307. Verordnung: Änderung der Futtermittelverordnung 1994
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 und der §§ 7 und 9 des Futtermittelgesetzes – FMG 1993, BGBl. Nr. 905
wird – hinsichtlich § 4 Abs. 1 Z 3 und § 7 im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler – verordnet
Die Futtermittelverordnung 1994, BGBl. Nr. 273, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II
Nr. 223/1997, wird wie folgt geändert
1. § 26 Abs. 1 Z 1 lautet
„1. Bis 0,5 Einheiten (mg, 1000 µg, 1000 IE) um 40%“
2. In Anlage 3 Z 1 lautet der Text in Spalte 3 bei der Position „E 717“
„C57–62H82–90Cl1–2O31–32 (Mischung von Oligo-Sacchariden der Gruppe Orthosomycine gebildet durch
Streptomyces viridochromogenes, NRRL 2860)
Zusammensetzung der Antibiotikafaktoren
Avilamycin A: mindestens 60%
Avilamycin B: höchstens 18%
Avilamycin A + B mindestens 70%
sonstige Einzelavilamycine: höchstens 6%“
3. In Anlage 3 Z 5 lautet der Text in Spalte 8 bei der Position „E 499“ für die Tierarten Hunde und
Katzen
„a) Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von mindestens 20%“
4. In Anlage 3 Z 5 entfällt die Position „Furcelleran (Furcellaran)“.
5. In Anlage 3 Z 5 lautet der Text in Spalte 8 bei der Position „E 418“ für die Tierarten Hunde und
Katzen
„a) Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von mindestens 20%“
6. In Anlage 3 Z 7 wird bei der Position „E 764“ in Spalte 6 in der Zeile, die das Wort „Junghennen“
enthält, der Mindestgehalt „3“ durch „2“ ersetzt.
7. In Anlage 3 Z 8 lautet der Text in Spalte 8 bei der Position „E 250“
„a) Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von mindestens 20%“
8. In Anlage 4 wird nach der Position „Aldrin, Dieldrin“ folgende Zeile eingefügt
„Dioxine (Summe von PCDD und PCDF, ausgedrückt in internationalen toxischen Äquivalenten)“;
in Spalte 2 wird das Wort „Zitrustrester“ und in Spalte 3 wird der Ausdruck „500 pg I-TEQ/kg (obere
Nachweisgrenze) Die Berechnung der oberen Gehalte geht von der Annahme aus, daß alle Werte der verschiedenen Congenere, die
unter der Nachweisgrenze liegen, den Nachweisgrenzen entsprechen. eingefügt.