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307_1999 AT

307. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Übertragung der Planung und des Baues von Hochleistungsstrecken oder von Teilen derselben an die Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 307. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Übertragung der Planung und des Baues von Hochleistungsstrecken oder von Teilen derselben an die Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG

Gemäß § 8 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 14 Abs. 1 des Hochleistungsstreckengesetzes,

BGBl. Nr. 135/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/1999 wird im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Übertragung der

Planung und des Baues von Hochleistungsstrecken oder von Teilen derselben an die Eisenbahn-

Hochleistungsstrecken-AG, BGBl. Nr. 405/1989, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 338/1997

wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 1 lit. a lautet

„a) im Streckenabschnitt St. Pölten – Attnang/Puchheim die Linienverbesserungen

– St. Pölten – Prinzersdorf,

– Melk,

– Krummnußbaum – Säusenstein,

– Haag – St. Valentin,

– Lambach,

– Lambach – Breitenschützing und

– Breitenschützing – Schwanenstadt;“

2. Nach § 1 Abs. 1 lit. i wird angefügt

„die erforderlichen Grundflächen sind zur Vorbereitung und zum Abschluß eines Vertrages über die

Beteiligung Dritter an der Finanzierung auf Kosten der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG im Namen

der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH zu erwerben;“

3. Im § 4 lit. b wird die Wortfolge „11,2 Milliarden Schilling (Preisbasis: 1. 1. 1995)“ durch die Wortfolge

„12,6 Milliarden Schilling (Preisbasis: 1. Jänner 1999)“ ersetzt.

4. § 4 lit. c lautet

„c) im Streckenabschnitt St. Pölten – Attnang/Puchheim

– die Linienverbesserung Kottingburgstall

sowie im Streckenabschnitt Graz – Koralmtunnel – Klagenfurt (Koralmbahn)

– der zweigleisige Ausbau im Streckenabschnitt Graz Puntigam – Werndorf einschließlich der

Errichtung einer Bahnstromübertragungsleitung samt Unterwerk (Graz – Werndorf, 1. Stufe);

– der zweigleisige Ausbau im Streckenabschnitt Althofen – Klagenfurt (1. Stufe) und

– die Infrastruktur Terminal Werndorf;

der Rahmen für die Bauzeit der Linienverbesserung Kottingburgstall wird mit zwei Jahren ab

Baugenehmigung und der Rahmen für die Bauzeit für den zweigleisigen Ausbau der Streckenabschnitte

Graz Puntigam – Werndorf einschließlich der Errichtung einer Bahnstromübertragungsleitung

samt Unterwerk (Graz – Werndorf, 1. Stufe) und Althofen – Klagenfurt (1. Stufe)

sowie der Infrastruktur Terminal Werndorf mit fünf Jahren ab Baugenehmigung festgelegt;

der Rahmen für die Kosten wird mit 6,7 Milliarden Schilling (Preisbasis: 1. Jänner 1999)

festgelegt;

die Infrastruktur Terminal Werndorf ist für den Abschluß eines Vertrages über die Beteiligung

Dritter an der Finanzierung nach Abschluß des Baues an die Schieneninfrastrukturfinanzierungs-

Gesellschaft mbH zu übergeben;“

5. § 4 lit. d lautet

„d) Strecke Gloggnitz – Mürzzuschlag;

der Rahmen für die Bauzeit wird mit zehn Jahren ab Vorliegen der naturschutzrechtlichen

Genehmigung nach dem niederösterreichischen Naturschutzgesetz, für die Kosten mit

8,6 Milliarden Schilling (Preisbasis: 1. Jänner 1999) festgelegt;“

6. Nach § 4 lit. e wird angefügt

„der Rahmen für die Kosten wird mit 0,79 Milliarden Schilling festgelegt;“

7. Nach § 4 lit. g wird angefügt

„der Rahmen für die Kosten wird mit 8,5 Milliarden Schilling (Preisbasis: 1. Jänner 1999) festgelegt;“

8. Nach § 4 lit. h wird angefügt

„der Rahmen für die Kosten wird mit 11,9 Milliarden Schilling (Preisbasis: 1. Jänner 1999) festgelegt;“

9. § 4 letzter Satz lautet

„Der Kostenrahmen für den unter lit. i genannten Streckenabschnitt wird nach Vorliegen der eisenbahnrechtlichen

Baugenehmigung festgelegt.“

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