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308_1967 AT

308. Protokoll über den Beitritt Koreas zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 308. Protokoll über den Beitritt Koreas zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen

Nachdem das Protokoll über den Beitritt Koreas zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen,

welches also lautet

(Übersetzung)

Die Regierungen, die Vertragsparteien des Allgemeinen

Zoll- und Handelsabkommens sind (im

folgenden als „Vertragsparteien" beziehungsweise

als „Allgemeines Abkommen" bezeichnet)

und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, die

von der Regierung der Republik Korea einen Antrag

auf Beitritt zum Allgemeinen Abkommen

erhalten haben, und die Regierung der Republik

Korea (im folgenden als „Korea" bezeichnet)

sind

UNTER BEDACHTNAHME auf die Ergebnisse

der Verhandlungen, die auf den Beitritt

Koreas zum Allgemeinen Abkommen gerichtet

waren,

DURCH IHRE VERTRETER wie folgt übereingekommen

Teil I — Allgemeine Bestimmungen

1. Korea wird, sobald dieses Protokoll nach

Ziffer 6 in Kraft tritt, zu einer Vertragspartei des

Allgemeinen Abkommens im Sinne seines Artikels

XXXII und wendet nach Maßnahme dieses

Protokolls das Allgemeine Abkommen wie folgt

an

(a) die Teile I, III und IV des Allgemeinen Abkommens,

und

(b) Teil II des Allgemeinen Abkommens im

gesamten Ausmaß, das mit seinen am Tage

des Datums dieses Protokolls bestehenden

Rechtsvorschriften vereinbar ist.

Die Verpflichtungen, die in Artikel I Absatz 1

des Allgemeinen Abkommens gemäß einer Bezugnahme

auf Artikel III desselben enthalten

sind, sowie die Verpflichtungen, die in Artikel II

Absatz 2 lit. (b) gemäß einer Bezugnahme auf

Artikel VI des Allgemeinen Abkommens enthalten

sind, werden für die Zwecke dieser Ziffer

als zum Teil II gehörig angesehen.

2. (a) Falls in diesem Protokoll nichts anderes

bestimmt ist, sind die von Korea anzuwendenden

Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens

diejenigen, die in dem Text enthalten

sind, welcher der Schlußakte der

zweiten Tagung des Vorbereitenden Komitees

der Konferenz der Vereinten Nationen

für Handel und Beschäftigung ange-

schlossen ist, und zwar in der durch solche

Übereinkommen, die am Tage, an dem

Korea Vertragspartei wird, wenigstens teilweise

in Kraft stehen, berichtigten, geänderten,

ergänzten oder sonst modifizierten

Fassung; dies bedeutet jedoch nicht, daß

Korea verpflichtet wäre, eine Bestimmung

eines solchen Übereinkommens anzuwenden,

bevor diese auf Grund des Übereinkommens

wirksam wird.

(b) In jedem Fall, in dem Artikel V Absatz 6,

Artikel VII Absatz 4 lit. (d) und Artikel X

Absatz 3 lit. (c) des Allgemeinen Abkommens

auf das Datum jenes Abkommens Bezug

nehmen, ist für Korea das Datum dieses

Protokolls anzuwenden.

Teil II — Liste der Zollzugeständnisse

3. Die Liste in der Anlage ist, sobald dieses

Protokoll in Kraft tritt, eine Liste zum Allgemeinen

Abkommen für Korea.

4. (a) In den Fällen, in denen Artikel II Absatz 1

des Allgemeinen Abkommens auf das Datum

jenes Abkommens Bezug nimmt, ist

das Datum, das hinsichtlich einer Ware anzuwenden

ist, die den Gegenstand eines

Zollzugeständnisses in der diesem Protokoll

beigeschlossenen Liste bildet, das Datum

dieses Protokolls.

(b) Für die Zwecke des in Artikel II Absatz 6

lit. (a) des Allgemeinen Abkommens enthaltenen

Hinweises auf das Datum jenes

Abkommens ist das für die diesem Protokoll

angeschlossene Liste anzuwendende Datum

das Datum dieses Protokolls.

Teil III — Schlußbestimmungen

5. Dieses Protokoll wird beim Generaldirektor

der VERTRAGSPARTEIEN hinterlegt. Es liegt

zur Unterzeichnung durch Korea bis 31. Dezember

1967 auf. Es liegt auch zur Unterzeichnung

durch die Vertragsparteien und die Europäische

Wirtschaftsgemeinschaft auf.

6. Dieses Protokoll tritt am dreißigsten Tag

nach dem Tag seiner Unterzeichnung durch

Korea in Kraft.

7. Die Unterzeichnung dieses Protokolls durch

Korea stellt auch den Akt Koreas dar, um Vertragspartner

der folgenden Übereinkommen zu

werden

(i) Protokoll zur Änderung des Teiles I

und der Artikel XXIX und XXX,

Genf, 10. März 1955;

(ii) Fünftes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll

zu den Zollzugeständnislisten,

Genf, 3. Dezember 1955;

(iii) Sechstes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll

zu den Zollzugeständnislisten,

Genf, 11. April 1957;

(iv) Siebentes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll

zu den Zollzugeständnislisten,

Genf, 30. November 1957;

(v) Protokoll betreffend die Verhandlungen

für die Festlegung einer neuen

Zollzugeständnisliste III — Brasilien,

Genf, 31. Dezember 1958;

(vi) Achtes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll

zu den Zollzugeständnislisten,

Genf, 18. Feber 1959; und

(vii) Neuntes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll

zu den Zollzugeständnislisten,

Genf, 17. August 1959.

8. Nachdem Korea nach Ziffer 1 dieses Protokolls

eine Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens

geworden ist, kann es dem Allgemeinen

Abkommen auf Grund der Bestimmungen

dieses Protokolls durch Hinterlegung einer

Beitrittsurkunde beim Generaldirektor beitreten.

Dieser Beitritt wird an dem Tag wirksam, an

dem das Allgemeine, Abkommen nach Artikel

XXVI in Kraft tritt, oder am dreißigsten

Tag nach dem Tag der Hinterlegung der Beitrittsurkunde,

je nachdem, welcher dieser Termine

der spätere ist. Der Beitritt zum Allgemeinen

Abkommen gemäß dieser Ziffer wird für

die Zwecke des Artikels XXXII Absatz 2 des Allgemeinen

Abkommens als Annahme des Abkommens

nach Artikel XXVI Absatz 4 angesehen.

9. Korea kann die vorläufige Anwendung des

Allgemeinen Abkommens vor seinem Beitritt gemäß

Ziffer 8 zum Allgemeinen Abkommen zurücknehmen;

eine derartige Zurücknahme wird

am sechzigsten Tag nach dem Tag wirksam, an

dem eine schriftliche, Mitteilung hierüber beim

Generaldirektor einlangt.

10. Der Generaldirektor übermittelt unverzüglich

eine beglaubigte Abschrift dieses Protokolls

und eine Notifikation über jede Unterzeichnung

des Protokolls nach Ziffer 5 an jede Vertragspartei,

an die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft,

an Korea, an jede Regierung, die dem Allgemeinen

Abkommen provisorisch beigetreten

ist; und an jede Regierung, für die ein Übereinkommen

über, die Schaffung besonderer Beziehungen

mit den VERTRAGSPARTEIEN des

Allgemeinen Abkommens in Kraft getreten ist.

Dieses Protokoll wird nach Artikel 102 der

Satzung der Vereinten Nationen registriert.

GESCHEHEN zu Genf am zweiten März eintausendneunhundertsiebenundsechzig

in einer

einzigen Ausfertigung in englischer und französischer

Sprache, wobei beide Texte authentisch

sind, es sei denn, daß für die dem Protokoll angeschlossene

Liste von Zollzugeständnissen eine

anderslautende Regelung vorgesehen ist.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Protokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der in diesem Protokoll enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik

Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 15. Juni 1967

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Klaus

Der Bundesminister für Finanzen

Schmitz

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

Schleinzer

Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie

Bock

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Tončić-Sorinj

Die österreichische Ratifikationsurkunde zu vorliegendem Protokoll ist am 17. Juli 1967 beim

GATT-Sekretariat in Genf hinterlegt worden; das Protokoll ist gemäß seiner Ziffer 6 am 14. April

1967 in Kraft getreten.

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