307. Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die vereinfachte Regelung der Ein- und Ausreise sowie des vorübergehenden Aufenthaltes der Besatzungsmitglieder von Flugzeugen österreichischer und sowjetischer Fluggesellschaften
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
MINISTERIUM FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
DER UNION DER SOZIALISTISCHEN SOWJETREPUBLIKEN
Nr. KU-581
Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
entbietet der Österreichischen Botschaft seine
Hochachtung und beehrt sich vorzuschlagen, für
Besatzungsmitglieder von Flugzeugen sowjetischer
und österreichischer Fluggesellschaften auf den
vertraglich vereinbarten Fluglinien, die derzeit
zwischen der UdSSR und der Republik Österreich
bestehen bzw. in Zukunft noch eröffnet werden
könnten, sowie auf Charter- und Sonderflügen auf
der Basis der Gegenseitigkeit eine vereinfachte
Regelung der Ein- und Ausreise sowie des
vorübergehenden Aufenthalts in folgender Art zu
treffen
1. Besatzungsmitgliedern von Flugzeugen sowjetischer
und österreichischer Fluggesellschaften
werden bei Flügen auf den vertraglich vereinbarten
Fluglinien, die derzeit zwischen der UdSSR und der
Republik Österreich bestehen bzw. in Zukunft noch
eröffnet werden könnten, sowie bei Charter- und
Sonderflügen zu Flughäfen, die für den internationalen
Flugverkehr geöffnet sind, die Ein- und
Ausreise sowie der vorübergehende Aufenthalt auf
sowjetischem und österreichischem Staatsgebiet
ohne Reisepässe und Sichtvermerke unter der
Bedingung erlaubt, daß sie in der allgemeinen
Erklärung für den betreffenden Flug aufscheinen
und gültige Ausweise für Besatzungsmitglieder mit
sich führen. Die Ausweise für Besatzungsmitglieder
haben den Anforderungen des Annex 9
(Punkt 3.23) des Abkommens über die Internationale
Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949 zu
entsprechen.
2. Landen Flugzeuge auf einem Ausweichflughafen,
so entscheiden die zuständigen Organe
darüber, ob Besatzungsmitglieder das Gebiet des
Flughafens verlassen können. Angemessene Erleichterungen
für den Aufenthalt und die Unterbringung
der Besatzungsmitglieder sind zu gewähren.
3. Im Falle der Zustimmung zu diesem Vorschlag
werden diese Note und die Antwortnote der
Österreichischen Botschaft als Übereinkommen
zwischen der Regierung der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken und der Österreichischen
Bundesregierung über die vereinfachte Regelung
der Ein- und Ausreise sowie des vorübergehenden
Aufenthalts der Besatzungsmitglieder von Flugzeugen
sowjetischer und österreichischer Fluggesellschaften
betrachtet werden, welches mit dem ersten
Tag des dritten Monats nach Durchführung des
Notenwechsels in Kraft tritt und mit Wirkung von
sechs Monaten ab Notifikation auf diplomatischem
Wege gekündigt werden kann.
Gleichzeitig tritt das sowjetisch-österreichische
Abkommen über visafreie Flüge der Besatzungsmitglieder
der „Aeroflot" und der „AUA" vom
31. Oktober 1986 Kundgemacht in BGBl. Nr. 665/1986 außer Kraft.
Das Ministerium benützt diese Gelegenheit, der
Botschaft die Versicherung seiner ausgezeichneten
Hochachtung zu erneuern.
Moskau, 4. April 1990
L.S.
Österreichische Botschaft
Moskau
ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT
MOSKAU
Nr. 6.8.6/12/90
Die österreichische Botschaft entbietet dem
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der
UdSSR den Ausdruck ihrer besonderen Hochachtung
und beehrt sich, den Empfang der Note des
Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der
UdSSR Nr. KU-581 vom 4. April 1990 zu
bestätigen, welche folgenden Wortlaut hat
„Das Ministerium (es folgt der weitere Text
der Übersetzung der sowjetischen Eröffnungsnote)
zu erneuern."
Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der
UdSSR mitzuteilen, daß die Österreichische Bundesregierung
mit den vorstehenden Vorschlägen
einverstanden ist und sohin die Note des Ministeriums
für Auswärtige Angelegenheiten der UdSSR
Nr. KU-581 vom 4. April 1990 und diese
Antwortnote dazu ein Abkommen zwischen den
beiden Vertragsstaaten in dieser Angelegenheit
bilden, welches mit dem ersten Tag des dritten
Monats nach Durchführung des Notenwechsels in
Kraft tritt.
Die Österreichische Botschaft benützt diese
Gelegenheit, dem Ministerium für Auswärtige
Angelegenheiten der UdSSR die Versicherung ihrer
ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Moskau, am 12. April 1990
L. S.
An das
Ministerium für Auswärtige
Angelegenheiten der UdSSR
Konsularabteilung
Moskau
Das Übereinkommen tritt gemäß seinem Punkt 3 mit 1. Juli 1990 in Kraft.