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308_1962 AT

308. Kundmachung: Nichtanwendung des § 32 Abs. 3 des Markenschutzgesetzes im Verhältnis zum Großherzogtum Luxemburg.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 308. Kundmachung: Nichtanwendung des § 32 Abs. 3 des Markenschutzgesetzes im Verhältnis zum Großherzogtum Luxemburg.

Auf Grund des § 32 Abs. 4 des Markenschutzgesetzes

1953, BGBl. Nr. 38, wird kundgemacht,

daß im Großherzogtum Luxemburg der Schutz

österreichischer Marken vom Schutz in Österreich

unabhängig ist. Bei der Anmeldung einer Marke

in Österreich ist demnach, wenn die Marke für

ein Unternehmen bestimmt ist, das seinen Sitz

im Großherzogtum Luxemburg hat, ein Nachweis,

daß die Marke dort registriert ist, nicht zu

erbringen.

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