308. Bundesgesetz: Neuerliche Änderung des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1948.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1948,
BGBl. Nr. 109, in der Fassung des Artikels II
des Bundesgesetzes vom 9. Juni 1949, BGBl.
Nr. 151, und des Bundesgesetzes vom 7. November
1956, BGBl. Nr. 219, wird geändert wie
folgt
1. § 1 Z. 2 hat zu lauten
„Geldstrafen aller Art, die von den Gerichten
verhängt worden sind oder deren Einbringung
nach besonderen Vorschriften den Gerichten obliegt,
und von den Gerichten für verfallen erklärte
Beträge, einschließlich von Haftungsbeträgen;"
2. Das Zitat im § 1 Z. 5 hat zu lauten
„(§ 5 des Jugendgerichtsgesetzes 1949, BGBl.
Nr. 272, § 245 der Geo., BGBl. Nr. 264/1951);"
3. § 1 Z. 6 lit. e hat zu lauten
„e) die Postgebühren mit Ausnahme der Gebühren
für Sammelzustellungen (§ 2);"
4. § 1 Z. 7 lit. d entfällt; lit. e erhält die Bezeichnung d.
5. Am Schlusse des § 1 Z. 7 lit. d wird ein
Strichpunkt gesetzt und folgende Bestimmung
angefügt
„8. in bürgerlichen Rechtssachen die Kosten,
die von einer ausländischen Behörde aus Anlaß
der Erledigung eines Zustellungs- oder Rechtshilfeersuchens
getragen wurden, auch wenn sie
der ersuchten Behörde nicht zu ersetzen sind,
sofern sich diese Kosten aus den in Erledigung
des Ersuchens übersendeten Akten ergeben."
6. § 2 hat zu lauten
„Die im § 1 Z. 6 genannten Kosten sind, sofern
hiefür kein Kostenvorschuß (§ 3) erlegt
wurde oder keine andere Regelung getroffen ist,
aus Amtsgeldern zu berichtigen; diese und die im
§ 1 Z. 8 genannten Kosten sind von der Partei
zu ersetzen, die nach den bestehenden Vorschriften
hiezu verpflichtet ist. Mangels einer
Vorschrift sind diese Beträge von jenen Beteiligten
zu ersetzen, die sie veranlaßt haben oder
in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen
wurde. Mehrere Personen, die zum Ersatz
desselben Betrages verpflichtet sind, haften zur
ungeteilten Hand. Postgebühren für die Zustellung
von Geschäftsstücken aus verschiedenen Verfahren
an denselben Empfänger unter einem Umschlag
(Sammelzustellungen) sind nicht zu ersetzen."
7. § 6 Abs. 1 vorletzter Satz hat zu lauten
„Für die Einhebung ist vom Zahlungspflichtigen
eine Einhebungsgebühr von 2 S zu entrichten."
8. Dem § 11 wird als Abs. 3 folgende Bestimmung
angefügt
„(3) Lautet der Zahlungsauftrag (§ 6 Abs. 1)
außer der Einhebungsgebühr lediglich auf einen
Betrag, der 5 S nicht übersteigt (Kleinbetrag), so
ist von der Eintreibung abzusehen; diese Bestimmung
ist jedoch auf Geldstrafen und auf solche
Kleinbeträge nicht anzuwenden, die deshalb einzubringen
sind, weil der Zahlungspflichtige die
Schuld nicht zur Gänze berichtigt hat (Restbeträge)."
9. § 14 hat zu lauten
„(1) Der Kostenbeamte kann vor Erlassung des
Zahlungsauftrages (§ 6 Abs. 1) den Zahlungspflichtigen
auffordern,
a) feste Gebühren in unbeschränkter Höhe,
b) andere Gerichtsgebühren, im § 1 Z. 3 angeführte
Kosten des Strafverfahrens im
engeren Sinne oder im § 1 Z. 6 angeführte
Kosten in bürgerlichen Rechtssachen, sofern
die Summe der Gebühren oder die Summe
der Kosten je 300 S nicht übersteigt,
binnen acht Tagen in Gerichtskostenmarken zu
entrichten oder auf das Postscheckkonto des Gerichtes
einzuzahlen.
(2) Die Zahlungsaufforderung tritt außer Kraft,
wenn ihr der Zahlungspflichtige innerhalb der
in Abs. 1 bezeichneten Frist nicht nachkommt
oder die Zahlungsaufforderung zurücksendet und
die Erlassung eines Zahlungsauftrages begehrt.
In diesen Fällen ist nach § 6 Abs. 1 vorzugehen."
Artikel II.
Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1961
in Kraft. Art. I Z. 5 ist nicht anzuwenden,
wenn die Akten über die Erledigung des Zustellungs-
oder des Rechtshilfeersuchens vor dem
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beim ersuchenden
Gericht eingelangt sind.
Artikel DI.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Finanzen
betraut.