307. Kundmachung: Neufestsetzung der Tarifgrundlagen der Österreichischen Bundesbahnen für den Personen- und Reisegepäckverkehr
Gesetzestext (1 Artikel)
A.
Die Tarifgrundlagen der Österreichischen Bundesbahnen
für den Personen- und Reisegepäckverkehr
werden mit Zustimmung des Hauptausschusses
des Nationalrates (Gesetz vom 13. April 1920,
StGBl. Nr. 180, über die Mitwirkung des Nationalrates
an der Regelung von Eisenbahntarifen usw.)
mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1991 wie folgt
festgesetzt
I. Gewöhnliche Fahrpreise
1. Fahrpreise für die 2. Klasse
Die Fahrpreise für die 2. Klasse betragen mit
Wirksamkeit ab 1. Juli 1991
2. Fahrpreise für die 1. Klasse
Der Fahrpreis für die 1. Klasse beträgt das
l,5fache des Fahrpreises für die 2. Klasse.
3. Fahrpreise für die 1. Klasse EuroCity- und
SuperCity-Zug
Für EuroCity- und SuperCity-Züge werden als
Fahrpreise für die 1. Klasse die jeweils um einen
einheitlichen Betrag von 50 S erhöhten Fahrpreise
1. Klasse berechnet.
4. Rundung der Fahrpreise
Die nach Z 2 berechneten Fahrpreise werden für
Entfernungen von 1 bis 400 km auf durch zwei ohne
Rest teilbare Schillingbeträge und für Entfernungen
über 400 km auf durch zehn ohne Rest teilbare
Schillingbeträge aufgerundet.
II. Tarifgrundlage für den Verkehrsverbund
Ost-Region
Die Tarifgrundlage für den einheitlichen Zonenpreis
im Verkehrsverbund Ost-Region beträgt 15 S.
III. Fracht für Reisegepäck
Die Reisegepäckfracht beträgt für ein Gepäckstück
ohne Rücksicht auf die Entfernung einheitlich
40 S.
IV. Beförderungspreis für Hunde
Für die Mitnahme von Hunden wird für jeden
Hund der halbe gewöhnliche Fahrpreis für die
2. Klasse berechnet.
V. Umsatzsteuer
In den nach den Bestimmungen dieser Kundmachung
gebildeten Beförderungspreisen und Frachten
ist die Umsatzsteuer enthalten.
B.
Die Kundmachung des Bundesministers für
Verkehr vom 18. November 1987, BGBl. Nr. 566,
über die Neufestsetzung der Tarifgrundlagen der
Österreichischen Bundesbahnen für den Personen-
und Reisegepäckverkehr wird mit Ablauf des
30. Juni 1991 außer Kraft gesetzt.