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307_1998 AT

307. Verordnung: Änderung der Futtermittelverordnung 1994

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 307. Verordnung: Änderung der Futtermittelverordnung 1994

Auf Grund des § 4 Abs. 1 und der §§ 7 und 9 des Futtermittelgesetzes – FMG 1993, BGBl. Nr. 905

wird – hinsichtlich § 4 Abs. 1 Z 3 und § 7 im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler – verordnet

Die Futtermittelverordnung 1994, BGBl. Nr. 273, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II

Nr. 223/1997, wird wie folgt geändert

1. § 26 Abs. 1 Z 1 lautet

„1. Bis 0,5 Einheiten (mg, 1000 µg, 1000 IE) um 40%“

2. In Anlage 3 Z 1 lautet der Text in Spalte 3 bei der Position „E 717“

„C57–62H82–90Cl1–2O31–32 (Mischung von Oligo-Sacchariden der Gruppe Orthosomycine gebildet durch

Streptomyces viridochromogenes, NRRL 2860)

Zusammensetzung der Antibiotikafaktoren

Avilamycin A: mindestens 60%

Avilamycin B: höchstens 18%

Avilamycin A + B mindestens 70%

sonstige Einzelavilamycine: höchstens 6%“

3. In Anlage 3 Z 5 lautet der Text in Spalte 8 bei der Position „E 499“ für die Tierarten Hunde und

Katzen

„a) Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von mindestens 20%“

4. In Anlage 3 Z 5 entfällt die Position „Furcelleran (Furcellaran)“.

5. In Anlage 3 Z 5 lautet der Text in Spalte 8 bei der Position „E 418“ für die Tierarten Hunde und

Katzen

„a) Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von mindestens 20%“

6. In Anlage 3 Z 7 wird bei der Position „E 764“ in Spalte 6 in der Zeile, die das Wort „Junghennen“

enthält, der Mindestgehalt „3“ durch „2“ ersetzt.

7. In Anlage 3 Z 8 lautet der Text in Spalte 8 bei der Position „E 250“

„a) Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von mindestens 20%“

8. In Anlage 4 wird nach der Position „Aldrin, Dieldrin“ folgende Zeile eingefügt

„Dioxine (Summe von PCDD und PCDF, ausgedrückt in internationalen toxischen Äquivalenten)“;

in Spalte 2 wird das Wort „Zitrustrester“ und in Spalte 3 wird der Ausdruck „500 pg I-TEQ/kg (obere

Nachweisgrenze) Die Berechnung der oberen Gehalte geht von der Annahme aus, daß alle Werte der verschiedenen Congenere, die

unter der Nachweisgrenze liegen, den Nachweisgrenzen entsprechen. eingefügt.

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