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308_1963 AT

308. Protokoll über den Beitritt Portugals zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 308. Protokoll über den Beitritt Portugals zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen.

Nachdem das Protokoll über den Beitritt Portugals zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen,

welches also lautet

(Übersetzung)

Die Regierungen jener Staaten, die Vertragsstaaten

des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens

sind (im folgenden als „Vertragsstaaten"

bzw. als „Allgemeines Abkommen"

bezeichnet), die Regierung Portugals (im folgenden

als „Portugal" bezeichnet), die Regierung

Israels (im folgenden als „Israel" bezeichnet)

und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

sind

UNTER BEDACHTNAHME auf die Ergebnisse

der Verhandlungen, die auf den Beitritt

Portugals zum Allgemeinen Abkommen

gerichtet waren,

DURCH IHRE VERTRETER wie folgt

übereingekommen

Teil I — Allgemeine Bestimmungen

1. Portugal wird, sobald dieses Protokoll

hinsichtlich Portugals nach Ziffer 10 lit. (a)

Punkt (i) in Kraft tritt, zu einem Vertragsstaat

des Allgemeinen Abkommens im Sinne seines

Artikels XXXII und wendet nach Maßgabe

dieses Protokolls das Allgemeine Abkommen

vorläufig wie folgt an

(a) Die Teile I und III des Allgemeinen

Abkommens, und

(b) Teil II des Allgemeinen Abkommens

im gesamten Ausmaß, das mit den am Tage

des Datums dieses Protokolls bestehenden

Rechtsvorschriften Portugals vereinbar ist; die

Verpflichtungen, die in Artikel I Abs. 1 des

Allgemeinen Abkommens gemäß einer Bezugnahme

auf Artikel III enthalten sind, sowie die

Verpflichtungen, die in Artikel II Abs. 2 lit. (b)

gemäß einer Bezugnahme auf Artikel VI enthalten

sind, werden für die Zwecke dieser Ziffer

als zum Teil II des Allgemeinen Abkommens

gehörig angesehen.

2. (a) Falls in diesem Protokoll nichts anderes

bestimmt ist, sind die von Portugal anzuwendenden

Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens

diejenigen, die in dem Text enthalten

sind, der der Schlußakte der zweiten Tagung

des Vorbereitenden Komitees der Konferenz

der Vereinten Nationen für Handel und Beschäftigung

angeschlossen ist, und zwar in

der durch Übereinkommen, die am Tage des

Datums dieses Protokolls wenigstens teilweise

in Kraft stehen und in der Anlage A zu diesem

Protokoll aufgezählt sind, berichtigten, geänderten,

ergänzten oder anderweitig modifizierten

Fassung; dies bedeutet jedoch nicht, daß Portugal

vefpflichtet wäre, eine Bestimmung eines

solchen Übereinkommens anzuwenden, bevor

diese auf Grund des Übereinkommens wirksam

wird.

(b) In jedem Fall, in dem Artikel V Abs. 6,

Artikel VII Abs. 4 lit. (d) und Artikel X Abs. 3

lit. (c) des Allgemeinen Abkommens auf den

Tag des Datums dieses Abkommens Bezug

nehmen, ist für Portugal der Tag des Datums

dieses Protokolls anzuwenden.

3. Die Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens

legen keinem der Zollgebiete, für die

Portugal das Allgemeine Abkommen vorläufig

anwenden könnte oder für die Portugal nach

Ziffer 10 lit. (b) dieses Protokolls beigetreten

sein könnte, die Verpflichtung auf, eine günstigere

Behandlung betreffend Zölle, Eingangsabgaben

oder andere handelsbeschränkende Vorschriften,

die zu irgendeinem Zeitpunkt ausschließlich

zwischen den verschiedenen Zollgebieten

Portugals in Kraft stehen könnten,

aufzuheben oder auf andere Vertragsstaaten

auszudehnen; dies gilt unter der Voraussetzung,

daß

(a) Portugal (i) in Übereinstimmung mit

der Verfassung der Portugiesischen Republik

spätestens am 1. Jänner 1974 die Zölle und

sonstigen handelsbeschränkenden Vorschriften

für annähernd den gesamten Handel zwischen

den verschiedenen Zollgebieten Portugals aufheben

wird und (ii) diese Aufhebung mindestens

nach jenem Zeitplan erfolgen wird, der in dem

portugiesischen Gesetzesdekret Nr. 44.016 vom

8. November 1961 vorgesehen ist;

(b) Portugal dem Exekutivsekretär der

VERTRAGSSTAATEN spätestens am 30. September

1966 den im Artikel 12 des Gesetzesdekretes

44.016 Dieses Gesetzesdekret ist im GATT-Dokument

TN. 60/14 wiedergegeben. vorgesehenen Plan mitteilen

wird und dem Exekutivsekretär unverzüglich

auch die anderen zur Durchführung dieses

Gesetzesdekretes gefaßten Beschlüsse bekanntgeben

wird, und zwar insbesondere auch die

Maßnahmen, die nach Artikel 1 (Absatz), nach

Artikel 16 und Artikel 38 des Gesetzesdekretes

getroffen werden. Diese Maßnahmen werden

den VERTRAGSSTAATEN mitgeteilt, die

Portugal auffordern können, mit ihnen in Konsultationen

einzutreten, falls der Plan oder einer

der erwähnten Beschlüsse den Eindruck erweckt,

daß die Durchführung von lit. (a) dieser Ziffer

gefährdet oder ungebührlich verzögert werden

könnte.

Teil II — Listen betreffend Zollzugeständnisse

4. Die Listen in der Anlage B, die sich auf

einen Vertragsstaat oder auf Israel beziehen,

sind, sobald dieses Protokoll für den betreffenden

Vertragsstaat oder für Israel in Kraft tritt,

Listen zum Allgemeinen Abkommen für den

betreffenden Vertragsstaat oder für Israel.

5. Die Liste in der Anlage C ist, sobald dieses

Protokoll für Portugal in Kraft tritt, eine Liste

zum Allgemeinen Abkommen für Portugal.

6. Die Liste in der Anlage D, die sich auf

die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft bezieht,

ist, sobald dieses Protokoll für die Gemeinschaft

in Kraft tritt, eine Liste zum Allgemeinen Abkommen

für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft.

7. (a) In den Fällen, in denen Artikel II

Abs. 1 des Allgemeinen Abkommens auf den

Tag des Datums dieses Abkommens Bezug

nimmt, gilt folgendes

(i) Das Datum, das hinsichtlich einer

Ware anzuwenden ist, die den Gegenstand

eines Zollzugeständnisses in den diesem

Protokoll beigeschlossenen Listen Portugals

oder Israels oder eines Vertragsstaates

bildet, ist das Datum dieses Protokolls,

sofern — im Falle eines. Vertragsstaates

— die betreffende Ware nicht Gegenstand

eines Zollzugeständnisses im gleichen

Teil oder im gleichen Abschnitt der Liste

des betreffenden Vertragsstaates zum Allgemeinen

Abkommen am 1. September

1960 bildete.

(ii) Das Datum, das hinsichtlich einer

Ware anzuwenden ist, die den Gegenstand

eines Zollzugeständnisses in der Liste der

Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bildet,

ist bei ihrer Einfuhr in das Königreich

Belgien, die Bundesrepublik Deutschland,

die Französische Republik, die Republik

Italien, das Großherzogtum Luxemburg

oder das Königreich der Niederlande

(I) wenn die Ware in Teil I einer Liste

(oder eines zutreffenden Abschnittes einer

Liste) enthalten ist, die auf den betreffenden

Vertragsstaat am 1. September 1960

anwendbar war: das Datum des Übereinkommens,

auf Grund dessen die betreffende

Ware ursprünglich in die Liste

(oder in den Abschnitt) aufgenommen

wurde ;

dies gilt unter der Voraussetzung, daß

ein Zollzugeständnis für eine solche

Ware ohne Unterbrechung seit dem

Inkrafttreten des in dem Übereinkommen

vorgesehenen Zollzugeständnisses wirksam

war.

(II) wenn die Ware am 1. September

1960 nicht in einer Liste oder in einem

Abschnitt einer Liste enthalten war

das Datum dieses Protokolls.

(b) Für die Zwecke des in Artikel II

Abs. 6 lit. (a) des Allgemeinen Abkommens

enthaltenen Hinweises auf das Datum dieses

Abkommens ist das für die diesem Protokoll

angeschlossenen Listen anzuwendende Datum

der Tag des Datums dieses Protokolls.

8. Portugal steht es frei, jederzeit ein Zollzugeständnis

ganz oder teilweise auszusetzen

oder zurückzunehmen, das in der Liste laut

Anlage C zu diesem Protokoll enthalten ist,

wenn Portugal feststellt, daß es ursprünglich

mit einem Vertragsstaat, Israel oder der Europäischen

Wirtschaftsgemeinschaft vereinbart

wurde, deren diesem Protokoll angeschlossene

Liste noch nicht zu einer Liste zum Allgemeinen

Abkommen geworden ist; dies gilt unter der

Voraussetzung, daß

(a) jede derartige Aussetzung eines Zollzugeständnisses

den VERTRAGSSTAATEN

innerhalb von dreißig Tagen nach dem Zeitpunkt

der Aussetzung schriftlich mitgeteilt

wird;

(b) die Absicht, ein Zollzugeständnis zurückzunehmen,

den VERTRAGSSTAATEN

mindestens dreißig Tage vor dem Zeitpunkt

der beabsichtigten Zurücknahme schriftlich mitgeteilt

wird;

(c) auf Antrag Konsultationen mit jedem

Vertragsstaat, Israel oder der Europäischen

Wirtschaftsgemeinschaft durchgeführt werden,

sofern die Liste des betreffenden Vertragspartners

eine Liste zum Allgemeinen Abkommen

geworden ist und der Vertragspartner ein wesentliches

Interesse an der betroffenen Ware hat;

(d) jedes derart ausgesetzte oder zurückgenommene

Zollzugeständnis von jenem Tag

an angewendet wird, an dem die Liste des betreffenden

Vertragsstaates oder Israels oder der

Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft — Vertragspartner,

mit denen das Zollzugeständnis

jeweils ursprünglich vereinbart würde — zu

einer Liste zum Allgemeinen Abkommen wird,

spätestens aber vom dreißigsten Tag an, der

auf den Tag folgt, an dem dieses Protokoll

seitens des betreffenden Vertragsstaates oder

Israels oder der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

angenommen wird.

Teil III — Schlußbestimmungen

9. (a) Dieses Protokoll wird beim Exekutivsekretär

der VERTRAGSSTAATEN hinterlegt.

Es liegt zur Annahme, durch Unterzeichnung

oder in anderer Weise, für Portugal, für Vertragsstaaten,

für Israel und für die Europäische

Wirtschaftsgemeinschaft auf.

(b) Die Annahme dieses Protokolls durch

Portugal stellt auch den Akt Portugals dar, um

Vertragspartner der folgenden Übereinkommen

zu werden

(i) Protokoll zur Änderung des Teiles I und

der Artikel XXIX und XXX, Genf, 10. März

1955;

(ii) Fünftes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll

zu den Zollzugeständnislisten,

Genf, 3. Dezember 1955;

(iii) Sechstes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll

zu den Zollzugeständnislisten,

Genf, 11. April 1957;

(iv) Siebentes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll

zu den Zollzugeständnislisten,

Genf, 30. November 1957;

(v) Protokoll betreffend die Verhandlungen

für die Festlegung einer neuen Zollzugeständnisliste

III — Brasilien, Genf,

31. Dezember 1958;

(vi) Achtes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll

zu den Zollzugeständnislisten,

Genf, 18. Februar 1959; und

(vii) Neuntes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll

zu den Zollzugeständnislisten,

Genf, 17. August 1959.

10. (a) Dieses Protokoll tritt in Kraft

(i) Für Portugal am dreißigsten Tag nach

dem Tag seiner Annahme durch Portugal.

(ii) Für Vertragsstaaten, Irsael oder die

Europäische Wirtschaftsgemeinschaft am

dreißigsten Tag nach dem Tag seiner

Annahme durch den betreffenden Vertragsstaat

oder Israel oder die Europäische

Wirtschaftsgemeinschaft oder auch zu einem

früheren Datum nach der Annahme, sofern

dieses frühere Datum dem Exekutivsekretär

schriftlich im Zeitpunkt der Annahme

notifiziert wird; dies gilt unter der Voraussetzung,

daß das Datum des Inkrafttretens

für irgendeinen Vertragsstaat, für Israel

oder die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

nicht früher eintritt als das Datum

des Inkrafttretens für Portugal.

(b) Nachdem Portugal nach Ziffer 1 dieses

Protokolls ein Vertragsstaat des Allgemeinen

Abkommens geworden ist, kann es dem Allgemeinen

Abkommen auf Grund der Bestimmungen

dieses Protokolls durch Hinterlegung einer Bei-

trittsurkunde beim Exekutivsekretär beitreten.

Dieser Beitritt wird an dem Tag wirksam, an

dem das Allgemeine Abkommen nach Artikel

XXVI in Kraft tritt, oder am dreißigsten Tag

nach dem Tag der Hinterlegung der Beitrittsurkunde,

je nachdem, welcher dieser Termine

der spätere ist. Der Beitritt zum Allgemeinen

Abkommen gemäß diesem Absatz wird für die

Zwecke des Artikels XXXII Abs. 2 dieses Abkommens

als Annahme des Abkommens nach

Artikel XXVI Abs. 4 angesehen.

11. Die Annahme dieses Protokolls durch

Portugal nach Ziffer 9 lit. (a) oder der allfällige

Beitritt Portugals zum Allgemeinen Abkommen

nach Ziffer 10 lit. (b) gilt für alle portugiesischen

Zollgebiete.

12. Portugal kann die vorläufige Anwendung

des Allgemeinen Abkommens vor seinem Beitritt

zu dem Allgemeinen Abkommen nach

Ziffer 10 lit. (b) zurücknehmen; eine derartige

Zurücknahme wird am sechzigsten Tag nach

dem Tag wirksam, an dem eine schriftliche Mitteilung

hierüber beim Exekutivsekretär einlangt.

13. Der Exekutivsekretär übermittelt unverzüglich

eine beglaubigte Abschrift dieses Protokolls,

eine Notifikation über jede Annahme

des Protokolls nach Ziffer 9 lit. (a), über den

Beitritt Portugals zum Allgemeinen Abkommen

nach Ziffer 10 lit. (b) und über jede Mitteilung

oder Notifikation nach Ziffer 8 lit. (a) und lit. (b),

nach Ziffer 10 sowie nach Ziffer 12 an jeden

Vertragsstaat, an Portugal, an jede Regierung,

die während der Zolltarifkonferenz 1960/61

im Hinblick auf einen Beitritt zum Allgemeinen

Abkommen Verhandlungen geführt hat, an die

Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, an die

Regierung jedes Staates, der dem Allgemeinen

Abkommen provisorisch beigetreten ist, und an

jede andere Regierung, für die ein Übereinkommen

über die Schaffung besonderer Beziehungen

mit den VERTRAGSSTAATEN des Allgemeinen

Abkommens in Kraft steht.

GESCHEHEN zu Genf, am sechsten April

neunzehnhundertzweiundsechzig, in einer einzigen

Ausfertigung in. englischer und französischer

Sprache, wobei beide Texte authentisch

sind, es sei denn, daß für die dem Protokoll

angeschlossenen Listen von Zollzugeständnissen

eine anderslautende Regelung vorgesehen ist.

(Übersetzung)

ANLAGE A

ÜBEREINKOMMEN, DURCH DIE DAS

ALLGEMEINE ABKOMMEN IN JENER

FASSUNG BERICHTIGT, GEÄNDERT,

ERGÄNZT ODER ANDERWEITIG MODIFIZIERT

WIRD, DIE SEITENS PORTUGALS

LAUT ZIFFER 2 lit. (a) ANZUWENDEN

IST

Protokoll über die vorläufige Anwendung, Genf,

30. Oktober 1947 (Vertragssammlung der

Vereinten Nationen, Band 55, Seiten 308

bis 316);

Protokoll über Berichtigungen, Havanna, 24. März

1948 (Vertragssammlung der Vereinten Nationen,

Band 62, Seiten 2 bis 25);

Protokoll über die Änderung gewisser Bestimmungen,

Havanna, 24. Mär2 1948 (Vertragssammlung

der Vereinten Nationen, Band 62,

Seiten 30 bis 39);

Sonderprotokoll über die Änderung von Artikel

XIV, Havanna, 24. März 1948 (Vertragssammlung

der Vereinten Nationen, Band 62,

Seiten 40 bis 55);

Sonderprotokoll über die Änderung von Artikel

XXIV, Havanna, 24. März 1948 (Vertragssammlung

der Vereinten Nationen,

Band 62, Seiten 56 bis 66);

Protokoll über die Änderung von Teil I und von

Artikel XXIX, Genf, 14. September 1948

(Vertragssammlung der Vereinten Nationen,

Band 138, Seiten 334 bis 345);

Protokoll über die Änderung von Teil II und

Artikel XXVI, Genf, 14. September 1948

(Vertragssammlung der Vereinten Nationen,

Band 62, Seiten 80 bis 111);

Zweites Berichtigungsprotokoll, Genf, 14. September

1948 (Vertragssammlung der Vereinten

Nationen, Band 62, Seiten 74 bis 79);

Protokoll über den Ersatz der Liste I (Australien),

Annecy, 13. August 1949 (Vertragssammlung

der Vereinten Nationen, Band 107, Seiten 84

bis 310);

Protokoll über den Ersatz der Liste VI (Ceylon)

Annecy, 13. August 1949 (Vertragssammlung

der Vereinten Nationen, Band 138, Seiten 347

bis 378);

Erstes Änderungsprotokoll, Annecy, 13. August

1949 (Vertragssammlung der Vereinten Nationen,

Band 138, Seiten 382 bis 397);

Drittes Berichtigungsprotokoll, Annecy, 13. August

1949 (Vertragssammlung der Vereinten

Nationen, Band 107,. Seiten 312 bis 387);

Protokoll von Annecy über die Beitrittsbedingungen,

Annecy, 10. Oktober 1949 (Vertragssammlung

der Vereinten Nationen, Band 62,

Seiten 122 bis 489, Band 63, verschiedene

Stellen, Band 64, Seiten 3 bis 438);

Viertes Berichtigungsprotokoll, Genf, 3. April

1950 (Vertragssammlung der Vereinten Nationen,

Band 138, Seiten 398 bis 465);

Fünftes Berichtigungsprotokoll, Torquay, 16. Dezember

1950 (Vertragssammlung der Vereinten

Nationen, Band 167, Seiten 265 bis 294);

Protokoll von Torquay, Torquay, 21. April

1951 (Vertragssammlung der Vereinten Nationen,

Band 142, Seiten 34 bis 436, Bände 143

bis 146, verschiedene Stellen, Band 147,

Seiten 162 bis 389);

Erstes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll

zum Wortlaut der Zollzugeständnislisten, Genf,

27. Oktober 1951 (Vertragssammlung der

Vereinten Nationen, Band 176, Seiten 2 bis

387);.

Erstes Protokoll über zusätzliche Zollzugeständnisse

(Südafrika und Deutschland) Genf,

27. Oktober 1951 (Vertragssammlung der

Vereinten Nationen, Band 131, Seiten 316

bis 324);

Zweites Berichtigungs- und Änderungsprotokoll

zum Wortlaut der Zollzugeständnislisten, Genf,

8. November 1952 (Vertragssammlung der

Vereinten Nationen, Band 321, Seiten 245

bis 266);

Zweites Protokoll über zusätzliche Zollzugeständnisse

(Österreich und Deutschland), Innsbruck,

22. November 1952 (Vertragssammlung

der Vereinten Nationen, Band 172, Seiten

340 bis 346);

Drittes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll

zum Wortlaut der Zollzugeständnislisten, Genf,

24. Oktober 1953 (Vertragssammlung der

Vereinten Nationen, Band 321, Seiten 266

bis 282);

Viertes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll

zu den Anlagen und zum Wortlaut der Zollzugeständnislisten,

Genf, 7. März 1955 (Vertragssammlung

der Vereinten Nationen,

Band 324, Seiten 300 bis 333);

Protokoll zur Änderung der Präambel und der

Teile II und III, Genf, 10. März 1955 (Vertragssammlung

der Vereinten Nationen, Band

278, Seiten 168 bis 245);

Protokoll über die Beitrittsbedingungen Japans,

Genf, 7. Juni 1955 (Vertragssammlung der

Vereinten Nationen, Band 220, Seiten 164 bis

379);

Protokoll zur Berichtigung des französischen

Wortlautes, Genf, 15. Juni 1955 (Vertragssammlung

der Vereinten Nationen, Band 253,

Seiten 316 bis 332);

Drittes Protokoll über zusätzliche Zollzugeständnisse

(Dänemark und Bundesrepublik

Deutschland), Genf, 15. Juli 1955 (Vertragssammlung

der Vereinten Nationen, Band 250,

Seiten 293 bis 296);

Viertes Protokoll über zusätzliche Zollzugeständnisse

(Bundesrepublik Deutschland und Norwegen),

Genf, 15. Juli 1955 (Vertragssammlung

der Vereinten Nationen, Band 250, Seiten

297 bis 300);

Fünftes Protokoll über zusätzliche Zollzugeständnisse

(Bundesrepublik Deutschland und

Schweden), Genf, 15. Juli 1955 (Vertragssammlung

der Vereinten Nationen, Genf,

Band 250, Seiten 301 bis 311);

Niederschrift zur Berichtigung des Protokolls

zur Änderung des Teiles I und der Artikel XXIX

und XXX, des Protokolls zur Änderung

der Präambel und der Teile II und III und des

Protokolls über organisatorische Änderungen,

Genf, 3. Dezember 1955 (Vertragssammlung

der Vereinten Nationen, Band 278, Seiten 246

bis 258);

Sechstes Protokoll über zusätzliche Zollzugeständnisse,

Genf, 23. Mai 1956 (Vertragssammlung

der Vereinten Nationen, Bände 244

bis 246, verschiedene Stellen);

Siebentes Protokoll über zusätzliche Zollzugeständnisse

(Österreich und Bundesrepublik

Deutschland), Bonn, 19. Februar 1957 (Vertragssammlung

der Vereinten Nationen,

Band 309, Seiten 364 bis 370) und

Achtes Protokoll über zusätzliche Zollzugeständnisse

(Kuba und Vereinigte Staaten), Havanna,

20. Juni 1957 (Vertragssammlung der Vereinten

Nationen, Band 274, Seiten 322 bis 331)

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Protokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der in diesem Protokoll enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel

und Wiederaufbau und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und

mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 2. August 1963.

Der Bundespräsident

Schärf

Der Bundeskanzler

Gorbach

Der Bundesminister für Finanzen

Korinek

Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau

Bock

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kreisky

Das vorliegende Protokoll ist für Österreich gemäß seiner Ziffer 10 lit. (a) Punkt (ii) am

31. Oktober 1963 in Kraft getreten.

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