308. Protokoll über den Beitritt Koreas zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das Protokoll über den Beitritt Koreas zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen,
welches also lautet
(Übersetzung)
Die Regierungen, die Vertragsparteien des Allgemeinen
Zoll- und Handelsabkommens sind (im
folgenden als „Vertragsparteien" beziehungsweise
als „Allgemeines Abkommen" bezeichnet)
und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, die
von der Regierung der Republik Korea einen Antrag
auf Beitritt zum Allgemeinen Abkommen
erhalten haben, und die Regierung der Republik
Korea (im folgenden als „Korea" bezeichnet)
sind
UNTER BEDACHTNAHME auf die Ergebnisse
der Verhandlungen, die auf den Beitritt
Koreas zum Allgemeinen Abkommen gerichtet
waren,
DURCH IHRE VERTRETER wie folgt übereingekommen
Teil I — Allgemeine Bestimmungen
1. Korea wird, sobald dieses Protokoll nach
Ziffer 6 in Kraft tritt, zu einer Vertragspartei des
Allgemeinen Abkommens im Sinne seines Artikels
XXXII und wendet nach Maßnahme dieses
Protokolls das Allgemeine Abkommen wie folgt
an
(a) die Teile I, III und IV des Allgemeinen Abkommens,
und
(b) Teil II des Allgemeinen Abkommens im
gesamten Ausmaß, das mit seinen am Tage
des Datums dieses Protokolls bestehenden
Rechtsvorschriften vereinbar ist.
Die Verpflichtungen, die in Artikel I Absatz 1
des Allgemeinen Abkommens gemäß einer Bezugnahme
auf Artikel III desselben enthalten
sind, sowie die Verpflichtungen, die in Artikel II
Absatz 2 lit. (b) gemäß einer Bezugnahme auf
Artikel VI des Allgemeinen Abkommens enthalten
sind, werden für die Zwecke dieser Ziffer
als zum Teil II gehörig angesehen.
2. (a) Falls in diesem Protokoll nichts anderes
bestimmt ist, sind die von Korea anzuwendenden
Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens
diejenigen, die in dem Text enthalten
sind, welcher der Schlußakte der
zweiten Tagung des Vorbereitenden Komitees
der Konferenz der Vereinten Nationen
für Handel und Beschäftigung ange-
schlossen ist, und zwar in der durch solche
Übereinkommen, die am Tage, an dem
Korea Vertragspartei wird, wenigstens teilweise
in Kraft stehen, berichtigten, geänderten,
ergänzten oder sonst modifizierten
Fassung; dies bedeutet jedoch nicht, daß
Korea verpflichtet wäre, eine Bestimmung
eines solchen Übereinkommens anzuwenden,
bevor diese auf Grund des Übereinkommens
wirksam wird.
(b) In jedem Fall, in dem Artikel V Absatz 6,
Artikel VII Absatz 4 lit. (d) und Artikel X
Absatz 3 lit. (c) des Allgemeinen Abkommens
auf das Datum jenes Abkommens Bezug
nehmen, ist für Korea das Datum dieses
Protokolls anzuwenden.
Teil II — Liste der Zollzugeständnisse
3. Die Liste in der Anlage ist, sobald dieses
Protokoll in Kraft tritt, eine Liste zum Allgemeinen
Abkommen für Korea.
4. (a) In den Fällen, in denen Artikel II Absatz 1
des Allgemeinen Abkommens auf das Datum
jenes Abkommens Bezug nimmt, ist
das Datum, das hinsichtlich einer Ware anzuwenden
ist, die den Gegenstand eines
Zollzugeständnisses in der diesem Protokoll
beigeschlossenen Liste bildet, das Datum
dieses Protokolls.
(b) Für die Zwecke des in Artikel II Absatz 6
lit. (a) des Allgemeinen Abkommens enthaltenen
Hinweises auf das Datum jenes
Abkommens ist das für die diesem Protokoll
angeschlossene Liste anzuwendende Datum
das Datum dieses Protokolls.
Teil III — Schlußbestimmungen
5. Dieses Protokoll wird beim Generaldirektor
der VERTRAGSPARTEIEN hinterlegt. Es liegt
zur Unterzeichnung durch Korea bis 31. Dezember
1967 auf. Es liegt auch zur Unterzeichnung
durch die Vertragsparteien und die Europäische
Wirtschaftsgemeinschaft auf.
6. Dieses Protokoll tritt am dreißigsten Tag
nach dem Tag seiner Unterzeichnung durch
Korea in Kraft.
7. Die Unterzeichnung dieses Protokolls durch
Korea stellt auch den Akt Koreas dar, um Vertragspartner
der folgenden Übereinkommen zu
werden
(i) Protokoll zur Änderung des Teiles I
und der Artikel XXIX und XXX,
Genf, 10. März 1955;
(ii) Fünftes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll
zu den Zollzugeständnislisten,
Genf, 3. Dezember 1955;
(iii) Sechstes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll
zu den Zollzugeständnislisten,
Genf, 11. April 1957;
(iv) Siebentes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll
zu den Zollzugeständnislisten,
Genf, 30. November 1957;
(v) Protokoll betreffend die Verhandlungen
für die Festlegung einer neuen
Zollzugeständnisliste III — Brasilien,
Genf, 31. Dezember 1958;
(vi) Achtes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll
zu den Zollzugeständnislisten,
Genf, 18. Feber 1959; und
(vii) Neuntes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll
zu den Zollzugeständnislisten,
Genf, 17. August 1959.
8. Nachdem Korea nach Ziffer 1 dieses Protokolls
eine Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens
geworden ist, kann es dem Allgemeinen
Abkommen auf Grund der Bestimmungen
dieses Protokolls durch Hinterlegung einer
Beitrittsurkunde beim Generaldirektor beitreten.
Dieser Beitritt wird an dem Tag wirksam, an
dem das Allgemeine, Abkommen nach Artikel
XXVI in Kraft tritt, oder am dreißigsten
Tag nach dem Tag der Hinterlegung der Beitrittsurkunde,
je nachdem, welcher dieser Termine
der spätere ist. Der Beitritt zum Allgemeinen
Abkommen gemäß dieser Ziffer wird für
die Zwecke des Artikels XXXII Absatz 2 des Allgemeinen
Abkommens als Annahme des Abkommens
nach Artikel XXVI Absatz 4 angesehen.
9. Korea kann die vorläufige Anwendung des
Allgemeinen Abkommens vor seinem Beitritt gemäß
Ziffer 8 zum Allgemeinen Abkommen zurücknehmen;
eine derartige Zurücknahme wird
am sechzigsten Tag nach dem Tag wirksam, an
dem eine schriftliche, Mitteilung hierüber beim
Generaldirektor einlangt.
10. Der Generaldirektor übermittelt unverzüglich
eine beglaubigte Abschrift dieses Protokolls
und eine Notifikation über jede Unterzeichnung
des Protokolls nach Ziffer 5 an jede Vertragspartei,
an die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft,
an Korea, an jede Regierung, die dem Allgemeinen
Abkommen provisorisch beigetreten
ist; und an jede Regierung, für die ein Übereinkommen
über, die Schaffung besonderer Beziehungen
mit den VERTRAGSPARTEIEN des
Allgemeinen Abkommens in Kraft getreten ist.
Dieses Protokoll wird nach Artikel 102 der
Satzung der Vereinten Nationen registriert.
GESCHEHEN zu Genf am zweiten März eintausendneunhundertsiebenundsechzig
in einer
einzigen Ausfertigung in englischer und französischer
Sprache, wobei beide Texte authentisch
sind, es sei denn, daß für die dem Protokoll angeschlossene
Liste von Zollzugeständnissen eine
anderslautende Regelung vorgesehen ist.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Protokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der in diesem Protokoll enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik
Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 15. Juni 1967
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Klaus
Der Bundesminister für Finanzen
Schmitz
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
Schleinzer
Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie
Bock
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Tončić-Sorinj
Die österreichische Ratifikationsurkunde zu vorliegendem Protokoll ist am 17. Juli 1967 beim
GATT-Sekretariat in Genf hinterlegt worden; das Protokoll ist gemäß seiner Ziffer 6 am 14. April
1967 in Kraft getreten.