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308_1965 AT

308. Bundesgesetz: Vorzeitige Beendigung der X. Gesetzgebungsperiode des Nationalrates

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 308. Bundesgesetz: Vorzeitige Beendigung der X. Gesetzgebungsperiode des Nationalrates

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Der Nationalrat wird gemäß Art. 29

Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der

Fassung von 1929 vor Ablauf der Gesetzgebungsperiode

aufgelöst.

(2) Die Bundesregierung hat die Wahlen zum

Nationalrat derart auszuschreiben, daß der neugewählte

Nationalrat spätestens am 5. April

1966 zusammentreten kann.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist die Bundesregierung betraut.

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