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307_1985 AT

307. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 307. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige

Angelegenheiten der Niederlande hat die Hellenische

Republik am 19. März 1985 ihre Ratifikationsurkunde

zum Übereinkommen zur Befreiung

ausländischer öffentlicher Urkunden von der

Beglaubigung (BGBl. Nr. 27/1968, letzte Kundmachung

des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 247/1985)

hinterlegt.

Das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel

11 Absatz 2 für die Hellenische Republik am

18. Mai 1985 in Kraft.

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde

hat die Hellenische Republik Griechenland

nachstehende Behörden, die zur Ausstellung

der im ersten Absatz des Artikels 3 des Übereinkommens

genannten Bestätigung berechtigt sind,

genannt

„1. Die Präfektur (nomus), in deren Bezirk die

die Urkunde ausstellende Behörde ihren Sitz hat,

im Fall von verwaltungsbehördlichen Urkunden;

2. Das Gericht der ersten Instanz, in dessen

Bezirk die die Urkunde ausstellende Behörde ihren

Sitz hat, im Fall von gerichtlichen Urkunden."

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