307. Verordnung: Änderung der Arbeitsruhegesetz-Verordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Arbeitsruhegesetzes, BGBl. Nr. 144/1983, wird die Anlage zur Verordnung
des Bundesministers für soziale Verwaltung betreffend Ausnahmen von der Wochenend- und
Feiertagsruhe, BGBl. Nr. 149/1984, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 233/2002, wie
folgt geändert
Dem Abschnitt XIV wird folgende Z 4 angefügt
„4. Berufsbegleitende Fachhochschul- Studiengänge
Alle Tätigkeiten, die zur Betreuung der Teilnehmer dieser Studiengänge unbedingt erforderlich
sind, an Samstagen bis 18.00 Uhr sowie im Rahmen von Wochenend-Blockseminaren an höchstens
zwei Sonntagen im Semester pro Studiengang von 8.00 bis 16.00 Uhr. Jedoch darf ein einzelner
Arbeitnehmer zur Betreuung mehrerer Studiengänge insgesamt nur an höchstens sechs
Sonntagen pro Jahr beschäftigt werden.“