308. Verordnung: Prüfung für den Fachdienst in der Heeresverwaltung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung
der Bundesgesetze. BGBl. Nr. 243/1970, 167/
1972, 317/1973 und 180/1974 wird im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzler verordnet
§ 1. Die Prüfung für den Fachdienst in der
Heeresverwaltung ist schriftlich und mündlich
abzulegen.
§ 2. (1) In der schriftlichen Prüfung hat der
Prüfling auf Grund von ihm zur Verfügung gestellten
Unterlagen auf einem Gebiet seiner Verwendung
die erforderlichen Kenntnisse nachzuweisen.
(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit
albzuhalten und darf nicht länger als vier
Stunden dauern. Das Thema ist dem gemäß § 3
Abs. 2 Z. 2 zu prüfenden Fachgebiet zu entnehmen.
§ 3. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen
Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. b des Gehaltsüberleitungsgesetzes
angeführten Gegenstände.
(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung
umfaßt folgende Gegenstände
1. die wichtigsten Bestimmungen des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes und
die Grundzüge der übrigen Verwaltungsverfahrensgesetze;
2. ein im Abs. 3 angeführtes Fachgebiet.
(3) Die Dienstbehörde ist berechtigt, für die
Prüfung des unter Abs. 2 Z. 2 angeführten
Gegenstandes eines der nachstehend angeführten
Fachgebiete auszuwählen, wobei nach Möglichkeit
auf die künftige Verwendung des Beamten Rücksicht
zu nehmen ist
1. Kanzlei- und Personalwesen
2. Wirtschaftsdienst
3. Allgemeiner Truppendienst
4. Musikdienst
5. Sanitätsdienst
6. Militärseelsorgehilfsdienst
7. Beschlag- und Veterinärhilfsdienst
8. Kraftfahrbetriebsdienst
9. Fernmeldebetriebsdienst
10. Allgemeiner Pionierdienst
11. Pioniermaschinendienst
12. Feldzeugdienst
13. Luftschutzdienst
14. Flugdienst
15. Flugsicherungsdienst
16. Feldkochdienst
§ 4. (1) Die Prüfungskommission wird beim
Bundesministerium für Landesverteidigung errichtet.
(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission
dürfen nur Beamte des höheren Dienstes oder
Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 1 sowie
Beamte des gehobenen Dienstes oder Berufsoffiziere
der Verwendungsgruppe H 2 bestellt
werden.
(3) Die Prüfungssenate bestehen aus einem
Vorsitzenden und mindestens zwei, höchstens
aber vier Mitgliedern. Die Prüfungskommissäre
für den allgemeinen Teil der mündlichen Prüfung
sowie für den unter § 3 Abs. 2 Z. 1 angeführten
Gegenstand sollen rechtskundig sein.
§ 5. Diese Prüfungsvorschrift tritt mit 1. August
1975 in Kraft.