308. Protokoll über den Beitritt Portugals zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das Protokoll über den Beitritt Portugals zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen,
welches also lautet
(Übersetzung)
Die Regierungen jener Staaten, die Vertragsstaaten
des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens
sind (im folgenden als „Vertragsstaaten"
bzw. als „Allgemeines Abkommen"
bezeichnet), die Regierung Portugals (im folgenden
als „Portugal" bezeichnet), die Regierung
Israels (im folgenden als „Israel" bezeichnet)
und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
sind
UNTER BEDACHTNAHME auf die Ergebnisse
der Verhandlungen, die auf den Beitritt
Portugals zum Allgemeinen Abkommen
gerichtet waren,
DURCH IHRE VERTRETER wie folgt
übereingekommen
Teil I — Allgemeine Bestimmungen
1. Portugal wird, sobald dieses Protokoll
hinsichtlich Portugals nach Ziffer 10 lit. (a)
Punkt (i) in Kraft tritt, zu einem Vertragsstaat
des Allgemeinen Abkommens im Sinne seines
Artikels XXXII und wendet nach Maßgabe
dieses Protokolls das Allgemeine Abkommen
vorläufig wie folgt an
(a) Die Teile I und III des Allgemeinen
Abkommens, und
(b) Teil II des Allgemeinen Abkommens
im gesamten Ausmaß, das mit den am Tage
des Datums dieses Protokolls bestehenden
Rechtsvorschriften Portugals vereinbar ist; die
Verpflichtungen, die in Artikel I Abs. 1 des
Allgemeinen Abkommens gemäß einer Bezugnahme
auf Artikel III enthalten sind, sowie die
Verpflichtungen, die in Artikel II Abs. 2 lit. (b)
gemäß einer Bezugnahme auf Artikel VI enthalten
sind, werden für die Zwecke dieser Ziffer
als zum Teil II des Allgemeinen Abkommens
gehörig angesehen.
2. (a) Falls in diesem Protokoll nichts anderes
bestimmt ist, sind die von Portugal anzuwendenden
Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens
diejenigen, die in dem Text enthalten
sind, der der Schlußakte der zweiten Tagung
des Vorbereitenden Komitees der Konferenz
der Vereinten Nationen für Handel und Beschäftigung
angeschlossen ist, und zwar in
der durch Übereinkommen, die am Tage des
Datums dieses Protokolls wenigstens teilweise
in Kraft stehen und in der Anlage A zu diesem
Protokoll aufgezählt sind, berichtigten, geänderten,
ergänzten oder anderweitig modifizierten
Fassung; dies bedeutet jedoch nicht, daß Portugal
vefpflichtet wäre, eine Bestimmung eines
solchen Übereinkommens anzuwenden, bevor
diese auf Grund des Übereinkommens wirksam
wird.
(b) In jedem Fall, in dem Artikel V Abs. 6,
Artikel VII Abs. 4 lit. (d) und Artikel X Abs. 3
lit. (c) des Allgemeinen Abkommens auf den
Tag des Datums dieses Abkommens Bezug
nehmen, ist für Portugal der Tag des Datums
dieses Protokolls anzuwenden.
3. Die Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens
legen keinem der Zollgebiete, für die
Portugal das Allgemeine Abkommen vorläufig
anwenden könnte oder für die Portugal nach
Ziffer 10 lit. (b) dieses Protokolls beigetreten
sein könnte, die Verpflichtung auf, eine günstigere
Behandlung betreffend Zölle, Eingangsabgaben
oder andere handelsbeschränkende Vorschriften,
die zu irgendeinem Zeitpunkt ausschließlich
zwischen den verschiedenen Zollgebieten
Portugals in Kraft stehen könnten,
aufzuheben oder auf andere Vertragsstaaten
auszudehnen; dies gilt unter der Voraussetzung,
daß
(a) Portugal (i) in Übereinstimmung mit
der Verfassung der Portugiesischen Republik
spätestens am 1. Jänner 1974 die Zölle und
sonstigen handelsbeschränkenden Vorschriften
für annähernd den gesamten Handel zwischen
den verschiedenen Zollgebieten Portugals aufheben
wird und (ii) diese Aufhebung mindestens
nach jenem Zeitplan erfolgen wird, der in dem
portugiesischen Gesetzesdekret Nr. 44.016 vom
8. November 1961 vorgesehen ist;
(b) Portugal dem Exekutivsekretär der
VERTRAGSSTAATEN spätestens am 30. September
1966 den im Artikel 12 des Gesetzesdekretes
44.016 Dieses Gesetzesdekret ist im GATT-Dokument
TN. 60/14 wiedergegeben. vorgesehenen Plan mitteilen
wird und dem Exekutivsekretär unverzüglich
auch die anderen zur Durchführung dieses
Gesetzesdekretes gefaßten Beschlüsse bekanntgeben
wird, und zwar insbesondere auch die
Maßnahmen, die nach Artikel 1 (Absatz), nach
Artikel 16 und Artikel 38 des Gesetzesdekretes
getroffen werden. Diese Maßnahmen werden
den VERTRAGSSTAATEN mitgeteilt, die
Portugal auffordern können, mit ihnen in Konsultationen
einzutreten, falls der Plan oder einer
der erwähnten Beschlüsse den Eindruck erweckt,
daß die Durchführung von lit. (a) dieser Ziffer
gefährdet oder ungebührlich verzögert werden
könnte.
Teil II — Listen betreffend Zollzugeständnisse
4. Die Listen in der Anlage B, die sich auf
einen Vertragsstaat oder auf Israel beziehen,
sind, sobald dieses Protokoll für den betreffenden
Vertragsstaat oder für Israel in Kraft tritt,
Listen zum Allgemeinen Abkommen für den
betreffenden Vertragsstaat oder für Israel.
5. Die Liste in der Anlage C ist, sobald dieses
Protokoll für Portugal in Kraft tritt, eine Liste
zum Allgemeinen Abkommen für Portugal.
6. Die Liste in der Anlage D, die sich auf
die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft bezieht,
ist, sobald dieses Protokoll für die Gemeinschaft
in Kraft tritt, eine Liste zum Allgemeinen Abkommen
für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft.
7. (a) In den Fällen, in denen Artikel II
Abs. 1 des Allgemeinen Abkommens auf den
Tag des Datums dieses Abkommens Bezug
nimmt, gilt folgendes
(i) Das Datum, das hinsichtlich einer
Ware anzuwenden ist, die den Gegenstand
eines Zollzugeständnisses in den diesem
Protokoll beigeschlossenen Listen Portugals
oder Israels oder eines Vertragsstaates
bildet, ist das Datum dieses Protokolls,
sofern — im Falle eines. Vertragsstaates
— die betreffende Ware nicht Gegenstand
eines Zollzugeständnisses im gleichen
Teil oder im gleichen Abschnitt der Liste
des betreffenden Vertragsstaates zum Allgemeinen
Abkommen am 1. September
1960 bildete.
(ii) Das Datum, das hinsichtlich einer
Ware anzuwenden ist, die den Gegenstand
eines Zollzugeständnisses in der Liste der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bildet,
ist bei ihrer Einfuhr in das Königreich
Belgien, die Bundesrepublik Deutschland,
die Französische Republik, die Republik
Italien, das Großherzogtum Luxemburg
oder das Königreich der Niederlande
(I) wenn die Ware in Teil I einer Liste
(oder eines zutreffenden Abschnittes einer
Liste) enthalten ist, die auf den betreffenden
Vertragsstaat am 1. September 1960
anwendbar war: das Datum des Übereinkommens,
auf Grund dessen die betreffende
Ware ursprünglich in die Liste
(oder in den Abschnitt) aufgenommen
wurde ;
dies gilt unter der Voraussetzung, daß
ein Zollzugeständnis für eine solche
Ware ohne Unterbrechung seit dem
Inkrafttreten des in dem Übereinkommen
vorgesehenen Zollzugeständnisses wirksam
war.
(II) wenn die Ware am 1. September
1960 nicht in einer Liste oder in einem
Abschnitt einer Liste enthalten war
das Datum dieses Protokolls.
(b) Für die Zwecke des in Artikel II
Abs. 6 lit. (a) des Allgemeinen Abkommens
enthaltenen Hinweises auf das Datum dieses
Abkommens ist das für die diesem Protokoll
angeschlossenen Listen anzuwendende Datum
der Tag des Datums dieses Protokolls.
8. Portugal steht es frei, jederzeit ein Zollzugeständnis
ganz oder teilweise auszusetzen
oder zurückzunehmen, das in der Liste laut
Anlage C zu diesem Protokoll enthalten ist,
wenn Portugal feststellt, daß es ursprünglich
mit einem Vertragsstaat, Israel oder der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft vereinbart
wurde, deren diesem Protokoll angeschlossene
Liste noch nicht zu einer Liste zum Allgemeinen
Abkommen geworden ist; dies gilt unter der
Voraussetzung, daß
(a) jede derartige Aussetzung eines Zollzugeständnisses
den VERTRAGSSTAATEN
innerhalb von dreißig Tagen nach dem Zeitpunkt
der Aussetzung schriftlich mitgeteilt
wird;
(b) die Absicht, ein Zollzugeständnis zurückzunehmen,
den VERTRAGSSTAATEN
mindestens dreißig Tage vor dem Zeitpunkt
der beabsichtigten Zurücknahme schriftlich mitgeteilt
wird;
(c) auf Antrag Konsultationen mit jedem
Vertragsstaat, Israel oder der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft durchgeführt werden,
sofern die Liste des betreffenden Vertragspartners
eine Liste zum Allgemeinen Abkommen
geworden ist und der Vertragspartner ein wesentliches
Interesse an der betroffenen Ware hat;
(d) jedes derart ausgesetzte oder zurückgenommene
Zollzugeständnis von jenem Tag
an angewendet wird, an dem die Liste des betreffenden
Vertragsstaates oder Israels oder der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft — Vertragspartner,
mit denen das Zollzugeständnis
jeweils ursprünglich vereinbart würde — zu
einer Liste zum Allgemeinen Abkommen wird,
spätestens aber vom dreißigsten Tag an, der
auf den Tag folgt, an dem dieses Protokoll
seitens des betreffenden Vertragsstaates oder
Israels oder der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
angenommen wird.
Teil III — Schlußbestimmungen
9. (a) Dieses Protokoll wird beim Exekutivsekretär
der VERTRAGSSTAATEN hinterlegt.
Es liegt zur Annahme, durch Unterzeichnung
oder in anderer Weise, für Portugal, für Vertragsstaaten,
für Israel und für die Europäische
Wirtschaftsgemeinschaft auf.
(b) Die Annahme dieses Protokolls durch
Portugal stellt auch den Akt Portugals dar, um
Vertragspartner der folgenden Übereinkommen
zu werden
(i) Protokoll zur Änderung des Teiles I und
der Artikel XXIX und XXX, Genf, 10. März
1955;
(ii) Fünftes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll
zu den Zollzugeständnislisten,
Genf, 3. Dezember 1955;
(iii) Sechstes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll
zu den Zollzugeständnislisten,
Genf, 11. April 1957;
(iv) Siebentes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll
zu den Zollzugeständnislisten,
Genf, 30. November 1957;
(v) Protokoll betreffend die Verhandlungen
für die Festlegung einer neuen Zollzugeständnisliste
III — Brasilien, Genf,
31. Dezember 1958;
(vi) Achtes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll
zu den Zollzugeständnislisten,
Genf, 18. Februar 1959; und
(vii) Neuntes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll
zu den Zollzugeständnislisten,
Genf, 17. August 1959.
10. (a) Dieses Protokoll tritt in Kraft
(i) Für Portugal am dreißigsten Tag nach
dem Tag seiner Annahme durch Portugal.
(ii) Für Vertragsstaaten, Irsael oder die
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft am
dreißigsten Tag nach dem Tag seiner
Annahme durch den betreffenden Vertragsstaat
oder Israel oder die Europäische
Wirtschaftsgemeinschaft oder auch zu einem
früheren Datum nach der Annahme, sofern
dieses frühere Datum dem Exekutivsekretär
schriftlich im Zeitpunkt der Annahme
notifiziert wird; dies gilt unter der Voraussetzung,
daß das Datum des Inkrafttretens
für irgendeinen Vertragsstaat, für Israel
oder die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
nicht früher eintritt als das Datum
des Inkrafttretens für Portugal.
(b) Nachdem Portugal nach Ziffer 1 dieses
Protokolls ein Vertragsstaat des Allgemeinen
Abkommens geworden ist, kann es dem Allgemeinen
Abkommen auf Grund der Bestimmungen
dieses Protokolls durch Hinterlegung einer Bei-
trittsurkunde beim Exekutivsekretär beitreten.
Dieser Beitritt wird an dem Tag wirksam, an
dem das Allgemeine Abkommen nach Artikel
XXVI in Kraft tritt, oder am dreißigsten Tag
nach dem Tag der Hinterlegung der Beitrittsurkunde,
je nachdem, welcher dieser Termine
der spätere ist. Der Beitritt zum Allgemeinen
Abkommen gemäß diesem Absatz wird für die
Zwecke des Artikels XXXII Abs. 2 dieses Abkommens
als Annahme des Abkommens nach
Artikel XXVI Abs. 4 angesehen.
11. Die Annahme dieses Protokolls durch
Portugal nach Ziffer 9 lit. (a) oder der allfällige
Beitritt Portugals zum Allgemeinen Abkommen
nach Ziffer 10 lit. (b) gilt für alle portugiesischen
Zollgebiete.
12. Portugal kann die vorläufige Anwendung
des Allgemeinen Abkommens vor seinem Beitritt
zu dem Allgemeinen Abkommen nach
Ziffer 10 lit. (b) zurücknehmen; eine derartige
Zurücknahme wird am sechzigsten Tag nach
dem Tag wirksam, an dem eine schriftliche Mitteilung
hierüber beim Exekutivsekretär einlangt.
13. Der Exekutivsekretär übermittelt unverzüglich
eine beglaubigte Abschrift dieses Protokolls,
eine Notifikation über jede Annahme
des Protokolls nach Ziffer 9 lit. (a), über den
Beitritt Portugals zum Allgemeinen Abkommen
nach Ziffer 10 lit. (b) und über jede Mitteilung
oder Notifikation nach Ziffer 8 lit. (a) und lit. (b),
nach Ziffer 10 sowie nach Ziffer 12 an jeden
Vertragsstaat, an Portugal, an jede Regierung,
die während der Zolltarifkonferenz 1960/61
im Hinblick auf einen Beitritt zum Allgemeinen
Abkommen Verhandlungen geführt hat, an die
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, an die
Regierung jedes Staates, der dem Allgemeinen
Abkommen provisorisch beigetreten ist, und an
jede andere Regierung, für die ein Übereinkommen
über die Schaffung besonderer Beziehungen
mit den VERTRAGSSTAATEN des Allgemeinen
Abkommens in Kraft steht.
GESCHEHEN zu Genf, am sechsten April
neunzehnhundertzweiundsechzig, in einer einzigen
Ausfertigung in. englischer und französischer
Sprache, wobei beide Texte authentisch
sind, es sei denn, daß für die dem Protokoll
angeschlossenen Listen von Zollzugeständnissen
eine anderslautende Regelung vorgesehen ist.
(Übersetzung)
ANLAGE A
ÜBEREINKOMMEN, DURCH DIE DAS
ALLGEMEINE ABKOMMEN IN JENER
FASSUNG BERICHTIGT, GEÄNDERT,
ERGÄNZT ODER ANDERWEITIG MODIFIZIERT
WIRD, DIE SEITENS PORTUGALS
LAUT ZIFFER 2 lit. (a) ANZUWENDEN
IST
Protokoll über die vorläufige Anwendung, Genf,
30. Oktober 1947 (Vertragssammlung der
Vereinten Nationen, Band 55, Seiten 308
bis 316);
Protokoll über Berichtigungen, Havanna, 24. März
1948 (Vertragssammlung der Vereinten Nationen,
Band 62, Seiten 2 bis 25);
Protokoll über die Änderung gewisser Bestimmungen,
Havanna, 24. Mär2 1948 (Vertragssammlung
der Vereinten Nationen, Band 62,
Seiten 30 bis 39);
Sonderprotokoll über die Änderung von Artikel
XIV, Havanna, 24. März 1948 (Vertragssammlung
der Vereinten Nationen, Band 62,
Seiten 40 bis 55);
Sonderprotokoll über die Änderung von Artikel
XXIV, Havanna, 24. März 1948 (Vertragssammlung
der Vereinten Nationen,
Band 62, Seiten 56 bis 66);
Protokoll über die Änderung von Teil I und von
Artikel XXIX, Genf, 14. September 1948
(Vertragssammlung der Vereinten Nationen,
Band 138, Seiten 334 bis 345);
Protokoll über die Änderung von Teil II und
Artikel XXVI, Genf, 14. September 1948
(Vertragssammlung der Vereinten Nationen,
Band 62, Seiten 80 bis 111);
Zweites Berichtigungsprotokoll, Genf, 14. September
1948 (Vertragssammlung der Vereinten
Nationen, Band 62, Seiten 74 bis 79);
Protokoll über den Ersatz der Liste I (Australien),
Annecy, 13. August 1949 (Vertragssammlung
der Vereinten Nationen, Band 107, Seiten 84
bis 310);
Protokoll über den Ersatz der Liste VI (Ceylon)
Annecy, 13. August 1949 (Vertragssammlung
der Vereinten Nationen, Band 138, Seiten 347
bis 378);
Erstes Änderungsprotokoll, Annecy, 13. August
1949 (Vertragssammlung der Vereinten Nationen,
Band 138, Seiten 382 bis 397);
Drittes Berichtigungsprotokoll, Annecy, 13. August
1949 (Vertragssammlung der Vereinten
Nationen, Band 107,. Seiten 312 bis 387);
Protokoll von Annecy über die Beitrittsbedingungen,
Annecy, 10. Oktober 1949 (Vertragssammlung
der Vereinten Nationen, Band 62,
Seiten 122 bis 489, Band 63, verschiedene
Stellen, Band 64, Seiten 3 bis 438);
Viertes Berichtigungsprotokoll, Genf, 3. April
1950 (Vertragssammlung der Vereinten Nationen,
Band 138, Seiten 398 bis 465);
Fünftes Berichtigungsprotokoll, Torquay, 16. Dezember
1950 (Vertragssammlung der Vereinten
Nationen, Band 167, Seiten 265 bis 294);
Protokoll von Torquay, Torquay, 21. April
1951 (Vertragssammlung der Vereinten Nationen,
Band 142, Seiten 34 bis 436, Bände 143
bis 146, verschiedene Stellen, Band 147,
Seiten 162 bis 389);
Erstes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll
zum Wortlaut der Zollzugeständnislisten, Genf,
27. Oktober 1951 (Vertragssammlung der
Vereinten Nationen, Band 176, Seiten 2 bis
387);.
Erstes Protokoll über zusätzliche Zollzugeständnisse
(Südafrika und Deutschland) Genf,
27. Oktober 1951 (Vertragssammlung der
Vereinten Nationen, Band 131, Seiten 316
bis 324);
Zweites Berichtigungs- und Änderungsprotokoll
zum Wortlaut der Zollzugeständnislisten, Genf,
8. November 1952 (Vertragssammlung der
Vereinten Nationen, Band 321, Seiten 245
bis 266);
Zweites Protokoll über zusätzliche Zollzugeständnisse
(Österreich und Deutschland), Innsbruck,
22. November 1952 (Vertragssammlung
der Vereinten Nationen, Band 172, Seiten
340 bis 346);
Drittes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll
zum Wortlaut der Zollzugeständnislisten, Genf,
24. Oktober 1953 (Vertragssammlung der
Vereinten Nationen, Band 321, Seiten 266
bis 282);
Viertes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll
zu den Anlagen und zum Wortlaut der Zollzugeständnislisten,
Genf, 7. März 1955 (Vertragssammlung
der Vereinten Nationen,
Band 324, Seiten 300 bis 333);
Protokoll zur Änderung der Präambel und der
Teile II und III, Genf, 10. März 1955 (Vertragssammlung
der Vereinten Nationen, Band
278, Seiten 168 bis 245);
Protokoll über die Beitrittsbedingungen Japans,
Genf, 7. Juni 1955 (Vertragssammlung der
Vereinten Nationen, Band 220, Seiten 164 bis
379);
Protokoll zur Berichtigung des französischen
Wortlautes, Genf, 15. Juni 1955 (Vertragssammlung
der Vereinten Nationen, Band 253,
Seiten 316 bis 332);
Drittes Protokoll über zusätzliche Zollzugeständnisse
(Dänemark und Bundesrepublik
Deutschland), Genf, 15. Juli 1955 (Vertragssammlung
der Vereinten Nationen, Band 250,
Seiten 293 bis 296);
Viertes Protokoll über zusätzliche Zollzugeständnisse
(Bundesrepublik Deutschland und Norwegen),
Genf, 15. Juli 1955 (Vertragssammlung
der Vereinten Nationen, Band 250, Seiten
297 bis 300);
Fünftes Protokoll über zusätzliche Zollzugeständnisse
(Bundesrepublik Deutschland und
Schweden), Genf, 15. Juli 1955 (Vertragssammlung
der Vereinten Nationen, Genf,
Band 250, Seiten 301 bis 311);
Niederschrift zur Berichtigung des Protokolls
zur Änderung des Teiles I und der Artikel XXIX
und XXX, des Protokolls zur Änderung
der Präambel und der Teile II und III und des
Protokolls über organisatorische Änderungen,
Genf, 3. Dezember 1955 (Vertragssammlung
der Vereinten Nationen, Band 278, Seiten 246
bis 258);
Sechstes Protokoll über zusätzliche Zollzugeständnisse,
Genf, 23. Mai 1956 (Vertragssammlung
der Vereinten Nationen, Bände 244
bis 246, verschiedene Stellen);
Siebentes Protokoll über zusätzliche Zollzugeständnisse
(Österreich und Bundesrepublik
Deutschland), Bonn, 19. Februar 1957 (Vertragssammlung
der Vereinten Nationen,
Band 309, Seiten 364 bis 370) und
Achtes Protokoll über zusätzliche Zollzugeständnisse
(Kuba und Vereinigte Staaten), Havanna,
20. Juni 1957 (Vertragssammlung der Vereinten
Nationen, Band 274, Seiten 322 bis 331)
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Protokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der in diesem Protokoll enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel
und Wiederaufbau und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und
mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 2. August 1963.
Der Bundespräsident
Schärf
Der Bundeskanzler
Gorbach
Der Bundesminister für Finanzen
Korinek
Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau
Bock
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kreisky
Das vorliegende Protokoll ist für Österreich gemäß seiner Ziffer 10 lit. (a) Punkt (ii) am
31. Oktober 1963 in Kraft getreten.