308. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung der Hausbesorgerordnung 1957.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Die Hausbesorgerordnung 1957, BGBl. Nr. 154,
in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 34/
1959, wird abgeändert wie folgt
Der § 5 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Dem Hausbesorger gebührt in jedem
Dienstjahr ein ununterbrochener Urlaub, auf den
die Vorschriften des Arbeiterurlaubsgesetzes 1959,
BGBl. Nr. 24, in der jeweils geltenden Fassung,
soweit im folgenden nichts anderes bestimmt
wird, Anwendung finden. Das Urlaubsausmaß
beträgt bei einer Dienstzeit von weniger als
15 Dienstjahren 18 Werktage; es erhöht sich
auf 24 Werktage, wenn das Dienstverhältnis
ohne Unterbrechung 15 Jahre, und auf 30 Werktage,
wenn das Dienstverhältnis ohne Unterbrechung
25 Jahre gedauert hat."
Artikel II.
(1) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes gelten
erstmalig für den Urlaub, der für das Dienstjahr
gebührt, in das der 1. Jänner 1965 fällt,
soweit dieser Urlaub bis zum 31. Dezember 1964
noch nicht verbraucht wurde. Allfällige Teilurlaube
sind im aliquoten Ausmaß zu erhöhen,
wobei auf ganze Tage aufzurunden ist.
(2) Hausbesorgern, deren Dienstverhältnis in
den Kalenderjahren 1964, 1965 oder 1966 beginnt,
gebührt im ersten Dienstjahr ein Urlaub
von 15 Werktagen, ab dem zweiten Dienstjahr
gebührt der Urlaub nach den Vorschriften des
Artikels I. Für nach dem 1. Jänner 1967 anfallende
Urlaube beträgt das Mindestausmaß
jedenfalls 18 Werktage.
Artikel III.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut.