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308_1964 AT

308. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung der Hausbesorgerordnung 1957.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 308. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung der Hausbesorgerordnung 1957.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Die Hausbesorgerordnung 1957, BGBl. Nr. 154,

in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 34/

1959, wird abgeändert wie folgt

Der § 5 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Dem Hausbesorger gebührt in jedem

Dienstjahr ein ununterbrochener Urlaub, auf den

die Vorschriften des Arbeiterurlaubsgesetzes 1959,

BGBl. Nr. 24, in der jeweils geltenden Fassung,

soweit im folgenden nichts anderes bestimmt

wird, Anwendung finden. Das Urlaubsausmaß

beträgt bei einer Dienstzeit von weniger als

15 Dienstjahren 18 Werktage; es erhöht sich

auf 24 Werktage, wenn das Dienstverhältnis

ohne Unterbrechung 15 Jahre, und auf 30 Werktage,

wenn das Dienstverhältnis ohne Unterbrechung

25 Jahre gedauert hat."

Artikel II.

(1) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes gelten

erstmalig für den Urlaub, der für das Dienstjahr

gebührt, in das der 1. Jänner 1965 fällt,

soweit dieser Urlaub bis zum 31. Dezember 1964

noch nicht verbraucht wurde. Allfällige Teilurlaube

sind im aliquoten Ausmaß zu erhöhen,

wobei auf ganze Tage aufzurunden ist.

(2) Hausbesorgern, deren Dienstverhältnis in

den Kalenderjahren 1964, 1965 oder 1966 beginnt,

gebührt im ersten Dienstjahr ein Urlaub

von 15 Werktagen, ab dem zweiten Dienstjahr

gebührt der Urlaub nach den Vorschriften des

Artikels I. Für nach dem 1. Jänner 1967 anfallende

Urlaube beträgt das Mindestausmaß

jedenfalls 18 Werktage.

Artikel III.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

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