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308_1961 AT

308. Bundesgesetz: Auflassung der Bezirksgerichte Gaming, Geras, Gutenstein, Kirchberg an der Pielach, Pöggstall und St. Michael im Lungau.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 308. Bundesgesetz: Auflassung der Bezirksgerichte Gaming, Geras, Gutenstein, Kirchberg an der Pielach, Pöggstall und St. Michael im Lungau.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Die Bezirksgerichte Gaming, Geras, Gutenstein,

Kirchberg an der Pielach, Pöggstall und

St. Michael im Lungau sind aufgelassen.

§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am ersten

Tag des auf die Kundmachung folgenden zweiten

Monats in Kraft.

(2) Die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

bei einem der nach § 1 aufgelassenen Bezirksgerichte

anhängigen Sachen sowie die Sachen, die

an eines dieser Bezirksgerichte delegiert wurden,

gelten als an jene Bezirksgerichte überwiesen, die

nach einer gemäß § 8 Abs. 5 lit. d des Übergangsgesetzes

vom 1. Oktober 1920 in der Fassung des

BGBl. Nr. 368 vom Jahre 1925 zu erlassenden

Verordnung dafür zuständig werden.

(3) Durch die Überweisung nach Abs. 2 wird die

Streitanhängigkeit nicht aufgehoben.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Justiz betraut.

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