308. Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Griechenland über den Personenverkehr
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel 1
Österreichische Staatsbürger, die Inhaber eines
gültigen oder seit weniger als fünf Jahren abgelaufenen
Reisepasses, eines gültigen Diplomatenpasses,
Dienstpasses, Sammelreisepasses in Verbindung
mit einem amtlich ausgestellten Ausweis,
aus dem die Identität zu ersehen ist, Personalausweises
oder Schifferausweises sind, dürfen
zu einem nicht Erwerbszwecken dienenden
Aufenthalt in das Gebiet der Republik Griechenland
sichtvermerksfrei einreisen und sich
dort drei Monate aufhalten.
Artikel 2
Griechische Staatsangehörige, die Inhaber
eines gültigen Reisepasses, Diplomaten- oder
Dienstpasses, Sammelreisepasses, einer Touristenidentitätskarte
oder eines Schifferausweises sind,
dürfen zu einem nicht Erwerbszwecken dienenden
Aufenthalt in das Gebiet der Republik
Österreich sichtvermerksfrei einreisen und sich
dort drei Monate aufhalten.
Artikel 3
(1) Inhaber österreichischer oder griechischer
Diplomatenpässe oder Dienstpässe, die Mitglieder
der diplomatischen Mission oder einer konsularischen
Vertretung des einen Vertragsstaates
im Gebiet des anderen Vertragsstaates oder Vertreter
des einen Vertragsstaates bei einer internationalen
Organisation sind, die ihren Sitz im
Gebiet des anderen Vertragsstaates hat, oder
einer solchen Organisation als Beamte angehören,
dürfen sich bis zur Beendigung ihrer
Dienstverwendung im Gebiet des anderen Staates
ohne Sichtvermerk aufhalten.
(2) Für die Dauer der Dienstverwendung der
im Absatz 1 angeführten Personen dürfen sich
auch deren mit ihnen im gemeinsamen Haushalt
lebende Familienangehörige im Gebiet des anderen
Vertragsstaates ohne Sichtvermerk aufhalten,
wenn sie selbst Inhaber österreichischer oder
griechischer Diplomaten- oder Dienstpässe sind.
Artikel 4
Dieses Abkommen befreit die österreichischen
und griechischen Staatsbürger, die sich in Griechenland
bzw. in Österreich aufhalten, nicht von
der Verpflichtung, die geltenden Gesetze und
Vorschriften des Aufenthaltslandes einzuhalten.
Artikel 5
Die zuständigen Behörden eines jeden der
beiden Vertragsstaaten behalten sich das Recht
vor, Personen, die als unerwünscht angesehen
werden, die Einreise oder den Aufenthalt in
ihrem Lande zu verweigern.
Artikel 6
Jeder Vertragsstaat wird Personen, denen auf
Grund der in den Artikeln 1 bzw. 2 erwähnten
Reisedokumente die sichtvermerksfreie Einreise
in das Gebiet des anderen Vertragsstaates erlaubt
worden ist, die Rückkehr auf sein Gebiet ohne
weitere Prüfung gestatten, selbst wenn deren
Staatsangehörigkeit bestritten sein sollte.
Artikel 7
Jeder Vertragsstaat kann aus Gründen der
öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit
die Anwendung dieses Abkommens, jedoch mit
Ausnahme des Artikels 6, vorübergehend ganz
oder teilweise aussetzen. Einführung und Auf-
hebung dieser Maßnahme sind dem anderen
Vertragsstaat unverzüglich schriftlich auf diplomatischem
Wege bekanntzugeben.
Artikel 8
Durch dieses Abkommen werden der Notenwechsel
zwischen der Österreichischen Bundesregierung
und der Regierung des Königreiches
Griechenland über die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges
vom 24. Juli 1953 bzw. 12. August
1953 Kundgemacht in BGBl. Nr. 158/1953 und der Notenwechsel zwischen
der Österreichischen Gesandtschaft Athen und
dem Königlich griechischen Außenministerium
vom 19. September 1955 bzw. 16. Februar
1956 Kundgemacht in BGBl. Nr. 185/1957, mit welchem das Sichtvermerksabkommen
zwischen Österreich und Griechenland ergänzt
wird, aufgehoben.
Artikel 9
(1) Dieses Abkommen tritt am sechzigsten Tage
nach seiner Unterzeichnung in Kraft.
(2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte
Zeit geschlossen. Es ist jederzeit kündbar und
tritt drei Monate nach Einlangen der schriftlich
auf diplomatischem Wege vorzunehmenden
Kündigung beim Vertragspartner außer Kraft.
Geschehen zu Wien, am 16. Mai 1978 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und griechischer
Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch
sind.
Für die
Österreichische Bundesregierung
Willibald P. Pahr
Für die
Regierung der Republik Griechenland
G. P. Kapsambelis
Das vorstehende Abkommen tritt gemäß seinem Art. 9 Abs. 1 am 15. Juli 1978 in Kraft.