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308. Bundesgesetz: Neuerliche Änderung des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1948.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 308. Bundesgesetz: Neuerliche Änderung des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1948.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1948,

BGBl. Nr. 109, in der Fassung des Artikels II

des Bundesgesetzes vom 9. Juni 1949, BGBl.

Nr. 151, und des Bundesgesetzes vom 7. November

1956, BGBl. Nr. 219, wird geändert wie

folgt

1. § 1 Z. 2 hat zu lauten

„Geldstrafen aller Art, die von den Gerichten

verhängt worden sind oder deren Einbringung

nach besonderen Vorschriften den Gerichten obliegt,

und von den Gerichten für verfallen erklärte

Beträge, einschließlich von Haftungsbeträgen;"

2. Das Zitat im § 1 Z. 5 hat zu lauten

„(§ 5 des Jugendgerichtsgesetzes 1949, BGBl.

Nr. 272, § 245 der Geo., BGBl. Nr. 264/1951);"

3. § 1 Z. 6 lit. e hat zu lauten

„e) die Postgebühren mit Ausnahme der Gebühren

für Sammelzustellungen (§ 2);"

4. § 1 Z. 7 lit. d entfällt; lit. e erhält die Bezeichnung d.

5. Am Schlusse des § 1 Z. 7 lit. d wird ein

Strichpunkt gesetzt und folgende Bestimmung

angefügt

„8. in bürgerlichen Rechtssachen die Kosten,

die von einer ausländischen Behörde aus Anlaß

der Erledigung eines Zustellungs- oder Rechtshilfeersuchens

getragen wurden, auch wenn sie

der ersuchten Behörde nicht zu ersetzen sind,

sofern sich diese Kosten aus den in Erledigung

des Ersuchens übersendeten Akten ergeben."

6. § 2 hat zu lauten

„Die im § 1 Z. 6 genannten Kosten sind, sofern

hiefür kein Kostenvorschuß (§ 3) erlegt

wurde oder keine andere Regelung getroffen ist,

aus Amtsgeldern zu berichtigen; diese und die im

§ 1 Z. 8 genannten Kosten sind von der Partei

zu ersetzen, die nach den bestehenden Vorschriften

hiezu verpflichtet ist. Mangels einer

Vorschrift sind diese Beträge von jenen Beteiligten

zu ersetzen, die sie veranlaßt haben oder

in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen

wurde. Mehrere Personen, die zum Ersatz

desselben Betrages verpflichtet sind, haften zur

ungeteilten Hand. Postgebühren für die Zustellung

von Geschäftsstücken aus verschiedenen Verfahren

an denselben Empfänger unter einem Umschlag

(Sammelzustellungen) sind nicht zu ersetzen."

7. § 6 Abs. 1 vorletzter Satz hat zu lauten

„Für die Einhebung ist vom Zahlungspflichtigen

eine Einhebungsgebühr von 2 S zu entrichten."

8. Dem § 11 wird als Abs. 3 folgende Bestimmung

angefügt

„(3) Lautet der Zahlungsauftrag (§ 6 Abs. 1)

außer der Einhebungsgebühr lediglich auf einen

Betrag, der 5 S nicht übersteigt (Kleinbetrag), so

ist von der Eintreibung abzusehen; diese Bestimmung

ist jedoch auf Geldstrafen und auf solche

Kleinbeträge nicht anzuwenden, die deshalb einzubringen

sind, weil der Zahlungspflichtige die

Schuld nicht zur Gänze berichtigt hat (Restbeträge)."

9. § 14 hat zu lauten

„(1) Der Kostenbeamte kann vor Erlassung des

Zahlungsauftrages (§ 6 Abs. 1) den Zahlungspflichtigen

auffordern,

a) feste Gebühren in unbeschränkter Höhe,

b) andere Gerichtsgebühren, im § 1 Z. 3 angeführte

Kosten des Strafverfahrens im

engeren Sinne oder im § 1 Z. 6 angeführte

Kosten in bürgerlichen Rechtssachen, sofern

die Summe der Gebühren oder die Summe

der Kosten je 300 S nicht übersteigt,

binnen acht Tagen in Gerichtskostenmarken zu

entrichten oder auf das Postscheckkonto des Gerichtes

einzuzahlen.

(2) Die Zahlungsaufforderung tritt außer Kraft,

wenn ihr der Zahlungspflichtige innerhalb der

in Abs. 1 bezeichneten Frist nicht nachkommt

oder die Zahlungsaufforderung zurücksendet und

die Erlassung eines Zahlungsauftrages begehrt.

In diesen Fällen ist nach § 6 Abs. 1 vorzugehen."

Artikel II.

Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1961

in Kraft. Art. I Z. 5 ist nicht anzuwenden,

wenn die Akten über die Erledigung des Zustellungs-

oder des Rechtshilfeersuchens vor dem

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beim ersuchenden

Gericht eingelangt sind.

Artikel DI.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Finanzen

betraut.

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