307. Verordnung: Lehrpläne der Berufspädagogischen Akademien; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an diesen Schulen
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel I
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 365/1982, insbesondere
dessen §§ 6 und 112, wird verordnet
Für die nachstehend genannten Lehramtsausbildungen
und Vorbereitungslehrgänge für Erweiterungsprüfungen
an Berufspädagogischen Akademien
werden die in den jeweils angeführten Anlagen
enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der
Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen
1. Lehramtsausbildung für Berufsschulen —
viersemestrige Ausbildung (Anlagen I und
II)
2. Lehramtsausbildung für Berufsschulen —
zweisemestrige Ausbildung (Anlagen I und
III)
3. Lehramtsausbildung für den hauswirtschaftlichen
Fachunterricht — viersemestrige Ausbildung
(Anlagen I und TV)
4. Lehramtsausbildung für den hauswirtschaftlichen
Fachunterricht — sechssemestrige
Ausbildung (Anlagen I und V)
5. Lehramtsausbildung für den gewerblichen
Fachunterricht, Fachrichtung Damenkleidermachen
— viersemestrige Ausbildung (Anlagen
I und VI/1)
6. Lehramtsausbildung für den gewerblichen
Fachunterricht, Fachrichtung Herrenkleidermachen
— viersemestrige Ausbildung (Anlagen
I und VI/2)
7. Lehramtsausbildung für den gewerblichen
Fachunterricht, Fachrichtung Kunststicken
— viersemestrige Ausbildung (Anlagen I und
VI/3)
8. Lehramtsausbildung für den gewerblichen
Fachunterricht, ausgenommen Bekleidungsgewerbe
— viersemestrige Ausbildung
(Anlagen I und VII)
9. Lehramtsausbildung für den gewerblichen
Fachunterricht, ausgenommen Bekleidungsgewerbe
— zweisemestrige Ausbildung
(Anlagen I und VIII)
10. Lehramtsausbildung für Stenotypie, Phonotypie
und Textverarbeitung — viersemestrige
Ausbildung (Anlagen I und IX)
11. Vorbereitungslehrgänge für Erweiterungsprüfungen
für Lehrer des hauswirtschaftlichen
und gewerblichen Fachunterrichtes,
Bekleidungsgewerbe (Anlagen I und X)
12. Vorbereitungslehrgänge für Erweiterungsprüfungen
für Lehrer an Berufsschulen
(Anlagen I und XI)
Artikel II
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes,
BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 659/1983, werden die Unterrichtsgegenstände
der in den Anlagen enthaltenen Lehrpläne, soweit
sie nicht schon in den Anlagen 1 bis 6 leg. cit.
erfaßt sind, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler
und dem Bundesminister für Finanzen in
die in der Rubrik „Lehrverpflichtungsgruppe" der
Stundentafel der Lehrpläne angeführten Lehrverpflichtungsgruppen
eingereiht. Hinsichtlich jener
Unterrichtsgegenstände, die bereits in den Anlagen
1 bis 6 leg. cit. erfaßt sind, wird in der Stundentafel
in Klammern hingewiesen.
Artikel III
§ 1. Diese Verordnung tritt hinsichtlich des 1.
und 2. Semesters mit dem Schuljahr 1983/84, des 3.
und 4. Semesters mit dem Schuljahr 1984/85 und
des 5. und 6. Semesters mit dem Schuljahr 1985/86
in Kraft.
§ 2. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
tritt die Verordnung des Bundesministers für
Unterricht und Kunst über die Lehrpläne der
Berufspädagogischen Akademien und die Festsetzung
der Lehrverpflichtungsgruppen der neuen
Unterrichtsgegenstände, BGBl. Nr. 578/1976, in
der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 473/
1977, Nr. 447/1980 und Nr. 152/1983 außer Kraft.
Artikel IV
Bekanntmachung
Die in den Anlagen II bis IX unter Abschnitt III
wiedergegebenen Lehrpläne für Religionspädagogik
wurden von den betreffenden Kirchen und
Religionsgesellschaften erlassen und werden hiemit
gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 324/1975, bekanntgemacht.