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308_1974 AT

308. Verordnung: Erteilung gewisser Ermächtigungen gemäß § 15 des Bundesministeriengesetzes 1973 an das Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 308. Verordnung: Erteilung gewisser Ermächtigungen gemäß § 15 des Bundesministeriengesetzes 1973 an das Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz

Auf Grund des § 15 Abs. 1 und 2 des Bundesministeriengesetzes

1973, BGBl. Nr. 389, wird im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit

und Umweltschutz verordnet

§ 1. Das Bundesministerium für Gesundheit

und Umweltschutz wird ermächtigt, soweit dadurch

weder völkerrechtliche noch außenpolitische

Fragen berührt werden und soweit staatsvertragliche

Regelungen dem nicht entgegenstehen,

sowie unter Beachtung des § 15 Abs. 3

des Bundesministeriengesetzes 1973

1. unbeschadet des Art. 65 Abs. 1 B-VG zur Vertretung

der Republik Österreich gegenüber

der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und

gegenüber der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation

der Vereinten Nationen

(FAO) und zum Verkehr mit diesen beiden

internationalen Organisationen in Angelegenheiten

des Wirkungsbereiches des Bundesministeriums

für Gesundheit und Umweltschutz;

2. zum Schriftverkehr mit ausländischen Staaten

in Angelegenheiten

a) der Überwachung und Bekämpfung übertragbarer

Krankheiten,

b) des Arzneimittelwesens und

c) des Veterinärwesens

in Angelegenheiten des Wirkungsbereiches

des Bundesministeriums für Gesundheit und

Umweltschutz.

§ 2. (1) Die in § 1 ausgesprochene Ermächtigung

wird unter der Bedingung erteilt, daß der in

§ 1 Z. 2 erwähnte Schriftverkehr mit ausländischen

Staaten im Wege des Bundesministeriums

für Auswärtige Angelegenheiten zu führen ist,

soweit Absender oder Empfänger im Ausland ein

Außenministerium oder ein Regierungsoberhaupt

ist.

(2) Die Bestimmung des § 1 Z. 1 hindert nicht,

daß sich das Bundesministerium für Auswärtige

Angelegenheiten, soweit sich dies aus außenpolitischen

Gründen als notwendig erweist, im Einzelfall

die Vertretung der Republik Österreich

gegenüber den in § 1 Z. 1 genannten internationalen

Organisationen und den Verkehr mit diesen

oder den Schriftverkehr mit ausländischen Staaten

gemäß § 1 Z. 2 vorbehält. In diesem Fall ist das

Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz

rechtzeitig schriftlich zu verständigen.

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