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308_1975 AT

308. Verordnung: Prüfung für den Fachdienst in der Heeresverwaltung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 308. Verordnung: Prüfung für den Fachdienst in der Heeresverwaltung

Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung

der Bundesgesetze. BGBl. Nr. 243/1970, 167/

1972, 317/1973 und 180/1974 wird im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzler verordnet

§ 1. Die Prüfung für den Fachdienst in der

Heeresverwaltung ist schriftlich und mündlich

abzulegen.

§ 2. (1) In der schriftlichen Prüfung hat der

Prüfling auf Grund von ihm zur Verfügung gestellten

Unterlagen auf einem Gebiet seiner Verwendung

die erforderlichen Kenntnisse nachzuweisen.

(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit

albzuhalten und darf nicht länger als vier

Stunden dauern. Das Thema ist dem gemäß § 3

Abs. 2 Z. 2 zu prüfenden Fachgebiet zu entnehmen.

§ 3. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen

Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. b des Gehaltsüberleitungsgesetzes

angeführten Gegenstände.

(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung

umfaßt folgende Gegenstände

1. die wichtigsten Bestimmungen des Allgemeinen

Verwaltungsverfahrensgesetzes und

die Grundzüge der übrigen Verwaltungsverfahrensgesetze;

2. ein im Abs. 3 angeführtes Fachgebiet.

(3) Die Dienstbehörde ist berechtigt, für die

Prüfung des unter Abs. 2 Z. 2 angeführten

Gegenstandes eines der nachstehend angeführten

Fachgebiete auszuwählen, wobei nach Möglichkeit

auf die künftige Verwendung des Beamten Rücksicht

zu nehmen ist

1. Kanzlei- und Personalwesen

2. Wirtschaftsdienst

3. Allgemeiner Truppendienst

4. Musikdienst

5. Sanitätsdienst

6. Militärseelsorgehilfsdienst

7. Beschlag- und Veterinärhilfsdienst

8. Kraftfahrbetriebsdienst

9. Fernmeldebetriebsdienst

10. Allgemeiner Pionierdienst

11. Pioniermaschinendienst

12. Feldzeugdienst

13. Luftschutzdienst

14. Flugdienst

15. Flugsicherungsdienst

16. Feldkochdienst

§ 4. (1) Die Prüfungskommission wird beim

Bundesministerium für Landesverteidigung errichtet.

(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission

dürfen nur Beamte des höheren Dienstes oder

Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 1 sowie

Beamte des gehobenen Dienstes oder Berufsoffiziere

der Verwendungsgruppe H 2 bestellt

werden.

(3) Die Prüfungssenate bestehen aus einem

Vorsitzenden und mindestens zwei, höchstens

aber vier Mitgliedern. Die Prüfungskommissäre

für den allgemeinen Teil der mündlichen Prüfung

sowie für den unter § 3 Abs. 2 Z. 1 angeführten

Gegenstand sollen rechtskundig sein.

§ 5. Diese Prüfungsvorschrift tritt mit 1. August

1975 in Kraft.

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