307. Kundmachung: Großverkaufspreise für Technischen Sprit
Gesetzestext (1 Artikel)
Mit Zustimmung des Hauptausschusses des
Nationalrates vom 11. Juni 1986 (Gesetz vom
13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird mit Gültigkeit
ab dem der Kundmachung folgenden Tage der allgemein
ermäßigte Verkaufspreis im Großverkauf
für den von der Verwertungsstelle des Österreichischen
Branntweinmonopols vollständig vergällt für
Haushalts- und gewerbliche Zwecke (Brennspiritus)
oder unvollständig vergällt für gewerbliche
Zwecke (Holzgeistbranntwein) oder zur unvollständigen
Vergällung für gewerbliche Zwecke
abgegebenen Technischen Sprit für 100 Liter Weingeist
frachtfrei Bestimmungsstation
a) mit 600 S
b) beim Bezug von mehr als
5000 Hektoliter Weingeist
innerhalb eines Kalenderjahres
mit 500 S und
c) beim Bezug von mehr als
10000 Hektoliter Weingeist
innerhalb eines Kalenderjahres
mit 360 S
festgesetzt.
Nimmt die Verwertungsstelle des Österreichischen
Branntweinmonopols ein gültiges Kaufangebot
an, mit dem eine Mengenstaffel überschritten
wird, so ist der zutreffende Verkaufspreis für die
bestellte Menge zu berücksichtigen und die ab
Wirksamkeitsbeginn dieser Kundmachung bezogene
Menge zu diesem Preis abzurechnen.
Der vom 1. Jänner 1986 bis zum Tag der Kundmachung
bezogene Technische Sprit ist für
100 Liter Weingeist bei Überschreiten einer Mengenstaffel
von
a) 5000 Hektoliter Weingeist mit 750 S und
b) 10000 Hektoliter Weingeist mit 600 S
abzurechnen. Die Abrechnung ist innerhalb eines
Monats vorzunehmen.
Zu allen angeführten Preisen kommt die
Umsatzsteuer nach dem jeweils geltenden Steuersatz.