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308_1978 AT

308. Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Griechenland über den Personenverkehr

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 308. Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Griechenland über den Personenverkehr

Artikel 1

Österreichische Staatsbürger, die Inhaber eines

gültigen oder seit weniger als fünf Jahren abgelaufenen

Reisepasses, eines gültigen Diplomatenpasses,

Dienstpasses, Sammelreisepasses in Verbindung

mit einem amtlich ausgestellten Ausweis,

aus dem die Identität zu ersehen ist, Personalausweises

oder Schifferausweises sind, dürfen

zu einem nicht Erwerbszwecken dienenden

Aufenthalt in das Gebiet der Republik Griechenland

sichtvermerksfrei einreisen und sich

dort drei Monate aufhalten.

Artikel 2

Griechische Staatsangehörige, die Inhaber

eines gültigen Reisepasses, Diplomaten- oder

Dienstpasses, Sammelreisepasses, einer Touristenidentitätskarte

oder eines Schifferausweises sind,

dürfen zu einem nicht Erwerbszwecken dienenden

Aufenthalt in das Gebiet der Republik

Österreich sichtvermerksfrei einreisen und sich

dort drei Monate aufhalten.

Artikel 3

(1) Inhaber österreichischer oder griechischer

Diplomatenpässe oder Dienstpässe, die Mitglieder

der diplomatischen Mission oder einer konsularischen

Vertretung des einen Vertragsstaates

im Gebiet des anderen Vertragsstaates oder Vertreter

des einen Vertragsstaates bei einer internationalen

Organisation sind, die ihren Sitz im

Gebiet des anderen Vertragsstaates hat, oder

einer solchen Organisation als Beamte angehören,

dürfen sich bis zur Beendigung ihrer

Dienstverwendung im Gebiet des anderen Staates

ohne Sichtvermerk aufhalten.

(2) Für die Dauer der Dienstverwendung der

im Absatz 1 angeführten Personen dürfen sich

auch deren mit ihnen im gemeinsamen Haushalt

lebende Familienangehörige im Gebiet des anderen

Vertragsstaates ohne Sichtvermerk aufhalten,

wenn sie selbst Inhaber österreichischer oder

griechischer Diplomaten- oder Dienstpässe sind.

Artikel 4

Dieses Abkommen befreit die österreichischen

und griechischen Staatsbürger, die sich in Griechenland

bzw. in Österreich aufhalten, nicht von

der Verpflichtung, die geltenden Gesetze und

Vorschriften des Aufenthaltslandes einzuhalten.

Artikel 5

Die zuständigen Behörden eines jeden der

beiden Vertragsstaaten behalten sich das Recht

vor, Personen, die als unerwünscht angesehen

werden, die Einreise oder den Aufenthalt in

ihrem Lande zu verweigern.

Artikel 6

Jeder Vertragsstaat wird Personen, denen auf

Grund der in den Artikeln 1 bzw. 2 erwähnten

Reisedokumente die sichtvermerksfreie Einreise

in das Gebiet des anderen Vertragsstaates erlaubt

worden ist, die Rückkehr auf sein Gebiet ohne

weitere Prüfung gestatten, selbst wenn deren

Staatsangehörigkeit bestritten sein sollte.

Artikel 7

Jeder Vertragsstaat kann aus Gründen der

öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit

die Anwendung dieses Abkommens, jedoch mit

Ausnahme des Artikels 6, vorübergehend ganz

oder teilweise aussetzen. Einführung und Auf-

hebung dieser Maßnahme sind dem anderen

Vertragsstaat unverzüglich schriftlich auf diplomatischem

Wege bekanntzugeben.

Artikel 8

Durch dieses Abkommen werden der Notenwechsel

zwischen der Österreichischen Bundesregierung

und der Regierung des Königreiches

Griechenland über die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges

vom 24. Juli 1953 bzw. 12. August

1953 Kundgemacht in BGBl. Nr. 158/1953 und der Notenwechsel zwischen

der Österreichischen Gesandtschaft Athen und

dem Königlich griechischen Außenministerium

vom 19. September 1955 bzw. 16. Februar

1956 Kundgemacht in BGBl. Nr. 185/1957, mit welchem das Sichtvermerksabkommen

zwischen Österreich und Griechenland ergänzt

wird, aufgehoben.

Artikel 9

(1) Dieses Abkommen tritt am sechzigsten Tage

nach seiner Unterzeichnung in Kraft.

(2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte

Zeit geschlossen. Es ist jederzeit kündbar und

tritt drei Monate nach Einlangen der schriftlich

auf diplomatischem Wege vorzunehmenden

Kündigung beim Vertragspartner außer Kraft.

Geschehen zu Wien, am 16. Mai 1978 in zwei

Urschriften, jede in deutscher und griechischer

Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch

sind.

Für die

Österreichische Bundesregierung

Willibald P. Pahr

Für die

Regierung der Republik Griechenland

G. P. Kapsambelis

Das vorstehende Abkommen tritt gemäß seinem Art. 9 Abs. 1 am 15. Juli 1978 in Kraft.

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