307_1987
AT
307. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 67 Grazer Straße im Bereich der Gemeinden Wagna und Gabersdorf
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 307. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 67 Grazer Straße im Bereich der Gemeinden Wagna und Gabersdorf
1987_307_0 307. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 67 Grazer Straße im Bereich der Gemeinden Wagna und Gabersdorf
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenteil der B 67 Grazer Straße von
km 92,410 bis km 93,100 wird, soweit er durch die
Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen
— mit Verordnung vom 20. Juli
1976, BGBl. Nr. 424, bestimmten — Abschnitt
„Murbrücke Landscha" für den Durchzugsverkehr
entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.