308_1962
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308. Kundmachung: Nichtanwendung des § 32 Abs. 3 des Markenschutzgesetzes im Verhältnis zum Großherzogtum Luxemburg.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 308. Kundmachung: Nichtanwendung des § 32 Abs. 3 des Markenschutzgesetzes im Verhältnis zum Großherzogtum Luxemburg.
1962_308_0 308. Kundmachung: Nichtanwendung des § 32 Abs. 3 des Markenschutzgesetzes im Verhältnis zum Großherzogtum Luxemburg.
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Auf Grund des § 32 Abs. 4 des Markenschutzgesetzes
1953, BGBl. Nr. 38, wird kundgemacht,
daß im Großherzogtum Luxemburg der Schutz
österreichischer Marken vom Schutz in Österreich
unabhängig ist. Bei der Anmeldung einer Marke
in Österreich ist demnach, wenn die Marke für
ein Unternehmen bestimmt ist, das seinen Sitz
im Großherzogtum Luxemburg hat, ein Nachweis,
daß die Marke dort registriert ist, nicht zu
erbringen.