307. Verordnung: Wirkungsbereich der veterinärmedizinischen Bundesanstalten
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die veterinärmedizinischen Bundesanstalten,
BGBl. Nr. 563/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79 /2000, wird verordnet
Sachlicher Wirkungsbereich
§ 1. Der sachliche Wirkungsbereich aller veterinärmedizinischen Bundesanstalten umfasst die im § 3
Abs. 1 des Bundesgesetzes über die veterinärmedizinischen Bundesanstalten angeführten Aufgaben.
§ 2. Die Bundesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen in Mödling ist zuständig für
1. morphologische, pathologisch-anatomische, pathologisch-histologische, histochemische, mikrobiologische,
molekularbiologische, parasitologische, bakteriologische, virologische, serologische
und physikalisch-chemische Untersuchungen ganzer Tierkörper, Tierkörperteile, Organe, Blutproben,
Sekrete und Exkrete auf anzeigepflichtige Tierseuchen und auch auf alle übrigen
Erkrankungen der Haus-, Wild- und Zootiere, Untersuchung auf Viruskrankheiten der Haus-,
Wild- und Zootiere, Virusnachweis, Virustypenbestimmung, Arbeiten mit MKS-Virus und
anderen Viren;
2. Untersuchungen im Rahmen des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, in der
jeweils geltenden Fassung;
3. serologische Untersuchung von Fleisch und Blut auf die Spezieszugehörigkeit;
4. Eikultur, biologische Tests, Tierversuche, soweit es das Untersuchungsziel erfordert;
5. Untersuchung und Begutachtung von Impfstoffen, Sera, Hämoderivaten, Diagnostika, Tierarzneimitteln,
Desinfektionsmitteln, Pestiziden und mikrobiologischen Medien;
6. morphologische, parasitologische, mikrobiologische Untersuchung von Futtermitteln tierischer
Herkunft einschließlich solcher Tierfutterkonserven; Untersuchung und Begutachtung in
Angelegenheiten der Futtermittelhygiene;
7. chemische und radiologische Untersuchungen;
8.Herstellung von nicht kommerziell erhältlichen Impfstoffen, Sera, Hämoderivaten gegen
Tierkrankheiten (stallspezifischen Vakzinen, Aufzuchtsera, Experimentalimpfstoffen und dergleichen)
sowie von Diagnostika und mikrobiologischen Medien.
§ 3. Die Bundesanstalten für veterinärmedizinische Untersuchungen in Graz, Innsbruck und Linz
sind zuständig für
1. morphologische, pathologisch-anatomische, pathologisch-histologische, histochemische, mikrobiologische,
molekularbiologische, bakteriologische, virologische, parasitologische, serologische
und physikalisch-chemische Untersuchungen ganzer Tierkörper, Tierkörperteile, Organe, Blutproben,
Sekrete und Exkrete auf anzeigepflichtige Tierseuchen und auch auf alle übrigen
Erkrankungen der Haus-, Wild- und Zootiere;
2. Untersuchungen im Rahmen des Fleischuntersuchungsgesetzes;
3. Eikultur, biologische Tests, Tierversuche, soweit es das Untersuchungsziel erfordert.
§ 4. (1) Zum sachlichen Wirkungsbereich der veterinärmedizinischen Bundesanstalten zählt auch die
Wahrnehmung ihrer Aufgaben als nationales Referenzlabor gemäß den jeweiligen Anforderungen der
Europäischen Gemeinschaft (EG) und des Internationalen Tierseuchenamtes (OIE). Unter die Aufgaben
eines Referenzlabors fällt im Rahmen seines Wirkungsbereiches gemäß Abs. 2 insbesondere auch die
endgültige Beurteilung von zweifelhaften Befunden.
(2) Der sachliche Wirkungsbereich einer veterinärmedizinischen Bundesanstalt als nationales
Referenzlabor und deren jeweilige Aufgaben als Referenzlabor sind von der Bundesministerin für soziale
Sicherheit und Generationen durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ festzulegen.
Örtlicher Wirkungsbereich
§ 5. Die Bundesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen in Mödling ist zuständig
1. für das ganze Bundesgebiet hinsichtlich
a) der Untersuchungen von amtlichen Einsendungen auf Lungenseuche der Rinder, Rotz,
Beschälseuche der Pferde, Wutkrankheit und Psittakose;
b) der Untersuchungen auf Rinderpest, Maul- und Klauenseuche, Pockenseuche der Schafe,
Lumpy Skin Disease, Bluetongue, Afrikanische Pferdepest, Bläschenausschlag der Pferde,
Klassische Schweinepest, Afrikanische Schweinepest, ansteckende Schweinelähmung, Vesikuläre
Virusseuche der Schweine, Stomatitis Vesikularis, Transmissible Gastroenteritis, Virusseuchen
bei Fischen;
c) der Untersuchungen auf andere Viruskrankheiten der Haus-, Wild- und Zootiere, des Virusnachweises
und der Virustypenbestimmung;
d) der serologischen Untersuchungen von Fleisch und Blut auf die Spezieszugehörigkeit;
e) der Untersuchung und Begutachtung von Impfstoffen, Sera, Hämoderivaten, Diagnostika,
Tierarzneimitteln, Desinfektionsmitteln, Pestiziden und mikrobiologischen Medien;
f) der morphologischen, parasitologischen, mikrobiologischen Untersuchung von Futtermitteln
tierischer Herkunft einschließlich solcher Tierfutterkonserven; der Untersuchung und Begutachtung
in Angelegenheiten der Futtermittelhygiene;
g) der chemischen und radiologischen Untersuchungen;
h) der Wahrnehmung von Aufgaben als nationales Referenzlabor gemäß § 4 Abs. 2;
2. für das Land Burgenland, das Land Niederösterreich, das Land Wien und das Land Salzburg
hinsichtlich der Untersuchungen auf IBR/IPV, Abortus Bang und Rinderleukose;
3. für das Land Niederösterreich, das Land Wien und die politischen Bezirke Eisenstadt-Umgebung,
Mattersburg, Neusiedl am See und Oberpullendorf sowie die Freistädte Eisenstadt und Rust des
Landes Burgenland hinsichtlich der übrigen, in den sachlichen Wirkungsbereich der Anstalt
fallenden Untersuchungen;
4. für Untersuchungen auf IBR/IPV, Abortus Bang und Rinderleukose aus dem gesamten Bundesgebiet,
sofern das Untersuchungsmaterial an dieser Anstalt eingelangt ist und zusätzlich nur der
Bundesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen in Mödling vorbehaltene Untersuchungen
durchzuführen sind beziehungsweise die entsprechenden diagnostischen Verfahren
nur an dieser Anstalt zur Verfügung stehen.
§ 6. Die Bundesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen in Graz ist zuständig
1. für das Land Steiermark hinsichtlich der Untersuchungen auf IBR/IPV, Abortus Bang und
Rinderleukose;
2. für das Land Kärnten, das Land Steiermark, die politischen Bezirke Güssing, Jennersdorf und
Oberwart des Landes Burgenland und den politischen Bezirk Tamsweg des Landes Salzburg
hinsichtlich der übrigen, in den sachlichen Wirkungsbereich dieser Anstalt fallenden Untersuchungen;
3. für das ganze Bundesgebiet hinsichtlich der Wahrnehmung von Aufgaben als nationales Referenzlabor
gemäß § 4 Abs. 2.
§ 7. Die Bundesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen in Innsbruck ist zuständig
1. für das Land Tirol und das Land Vorarlberg hinsichtlich der Untersuchungen auf IBR/IPV,
Abortus Bang und Rinderleukose;
2. für das Land Tirol, das Land Vorarlberg und den politischen Bezirk Zell am See des Landes
Salzburg hinsichtlich der übrigen, in den sachlichen Wirkungsbereich dieser Anstalt fallenden
Untersuchungen;
3. für das ganze Bundesgebiet hinsichtlich der Wahrnehmung von Aufgaben als nationales Referenzlabor
gemäß § 4 Abs. 2.
§ 8. Die Bundesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen in Linz ist zuständig
1. für das Land Oberösterreich hinsichtlich der Untersuchungen auf IBR/IPV, Abortus Bang und
Rinderleukose;
2. für das Land Oberösterreich und die politischen Bezirke Hallein, Salzburg-Umgebung und
St. Johann im Pongau sowie die Stadt mit eigenem Statut Salzburg des Landes Salzburg
hinsichtlich der übrigen, in den sachlichen Wirkungsbereich dieser Anstalt fallenden Untersuchungen;
3. für das ganze Bundesgebiet hinsichtlich der Wahrnehmung von Aufgaben als nationales Referenzlabor
gemäß § 4 Abs. 2.
§ 9. Der örtliche und sachliche Wirkungsbereich anderer Anstalten hinsichtlich der Vornahme
veterinärmedizinischer Untersuchungen bleibt unberührt.
§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit dem ersten Tag des auf ihre Kundmachung folgenden Monats in
Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit
und Umweltschutz vom 16. Jänner 1984 über den Wirkungsbereich der veterinärmedizinischen
Bundesanstalten, BGBl. Nr. 43/1984, außer Kraft.