307. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Übertragung der Planung und des Baues von Hochleistungsstrecken oder von Teilen derselben an die Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß § 8 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 14 Abs. 1 des Hochleistungsstreckengesetzes,
BGBl. Nr. 135/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/1999 wird im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Übertragung der
Planung und des Baues von Hochleistungsstrecken oder von Teilen derselben an die Eisenbahn-
Hochleistungsstrecken-AG, BGBl. Nr. 405/1989, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 338/1997
wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 1 lit. a lautet
„a) im Streckenabschnitt St. Pölten – Attnang/Puchheim die Linienverbesserungen
– St. Pölten – Prinzersdorf,
– Melk,
– Krummnußbaum – Säusenstein,
– Haag – St. Valentin,
– Lambach,
– Lambach – Breitenschützing und
– Breitenschützing – Schwanenstadt;“
2. Nach § 1 Abs. 1 lit. i wird angefügt
„die erforderlichen Grundflächen sind zur Vorbereitung und zum Abschluß eines Vertrages über die
Beteiligung Dritter an der Finanzierung auf Kosten der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG im Namen
der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH zu erwerben;“
3. Im § 4 lit. b wird die Wortfolge „11,2 Milliarden Schilling (Preisbasis: 1. 1. 1995)“ durch die Wortfolge
„12,6 Milliarden Schilling (Preisbasis: 1. Jänner 1999)“ ersetzt.
4. § 4 lit. c lautet
„c) im Streckenabschnitt St. Pölten – Attnang/Puchheim
– die Linienverbesserung Kottingburgstall
sowie im Streckenabschnitt Graz – Koralmtunnel – Klagenfurt (Koralmbahn)
– der zweigleisige Ausbau im Streckenabschnitt Graz Puntigam – Werndorf einschließlich der
Errichtung einer Bahnstromübertragungsleitung samt Unterwerk (Graz – Werndorf, 1. Stufe);
– der zweigleisige Ausbau im Streckenabschnitt Althofen – Klagenfurt (1. Stufe) und
– die Infrastruktur Terminal Werndorf;
der Rahmen für die Bauzeit der Linienverbesserung Kottingburgstall wird mit zwei Jahren ab
Baugenehmigung und der Rahmen für die Bauzeit für den zweigleisigen Ausbau der Streckenabschnitte
Graz Puntigam – Werndorf einschließlich der Errichtung einer Bahnstromübertragungsleitung
samt Unterwerk (Graz – Werndorf, 1. Stufe) und Althofen – Klagenfurt (1. Stufe)
sowie der Infrastruktur Terminal Werndorf mit fünf Jahren ab Baugenehmigung festgelegt;
der Rahmen für die Kosten wird mit 6,7 Milliarden Schilling (Preisbasis: 1. Jänner 1999)
festgelegt;
die Infrastruktur Terminal Werndorf ist für den Abschluß eines Vertrages über die Beteiligung
Dritter an der Finanzierung nach Abschluß des Baues an die Schieneninfrastrukturfinanzierungs-
Gesellschaft mbH zu übergeben;“
5. § 4 lit. d lautet
„d) Strecke Gloggnitz – Mürzzuschlag;
der Rahmen für die Bauzeit wird mit zehn Jahren ab Vorliegen der naturschutzrechtlichen
Genehmigung nach dem niederösterreichischen Naturschutzgesetz, für die Kosten mit
8,6 Milliarden Schilling (Preisbasis: 1. Jänner 1999) festgelegt;“
6. Nach § 4 lit. e wird angefügt
„der Rahmen für die Kosten wird mit 0,79 Milliarden Schilling festgelegt;“
7. Nach § 4 lit. g wird angefügt
„der Rahmen für die Kosten wird mit 8,5 Milliarden Schilling (Preisbasis: 1. Jänner 1999) festgelegt;“
8. Nach § 4 lit. h wird angefügt
„der Rahmen für die Kosten wird mit 11,9 Milliarden Schilling (Preisbasis: 1. Jänner 1999) festgelegt;“
9. § 4 letzter Satz lautet
„Der Kostenrahmen für den unter lit. i genannten Streckenabschnitt wird nach Vorliegen der eisenbahnrechtlichen
Baugenehmigung festgelegt.“