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307_1987 AT

307. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 67 Grazer Straße im Bereich der Gemeinden Wagna und Gabersdorf

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 307. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 67 Grazer Straße im Bereich der Gemeinden Wagna und Gabersdorf

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenteil der B 67 Grazer Straße von

km 92,410 bis km 93,100 wird, soweit er durch die

Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen

— mit Verordnung vom 20. Juli

1976, BGBl. Nr. 424, bestimmten — Abschnitt

„Murbrücke Landscha" für den Durchzugsverkehr

entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.

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