308. Verordnung: Erteilung gewisser Ermächtigungen gemäß § 15 des Bundesministeriengesetzes 1973 an das Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 15 Abs. 1 und 2 des Bundesministeriengesetzes
1973, BGBl. Nr. 389, wird im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit
und Umweltschutz verordnet
§ 1. Das Bundesministerium für Gesundheit
und Umweltschutz wird ermächtigt, soweit dadurch
weder völkerrechtliche noch außenpolitische
Fragen berührt werden und soweit staatsvertragliche
Regelungen dem nicht entgegenstehen,
sowie unter Beachtung des § 15 Abs. 3
des Bundesministeriengesetzes 1973
1. unbeschadet des Art. 65 Abs. 1 B-VG zur Vertretung
der Republik Österreich gegenüber
der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und
gegenüber der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation
der Vereinten Nationen
(FAO) und zum Verkehr mit diesen beiden
internationalen Organisationen in Angelegenheiten
des Wirkungsbereiches des Bundesministeriums
für Gesundheit und Umweltschutz;
2. zum Schriftverkehr mit ausländischen Staaten
in Angelegenheiten
a) der Überwachung und Bekämpfung übertragbarer
Krankheiten,
b) des Arzneimittelwesens und
c) des Veterinärwesens
in Angelegenheiten des Wirkungsbereiches
des Bundesministeriums für Gesundheit und
Umweltschutz.
§ 2. (1) Die in § 1 ausgesprochene Ermächtigung
wird unter der Bedingung erteilt, daß der in
§ 1 Z. 2 erwähnte Schriftverkehr mit ausländischen
Staaten im Wege des Bundesministeriums
für Auswärtige Angelegenheiten zu führen ist,
soweit Absender oder Empfänger im Ausland ein
Außenministerium oder ein Regierungsoberhaupt
ist.
(2) Die Bestimmung des § 1 Z. 1 hindert nicht,
daß sich das Bundesministerium für Auswärtige
Angelegenheiten, soweit sich dies aus außenpolitischen
Gründen als notwendig erweist, im Einzelfall
die Vertretung der Republik Österreich
gegenüber den in § 1 Z. 1 genannten internationalen
Organisationen und den Verkehr mit diesen
oder den Schriftverkehr mit ausländischen Staaten
gemäß § 1 Z. 2 vorbehält. In diesem Fall ist das
Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz
rechtzeitig schriftlich zu verständigen.