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307_1990 AT

307. Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die vereinfachte Regelung der Ein- und Ausreise sowie des vorübergehenden Aufenthaltes der Besatzungsmitglieder von Flugzeugen österreichischer und sowjetischer Fluggesellschaften

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 307. Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die vereinfachte Regelung der Ein- und Ausreise sowie des vorübergehenden Aufenthaltes der Besatzungsmitglieder von Flugzeugen österreichischer und sowjetischer Fluggesellschaften

(Übersetzung)

MINISTERIUM FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

DER UNION DER SOZIALISTISCHEN SOWJETREPUBLIKEN

Nr. KU-581

Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten

der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken

entbietet der Österreichischen Botschaft seine

Hochachtung und beehrt sich vorzuschlagen, für

Besatzungsmitglieder von Flugzeugen sowjetischer

und österreichischer Fluggesellschaften auf den

vertraglich vereinbarten Fluglinien, die derzeit

zwischen der UdSSR und der Republik Österreich

bestehen bzw. in Zukunft noch eröffnet werden

könnten, sowie auf Charter- und Sonderflügen auf

der Basis der Gegenseitigkeit eine vereinfachte

Regelung der Ein- und Ausreise sowie des

vorübergehenden Aufenthalts in folgender Art zu

treffen

1. Besatzungsmitgliedern von Flugzeugen sowjetischer

und österreichischer Fluggesellschaften

werden bei Flügen auf den vertraglich vereinbarten

Fluglinien, die derzeit zwischen der UdSSR und der

Republik Österreich bestehen bzw. in Zukunft noch

eröffnet werden könnten, sowie bei Charter- und

Sonderflügen zu Flughäfen, die für den internationalen

Flugverkehr geöffnet sind, die Ein- und

Ausreise sowie der vorübergehende Aufenthalt auf

sowjetischem und österreichischem Staatsgebiet

ohne Reisepässe und Sichtvermerke unter der

Bedingung erlaubt, daß sie in der allgemeinen

Erklärung für den betreffenden Flug aufscheinen

und gültige Ausweise für Besatzungsmitglieder mit

sich führen. Die Ausweise für Besatzungsmitglieder

haben den Anforderungen des Annex 9

(Punkt 3.23) des Abkommens über die Internationale

Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949 zu

entsprechen.

2. Landen Flugzeuge auf einem Ausweichflughafen,

so entscheiden die zuständigen Organe

darüber, ob Besatzungsmitglieder das Gebiet des

Flughafens verlassen können. Angemessene Erleichterungen

für den Aufenthalt und die Unterbringung

der Besatzungsmitglieder sind zu gewähren.

3. Im Falle der Zustimmung zu diesem Vorschlag

werden diese Note und die Antwortnote der

Österreichischen Botschaft als Übereinkommen

zwischen der Regierung der Union der Sozialistischen

Sowjetrepubliken und der Österreichischen

Bundesregierung über die vereinfachte Regelung

der Ein- und Ausreise sowie des vorübergehenden

Aufenthalts der Besatzungsmitglieder von Flugzeugen

sowjetischer und österreichischer Fluggesellschaften

betrachtet werden, welches mit dem ersten

Tag des dritten Monats nach Durchführung des

Notenwechsels in Kraft tritt und mit Wirkung von

sechs Monaten ab Notifikation auf diplomatischem

Wege gekündigt werden kann.

Gleichzeitig tritt das sowjetisch-österreichische

Abkommen über visafreie Flüge der Besatzungsmitglieder

der „Aeroflot" und der „AUA" vom

31. Oktober 1986 Kundgemacht in BGBl. Nr. 665/1986 außer Kraft.

Das Ministerium benützt diese Gelegenheit, der

Botschaft die Versicherung seiner ausgezeichneten

Hochachtung zu erneuern.

Moskau, 4. April 1990

L.S.

Österreichische Botschaft

Moskau

ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT

MOSKAU

Nr. 6.8.6/12/90

Die österreichische Botschaft entbietet dem

Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der

UdSSR den Ausdruck ihrer besonderen Hochachtung

und beehrt sich, den Empfang der Note des

Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der

UdSSR Nr. KU-581 vom 4. April 1990 zu

bestätigen, welche folgenden Wortlaut hat

„Das Ministerium (es folgt der weitere Text

der Übersetzung der sowjetischen Eröffnungsnote)

zu erneuern."

Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem

Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der

UdSSR mitzuteilen, daß die Österreichische Bundesregierung

mit den vorstehenden Vorschlägen

einverstanden ist und sohin die Note des Ministeriums

für Auswärtige Angelegenheiten der UdSSR

Nr. KU-581 vom 4. April 1990 und diese

Antwortnote dazu ein Abkommen zwischen den

beiden Vertragsstaaten in dieser Angelegenheit

bilden, welches mit dem ersten Tag des dritten

Monats nach Durchführung des Notenwechsels in

Kraft tritt.

Die Österreichische Botschaft benützt diese

Gelegenheit, dem Ministerium für Auswärtige

Angelegenheiten der UdSSR die Versicherung ihrer

ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Moskau, am 12. April 1990

L. S.

An das

Ministerium für Auswärtige

Angelegenheiten der UdSSR

Konsularabteilung

Moskau

Das Übereinkommen tritt gemäß seinem Punkt 3 mit 1. Juli 1990 in Kraft.

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