Anlage 1) zugesetzt, darf die

Summe der Menge der einzelnen Zusatzstoffe,

ausgedrückt in Prozent der jeweils zulässigen

Höchstmenge, 100 nicht übersteigen.

(2) Für Lebensmittel der Anlage 4, denen

nach Maßgabe dieser Verordnung zugelassene

Mischungen von Verdickungs- und Geliermitteln

(Anlage 2) zugesetzt werden, gilt Abs. 1 sinngemäß.

§ 5. Mischungen von Lebensmitteln sowie

Produkte mit Lebensmitteln der Anlage 3 oder 4

dürfen die nach § 2 Abs. 1 zulässigen Zusatzstoffe

(Anlagen 1 und 2) nur in der anteilmäßigen

Menge enthalten.

§ 6. (1) Die gemäß § 2 Abs. 1 zugelassenen

Zusatzstoffe dürfen nur in der in den Anlagen 6

und 7 angegebenen Reinheit und Zusammensetzung

in Verkehr gebracht werden.

(2) Die gemäß § 2 Abs. 1 zugelassenen Zusatzstoffe

dürfen nur in Originalpackungen, deren

Beschaffenheit ein Ausfließen oder Verstäuben

des Inhalts verhindert, in Verkehr gebracht

werden.

§ 7. Für Verzehrprodukte gelten die Bestimmungen

dieser Verordnung sinngemäß.

§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner

1981 in Kraft.

(2) Lebensmittel, die nicht den Anforderungen

dieser Verordnung, wohl aber den bisher geltenden

lebensmittelrechtlichen Bestimmungen entsprechend

mit Emulgatoren, Stabilisatoren, Verdickungs-

und Geliermitteln versetzt und vor

Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr

gebracht wurden, dürfen bis 31. Dezember 1981

in Verkehr belassen werden.

(3) Lebensmittel, die gemäß Anlage 2 Z. 8.7

und 8.8 mit modifizierten Stärken versetzt

wurden, dürfen, wenn sie bis zum 31. Dezember

1982 in Verkehr gebracht worden sind, bis

31. Dezember 1983 in Verkehr belassen werden.

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