308_1976
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308. Verordnung: Ermäßigung des festen Teilbetrages für bestimmte Waren der Zolltarifnummer 20.05 nach dem Ausgleichsabgabegesetz
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 308. Verordnung: Ermäßigung des festen Teilbetrages für bestimmte Waren der Zolltarifnummer 20.05 nach dem Ausgleichsabgabegesetz
1976_308_0 308. Verordnung: Ermäßigung des festen Teilbetrages für bestimmte Waren der Zolltarifnummer 20.05 nach dem Ausgleichsabgabegesetz
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Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Ausgleichsabgabegesetzes,
BGBl. Nr. 219/1967, wird in
Verbindung mit § 6 des Zolltarifgesetzes 1958,
BGBl. Nr. 74, verordnet
Artikel I
Der feste Teilbetrag der Ausgleichsausgabe
wird für die nachstehend angeführten Waren
wie folgt ermäßigt
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1976 in
Kraft und verliert ihre Wirksamkeit mit Ablauf
des 31. Dezember 1976.