307. Verordnung: Übertragung der Planung und der Durchführung von Eisenbahninfrastrukturvorhaben an die Österreichischen Bundesbahnen (9. ÖBB-Ü-VO)
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesbahngesetzes 1992, BGBl. Nr. 825/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 95/2000 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet
§ 1. Den Österreichischen Bundesbahnen werden folgende Eisenbahninfrastrukturvorhaben zur
Planung übertragen, wobei sich nach den von den Österreichischen Bundesbahnen glaubhaft gemachten
Plänen ein Planungskostenvolumen (ohne Eigenleistungen) auf Preisbasis 1. Jänner 2001 in der Höhe von
30,000 Millionen Schilling ergibt
Donauachse
Bahnhof Flughafen Wien; Umbau
Raum Wien
Verbindung Schnellbahnstammstrecke – Ostbahn (Rahmenplanung)
§ 2. Den Österreichischen Bundesbahnen wird folgendes Eisenbahninfrastrukturvorhaben zur
Durchführung übertragen, wobei sich nach den von den Österreichischen Bundesbahnen glaubhaft
gemachten Plänen ein Kostenvolumen (für Fremdleistungen und Entnahmen aus dem Dienstgütervorrat)
auf Preisbasis 1. Jänner 2001 in der Höhe von 48,500 Millionen Schilling ergibt
Pontebbana-Achse
Wr. Neustadt; Errichtung Abstellanlage, Freiladeanlage ua.
§ 3. Den Österreichischen Bundesbahnen werden folgende Eisenbahninfrastrukturvorhaben zur
Planung und Durchführung übertragen, wobei sich nach den von den Österreichischen Bundesbahnen
glaubhaft gemachten Plänen ein Kostenvolumen (für Fremdleistungen und Entnahmen aus dem
Dienstgütervorrat) auf Preisbasis 1. Jänner 2001 in der Höhe von insgesamt 1600,000 Millionen Schilling
ergibt
Donauachse
Linz Kleinmünchen – Linz Vbf.; viergleisiger Ausbau der Westbahn
Linz Hbf.; Einbindung der viergleisigen Westbahn
Linz Hbf.; Einbindung der Linzer Lokalbahn