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307_2001 AT

307. Verordnung: Übertragung der Planung und der Durchführung von Eisenbahninfrastrukturvorhaben an die Österreichischen Bundesbahnen (9. ÖBB-Ü-VO)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 307. Verordnung: Übertragung der Planung und der Durchführung von Eisenbahninfrastrukturvorhaben an die Österreichischen Bundesbahnen (9. ÖBB-Ü-VO)

Gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesbahngesetzes 1992, BGBl. Nr. 825/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 95/2000 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

§ 1. Den Österreichischen Bundesbahnen werden folgende Eisenbahninfrastrukturvorhaben zur

Planung übertragen, wobei sich nach den von den Österreichischen Bundesbahnen glaubhaft gemachten

Plänen ein Planungskostenvolumen (ohne Eigenleistungen) auf Preisbasis 1. Jänner 2001 in der Höhe von

30,000 Millionen Schilling ergibt

Donauachse

Bahnhof Flughafen Wien; Umbau

Raum Wien

Verbindung Schnellbahnstammstrecke – Ostbahn (Rahmenplanung)

§ 2. Den Österreichischen Bundesbahnen wird folgendes Eisenbahninfrastrukturvorhaben zur

Durchführung übertragen, wobei sich nach den von den Österreichischen Bundesbahnen glaubhaft

gemachten Plänen ein Kostenvolumen (für Fremdleistungen und Entnahmen aus dem Dienstgütervorrat)

auf Preisbasis 1. Jänner 2001 in der Höhe von 48,500 Millionen Schilling ergibt

Pontebbana-Achse

Wr. Neustadt; Errichtung Abstellanlage, Freiladeanlage ua.

§ 3. Den Österreichischen Bundesbahnen werden folgende Eisenbahninfrastrukturvorhaben zur

Planung und Durchführung übertragen, wobei sich nach den von den Österreichischen Bundesbahnen

glaubhaft gemachten Plänen ein Kostenvolumen (für Fremdleistungen und Entnahmen aus dem

Dienstgütervorrat) auf Preisbasis 1. Jänner 2001 in der Höhe von insgesamt 1600,000 Millionen Schilling

ergibt

Donauachse

Linz Kleinmünchen – Linz Vbf.; viergleisiger Ausbau der Westbahn

Linz Hbf.; Einbindung der viergleisigen Westbahn

Linz Hbf.; Einbindung der Linzer Lokalbahn

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