308_1965
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308. Bundesgesetz: Vorzeitige Beendigung der X. Gesetzgebungsperiode des Nationalrates
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 308. Bundesgesetz: Vorzeitige Beendigung der X. Gesetzgebungsperiode des Nationalrates
1965_308_0 308. Bundesgesetz: Vorzeitige Beendigung der X. Gesetzgebungsperiode des Nationalrates
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Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Der Nationalrat wird gemäß Art. 29
Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der
Fassung von 1929 vor Ablauf der Gesetzgebungsperiode
aufgelöst.
(2) Die Bundesregierung hat die Wahlen zum
Nationalrat derart auszuschreiben, daß der neugewählte
Nationalrat spätestens am 5. April
1966 zusammentreten kann.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist die Bundesregierung betraut.