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307_1988 AT

307. Verordnung: Rentenanpassung in der Heeresversorgung im Jahr 1988

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 307. Verordnung: Rentenanpassung in der Heeresversorgung im Jahr 1988

Auf Grund des § 46 b Abs. 1 und 7 des Heeresversorgungsgesetzes,

BGBl. Nr. 27/1964, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 483/1985,

in Verbindung mit Art. VII Abs. 2 des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 614/1987, wird verordnet

Artikel I

Der im Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

mit Verordnung BGBl. Nr. 690/1987

für das Jahr 1988 mit 1,023 festgesetzte Anpassungsfaktor

ist in diesem Ausmaß im Jahr 1988

auch im Bereich des Heeresversorgungsgesetzes

verbindlich.

Artikel II

Die Beträge, die ab 1. Juli 1988 an die Stelle der

im Heeresversorgungsgesetz genannten Beträge

treten, werden unter Zugrundelegung der in der

Verordnung BGBl. Nr. 648/1986 angeführten

Beträge wie folgt festgestellt

Im § 53 Abs. 2 statt 358 S mit 366 S und statt

69 S mit 71 S.

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