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307_1986 AT

307. Kundmachung: Großverkaufspreise für Technischen Sprit

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 307. Kundmachung: Großverkaufspreise für Technischen Sprit

Mit Zustimmung des Hauptausschusses des

Nationalrates vom 11. Juni 1986 (Gesetz vom

13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird mit Gültigkeit

ab dem der Kundmachung folgenden Tage der allgemein

ermäßigte Verkaufspreis im Großverkauf

für den von der Verwertungsstelle des Österreichischen

Branntweinmonopols vollständig vergällt für

Haushalts- und gewerbliche Zwecke (Brennspiritus)

oder unvollständig vergällt für gewerbliche

Zwecke (Holzgeistbranntwein) oder zur unvollständigen

Vergällung für gewerbliche Zwecke

abgegebenen Technischen Sprit für 100 Liter Weingeist

frachtfrei Bestimmungsstation

a) mit 600 S

b) beim Bezug von mehr als

5000 Hektoliter Weingeist

innerhalb eines Kalenderjahres

mit 500 S und

c) beim Bezug von mehr als

10000 Hektoliter Weingeist

innerhalb eines Kalenderjahres

mit 360 S

festgesetzt.

Nimmt die Verwertungsstelle des Österreichischen

Branntweinmonopols ein gültiges Kaufangebot

an, mit dem eine Mengenstaffel überschritten

wird, so ist der zutreffende Verkaufspreis für die

bestellte Menge zu berücksichtigen und die ab

Wirksamkeitsbeginn dieser Kundmachung bezogene

Menge zu diesem Preis abzurechnen.

Der vom 1. Jänner 1986 bis zum Tag der Kundmachung

bezogene Technische Sprit ist für

100 Liter Weingeist bei Überschreiten einer Mengenstaffel

von

a) 5000 Hektoliter Weingeist mit 750 S und

b) 10000 Hektoliter Weingeist mit 600 S

abzurechnen. Die Abrechnung ist innerhalb eines

Monats vorzunehmen.

Zu allen angeführten Preisen kommt die

Umsatzsteuer nach dem jeweils geltenden Steuersatz.

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