307. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige
Angelegenheiten der Niederlande hat die Hellenische
Republik am 19. März 1985 ihre Ratifikationsurkunde
zum Übereinkommen zur Befreiung
ausländischer öffentlicher Urkunden von der
Beglaubigung (BGBl. Nr. 27/1968, letzte Kundmachung
des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 247/1985)
hinterlegt.
Das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel
11 Absatz 2 für die Hellenische Republik am
18. Mai 1985 in Kraft.
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde
hat die Hellenische Republik Griechenland
nachstehende Behörden, die zur Ausstellung
der im ersten Absatz des Artikels 3 des Übereinkommens
genannten Bestätigung berechtigt sind,
genannt
„1. Die Präfektur (nomus), in deren Bezirk die
die Urkunde ausstellende Behörde ihren Sitz hat,
im Fall von verwaltungsbehördlichen Urkunden;
2. Das Gericht der ersten Instanz, in dessen
Bezirk die die Urkunde ausstellende Behörde ihren
Sitz hat, im Fall von gerichtlichen Urkunden."