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307_1984 AT

307. Verordnung: Lehrpläne der Berufspädagogischen Akademien; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an diesen Schulen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 307. Verordnung: Lehrpläne der Berufspädagogischen Akademien; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an diesen Schulen

Artikel I

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 365/1982, insbesondere

dessen §§ 6 und 112, wird verordnet

Für die nachstehend genannten Lehramtsausbildungen

und Vorbereitungslehrgänge für Erweiterungsprüfungen

an Berufspädagogischen Akademien

werden die in den jeweils angeführten Anlagen

enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der

Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen

1. Lehramtsausbildung für Berufsschulen —

viersemestrige Ausbildung (Anlagen I und

II)

2. Lehramtsausbildung für Berufsschulen —

zweisemestrige Ausbildung (Anlagen I und

III)

3. Lehramtsausbildung für den hauswirtschaftlichen

Fachunterricht — viersemestrige Ausbildung

(Anlagen I und TV)

4. Lehramtsausbildung für den hauswirtschaftlichen

Fachunterricht — sechssemestrige

Ausbildung (Anlagen I und V)

5. Lehramtsausbildung für den gewerblichen

Fachunterricht, Fachrichtung Damenkleidermachen

— viersemestrige Ausbildung (Anlagen

I und VI/1)

6. Lehramtsausbildung für den gewerblichen

Fachunterricht, Fachrichtung Herrenkleidermachen

— viersemestrige Ausbildung (Anlagen

I und VI/2)

7. Lehramtsausbildung für den gewerblichen

Fachunterricht, Fachrichtung Kunststicken

— viersemestrige Ausbildung (Anlagen I und

VI/3)

8. Lehramtsausbildung für den gewerblichen

Fachunterricht, ausgenommen Bekleidungsgewerbe

— viersemestrige Ausbildung

(Anlagen I und VII)

9. Lehramtsausbildung für den gewerblichen

Fachunterricht, ausgenommen Bekleidungsgewerbe

— zweisemestrige Ausbildung

(Anlagen I und VIII)

10. Lehramtsausbildung für Stenotypie, Phonotypie

und Textverarbeitung — viersemestrige

Ausbildung (Anlagen I und IX)

11. Vorbereitungslehrgänge für Erweiterungsprüfungen

für Lehrer des hauswirtschaftlichen

und gewerblichen Fachunterrichtes,

Bekleidungsgewerbe (Anlagen I und X)

12. Vorbereitungslehrgänge für Erweiterungsprüfungen

für Lehrer an Berufsschulen

(Anlagen I und XI)

Artikel II

Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes,

BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 659/1983, werden die Unterrichtsgegenstände

der in den Anlagen enthaltenen Lehrpläne, soweit

sie nicht schon in den Anlagen 1 bis 6 leg. cit.

erfaßt sind, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler

und dem Bundesminister für Finanzen in

die in der Rubrik „Lehrverpflichtungsgruppe" der

Stundentafel der Lehrpläne angeführten Lehrverpflichtungsgruppen

eingereiht. Hinsichtlich jener

Unterrichtsgegenstände, die bereits in den Anlagen

1 bis 6 leg. cit. erfaßt sind, wird in der Stundentafel

in Klammern hingewiesen.

Artikel III

§ 1. Diese Verordnung tritt hinsichtlich des 1.

und 2. Semesters mit dem Schuljahr 1983/84, des 3.

und 4. Semesters mit dem Schuljahr 1984/85 und

des 5. und 6. Semesters mit dem Schuljahr 1985/86

in Kraft.

§ 2. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

tritt die Verordnung des Bundesministers für

Unterricht und Kunst über die Lehrpläne der

Berufspädagogischen Akademien und die Festsetzung

der Lehrverpflichtungsgruppen der neuen

Unterrichtsgegenstände, BGBl. Nr. 578/1976, in

der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 473/

1977, Nr. 447/1980 und Nr. 152/1983 außer Kraft.

Artikel IV

Bekanntmachung

Die in den Anlagen II bis IX unter Abschnitt III

wiedergegebenen Lehrpläne für Religionspädagogik

wurden von den betreffenden Kirchen und

Religionsgesellschaften erlassen und werden hiemit

gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 324/1975, bekanntgemacht.

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