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308_1966 AT

308. Bundesgesetz: Neuerliche Verlängerung der Geltungsdauer des Landwirtschaftsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 308. Bundesgesetz: Neuerliche Verlängerung der Geltungsdauer des Landwirtschaftsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie im Landwirtschaftsgesetz, BGBl.

Nr. 155/1960, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 79/1963 und BGBl. Nr. 215/1964 und

des Artikels II des vorliegenden Bundesgesetzes

enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser

Vorschriften sind für die Zeit vom Wirksamkeitsbeginn

dieses Bundesgesetzes bis zum

30. Juni 1969 auch in den Belangen Bundessache,

hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz

in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht.

Artikel II

Im § 12 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes

treten an die Stelle der Worte „30. Juni 1967"

die Worte „30. Juni 1969".

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind hinsichtlich des Artikels I die Bundesregierung

und hinsichtlich des Artikels II das Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft betraut.

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