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307_1991 AT

307. Kundmachung: Neufestsetzung der Tarifgrundlagen der Österreichischen Bundesbahnen für den Personen- und Reisegepäckverkehr

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 307. Kundmachung: Neufestsetzung der Tarifgrundlagen der Österreichischen Bundesbahnen für den Personen- und Reisegepäckverkehr

A.

Die Tarifgrundlagen der Österreichischen Bundesbahnen

für den Personen- und Reisegepäckverkehr

werden mit Zustimmung des Hauptausschusses

des Nationalrates (Gesetz vom 13. April 1920,

StGBl. Nr. 180, über die Mitwirkung des Nationalrates

an der Regelung von Eisenbahntarifen usw.)

mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1991 wie folgt

festgesetzt

I. Gewöhnliche Fahrpreise

1. Fahrpreise für die 2. Klasse

Die Fahrpreise für die 2. Klasse betragen mit

Wirksamkeit ab 1. Juli 1991

2. Fahrpreise für die 1. Klasse

Der Fahrpreis für die 1. Klasse beträgt das

l,5fache des Fahrpreises für die 2. Klasse.

3. Fahrpreise für die 1. Klasse EuroCity- und

SuperCity-Zug

Für EuroCity- und SuperCity-Züge werden als

Fahrpreise für die 1. Klasse die jeweils um einen

einheitlichen Betrag von 50 S erhöhten Fahrpreise

1. Klasse berechnet.

4. Rundung der Fahrpreise

Die nach Z 2 berechneten Fahrpreise werden für

Entfernungen von 1 bis 400 km auf durch zwei ohne

Rest teilbare Schillingbeträge und für Entfernungen

über 400 km auf durch zehn ohne Rest teilbare

Schillingbeträge aufgerundet.

II. Tarifgrundlage für den Verkehrsverbund

Ost-Region

Die Tarifgrundlage für den einheitlichen Zonenpreis

im Verkehrsverbund Ost-Region beträgt 15 S.

III. Fracht für Reisegepäck

Die Reisegepäckfracht beträgt für ein Gepäckstück

ohne Rücksicht auf die Entfernung einheitlich

40 S.

IV. Beförderungspreis für Hunde

Für die Mitnahme von Hunden wird für jeden

Hund der halbe gewöhnliche Fahrpreis für die

2. Klasse berechnet.

V. Umsatzsteuer

In den nach den Bestimmungen dieser Kundmachung

gebildeten Beförderungspreisen und Frachten

ist die Umsatzsteuer enthalten.

B.

Die Kundmachung des Bundesministers für

Verkehr vom 18. November 1987, BGBl. Nr. 566,

über die Neufestsetzung der Tarifgrundlagen der

Österreichischen Bundesbahnen für den Personen-

und Reisegepäckverkehr wird mit Ablauf des

30. Juni 1991 außer Kraft gesetzt.

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