307. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über Soziale Sicherheit samt Schlußprotokoll
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Schlußprotokoll wird genehmigt.
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und
der Präsident der Italienischen Republik
IN DEM WUNSCHE, die Beziehungen der beiden
Staaten auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit
zu fördern und mit der Rechtsentwicklung in Einklang
zu bringen,
SIND ÜBEREINGEKOMMEN, ein Abkommen
zu schließen, das an die Stelle des Vertrages
vom 30. Dezember 1950 Kundgemacht in BGBl. Nr. 52/1955 treten soll, und haben
hiefür zu ihren Bevollmächtigten ernannt
Der Bundespräsident der Republik Österreich
Herrn Dr. Willibald Pahr,
Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten,
der Präsident der Italienischen Republik
Herrn Unterstaatssekretär im Außenministerium,
Senator Libero Della Briotta.
Die Bevollmächtigten haben nach Austausch
ihrer in guter und gehöriger Form befundenen
Vollmachten folgendes vereinbart
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
1. „Österreich"
die Republik Österreich,
„Italien"
die Italienische Republik;
2. „Rechtsvorschriften"
die Gesetze, Verordnungen und Satzungen,
die sich auf die im Artikel 2 bezeichneten
Zweige der Sozialen Sicherheit beziehen;
3. „zuständige Behörde"
in bezug auf Österreich
den Bundesminister für soziale Verwaltung,
hinsichtlich der Familienbeihilfen den Bundesminister
für Finanzen,
in bezug auf Italien
den Minister für Arbeit und soziale Vorsorge,
hinsichtlich des Gesundheitswesens den Minister
für Gesundheit;
4. „Träger"
die Einrichtung oder Behörde, der die
Anwendung der im Artikel 2 bezeichneten
Rechtsvorschriften oder eines Teiles davon
obliegt;
5. „zuständiger Träger"
den Träger, bei dem die betreffende Person
im Zeitpunkt des Antrages auf Leistung versichert
ist oder gegen den sie einen Anspruch
auf Leistungen hat oder noch haben würde,
wenn sie sich im Gebiet des Vertragsstaates,
in dem sie zuletzt versichert war, aufhalten
würde;
6. „Familienangehöriger"
einen Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften
des Vertragsstaates, in dem der
Träger, zu dessen Lasten die Leistungen zu
gewähren sind, seinen Sitz hat;
7. „Versicherungszeiten"
Beitragszeiten und Ersatzzeiten, die nach den
Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates als
solche gelten;
8. „Geldleistung", „Pension" oder „Rente"
eine Geldleistung, eine Pension oder eine
Rente einschließlich aller ihrer Teile aus
öffentlichen Mitteln, aller Zuschläge, Anpassungsbeträge,
Zulagen sowie Kapitalsabfindungen
und Zahlungen, die als Beitragserstattungen
geleistet werden.
(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke
die Bedeutung, die ihnen nach den betreffenden
Rechtsvorschriften zukommt.
Artikel 2
(1) Dieses Abkommen bezieht sich
1. in Österreich auf die Rechtsvorschriften über
a) die Krankenversicherung;
b) die Unfallversicherung;
c) die Pensionsversicherung;
d) die Arbeitslosenversicherung;
e) die Familienbeihilfe;
2. in Italien auf die Rechtsvorschriften über
a) die Krankenversicherung (Krankheit und
Mutterschaft);
b) die Versicherung gegen die Tuberkulose;
c) die Versicherung gegen Invalidität, Alter und
für Hinterbliebene;
d) die Versicherung gegen Arbeitsunfälle und
Berufskrankheiten ;
e) die Arbeitslosenversicherung;
f) die Familienbeihilfen;
g) die Sonderversicherungen für bestimmte
Berufsgruppen einschließlich der Sonderversicherungen
für bestimmte selbständige
Berufsgruppen, insoweit sie Wagnisse oder
Leistungen betreffen, welche in den vorhergehenden
Buchstaben angeführt sind.
(2) Dieses Abkommen bezieht sich auch auf alle
Rechtsvorschriften, welche die im Absatz 1
bezeichneten Rechtsvorschriften zusammenfassen,
ändern oder ergänzen.
(3) Dieses. Abkommen bezieht sich nicht auf
Rechtsvorschriften über ein neues System oder
einen neuen Zweig der Sozialen Sicherheit.
(4) Rechtsvorschriften, die sich aus Übereinkommen
mit dritten Staaten sowie supranationalem
Recht ergeben, sind bei Anwendung dieses Abkommens
nicht zu berücksichtigen.
Artikel 3
Dieses Abkommen gilt, soweit es nichts anderes
bestimmt, für die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten,
für Personen, für welche die Rechtsvorschriften
eines oder beider Vertragsstaaten gelten
oder galten, und für Personen, die ihre Rechte von
einer der vorher genannten Personen ableiten.
Artikel 4
Bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines
Vertragsstaates stehen dessen Staatsangehörigen
gleich
a) die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates;
b) Flüchtlinge im Sinn der Konvention vom
28. Juli 1951 Kundgemacht in BGBl. Nr. 55/1955 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge und des Protokolls hiezu vom
31. Jänner 1967 Kundgemacht in BGBl. Nr. 78/1974, die sich im Gebiet eines
Vertragsstaates gewöhnlich aufhalten;
c) Staatenlose im Sinn der Konvention vom
28. September 1954 über die Rechtsstellung
der Staatenlosen, die sich im Gebiet eines
Vertragsstaates gewöhnlich aufhalten.
Artikel 5
(1) Pensionen, Renten und andere Geldleistungen,
die einem Staatsangehörigen eines Vertragsstaates
sowie dessen Familienangehörigen und Hinterbliebenen
nach den Rechtsvorschriften eines
Vertragsstaates gebühren, sind, soweit dieses
Abkommen nichts anderes bestimmt, auch bei Aufenthalt
des Berechtigten im Gebiet des anderen
Vertragsstaates zu zahlen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für einen Flüchtling
im Sinn der Konvention vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls
hiezu vom 31. Jänner 1967 sowie für einen
Staatenlosen im Sinn der Konvention vom 28. September
1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen.
(3) Die Leistungen nach Absatz 1 aus der. Versicherung
des einen Vertragsstaates werden an die
Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates, die
im Gebiet eines dritten Staates wohnen, unter denselben
Voraussetzungen und in demselben Umfang
gezahlt, als handelte es sich um Staatsangehörige
des ersten Vertragsstaates, die im Gebiet dieses
dritten Staates wohnen.
(4) Absatz 1 berührt nicht die Rechtsvorschriften
über Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung und
Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit.
Artikel 6
Für die Zulassung zur freiwilligen Versicherung
nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates
werden die nach den Rechtsvorschriften dieses
Staates zurückgelegten Versicherungszeiten, soweit
erforderlich, mit den nach den Rechtsvorschriften
des anderen Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungszeiten
zusammengerechnet.
ABSCHNITT II
ANZUWENDENDE RECHTSVORSCHRIFTEN
Artikel 7
Soweit die Artikel 8 und 9 nichts anderes bestimmen,
gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates,
in dessen Gebiet die Erwerbstätigkeit ausgeübt
wird. Dies gilt bei Ausübung einer unselbständigen
Erwerbstätigkeit auch dann, wenn sich
der Wohnort des Dienstnehmers oder der Sitz seines
Dienstgebers im Gebiet des anderen Vertragsstaates
befindet.
Artikel 8
(1) Werden Dienstnehmer oder ihnen Gleichgestellte
von einem Dienstgeber, der sie im Gebiet
eines Vertragsstaates gewöhnlich beschäftigt, in das
Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so
gelten für sie bis zum Ende des 24. Kalendermonats
ihrer Beschäftigung im Gebiet des anderen Vertragsstaates
die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates,
als wären sie noch in seinem Gebiet
beschäftigt.
(2) Wird ein Dienstnehmer eines Verkehrsunternehmens
mit dem Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates
aus dessen Gebiet in das Gebiet des anderen
Vertragsstaates entsendet, so gelten die Rechtsvorschriften
des ersten Vertragsstaates so weiter, als
wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt.
(3) Für die Besatzung eines Seeschiffes sowie
andere nicht nur vorübergehend auf einem Seeschiff
beschäftigte Personen gelten die Rechtsvorschriften
des Vertragsstaates, dessen Flagge das
Schiff führt.
(4) Werden Dienstnehmer in einem Betrieb
beschäftigt, der sich aus dem Gebiet des einen Vertragsstaates
in das Gebiet des anderen Vertragsstaates
erstreckt, so gelten diese Dienstnehmer als im
Gebiet des Vertragsstaates beschäftigt, in dem das
Unternehmen seinen Sitz hat.
(5) Absatz 4 gilt für selbständig Erwerbstätige
entsprechend.
Artikel 9
(1) Für Diplomaten und Berufskonsuln und für
das Verwaltungs- und technische Personal der von
Diplomaten und Berufskonsuln geleiteten Vertretungsbehörden
sowie für Mitglieder des dienstlichen
Hauspersonals dieser Vertretungsbehörden
und für die ausschließlich bei Diplomaten, Berufskonsuln
und Mitgliedern der von Berufskonsuln
geleiteten Vertretungsbehörden beschäftigten privaten
Hausangestellten gelten die Bestimmungen
der Wiener Konvention über diplomatische Beziehungen
beziehungsweise der Wiener Konvention
über konsularische Beziehungen.
(2) Für Staatsangehörige eines Vertragsstaates,
die bei wissenschaftlichen oder kulturellen Institu-
ten oder Schulen dieses Vertragsstaates auf dem
Gebiet des anderen Vertragsstaates beschäftigt
sind, ferner für Personen der gleichen Staatsangehörigkeit
im persönlichen Dienst der angeführten
Bediensteten gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates,
dem das Institut oder die Schule zugehört,
wenn sie nicht binnen drei Monaten ab dem
Beginn dieser Beschäftigung beantragen, den
Rechtsvorschriften des Vertragsstaates unterstellt
zu werden, in dem sie beschäftigt sind.
Artikel 10
Auf gemeinsamen Antrag der betroffenen
Dienstnehmer und Dienstgeber oder auf Antrag
sonstiger erwerbstätiger Personen kann die zuständige
Behörde des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften
nach den Artikeln 7 bis 9 anzuwenden
wären, die Befreiung von diesen Rechtsvorschriften
zulassen, wenn die in Betracht kommende Person
den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates
unterstellt wird. Bei der Entscheidung ist auf die
Art und die Umstände der Erwerbstätigkeit
Bedacht zu nehmen. Vor der Entscheidung ist der
zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ist der
Dienstnehmer nicht in dessen Gebiet beschäftigt, so
ist er so zu behandeln, als wäre er in diesem Gebiet
beschäftigt.
ABSCHNITT III
BESONDERE BESTIMMUNGEN
Kapitel 1
Krankheit und Mutterschaft
Artikel 11
Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften
beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben,
so sind diese für den Erwerb eines Leistungsanspruches
zusammenzurechnen, soweit sie nicht
auf dieselbe Zeit entfallen.
Artikel 12
(1) Eine Person, welche die Voraussetzungen für
einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates erfüllt oder erfüllen
würde, wenn sie sich im Gebiet dieses Staates
befände, erhält bei Aufenthalt im Gebiet des anderen
Vertragsstaates zu Lasten des zuständigen Trägers
Sachleistungen vom Träger ihres Aufenthaltsortes
nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften;
dies gilt bei einem vorübergehenden
Aufenthalt nur, wenn der Zustand der Person
sofort die Gewährung solcher Leistungen erforderlich
macht.
(2) Im Falle des Absatzes 1 hängt die Gewährung
von Körperersatzstücken, größeren Hilfsmitteln
und anderen Sachleistungen von erheblicher
Bedeutung davon ab, daß der zuständige Träger
hiezu seine Zustimmung gibt, es sei denn, daß die
Gewährung der Leistung nicht aufgeschoben werden
kann, ohne das Leben oder die Gesundheit des
Betreffenden ernsthaft zu gefährden.
(3) Die vorhergehenden Absätze sind auf Familienangehörige
einer unter Absatz 1 fallenden Person
entsprechend anzuwenden.
(4) Wären einer Person, die sich im Gebiet eines
Vertragsstaates aufhält, nach den Rechtsvorschriften
beider Vertragsstaaten Sachleistungen zu
gewähren, so ruht der Anspruch nach den Rechtsvorschriften
des anderen Vertragsstaates.
Artikel 13
(1) Auf Pensionsempfänger aus der Pensionsversicherung
der Vertragsstaaten sind die Rechtsvorschriften
über die Krankenversicherung der Pensionisten
des Vertragsstaates anzuwenden, in dessen
Gebiet sich die Pensionsempfänger gewöhnlich aufhalten.
Dabei gilt bei Gewährung einer Pension nur
nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates
diese Pension als Pension nach den Rechtsvorschriften
des ersten Vertragsstaates.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Pensionswerber.
Artikel 14
In den Fällen des Artikels 12 Absätze 1 und 3
und des Artikels 13 sind die Leistungen zu gewähren
in Österreich
von der für den Aufenthaltsort der betreffenden
Person zuständigen Gebietskrankenkasse für
Arbeiter und Angestellte,
in Italien
von der für den Aufenthaltsort der betreffenden
Person örtlich zuständigen Einrichtung des
Gesundheitsdienstes (Unità sanitaria locale).
Artikel 15
(1) Der zuständige Träger hat dem Träger des
Aufenthaltsortes die in den Fällen des Artikels 12
und des Artikels 13 Absatz 1 zweiter Satz aufgewendeten
Beträge mit Ausnahme der Verwaltungskosten
zu erstatten.
(2) Die zuständigen Behörden können zur verwaltungsmäßigen
Vereinfachung vereinbaren, daß
für alle Fälle oder für bestimmte Gruppen von Fällen
an Stelle von Einzelabrechnungen der Aufwendungen
Pauschalzahlungen treten.
Kapitel 2
Alter, Invalidität und Tod
(Pensionen)
Artikel 16
(1) Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften
beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben,
so sind diese, falls nichts anderes bestimmt
wird, für den Erwerb eines Leistungsanspruches
zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe
Zeit entfallen.
(2) Absatz 1 gilt für Leistungen, deren Gewährung
im Ermessen eines Trägers liegt, entsprechend.
Artikel 17
(1) Beanspruchen eine Person, die nach den
Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten
erworben hat, oder ihre Hinterbliebenen
eine Pension, so hat der zuständige Träger
die Leistungen auf folgende Weise festzustellen
a) Der Träger hat nach den von ihm anzuwendenden
Rechtsvorschriften festzustellen, ob
die betreffende Person unter Zusammenrechnung
der Versicherungszeiten Anspruch auf
die Leistung hat;
b) besteht ein Anspruch auf eine Leistung, so hat
der Träger zunächst den theoretischen
Betrag der Leistung zu berechnen, die zustehen
würde, wenn alle nach den Rechtsvorschriften
der beiden Vertragsstaaten zurückgelegten
Versicherungszeiten ausschließlich
nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften
zurückgelegt worden wären. Ist der
Betrag der Leistung von der Versicherungsdauer
unabhängig, so gilt dieser Betrag als
theoretischer Betrag;
c) sodann hat der Träger die geschuldete Teilleistung
auf der Grundlage des nach Buchstabe
b errechneten Betrages nach dem Verhältnis
zu berechnen, das zwischen der
Dauer der nach seinen Rechtsvorschriften zu
berücksichtigenden Versicherungszeiten und
der Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften
beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden
Versicherungszeiten besteht.
(2) Erreichen die nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates für die Berechnung der Leistung
zu berücksichtigenden Versicherungszeiten
insgesamt nicht zwölf Monate und besteht nach
diesen Rechtsvorschriften kein Leistungsanspruch
lediglich auf Grund dieser Zeiten, so wird nach diesen
Rechtsvorschriften keine Leistung gewährt; in
diesem Fall hat der Träger des anderen Vertragsstaates
die genannten Zeiten für den Erwerb eines
Leistungsanspruches und dessen Ausmaß so zu
berücksichtigen, als wären es nach den für ihn maßgebenden
Rechtsvorschriften zurückgelegte Zeiten.
Artikel 18
Die zuständigen österreichischen Träger haben
die Artikel 16 und 17 nach folgenden Regeln anzuwenden
1. Für die Feststellung des zuständigen Trägers
sind ausschließlich österreichische Versicherungszeiten
zu berücksichtigen.
2. Die Artikel 16 und 17 gelten nicht für das
Bergmannstreuegeld aus der österreichischen
knappschaftlichen Pensionsversicherung.
3. Bei der Durchführung des Artikels 17
Absatz 1 gilt folgendes
a) Italienische Versicherungszeiten sind ohne
Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften
über die Anrechenbarkeit zu
berücksichtigen.
b) Als neutrale Zeiten gelten auch Zeiten,
während derer der Versicherte einen
Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall
des Alters beziehungsweise
der geminderten Arbeitsfähigkeit nach den
italienischen Rechtsvorschriften hat.
c) Die Bemessungsgrundlage ist ausschließlich
aus den in der österreichischen Pensionsversicherung
erworbenen Versicherungszeiten
zu bilden.
d) Beiträge zur Höherversicherung, der
knappschaftliche Leistungszuschlag, der
Hilflosenzuschuß und die Ausgleichszulage
haben außer Betracht zu bleiben.
4. Bei der Durchführung des Artikels 17
Absatz 1 Buchstaben b und c sind sich deckende
Versicherungszeiten mit ihrem tatsächlichen
Ausmaß zu berücksichtigen.
5. Übersteigt bei der Durchführung des Artikels
17 Absatz 1 Buchstabe c die Gesamtdauer
der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten
zu berücksichtigenden Versicherungszeiten
das nach den österreichischen
Rechtsvorschriften für die Bemessung des
Steigerungsbetrages festgelegte Höchstausmaß,
so ist die geschuldete Teilleistung nach
dem Verhältnis zu berechnen, das zwischen
der Dauer der nach den österreichischen
Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden
Versicherungszeiten und dem erwähnten
Höchstausmaß von Versicherungsmonaten
besteht.
6. Für die Bemessung des Hilflosenzuschusses
gilt Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben b und c;
Artikel 21 ist entsprechend anzuwenden.
7. Der nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c
errechnete Betrag erhöht sich allenfalls um
Steigerungsbeträge für Beiträge zur Höherversicherung,
um den knappschaftlichen Leistungszuschlag,
den Hilflosenzuschuß und
um die Ausgleichszulage.
8. Hängt nach den österreichischen Rechtsvorschriften
die Gewährung von Leistungen der
knappschaftlichen Pensionsversicherung
davon ab, daß wesentlich bergmännische
Tätigkeiten im Sinn der österreichischen
Rechtsvorschriften in bestimmten Betrieben
zurückgelegt sind, so sind von den italienischen
Versicherungszeiten nur jene zu
berücksichtigen, denen eine Beschäftigung in
einem gleichartigen Betrieb mit einer gleichartigen
Tätigkeit zugrunde liegt.
9. Sonderzahlungen aus der österreichischen
Pensionsversicherung gebühren im Ausmaß
der österreichischen Teilleistung; Artikel 21
ist entsprechend anzuwenden.
Artikel 19
Die zuständigen italienischen Träger haben die
Artikel 16 und 17 nach folgenden Regeln anzuwenden
1. Hängt nach den italienischen Rechtsvorschriften
die Gewährung bestimmter Leistungen
davon ab, daß die Versicherungszeiten in
einem Beruf, für den ein Sondersystem gilt,
zurückgelegt worden sind, so sind für die
Gewährung dieser Leistungen österreichische
Versicherungszeiten nur insoweit zu berücksichtigen,
als ihnen eine Beschäftigung in
demselben Beruf zugrunde liegt. Erfüllt der
Versicherte auch unter Berücksichtigung solcher
Zeiten nicht die erforderlichen
Anspruchsvoraussetzungen für diese Leistungen,
so sind diese Zeiten für die Gewährung
der Leistungen des allgemeinen Systems zu
berücksichtigen.
2. a) Der für die Berechnung zuständige Träger
bestimmt zunächst die Höhe der Leistung,
auf die der Versicherte Anspruch hätte,
wenn alle nach den Artikeln 16 und 17 zu
berücksichtigenden Versicherungszeiten
in einer italienischen Versicherung
zurückgelegt worden wären. Für die nach
österreichischen Rechtsvorschriften
zurückgelegten Versicherungszeiten sind
hiebei die auf diese Zeiträume entfallenden
Beiträge oder Entgelte nur auf der
Grundlage des Beitrags- oder Entgeltsdurchschnittes
zu berücksichtigen, der für
die nach italienischen Rechtsvorschriften
zurückgelegten Versicherungszeiten festgelegt
ist.
b) Der Träger ermittelt sodann die tatsächlich
geschuldete Leistung auf der Grundlage
des nach Buchstabe a errechneten
Betrages nach dem Verhältnis zwischen
der Dauer der nach den italienischen
Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden
Versicherungszeiten und der Gesamtdauer
der nach den Rechtsvorschriften der beiden
Vertragsstaaten zu berücksichtigenden
Versicherungszeiten; hiebei sind
jedoch die nach den österreichischen
Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden
Zeiten nur insoweit zu berücksichtigen, als
sie sich nicht mit den italienischen Zeiten
überschneiden.
c) Übersteigt die Gesamtdauer der nach den
Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten
zu berücksichtigenden Versicherungszeiten
die nach den italienischen Rechtsvorschriften
für die Gewährung einer Volleistung
vorgeschriebene Höchstdauer, so
hat der zuständige Träger bei Anwendung
des Buchstaben b diese Höchstdauer an
Stelle der Gesamtdauer der Zeiten in
Betracht zu ziehen;
3. Erfüllt eine Person alle nach den italienischen
Rechtsvorschriften für einen Leistungsanspruch
vorgeschriebenen Bedingungen, ohne
daß es einer Zusammenrechnung mit nach
österreichischen Rechtsvorschriften zu
berücksichtigenden Versicherungszeiten
bedarf, ist der italienische Träger verpflichtet,
den Betrag der geschuldeten Leistung ausschließlich
auf Grund der nach italienischen
Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden
Versicherungszeiten zu gewähren. Dies gilt
auch, wenn nach österreichischen Rechtsvorschriften
Anspruch auf eine nach den Artikeln
16 und 17 berechnete Leistung besteht.
Artikel 20
(1) Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften
auch ohne Berücksichtigung des Artikels
16 ein Anspruch auf Pension, so hat der österreichische
Träger die allein auf Grund der nach den
von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zu
berücksichtigenden Versicherungszeiten gebührende
Pension zu gewähren, solange ein entsprechender
Leistungsanspruch nach den italienischen
Rechtsvorschriften nicht besteht.
(2) Eine nach Absatz 1 festgestellte Pension ist
nach Artikel 17 neu festzustellen, wenn ein entsprechender
Leistungsanspruch nach den italienischen
Rechtsvorschriften entsteht. Die Neufeststellung
erfolgt mit Wirkung vom Tag des Beginnes der italienischen
Leistung. Die Rechtskraft früherer Entscheidungen
steht der Neufeststellung nicht entgegen.
Artikel 21
Hat eine Person nach den österreichischen
Rechtsvorschriften auch ohne Berücksichtigung des
Artikels 16 Anspruch auf Leistung und wäre diese
höher als die Summe der nach Artikel 17 Absatz 1
Buchstabe c errechneten österreichischen Leistung
und der gebührenden italienischen Leistung, so hat
der österreichische Träger seine so berechnete Leistung,
erhöht um den Unterschiedsbetrag zwischen
dieser Summe und der Leistung, die nach den österreichischen
Rechtsvorschriften allein zustünde, als
Teilpension zu gewähren.
Kapitel 3
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Artikel 22
(1) Eine Person, die wegen eines Arbeitsunfalles
oder einer Berufskrankheit Anspruch auf Leistungen
nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates
hat, erhält bei Aufenthalt im Gebiet des
anderen Vertragsstaates zu Lasten des zuständigen
Trägers Sachleistungen vom Träger ihres Aufenthaltsortes
nach den für diesen Träger geltenden
Rechtsvorschriften. Artikel 12 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Die im Absatz 1 vorgesehenen Sachleistungen
sind zu gewähren
in Österreich
von der für den. Aufenthaltsort der betreffenden
Person zuständigen Gebietskrankenkasse für
Arbeiter und Angestellte,
in Italien
von der für den Aufenthaltsort der betreffenden
Person örtlich zuständigen Einrichtung des
Gesundheitsdienstes (Unità sanitaria locale).
(3) Für die Erstattung der nach Absatz 1 entstandenen
Kosten gilt Artikel 15 entsprechend.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 sind die Geldleistungen
vom zuständigen Träger nach den für ihn
geltenden Rechtsvorschriften zu gewähren.
Artikel 23
Erleidet ein Staatsangehöriger eines der beiden
Vertragsstaaten, der sich auf Grund eines ordnungsgemäßen
Arbeitsvertrages zur Arbeitsaufnahme
in den anderen Vertragsstaat begibt, während
der ohne Unterbrechung und auf dem kürzesten
Weg durchgeführten Reise zum Beschäftigungsort
einen Unfall, so ist dieser Unfall vom Träger
dieses Vertragsstaates nach den Rechtsvorschriften
über die Unfallversicherung zu entschädigen;
dies gilt auch für einen Unfall, den ein Dienstnehmer
bei der Rückkehr in den Heimatstaat
unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsvertrages,
auf Grund dessen er sich in den anderen Vertragsstaat
begeben, hat, erleidet.
Artikel 24
(1) Wäre eine Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften
beider Vertragsstaaten zu entschädi-
gen, so sind Leistungen nur nach den Rechtsvorschriften
des Vertragsstaates zu gewähren, in dessen
Gebiet zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt
wurde, die geeignet ist, eine solche Berufskrankheit
zu verursachen; hiebei ist, falls erforderlich, jede
derartige Beschäftigung im Gebiet des anderen
Vertragsstaates zu berücksichtigen.
(2) In Fällen von Silikose oder Asbestose sind
dem nach Absatz 1 zur Erbringung der Leistungen
verpflichteten Träger die Aufwendungen für Geldleistungen
einschließlich Renten vom Träger des
anderen Vertragsstaates zur Hälfte zu erstatten;
dies gilt nicht, wenn die Beschäftigungsdauer in
diesem anderen Vertragsstaat, welche die Silikose
oder Asbestose verursacht haben könnte, 10 vH der
gesamten Beschäftigungsdauer, die die Silikose
oder Asbestose in den beiden Vertragsstaaten verursacht
haben könnte, nicht erreicht.
Kapitel 4
Leistungen bei Arbeitslosigkeit
Artikel 25
(1) Zeiten einer beitragspflichtigen Beschäftigung,
die nach den Rechtsvorschriften des anderen
Vertragsstaates zurückgelegt worden sind, werden
bei der Beurteilung, ob die Anwartschaft erfüllt ist,
und bei der Festsetzung der Bezugsdauer berücksichtigt,
sofern der Arbeitslose in dem Vertragsstaat,
in dem er den Anspruch auf Arbeitslosengeld
geltend macht, in den letzten zwölf Monaten vor
Beantragung des Arbeitslosengeldes insgesamt mindestens
13 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig
beschäftigt war.
(2) Die im Absatz 1 festgelegte Voraussetzung
der Mindestbeschäftigungszeit von 13 Wochen gilt
nicht für Arbeitslose, die ohne ihr Verschulden
arbeitslos geworden sind oder welche die Staatsangehörigkeit
des Staates besitzen, in dem sie das
Arbeitslosengeld beantragen.
(3) Die Bezugsdauer wird um die Zeit gemindert,
in der der Arbeitslose im anderen Vertragsstaat
innerhalb der lezten 12 Monate vor dem Tag der
Antragstellung bereits Arbeitslosengeld bezogen
hat.
(4) Erhält ein Arbeitsloser das Arbeitslosengeld
nicht in dem Vertragsstaat, in dem er beschäftigt
war und in dem die Arbeitslosigkeit eingetreten ist
(Beschäftigungsland), sondern im anderen Ver-
tragsstaat, so hat der Träger dieses Vertragsstaates
gegenüber dem Träger des Beschäftigungslandes
Anspruch auf Rückersatz des von ihm gezahlten
Arbeitslosengeldes unter folgenden Voraussetzungen
und in folgendem Ausmaß
Hat das Beschäftigungsverhältnis im Beschäftigungsland
innerhalb der letzten zwei Jahre vor Eintritt
der Arbeitslosigkeit
a) mindestens 26 Wochen gedauert, für höchstens
60 Unterstützungstage;
b) mindestens 52 Wochen gedauert, für höchstens
120 Unterstützungstage;
c) mehr als 26 Wochen, jedoch noch nicht
52 Wochen gedauert, für die sich unter
Bedachtnahme auf die Regelungen der Buchstaben
a und b im Verhältnis zur jeweiligen
Beschäftigungszeit ergebenden Unterstützungstage.
(5) Hat der Träger des Beschäftigungslandes
bereits für eine gewisse Zahl von Tagen dem
Arbeitslosen Arbeitslosengeld gezahlt, bevor diesem
im anderen Vertragsstaat Arbeitslosengeld gewährt
wurde, verringert sich der Anspruch auf Rückersatz
nach Absatz 4 um diese Tage.
(6) Artikel 4 berührt nicht die österreichischen
Rechtsvorschriften über die Notstandshilfe. Die
Zusammenrechnung nach Absatz 1 und Artikel 26
Absatz 1 gilt nicht für den Erwerb des Anspruches
auf Karenzurlaubsgeld.
(7) Artikel 5 gilt nicht für die Leistungen bei
Arbeitslosigkeit.
Artikel 26
(1) Grenzgänger erhalten Arbeitslosengeld in
dem Vertragsstaat, in dessen Gebiet sie ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben. Bei der Beurteilung,
ob die Anwartschaft erfüllt ist und bei der
Festsetzung der Bezugsdauer, werden Zeiten einer
beitragspflichtigen Beschäftigung im anderen Vertragsstaat
berücksichtigt.
(2) Grenzgänger, die jedoch im Beschäftigungsland
unmittelbar vor Eintritt der Arbeitslosigkeit
innerhalb der letzten drei Jahre mindestens
18 Monate beschäftigt waren, erhalten Arbeitslosengeld
in diesem Vertragsstaat. Artikel 25
Absatz 3 findet Anwendung.
(3) Unter einem „Grenzgänger" im Sinn dieses
Artikels ist ein Arbeitnehmer zu verstehen, der im
Gebiet eines Vertragsstaates beschäftigt ist und im
Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnt und
dorthin in der Regel jeden Tag oder mindestens
einmal wöchentlich zurückkehrt.
Kapitel 5
Familienbeihilfen
Artikel 27
(1) Eine Person, die in einem Vertragsstaat als
Dienstnehmer erwerbstätig ist, hat nach den
Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates Anspruch
auf Familienbeihilfen auch für die Kinder, die sich
ständig in dem anderen Vertragsstaat aufhalten.
(2) Für den Anspruch auf Familienbeihilfen sind
die Dienstnehmer so zu behandeln, als hätten sie
ihren Wohnsitz ausschließlich in dem Vertragsstaat,
in dem die Beschäftigung ausgeübt wird.
(3) Finden auf einen Dienstnehmer, der im
Gebiet eines Vertragsstaates beschäftigt ist, nach
Artikel 8 oder 10 die Rechtsvorschriften des anderen
Vertragsstaates Anwendung, so sind die Kinder,
die sich im ersten Vertragsstaat aufhalten, so
zu behandeln, als hielten sie sich in dem Vertragsstaat
auf, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden
sind.
Artikel 28
Die Familienbeihilfe, die für Kinder gewährt
wird, die sich ständig im anderen Vertragsstaat aufhalten,
ist in voller Höhe des Betrages zu gewähren,
wie er für die Kinder vorgesehen ist, die sich
ständig in dem Vertragsstaat aufhalten, nach dessen
Rechtsvorschriften die Familienbeihilfen gewährt
werden.
Artikel 29
(1) Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates
für die Erlangung des Anspruches auf Familienbeihilfe
bestimmte Wartezeiten vor, so sind die
in dem anderen Vertragsstaat zurückgelegten
gleichartigen Zeiten anzurechnen.
(2) Dienstnehmer, die Geldleistungen nach den
Rechtsvorschriften über die Kranken- oder Arbeitslosenversicherung
eines Vertragsstaates beziehen,
sind in bezug auf den Anspruch auf Familienbeihilfe
so zu behandeln, als ob sie in dem Vertragsstaat,
nach dessen Rechtsvorschriften sie diese
Geldleistungen erhalten, beschäftigt wären.
Artikel 30
Sind nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten
unter Berücksichtigung dieses Abkommens
für ein Kind die Voraussetzungen für die
Gewährung von Familienbeihilfen in beiden Vertragsstaaten
gegeben, so sind die Familienbeihilfen
für dieses Kind ausschließlich nach den Rechtsvorschriften
des Vertragsstaates zu gewähren, in dem
sich das Kind ständig aufhält.
Artikel 31
Kinder im Sinn dieses Kapitels sind Personen, für
die nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften
Familienbeihilfen vorgesehen sind.
ABSCHNITT IV
VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
Artikel 32
(1) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten
werden die zur Durchführung dieses
Abkommens notwendigen Verwaltungsmaßnahmen
in einer Vereinbarung regeln. Diese Vereinbarung
kann bereits vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens
geschlossen werden, sie darf jedoch frühestens
gleichzeitig mit diesem Abkommen in Kraft
treten.
(2) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten
haben einander zu unterrichten
a) über alle zur Anwendung dieses Abkommens
getroffenen Maßnahmen;
b) über alle die Anwendung dieses Abkommens
berührenden Änderungen ihrer Rechtsvorschriften.
(3) Die Verwaltungsbehörden und Träger der
beiden Vertragsstaaten haben einander bei der
Anwendung dieses Abkommens gegenseitige Hilfe
zu leisten, als ob sie die eigenen Rechtsvorschriften
anwenden würden. Diese Hilfe ist kostenlos. Die
zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten
können jedoch die Erstattung bestimmter Kosten
vereinbaren.
(4) Die Träger und Behörden der beiden Vertragsstaaten
können bei der Anwendung dieses
Abkommens miteinander sowie mit den beteiligten
Personen oder deren Beauftragten unmittelbar in
Verbindung treten.
(5) Die Träger, Behörden und Gerichte eines
Vertragsstaates dürfen die bei ihnen eingereichten
Anträge und sonstigen Schriftstücke nicht deshalb
zurückweisen, weil sie in der Amtssprache des
anderen Vertragsstaates abgefaßt sind.
(6) Ärztliche Untersuchungen, die in Durchführung
der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates
vorgenommen werden und Personen betreffen, die
sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten,
sind auf Ersuchen der zuständigen Stelle zu
ihren Lasten vom Träger des Aufenthaltsortes zu
veranlassen.
(7) Für die gerichtliche Rechtshilfe zwischen den
beiden Vertragsstaaten gelten die auf die Rechtshilfe
in bürgerlichen Rechtssachen anwendbaren
Bestimmungen.
Artikel 33
Die zuständigen Behörden haben zur Erleichterung
der Durchführung dieses Abkommens, insbesondere
zur Herstellung einer einfachen und
raschen Verbindung zwischen den beiderseits in
Betracht kommenden Trägern, Verbindungsstellen
zu errichten.
Artikel 34
(1) Jede in den Vorschriften eines Vertragsstaates
vorgesehene Befreiung oder Ermäßigung von
Steuern, Stempel-, Gerichts- oder Eintragungsgebühren
für Schriftstücke oder Urkunden, die in
Anwendung der Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates
vorzulegen sind, erstreckt sich auf die
entsprechenden Schriftstücke und Urkunden, die in
Anwendung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften
des anderen Vertragsstaates vorzulegen
sind.
(2) Urkunden und Schriftstücke jeglicher Art, die
in Anwendung dieses Abkommens vorgelegt werden
müssen, bedürfen keiner Beglaubigung.
Artikel 35
(1) Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die
in Anwendung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates bei einer
Behörde, einem Träger oder einer sonstigen
zuständigen Einrichtung eines Vertragsstaates eingereicht
werden, sind als bei einer Behörde, einem
Träger oder einer sonstigen zuständigen Einrich-
tung des anderen Vertragsstaates eingereichte
Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel anzusehen.
(2) Ein nach den Rechtsvorschriften des einen
Vertragsstaates gestellter Antrag auf eine Leistung
gilt auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung
nach den Rechtsvorschriften des anderen
Vertragsstaates, die unter Berücksichtigung dieses
Abkommens in Betracht kommt; dies gilt nicht,
wenn der Antragsteller ausdrücklich beantragt, daß
die Feststellung einer nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates erworbenen Leistung bei Alter
aufgeschoben wird.
(3) Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die
in Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates
innerhalb einer bestimmten Frist bei
einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen
zuständigen Einrichtung dieses Vertragsstaates einzureichen
sind, können innerhalb der gleichen Frist
bei der entsprechenden Stelle des anderen Vertragsstaates
eingereicht werden.
(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 hat die in
Anspruch genommene Stelle diese Anträge, Erklärungen
oder Rechtsmittel unverzüglich der entsprechenden
Stelle des anderen Vertragsstaates zu
übermitteln.
Artikel 36
(1) Haben Träger eines Vertragsstaates an
Berechtigte, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates
befinden, nach diesem Abkommen
Zahlungen vorzunehmen, so sind diese mit befreiender
Wirkung in der Währung des ersten Vertragsstaates
zu leisten; haben sie Zahlungen an Träger
vorzunehmen, die sich im Gebiet des anderen
Vertragsstaates befinden, so sind diese in der Währung
dieses Vertragsstaates zu leisten.
(2) Die Überweisungen der zur Durchführung
dieses Abkommens erforderlichen Beträge sind
nach den Zahlungsvereinbarungen der beiden Vertragsstaaten
vorzunehmen, die im Zeitpunkt der
Überweisung gelten.
Artikel 37
(1) Die vollstreckbaren Entscheidungen der
Gerichte sowie die vollstreckbaren öffentlichen
Urkunden der Träger und Behörden eines Vertragsstaates
im Bereich der im Artikel 2 bezeichneten
Zweige der Sozialen Sicherheit werden im
anderen Vertragsstaat anerkannt.
(2) Für die Versagung der Anerkennung gerichtlicher
Entscheidungen sind, soweit anwendbar, die
Bestimmungen des Artikels 7 des Abkommens vom
16. November 1971 zwischen der Republik Österreich
und der Italienischen Republik über die Anerkennung
und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen
in Zivil- und Handelssachen, von
gerichtlichen Vergleichen und von Notariatsakten
sinngemäß anzuwenden. Die Anerkennung der
anderen im Absatz 1 genannten Urkunden jedoch
darf nur versagt werden, wenn sie der öffentlichen
Ordnung des Vertragsstaates widerspricht, in dem
die Urkunde anerkannt werden soll.
(3) Die nach Absatz 1 anerkannten vollstreckbaren
Entscheidungen und Urkunden werden im
anderen Vertragsstaat vollstreckt. Das Vollstreckungsverfahren
richtet sich nach den Vorschriften,
die in dem Vertragsstaat, in dessen Gebiet vollstreckt
werden soll, für die Vollstreckung der in
diesem Vertragsstaat erlassenen entsprechenden
Entscheidungen und Urkunden gelten.. Die Ausfertigung
der Entscheidung oder der Urkunde muß
mit der Bestätigung ihrer Vollstreckbarkeit (Vollstreckungsklausel)
versehen sein.
(4) Forderungen von Trägern im Gebiet eines
Vertragsstaates aus Beitragsrückständen haben bei
der Zwangsvollstreckung sowie im Konkurs- und
Ausgleichsverfahren im Gebiet des anderen Vertragsstaates
die gleichen Vorrechte wie entsprechende
Forderungen im Gebiet dieses Vertragsstaates.
Artikel 38
Hat ein Träger eines Vertragsstaates einen Vorschuß
auf eine Leistung gezahlt, so hat der Träger
des anderen Vertragsstaates die auf denselben Zeitraum
entfallende Nachzahlung einer entsprechenden
Leistung, auf die nach den Rechtsvorschriften
dieses Vertragsstaates Anspruch besteht, auf Ersuchen
und zugunsten des erstgenannten Trägers einzubehalten.
Hat der Träger des einen Vertragsstaates
für eine Zeit, für die der Träger des anderen
Vertragsstaates nachträglich eine entsprechende
Leistung zu erbringen hat, eine höhere als die
gebührende Leistung gezahlt, so gilt der diese Leistung
übersteigende Betrag bis zur Höhe des nachzuzahlenden
Betrages als Vorschuß im Sinn des
ersten Satzes.
Artikel 39
(1) Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten
über die Auslegung oder die Anwendung dieses
Abkommens sollen, soweit möglich, durch die
zuständigen Behörden der Vertragsstaaten beigelegt
werden.
(2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht
beigelegt werden, so ist sie auf Verlangen eines
Vertragsstaates einem Schiedsgericht zu unterbreiten,
das wie folgt zu bilden ist
a) Jede der Parteien bestellt innerhalb von
einem Monat ab dem Empfang des Verlangens
einer schiedsgerichtlichen Entscheidung
einen Schiedsrichter. Die beiden so nominierten
Schiedsrichter wählen innerhalb von zwei
Monaten, nachdem die Partei, die ihren
Schiedsrichter zuletzt bestellt hat, dies notifiziert
hat, einen Staatsangehörigen eines
Drittstaates als dritten Schiedsrichter.
b) Wenn ein Vertragsstaat innerhalb der festgesetzten
Frist keine Schiedsrichter bestellt hat,
kann der andere Vertragsstaat den Präsidenten
des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte ersuchen, einen solchen zu
bestellen. Entsprechend ist über Aufforderung
eines Vertragsstaates vorzugehen, wenn
sich die beiden Schiedsrichter über die Wahl
des dritten Schiedsrichters nicht einigen können.
(3) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit.
Seine Entscheidungen sind für die beiden
Vertragsstaaten bindend. Jeder Vertragsstaat trägt
die Kosten des Schiedsrichters, den er bestellt. Die
übrigen Kosten werden von den Vertragsstaaten zu
gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht regelt
sein Verfahren selbst.
ABSCHNITT V
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 40
(1) Auf Grund dieses Abkommens, unbeschadet
des Absatzes 2, der Ziffer 8 des Schlußprotokolls
zum Abkommen sowie der Artikel 42 Absatz 2 und
43 Absatz 2 des Abkommens,
a) sind Leistungen auch für die vor seinem
Inkrafttreten eingetretenen Versicherungsfälle
zu gewähren;
b) sind bei der Feststellung von Leistungen auch
die vor seinem Inkrafttreten zurückgelegten
Versicherungszeiten zu berücksichtigen;
c) wird kein Anspruch auf die Zahlung von Leistungen
für Zeiten vor seinem Inkrafttreten
begründet;
d) sind bei Anwendung der durch Artikel 2
Absatz 1 Ziffer 1 Buchstabe c dieses Abkommens
erfaßten Rechtsvorschriften über die
Pensionsversicherungen der selbständig
Erwerbstätigen
aa) Pensionen, die erst auf Grund dieses
Abkommens für vor seinem Inkrafttreten
eingetretene Versicherungsfälle
gebühren, beziehungsweise
bb) Pensionen, die bereits vor dem Inkrafttreten
dieses Abkommens festgestellt
wurden,
nach diesem Abkommen auf Antrag des Berechtigten
festzustellen beziehungsweise neu festzustellen.
Wird der Antrag auf Feststellung beziehungsweise
auf Neufeststellung binnen zwei Jahren nach dem
Inkrafttreten dieses Abkommens eingebracht, so
sind die Pensionen vom Inkrafttreten dieses
Abkommens an zu gewähren, sonst von dem Tag
an, der nach den Rechtsvorschriften jedes der beiden
Vertragsstaaten bestimmt ist.
(2) Wurde in der Zeit vor dem Inkrafttreten dieses
Abkommens bei bescheidmäßiger Feststellung
von Leistungen auf österreichischer Seite von dem
im Artikel 43 Absatz 1 dieses Abkommens erwähnten
Vertrag in seiner bisher geltenden Fassung
abgewichen, so hat es dabei für die Zeit bis zum
Inkrafttreten dieses Abkommens sein Bewenden,
soweit die Abweichungen notwendig waren, um
den seit dem Inkrafttreten des bezeichneten Vertrages
eingetretenen Änderungen der innerstaatlichen
Rechtsvorschriften oder den Grundsätzen des vorliegenden
Abkommens Rechnung zu tragen.
Artikel 41
Die einer Person, die aus politischen oder religiösen
Gründen oder aus Gründen der Abstammung
in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen
einen Nachteil erlitten hat, nach den österreichischen
Rechtsvorschriften zustehenden Rechte
werden durch dieses Abkommen nicht berührt.
Artikel 42
(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die
Ratifikationsurkunden sind so bald wie möglich in
Rom auszutauschen.
(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des
dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in
dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.
(3) Artikel 41 dieses Abkommens tritt rückwirkend
mit 1. Jänner 1967 in Kraft.
(4) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit
geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung
einer Frist von drei Monaten schriftlich auf
dem diplomatischen Weg kündigen.
(5) Im Fall der Kündigung gilt dieses Abkommen
für erworbene Ansprüche weiter, und zwar ohne
Rücksicht auf einschränkende Bestimmungen, welche
die in Betracht kommenden Systeme für den
Aufenthalt eines Versicherten im Ausland vorsehen.
Artikel 43
(1) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens tritt der
Vertrag zwischen Österreich und Italien über
Sozialversicherung vom 30. Dezember 1950 in der
Fassung des Zusatzprotokolls hiezu vom gleichen
Tag und des Zweiten Zusatzprotokolls vom
29. Mai 1952 außer Kraft.
(2) Dieses Abkommen berührt unbeschadet des
Absatzes 1 sowie des Artikels 40 Buchstabe d/bb
nicht die vor seinem Inkrafttreten erworbenen
Ansprüche.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten
beider Vertragsstaaten dieses Abkommen
unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien, am 21. Jänner 1981 in
zwei Urschriften in deutscher und italienischer
Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch
sind.
Für die Republik Österreich
Willibald P. Pahr
Für die Italienische Republik
Libero Della Briotta
SCHLUSSPROTOKOLL
ZUM ABKOMMEN ZWISCHEN DER
REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER
ITALIENISCHEN REPUBLIK ÜBER
SOZIALE SICHERHEIT
Bei Unterzeichnung des heute zwischen der
Republik Österreich und der Italienischen Republik
abgeschlossenen Abkommens über Soziale Sicherheit
geben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten
die übereinstimmende Erklärung ab,
daß über folgendes Einverständnis besteht
1. Zu Artikel 2 des Abkommens
a) Absatz 1 Ziffer 1 bezieht sich nicht auf die
österreichischen Rechtsvorschriften über die
Notarversicherung;
b) Absatz 4 gilt nicht für die von Österreich
geschlossenen Abkommen, soweit hiedurch
Regelungen über die. Übernahme einer Versicherungslast
erfolgen.
2. Zu Artikel 4 des Abkommens
a) Die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten
betreffend die Mitwirkung der Versicherten
und der Dienstgeber in den Organen
der Träger und der Verbände sowie in
der Rechtssprechung in der Sozialen Sicherheit
bleiben unberührt.
b) Die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten
betreffend die Versicherung der bei
einer Vertretungsbehörde eines der beiden
Vertragsstaaten in Drittstaaten oder bei Mitgliedern
einer solchen Vertretung beschäftigten
Personen bleiben unberührt.
c) In den von Österreich geschlossenen Abkommen
enthaltene Regelungen betreffend die
Übernahme einer Versicherungslast bleiben
unberührt.
d) Die Rechtsvorschriften des österreichischen
Bundesgesetzes vom 22. November 1961
über Leistungsansprüche und Anwartschaften
in der Pensionsversicherung und der Unfallversicherung
auf Grund von Beschäftigungen
im Ausland sowie die Rechtsvorschriften über
die Berücksichtigung der im Gebiet der ehemaligen
österreichisch-ungarischen Monarchie
außerhalb Österreichs zurückgelegten
Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit
bleibenunberührt.
3. Zu Artikel 5 des Abkommens
Absatz 1 bezieht sich nicht auf die Ausgleichszulage
nach den österreichischen Rechtsvorschriften.
4. Zu Artikel 9 des Abkommens
Absatz 1 gilt für den österreichischen Handelsdelegierten
und seine Mitarbeiter entsprechend.
5. Zu Artikel 12 des Abkommens
Absatz 1 zweiter Halbsatz gilt in. Österreich,
soweit es sich um einen vorübergehenden Aufent-
halt handelt, in bezug auf die Behandlung durch
freiberuflich tätige Ärzte, Zahnärzte und Dentisten
nur hinsichtlich folgender Personen
a) Personen, die sich in Ausübung ihrer
Beschäftigung in Österreich aufhalten, sowie
die sie begleitenden Familienangehörigen;
b) Personen, die ihre sich in Österreich gewöhnlich
aufhaltende Familie besuchen;
c) Personen, die sich aus anderen Gründen in
Österreich aufhalten, wenn ihnen eine ambulante
Behandlung für Rechnung der für ihren
Aufenthaltsort zuständigen Gebietskrankenkasse
gewährt wurde.
6. Zu Artikel 15 des Abkommens
Der Ersatz der Aufwendungen für Anspruchsberechtigte
aus der österreichischen Pensionsversicherung
nach Artikel 13 Absatz 1 zweiter Satz des
Abkommens wird aus den beim Hauptverband der
österreichischen Sozialversicherungsträger einlangenden
Beiträgen zur Krankenversicherung der
Pensionisten geleistet.
7. Zu den Artikeln 27 und 28 des Abkommens
a) Anspruch auf Familienbeihilfe nach den
österreichischen Rechtsvorschriften besteht
nur, wenn die Beschäftigung nicht gegen die
bestehenden Vorschriften über die Beschäftigung
ausländischer Dienstnehmer verstößt.
b) Die Zahlung der Familienbeihilfe nach den
österreichischen Rechtsvorschriften erfolgt
nach Ablauf einer Beschäftigungszeit in
Österreich von mindestens einem Kalendermonat.
c) Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe für
erheblich behinderte Kinder nach den österreichischen
Rechtsvorschriften besteht nur
für die Kinder, die sich ständig in Österreich
aufhalten.
8. Zu Artikel 40 des Abkommens
Die österreichischen Träger verfahren wie folgt
Abschnitt III Kapitel 2 wird hinsichtlich der
Berechnung der Leistungen für die Zeit vom 1. Jänner
1956 bis zum Inkrafttreten des Abkommens auf
Versicherungsfälle angewendet, für die der Vierte
Teil des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
gilt. Soweit dabei für die Zeit vom 1. Jänner 1956
an Teilleistungen bescheidmäßig zuerkannt oder
vorläufig gezahlt wurden, die höher sind als die
Teilleistungen, die bei Berechnung nach
Abschnitt III Kapitel 2 dieses Abkommens zustünden,
gebühren die bisher zuerkannten oder gezahlten
Leistungen als Teilleistungen.
Dieses Schlußprotokoll ist Bestandteil des
Abkommens zwischen der Republik Österreich und
der Italienischen Republik über Soziale Sicherheit.
Es tritt an demselben Tag in Kraft wie das Abkommen
und bleibt ebensolange wie dieses in Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten
beider Vertragsstaaten dieses Schlußprotokoll
unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien, am 21. Jänner 1981 in
zwei Urschriften in deutscher und italienischer
Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch
sind.
Für die Republik Österreich
Willibald P. Pahr
Für die Italienische Republik
Libero Della Briotta
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 28. April 1983 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 42 Abs. 2 am
1. Juli 1983 in Kraft.