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307_1983 AT

307. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über Soziale Sicherheit samt Schlußprotokoll

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 307. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über Soziale Sicherheit samt Schlußprotokoll

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Schlußprotokoll wird genehmigt.

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und

der Präsident der Italienischen Republik

IN DEM WUNSCHE, die Beziehungen der beiden

Staaten auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit

zu fördern und mit der Rechtsentwicklung in Einklang

zu bringen,

SIND ÜBEREINGEKOMMEN, ein Abkommen

zu schließen, das an die Stelle des Vertrages

vom 30. Dezember 1950 Kundgemacht in BGBl. Nr. 52/1955 treten soll, und haben

hiefür zu ihren Bevollmächtigten ernannt

Der Bundespräsident der Republik Österreich

Herrn Dr. Willibald Pahr,

Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten,

der Präsident der Italienischen Republik

Herrn Unterstaatssekretär im Außenministerium,

Senator Libero Della Briotta.

Die Bevollmächtigten haben nach Austausch

ihrer in guter und gehöriger Form befundenen

Vollmachten folgendes vereinbart

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke

1. „Österreich"

die Republik Österreich,

„Italien"

die Italienische Republik;

2. „Rechtsvorschriften"

die Gesetze, Verordnungen und Satzungen,

die sich auf die im Artikel 2 bezeichneten

Zweige der Sozialen Sicherheit beziehen;

3. „zuständige Behörde"

in bezug auf Österreich

den Bundesminister für soziale Verwaltung,

hinsichtlich der Familienbeihilfen den Bundesminister

für Finanzen,

in bezug auf Italien

den Minister für Arbeit und soziale Vorsorge,

hinsichtlich des Gesundheitswesens den Minister

für Gesundheit;

4. „Träger"

die Einrichtung oder Behörde, der die

Anwendung der im Artikel 2 bezeichneten

Rechtsvorschriften oder eines Teiles davon

obliegt;

5. „zuständiger Träger"

den Träger, bei dem die betreffende Person

im Zeitpunkt des Antrages auf Leistung versichert

ist oder gegen den sie einen Anspruch

auf Leistungen hat oder noch haben würde,

wenn sie sich im Gebiet des Vertragsstaates,

in dem sie zuletzt versichert war, aufhalten

würde;

6. „Familienangehöriger"

einen Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften

des Vertragsstaates, in dem der

Träger, zu dessen Lasten die Leistungen zu

gewähren sind, seinen Sitz hat;

7. „Versicherungszeiten"

Beitragszeiten und Ersatzzeiten, die nach den

Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates als

solche gelten;

8. „Geldleistung", „Pension" oder „Rente"

eine Geldleistung, eine Pension oder eine

Rente einschließlich aller ihrer Teile aus

öffentlichen Mitteln, aller Zuschläge, Anpassungsbeträge,

Zulagen sowie Kapitalsabfindungen

und Zahlungen, die als Beitragserstattungen

geleistet werden.

(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke

die Bedeutung, die ihnen nach den betreffenden

Rechtsvorschriften zukommt.

Artikel 2

(1) Dieses Abkommen bezieht sich

1. in Österreich auf die Rechtsvorschriften über

a) die Krankenversicherung;

b) die Unfallversicherung;

c) die Pensionsversicherung;

d) die Arbeitslosenversicherung;

e) die Familienbeihilfe;

2. in Italien auf die Rechtsvorschriften über

a) die Krankenversicherung (Krankheit und

Mutterschaft);

b) die Versicherung gegen die Tuberkulose;

c) die Versicherung gegen Invalidität, Alter und

für Hinterbliebene;

d) die Versicherung gegen Arbeitsunfälle und

Berufskrankheiten ;

e) die Arbeitslosenversicherung;

f) die Familienbeihilfen;

g) die Sonderversicherungen für bestimmte

Berufsgruppen einschließlich der Sonderversicherungen

für bestimmte selbständige

Berufsgruppen, insoweit sie Wagnisse oder

Leistungen betreffen, welche in den vorhergehenden

Buchstaben angeführt sind.

(2) Dieses Abkommen bezieht sich auch auf alle

Rechtsvorschriften, welche die im Absatz 1

bezeichneten Rechtsvorschriften zusammenfassen,

ändern oder ergänzen.

(3) Dieses. Abkommen bezieht sich nicht auf

Rechtsvorschriften über ein neues System oder

einen neuen Zweig der Sozialen Sicherheit.

(4) Rechtsvorschriften, die sich aus Übereinkommen

mit dritten Staaten sowie supranationalem

Recht ergeben, sind bei Anwendung dieses Abkommens

nicht zu berücksichtigen.

Artikel 3

Dieses Abkommen gilt, soweit es nichts anderes

bestimmt, für die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten,

für Personen, für welche die Rechtsvorschriften

eines oder beider Vertragsstaaten gelten

oder galten, und für Personen, die ihre Rechte von

einer der vorher genannten Personen ableiten.

Artikel 4

Bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines

Vertragsstaates stehen dessen Staatsangehörigen

gleich

a) die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates;

b) Flüchtlinge im Sinn der Konvention vom

28. Juli 1951 Kundgemacht in BGBl. Nr. 55/1955 über die Rechtsstellung der

Flüchtlinge und des Protokolls hiezu vom

31. Jänner 1967 Kundgemacht in BGBl. Nr. 78/1974, die sich im Gebiet eines

Vertragsstaates gewöhnlich aufhalten;

c) Staatenlose im Sinn der Konvention vom

28. September 1954 über die Rechtsstellung

der Staatenlosen, die sich im Gebiet eines

Vertragsstaates gewöhnlich aufhalten.

Artikel 5

(1) Pensionen, Renten und andere Geldleistungen,

die einem Staatsangehörigen eines Vertragsstaates

sowie dessen Familienangehörigen und Hinterbliebenen

nach den Rechtsvorschriften eines

Vertragsstaates gebühren, sind, soweit dieses

Abkommen nichts anderes bestimmt, auch bei Aufenthalt

des Berechtigten im Gebiet des anderen

Vertragsstaates zu zahlen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für einen Flüchtling

im Sinn der Konvention vom 28. Juli 1951 über

die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls

hiezu vom 31. Jänner 1967 sowie für einen

Staatenlosen im Sinn der Konvention vom 28. September

1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen.

(3) Die Leistungen nach Absatz 1 aus der. Versicherung

des einen Vertragsstaates werden an die

Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates, die

im Gebiet eines dritten Staates wohnen, unter denselben

Voraussetzungen und in demselben Umfang

gezahlt, als handelte es sich um Staatsangehörige

des ersten Vertragsstaates, die im Gebiet dieses

dritten Staates wohnen.

(4) Absatz 1 berührt nicht die Rechtsvorschriften

über Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung und

Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit.

Artikel 6

Für die Zulassung zur freiwilligen Versicherung

nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates

werden die nach den Rechtsvorschriften dieses

Staates zurückgelegten Versicherungszeiten, soweit

erforderlich, mit den nach den Rechtsvorschriften

des anderen Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungszeiten

zusammengerechnet.

ABSCHNITT II

ANZUWENDENDE RECHTSVORSCHRIFTEN

Artikel 7

Soweit die Artikel 8 und 9 nichts anderes bestimmen,

gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates,

in dessen Gebiet die Erwerbstätigkeit ausgeübt

wird. Dies gilt bei Ausübung einer unselbständigen

Erwerbstätigkeit auch dann, wenn sich

der Wohnort des Dienstnehmers oder der Sitz seines

Dienstgebers im Gebiet des anderen Vertragsstaates

befindet.

Artikel 8

(1) Werden Dienstnehmer oder ihnen Gleichgestellte

von einem Dienstgeber, der sie im Gebiet

eines Vertragsstaates gewöhnlich beschäftigt, in das

Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so

gelten für sie bis zum Ende des 24. Kalendermonats

ihrer Beschäftigung im Gebiet des anderen Vertragsstaates

die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates,

als wären sie noch in seinem Gebiet

beschäftigt.

(2) Wird ein Dienstnehmer eines Verkehrsunternehmens

mit dem Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates

aus dessen Gebiet in das Gebiet des anderen

Vertragsstaates entsendet, so gelten die Rechtsvorschriften

des ersten Vertragsstaates so weiter, als

wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt.

(3) Für die Besatzung eines Seeschiffes sowie

andere nicht nur vorübergehend auf einem Seeschiff

beschäftigte Personen gelten die Rechtsvorschriften

des Vertragsstaates, dessen Flagge das

Schiff führt.

(4) Werden Dienstnehmer in einem Betrieb

beschäftigt, der sich aus dem Gebiet des einen Vertragsstaates

in das Gebiet des anderen Vertragsstaates

erstreckt, so gelten diese Dienstnehmer als im

Gebiet des Vertragsstaates beschäftigt, in dem das

Unternehmen seinen Sitz hat.

(5) Absatz 4 gilt für selbständig Erwerbstätige

entsprechend.

Artikel 9

(1) Für Diplomaten und Berufskonsuln und für

das Verwaltungs- und technische Personal der von

Diplomaten und Berufskonsuln geleiteten Vertretungsbehörden

sowie für Mitglieder des dienstlichen

Hauspersonals dieser Vertretungsbehörden

und für die ausschließlich bei Diplomaten, Berufskonsuln

und Mitgliedern der von Berufskonsuln

geleiteten Vertretungsbehörden beschäftigten privaten

Hausangestellten gelten die Bestimmungen

der Wiener Konvention über diplomatische Beziehungen

beziehungsweise der Wiener Konvention

über konsularische Beziehungen.

(2) Für Staatsangehörige eines Vertragsstaates,

die bei wissenschaftlichen oder kulturellen Institu-

ten oder Schulen dieses Vertragsstaates auf dem

Gebiet des anderen Vertragsstaates beschäftigt

sind, ferner für Personen der gleichen Staatsangehörigkeit

im persönlichen Dienst der angeführten

Bediensteten gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates,

dem das Institut oder die Schule zugehört,

wenn sie nicht binnen drei Monaten ab dem

Beginn dieser Beschäftigung beantragen, den

Rechtsvorschriften des Vertragsstaates unterstellt

zu werden, in dem sie beschäftigt sind.

Artikel 10

Auf gemeinsamen Antrag der betroffenen

Dienstnehmer und Dienstgeber oder auf Antrag

sonstiger erwerbstätiger Personen kann die zuständige

Behörde des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften

nach den Artikeln 7 bis 9 anzuwenden

wären, die Befreiung von diesen Rechtsvorschriften

zulassen, wenn die in Betracht kommende Person

den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates

unterstellt wird. Bei der Entscheidung ist auf die

Art und die Umstände der Erwerbstätigkeit

Bedacht zu nehmen. Vor der Entscheidung ist der

zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates

Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ist der

Dienstnehmer nicht in dessen Gebiet beschäftigt, so

ist er so zu behandeln, als wäre er in diesem Gebiet

beschäftigt.

ABSCHNITT III

BESONDERE BESTIMMUNGEN

Kapitel 1

Krankheit und Mutterschaft

Artikel 11

Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften

beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben,

so sind diese für den Erwerb eines Leistungsanspruches

zusammenzurechnen, soweit sie nicht

auf dieselbe Zeit entfallen.

Artikel 12

(1) Eine Person, welche die Voraussetzungen für

einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates erfüllt oder erfüllen

würde, wenn sie sich im Gebiet dieses Staates

befände, erhält bei Aufenthalt im Gebiet des anderen

Vertragsstaates zu Lasten des zuständigen Trägers

Sachleistungen vom Träger ihres Aufenthaltsortes

nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften;

dies gilt bei einem vorübergehenden

Aufenthalt nur, wenn der Zustand der Person

sofort die Gewährung solcher Leistungen erforderlich

macht.

(2) Im Falle des Absatzes 1 hängt die Gewährung

von Körperersatzstücken, größeren Hilfsmitteln

und anderen Sachleistungen von erheblicher

Bedeutung davon ab, daß der zuständige Träger

hiezu seine Zustimmung gibt, es sei denn, daß die

Gewährung der Leistung nicht aufgeschoben werden

kann, ohne das Leben oder die Gesundheit des

Betreffenden ernsthaft zu gefährden.

(3) Die vorhergehenden Absätze sind auf Familienangehörige

einer unter Absatz 1 fallenden Person

entsprechend anzuwenden.

(4) Wären einer Person, die sich im Gebiet eines

Vertragsstaates aufhält, nach den Rechtsvorschriften

beider Vertragsstaaten Sachleistungen zu

gewähren, so ruht der Anspruch nach den Rechtsvorschriften

des anderen Vertragsstaates.

Artikel 13

(1) Auf Pensionsempfänger aus der Pensionsversicherung

der Vertragsstaaten sind die Rechtsvorschriften

über die Krankenversicherung der Pensionisten

des Vertragsstaates anzuwenden, in dessen

Gebiet sich die Pensionsempfänger gewöhnlich aufhalten.

Dabei gilt bei Gewährung einer Pension nur

nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates

diese Pension als Pension nach den Rechtsvorschriften

des ersten Vertragsstaates.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Pensionswerber.

Artikel 14

In den Fällen des Artikels 12 Absätze 1 und 3

und des Artikels 13 sind die Leistungen zu gewähren

in Österreich

von der für den Aufenthaltsort der betreffenden

Person zuständigen Gebietskrankenkasse für

Arbeiter und Angestellte,

in Italien

von der für den Aufenthaltsort der betreffenden

Person örtlich zuständigen Einrichtung des

Gesundheitsdienstes (Unità sanitaria locale).

Artikel 15

(1) Der zuständige Träger hat dem Träger des

Aufenthaltsortes die in den Fällen des Artikels 12

und des Artikels 13 Absatz 1 zweiter Satz aufgewendeten

Beträge mit Ausnahme der Verwaltungskosten

zu erstatten.

(2) Die zuständigen Behörden können zur verwaltungsmäßigen

Vereinfachung vereinbaren, daß

für alle Fälle oder für bestimmte Gruppen von Fällen

an Stelle von Einzelabrechnungen der Aufwendungen

Pauschalzahlungen treten.

Kapitel 2

Alter, Invalidität und Tod

(Pensionen)

Artikel 16

(1) Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften

beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben,

so sind diese, falls nichts anderes bestimmt

wird, für den Erwerb eines Leistungsanspruches

zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe

Zeit entfallen.

(2) Absatz 1 gilt für Leistungen, deren Gewährung

im Ermessen eines Trägers liegt, entsprechend.

Artikel 17

(1) Beanspruchen eine Person, die nach den

Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten

erworben hat, oder ihre Hinterbliebenen

eine Pension, so hat der zuständige Träger

die Leistungen auf folgende Weise festzustellen

a) Der Träger hat nach den von ihm anzuwendenden

Rechtsvorschriften festzustellen, ob

die betreffende Person unter Zusammenrechnung

der Versicherungszeiten Anspruch auf

die Leistung hat;

b) besteht ein Anspruch auf eine Leistung, so hat

der Träger zunächst den theoretischen

Betrag der Leistung zu berechnen, die zustehen

würde, wenn alle nach den Rechtsvorschriften

der beiden Vertragsstaaten zurückgelegten

Versicherungszeiten ausschließlich

nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften

zurückgelegt worden wären. Ist der

Betrag der Leistung von der Versicherungsdauer

unabhängig, so gilt dieser Betrag als

theoretischer Betrag;

c) sodann hat der Träger die geschuldete Teilleistung

auf der Grundlage des nach Buchstabe

b errechneten Betrages nach dem Verhältnis

zu berechnen, das zwischen der

Dauer der nach seinen Rechtsvorschriften zu

berücksichtigenden Versicherungszeiten und

der Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften

beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden

Versicherungszeiten besteht.

(2) Erreichen die nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates für die Berechnung der Leistung

zu berücksichtigenden Versicherungszeiten

insgesamt nicht zwölf Monate und besteht nach

diesen Rechtsvorschriften kein Leistungsanspruch

lediglich auf Grund dieser Zeiten, so wird nach diesen

Rechtsvorschriften keine Leistung gewährt; in

diesem Fall hat der Träger des anderen Vertragsstaates

die genannten Zeiten für den Erwerb eines

Leistungsanspruches und dessen Ausmaß so zu

berücksichtigen, als wären es nach den für ihn maßgebenden

Rechtsvorschriften zurückgelegte Zeiten.

Artikel 18

Die zuständigen österreichischen Träger haben

die Artikel 16 und 17 nach folgenden Regeln anzuwenden

1. Für die Feststellung des zuständigen Trägers

sind ausschließlich österreichische Versicherungszeiten

zu berücksichtigen.

2. Die Artikel 16 und 17 gelten nicht für das

Bergmannstreuegeld aus der österreichischen

knappschaftlichen Pensionsversicherung.

3. Bei der Durchführung des Artikels 17

Absatz 1 gilt folgendes

a) Italienische Versicherungszeiten sind ohne

Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften

über die Anrechenbarkeit zu

berücksichtigen.

b) Als neutrale Zeiten gelten auch Zeiten,

während derer der Versicherte einen

Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall

des Alters beziehungsweise

der geminderten Arbeitsfähigkeit nach den

italienischen Rechtsvorschriften hat.

c) Die Bemessungsgrundlage ist ausschließlich

aus den in der österreichischen Pensionsversicherung

erworbenen Versicherungszeiten

zu bilden.

d) Beiträge zur Höherversicherung, der

knappschaftliche Leistungszuschlag, der

Hilflosenzuschuß und die Ausgleichszulage

haben außer Betracht zu bleiben.

4. Bei der Durchführung des Artikels 17

Absatz 1 Buchstaben b und c sind sich deckende

Versicherungszeiten mit ihrem tatsächlichen

Ausmaß zu berücksichtigen.

5. Übersteigt bei der Durchführung des Artikels

17 Absatz 1 Buchstabe c die Gesamtdauer

der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten

zu berücksichtigenden Versicherungszeiten

das nach den österreichischen

Rechtsvorschriften für die Bemessung des

Steigerungsbetrages festgelegte Höchstausmaß,

so ist die geschuldete Teilleistung nach

dem Verhältnis zu berechnen, das zwischen

der Dauer der nach den österreichischen

Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden

Versicherungszeiten und dem erwähnten

Höchstausmaß von Versicherungsmonaten

besteht.

6. Für die Bemessung des Hilflosenzuschusses

gilt Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben b und c;

Artikel 21 ist entsprechend anzuwenden.

7. Der nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c

errechnete Betrag erhöht sich allenfalls um

Steigerungsbeträge für Beiträge zur Höherversicherung,

um den knappschaftlichen Leistungszuschlag,

den Hilflosenzuschuß und

um die Ausgleichszulage.

8. Hängt nach den österreichischen Rechtsvorschriften

die Gewährung von Leistungen der

knappschaftlichen Pensionsversicherung

davon ab, daß wesentlich bergmännische

Tätigkeiten im Sinn der österreichischen

Rechtsvorschriften in bestimmten Betrieben

zurückgelegt sind, so sind von den italienischen

Versicherungszeiten nur jene zu

berücksichtigen, denen eine Beschäftigung in

einem gleichartigen Betrieb mit einer gleichartigen

Tätigkeit zugrunde liegt.

9. Sonderzahlungen aus der österreichischen

Pensionsversicherung gebühren im Ausmaß

der österreichischen Teilleistung; Artikel 21

ist entsprechend anzuwenden.

Artikel 19

Die zuständigen italienischen Träger haben die

Artikel 16 und 17 nach folgenden Regeln anzuwenden

1. Hängt nach den italienischen Rechtsvorschriften

die Gewährung bestimmter Leistungen

davon ab, daß die Versicherungszeiten in

einem Beruf, für den ein Sondersystem gilt,

zurückgelegt worden sind, so sind für die

Gewährung dieser Leistungen österreichische

Versicherungszeiten nur insoweit zu berücksichtigen,

als ihnen eine Beschäftigung in

demselben Beruf zugrunde liegt. Erfüllt der

Versicherte auch unter Berücksichtigung solcher

Zeiten nicht die erforderlichen

Anspruchsvoraussetzungen für diese Leistungen,

so sind diese Zeiten für die Gewährung

der Leistungen des allgemeinen Systems zu

berücksichtigen.

2. a) Der für die Berechnung zuständige Träger

bestimmt zunächst die Höhe der Leistung,

auf die der Versicherte Anspruch hätte,

wenn alle nach den Artikeln 16 und 17 zu

berücksichtigenden Versicherungszeiten

in einer italienischen Versicherung

zurückgelegt worden wären. Für die nach

österreichischen Rechtsvorschriften

zurückgelegten Versicherungszeiten sind

hiebei die auf diese Zeiträume entfallenden

Beiträge oder Entgelte nur auf der

Grundlage des Beitrags- oder Entgeltsdurchschnittes

zu berücksichtigen, der für

die nach italienischen Rechtsvorschriften

zurückgelegten Versicherungszeiten festgelegt

ist.

b) Der Träger ermittelt sodann die tatsächlich

geschuldete Leistung auf der Grundlage

des nach Buchstabe a errechneten

Betrages nach dem Verhältnis zwischen

der Dauer der nach den italienischen

Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden

Versicherungszeiten und der Gesamtdauer

der nach den Rechtsvorschriften der beiden

Vertragsstaaten zu berücksichtigenden

Versicherungszeiten; hiebei sind

jedoch die nach den österreichischen

Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden

Zeiten nur insoweit zu berücksichtigen, als

sie sich nicht mit den italienischen Zeiten

überschneiden.

c) Übersteigt die Gesamtdauer der nach den

Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten

zu berücksichtigenden Versicherungszeiten

die nach den italienischen Rechtsvorschriften

für die Gewährung einer Volleistung

vorgeschriebene Höchstdauer, so

hat der zuständige Träger bei Anwendung

des Buchstaben b diese Höchstdauer an

Stelle der Gesamtdauer der Zeiten in

Betracht zu ziehen;

3. Erfüllt eine Person alle nach den italienischen

Rechtsvorschriften für einen Leistungsanspruch

vorgeschriebenen Bedingungen, ohne

daß es einer Zusammenrechnung mit nach

österreichischen Rechtsvorschriften zu

berücksichtigenden Versicherungszeiten

bedarf, ist der italienische Träger verpflichtet,

den Betrag der geschuldeten Leistung ausschließlich

auf Grund der nach italienischen

Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden

Versicherungszeiten zu gewähren. Dies gilt

auch, wenn nach österreichischen Rechtsvorschriften

Anspruch auf eine nach den Artikeln

16 und 17 berechnete Leistung besteht.

Artikel 20

(1) Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften

auch ohne Berücksichtigung des Artikels

16 ein Anspruch auf Pension, so hat der österreichische

Träger die allein auf Grund der nach den

von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zu

berücksichtigenden Versicherungszeiten gebührende

Pension zu gewähren, solange ein entsprechender

Leistungsanspruch nach den italienischen

Rechtsvorschriften nicht besteht.

(2) Eine nach Absatz 1 festgestellte Pension ist

nach Artikel 17 neu festzustellen, wenn ein entsprechender

Leistungsanspruch nach den italienischen

Rechtsvorschriften entsteht. Die Neufeststellung

erfolgt mit Wirkung vom Tag des Beginnes der italienischen

Leistung. Die Rechtskraft früherer Entscheidungen

steht der Neufeststellung nicht entgegen.

Artikel 21

Hat eine Person nach den österreichischen

Rechtsvorschriften auch ohne Berücksichtigung des

Artikels 16 Anspruch auf Leistung und wäre diese

höher als die Summe der nach Artikel 17 Absatz 1

Buchstabe c errechneten österreichischen Leistung

und der gebührenden italienischen Leistung, so hat

der österreichische Träger seine so berechnete Leistung,

erhöht um den Unterschiedsbetrag zwischen

dieser Summe und der Leistung, die nach den österreichischen

Rechtsvorschriften allein zustünde, als

Teilpension zu gewähren.

Kapitel 3

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Artikel 22

(1) Eine Person, die wegen eines Arbeitsunfalles

oder einer Berufskrankheit Anspruch auf Leistungen

nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates

hat, erhält bei Aufenthalt im Gebiet des

anderen Vertragsstaates zu Lasten des zuständigen

Trägers Sachleistungen vom Träger ihres Aufenthaltsortes

nach den für diesen Träger geltenden

Rechtsvorschriften. Artikel 12 Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Die im Absatz 1 vorgesehenen Sachleistungen

sind zu gewähren

in Österreich

von der für den. Aufenthaltsort der betreffenden

Person zuständigen Gebietskrankenkasse für

Arbeiter und Angestellte,

in Italien

von der für den Aufenthaltsort der betreffenden

Person örtlich zuständigen Einrichtung des

Gesundheitsdienstes (Unità sanitaria locale).

(3) Für die Erstattung der nach Absatz 1 entstandenen

Kosten gilt Artikel 15 entsprechend.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 sind die Geldleistungen

vom zuständigen Träger nach den für ihn

geltenden Rechtsvorschriften zu gewähren.

Artikel 23

Erleidet ein Staatsangehöriger eines der beiden

Vertragsstaaten, der sich auf Grund eines ordnungsgemäßen

Arbeitsvertrages zur Arbeitsaufnahme

in den anderen Vertragsstaat begibt, während

der ohne Unterbrechung und auf dem kürzesten

Weg durchgeführten Reise zum Beschäftigungsort

einen Unfall, so ist dieser Unfall vom Träger

dieses Vertragsstaates nach den Rechtsvorschriften

über die Unfallversicherung zu entschädigen;

dies gilt auch für einen Unfall, den ein Dienstnehmer

bei der Rückkehr in den Heimatstaat

unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsvertrages,

auf Grund dessen er sich in den anderen Vertragsstaat

begeben, hat, erleidet.

Artikel 24

(1) Wäre eine Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften

beider Vertragsstaaten zu entschädi-

gen, so sind Leistungen nur nach den Rechtsvorschriften

des Vertragsstaates zu gewähren, in dessen

Gebiet zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt

wurde, die geeignet ist, eine solche Berufskrankheit

zu verursachen; hiebei ist, falls erforderlich, jede

derartige Beschäftigung im Gebiet des anderen

Vertragsstaates zu berücksichtigen.

(2) In Fällen von Silikose oder Asbestose sind

dem nach Absatz 1 zur Erbringung der Leistungen

verpflichteten Träger die Aufwendungen für Geldleistungen

einschließlich Renten vom Träger des

anderen Vertragsstaates zur Hälfte zu erstatten;

dies gilt nicht, wenn die Beschäftigungsdauer in

diesem anderen Vertragsstaat, welche die Silikose

oder Asbestose verursacht haben könnte, 10 vH der

gesamten Beschäftigungsdauer, die die Silikose

oder Asbestose in den beiden Vertragsstaaten verursacht

haben könnte, nicht erreicht.

Kapitel 4

Leistungen bei Arbeitslosigkeit

Artikel 25

(1) Zeiten einer beitragspflichtigen Beschäftigung,

die nach den Rechtsvorschriften des anderen

Vertragsstaates zurückgelegt worden sind, werden

bei der Beurteilung, ob die Anwartschaft erfüllt ist,

und bei der Festsetzung der Bezugsdauer berücksichtigt,

sofern der Arbeitslose in dem Vertragsstaat,

in dem er den Anspruch auf Arbeitslosengeld

geltend macht, in den letzten zwölf Monaten vor

Beantragung des Arbeitslosengeldes insgesamt mindestens

13 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig

beschäftigt war.

(2) Die im Absatz 1 festgelegte Voraussetzung

der Mindestbeschäftigungszeit von 13 Wochen gilt

nicht für Arbeitslose, die ohne ihr Verschulden

arbeitslos geworden sind oder welche die Staatsangehörigkeit

des Staates besitzen, in dem sie das

Arbeitslosengeld beantragen.

(3) Die Bezugsdauer wird um die Zeit gemindert,

in der der Arbeitslose im anderen Vertragsstaat

innerhalb der lezten 12 Monate vor dem Tag der

Antragstellung bereits Arbeitslosengeld bezogen

hat.

(4) Erhält ein Arbeitsloser das Arbeitslosengeld

nicht in dem Vertragsstaat, in dem er beschäftigt

war und in dem die Arbeitslosigkeit eingetreten ist

(Beschäftigungsland), sondern im anderen Ver-

tragsstaat, so hat der Träger dieses Vertragsstaates

gegenüber dem Träger des Beschäftigungslandes

Anspruch auf Rückersatz des von ihm gezahlten

Arbeitslosengeldes unter folgenden Voraussetzungen

und in folgendem Ausmaß

Hat das Beschäftigungsverhältnis im Beschäftigungsland

innerhalb der letzten zwei Jahre vor Eintritt

der Arbeitslosigkeit

a) mindestens 26 Wochen gedauert, für höchstens

60 Unterstützungstage;

b) mindestens 52 Wochen gedauert, für höchstens

120 Unterstützungstage;

c) mehr als 26 Wochen, jedoch noch nicht

52 Wochen gedauert, für die sich unter

Bedachtnahme auf die Regelungen der Buchstaben

a und b im Verhältnis zur jeweiligen

Beschäftigungszeit ergebenden Unterstützungstage.

(5) Hat der Träger des Beschäftigungslandes

bereits für eine gewisse Zahl von Tagen dem

Arbeitslosen Arbeitslosengeld gezahlt, bevor diesem

im anderen Vertragsstaat Arbeitslosengeld gewährt

wurde, verringert sich der Anspruch auf Rückersatz

nach Absatz 4 um diese Tage.

(6) Artikel 4 berührt nicht die österreichischen

Rechtsvorschriften über die Notstandshilfe. Die

Zusammenrechnung nach Absatz 1 und Artikel 26

Absatz 1 gilt nicht für den Erwerb des Anspruches

auf Karenzurlaubsgeld.

(7) Artikel 5 gilt nicht für die Leistungen bei

Arbeitslosigkeit.

Artikel 26

(1) Grenzgänger erhalten Arbeitslosengeld in

dem Vertragsstaat, in dessen Gebiet sie ihren

gewöhnlichen Aufenthalt haben. Bei der Beurteilung,

ob die Anwartschaft erfüllt ist und bei der

Festsetzung der Bezugsdauer, werden Zeiten einer

beitragspflichtigen Beschäftigung im anderen Vertragsstaat

berücksichtigt.

(2) Grenzgänger, die jedoch im Beschäftigungsland

unmittelbar vor Eintritt der Arbeitslosigkeit

innerhalb der letzten drei Jahre mindestens

18 Monate beschäftigt waren, erhalten Arbeitslosengeld

in diesem Vertragsstaat. Artikel 25

Absatz 3 findet Anwendung.

(3) Unter einem „Grenzgänger" im Sinn dieses

Artikels ist ein Arbeitnehmer zu verstehen, der im

Gebiet eines Vertragsstaates beschäftigt ist und im

Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnt und

dorthin in der Regel jeden Tag oder mindestens

einmal wöchentlich zurückkehrt.

Kapitel 5

Familienbeihilfen

Artikel 27

(1) Eine Person, die in einem Vertragsstaat als

Dienstnehmer erwerbstätig ist, hat nach den

Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates Anspruch

auf Familienbeihilfen auch für die Kinder, die sich

ständig in dem anderen Vertragsstaat aufhalten.

(2) Für den Anspruch auf Familienbeihilfen sind

die Dienstnehmer so zu behandeln, als hätten sie

ihren Wohnsitz ausschließlich in dem Vertragsstaat,

in dem die Beschäftigung ausgeübt wird.

(3) Finden auf einen Dienstnehmer, der im

Gebiet eines Vertragsstaates beschäftigt ist, nach

Artikel 8 oder 10 die Rechtsvorschriften des anderen

Vertragsstaates Anwendung, so sind die Kinder,

die sich im ersten Vertragsstaat aufhalten, so

zu behandeln, als hielten sie sich in dem Vertragsstaat

auf, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden

sind.

Artikel 28

Die Familienbeihilfe, die für Kinder gewährt

wird, die sich ständig im anderen Vertragsstaat aufhalten,

ist in voller Höhe des Betrages zu gewähren,

wie er für die Kinder vorgesehen ist, die sich

ständig in dem Vertragsstaat aufhalten, nach dessen

Rechtsvorschriften die Familienbeihilfen gewährt

werden.

Artikel 29

(1) Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates

für die Erlangung des Anspruches auf Familienbeihilfe

bestimmte Wartezeiten vor, so sind die

in dem anderen Vertragsstaat zurückgelegten

gleichartigen Zeiten anzurechnen.

(2) Dienstnehmer, die Geldleistungen nach den

Rechtsvorschriften über die Kranken- oder Arbeitslosenversicherung

eines Vertragsstaates beziehen,

sind in bezug auf den Anspruch auf Familienbeihilfe

so zu behandeln, als ob sie in dem Vertragsstaat,

nach dessen Rechtsvorschriften sie diese

Geldleistungen erhalten, beschäftigt wären.

Artikel 30

Sind nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten

unter Berücksichtigung dieses Abkommens

für ein Kind die Voraussetzungen für die

Gewährung von Familienbeihilfen in beiden Vertragsstaaten

gegeben, so sind die Familienbeihilfen

für dieses Kind ausschließlich nach den Rechtsvorschriften

des Vertragsstaates zu gewähren, in dem

sich das Kind ständig aufhält.

Artikel 31

Kinder im Sinn dieses Kapitels sind Personen, für

die nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften

Familienbeihilfen vorgesehen sind.

ABSCHNITT IV

VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Artikel 32

(1) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten

werden die zur Durchführung dieses

Abkommens notwendigen Verwaltungsmaßnahmen

in einer Vereinbarung regeln. Diese Vereinbarung

kann bereits vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens

geschlossen werden, sie darf jedoch frühestens

gleichzeitig mit diesem Abkommen in Kraft

treten.

(2) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten

haben einander zu unterrichten

a) über alle zur Anwendung dieses Abkommens

getroffenen Maßnahmen;

b) über alle die Anwendung dieses Abkommens

berührenden Änderungen ihrer Rechtsvorschriften.

(3) Die Verwaltungsbehörden und Träger der

beiden Vertragsstaaten haben einander bei der

Anwendung dieses Abkommens gegenseitige Hilfe

zu leisten, als ob sie die eigenen Rechtsvorschriften

anwenden würden. Diese Hilfe ist kostenlos. Die

zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten

können jedoch die Erstattung bestimmter Kosten

vereinbaren.

(4) Die Träger und Behörden der beiden Vertragsstaaten

können bei der Anwendung dieses

Abkommens miteinander sowie mit den beteiligten

Personen oder deren Beauftragten unmittelbar in

Verbindung treten.

(5) Die Träger, Behörden und Gerichte eines

Vertragsstaates dürfen die bei ihnen eingereichten

Anträge und sonstigen Schriftstücke nicht deshalb

zurückweisen, weil sie in der Amtssprache des

anderen Vertragsstaates abgefaßt sind.

(6) Ärztliche Untersuchungen, die in Durchführung

der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates

vorgenommen werden und Personen betreffen, die

sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten,

sind auf Ersuchen der zuständigen Stelle zu

ihren Lasten vom Träger des Aufenthaltsortes zu

veranlassen.

(7) Für die gerichtliche Rechtshilfe zwischen den

beiden Vertragsstaaten gelten die auf die Rechtshilfe

in bürgerlichen Rechtssachen anwendbaren

Bestimmungen.

Artikel 33

Die zuständigen Behörden haben zur Erleichterung

der Durchführung dieses Abkommens, insbesondere

zur Herstellung einer einfachen und

raschen Verbindung zwischen den beiderseits in

Betracht kommenden Trägern, Verbindungsstellen

zu errichten.

Artikel 34

(1) Jede in den Vorschriften eines Vertragsstaates

vorgesehene Befreiung oder Ermäßigung von

Steuern, Stempel-, Gerichts- oder Eintragungsgebühren

für Schriftstücke oder Urkunden, die in

Anwendung der Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates

vorzulegen sind, erstreckt sich auf die

entsprechenden Schriftstücke und Urkunden, die in

Anwendung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften

des anderen Vertragsstaates vorzulegen

sind.

(2) Urkunden und Schriftstücke jeglicher Art, die

in Anwendung dieses Abkommens vorgelegt werden

müssen, bedürfen keiner Beglaubigung.

Artikel 35

(1) Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die

in Anwendung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates bei einer

Behörde, einem Träger oder einer sonstigen

zuständigen Einrichtung eines Vertragsstaates eingereicht

werden, sind als bei einer Behörde, einem

Träger oder einer sonstigen zuständigen Einrich-

tung des anderen Vertragsstaates eingereichte

Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel anzusehen.

(2) Ein nach den Rechtsvorschriften des einen

Vertragsstaates gestellter Antrag auf eine Leistung

gilt auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung

nach den Rechtsvorschriften des anderen

Vertragsstaates, die unter Berücksichtigung dieses

Abkommens in Betracht kommt; dies gilt nicht,

wenn der Antragsteller ausdrücklich beantragt, daß

die Feststellung einer nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates erworbenen Leistung bei Alter

aufgeschoben wird.

(3) Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die

in Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates

innerhalb einer bestimmten Frist bei

einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen

zuständigen Einrichtung dieses Vertragsstaates einzureichen

sind, können innerhalb der gleichen Frist

bei der entsprechenden Stelle des anderen Vertragsstaates

eingereicht werden.

(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 hat die in

Anspruch genommene Stelle diese Anträge, Erklärungen

oder Rechtsmittel unverzüglich der entsprechenden

Stelle des anderen Vertragsstaates zu

übermitteln.

Artikel 36

(1) Haben Träger eines Vertragsstaates an

Berechtigte, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates

befinden, nach diesem Abkommen

Zahlungen vorzunehmen, so sind diese mit befreiender

Wirkung in der Währung des ersten Vertragsstaates

zu leisten; haben sie Zahlungen an Träger

vorzunehmen, die sich im Gebiet des anderen

Vertragsstaates befinden, so sind diese in der Währung

dieses Vertragsstaates zu leisten.

(2) Die Überweisungen der zur Durchführung

dieses Abkommens erforderlichen Beträge sind

nach den Zahlungsvereinbarungen der beiden Vertragsstaaten

vorzunehmen, die im Zeitpunkt der

Überweisung gelten.

Artikel 37

(1) Die vollstreckbaren Entscheidungen der

Gerichte sowie die vollstreckbaren öffentlichen

Urkunden der Träger und Behörden eines Vertragsstaates

im Bereich der im Artikel 2 bezeichneten

Zweige der Sozialen Sicherheit werden im

anderen Vertragsstaat anerkannt.

(2) Für die Versagung der Anerkennung gerichtlicher

Entscheidungen sind, soweit anwendbar, die

Bestimmungen des Artikels 7 des Abkommens vom

16. November 1971 zwischen der Republik Österreich

und der Italienischen Republik über die Anerkennung

und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen

in Zivil- und Handelssachen, von

gerichtlichen Vergleichen und von Notariatsakten

sinngemäß anzuwenden. Die Anerkennung der

anderen im Absatz 1 genannten Urkunden jedoch

darf nur versagt werden, wenn sie der öffentlichen

Ordnung des Vertragsstaates widerspricht, in dem

die Urkunde anerkannt werden soll.

(3) Die nach Absatz 1 anerkannten vollstreckbaren

Entscheidungen und Urkunden werden im

anderen Vertragsstaat vollstreckt. Das Vollstreckungsverfahren

richtet sich nach den Vorschriften,

die in dem Vertragsstaat, in dessen Gebiet vollstreckt

werden soll, für die Vollstreckung der in

diesem Vertragsstaat erlassenen entsprechenden

Entscheidungen und Urkunden gelten.. Die Ausfertigung

der Entscheidung oder der Urkunde muß

mit der Bestätigung ihrer Vollstreckbarkeit (Vollstreckungsklausel)

versehen sein.

(4) Forderungen von Trägern im Gebiet eines

Vertragsstaates aus Beitragsrückständen haben bei

der Zwangsvollstreckung sowie im Konkurs- und

Ausgleichsverfahren im Gebiet des anderen Vertragsstaates

die gleichen Vorrechte wie entsprechende

Forderungen im Gebiet dieses Vertragsstaates.

Artikel 38

Hat ein Träger eines Vertragsstaates einen Vorschuß

auf eine Leistung gezahlt, so hat der Träger

des anderen Vertragsstaates die auf denselben Zeitraum

entfallende Nachzahlung einer entsprechenden

Leistung, auf die nach den Rechtsvorschriften

dieses Vertragsstaates Anspruch besteht, auf Ersuchen

und zugunsten des erstgenannten Trägers einzubehalten.

Hat der Träger des einen Vertragsstaates

für eine Zeit, für die der Träger des anderen

Vertragsstaates nachträglich eine entsprechende

Leistung zu erbringen hat, eine höhere als die

gebührende Leistung gezahlt, so gilt der diese Leistung

übersteigende Betrag bis zur Höhe des nachzuzahlenden

Betrages als Vorschuß im Sinn des

ersten Satzes.

Artikel 39

(1) Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten

über die Auslegung oder die Anwendung dieses

Abkommens sollen, soweit möglich, durch die

zuständigen Behörden der Vertragsstaaten beigelegt

werden.

(2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht

beigelegt werden, so ist sie auf Verlangen eines

Vertragsstaates einem Schiedsgericht zu unterbreiten,

das wie folgt zu bilden ist

a) Jede der Parteien bestellt innerhalb von

einem Monat ab dem Empfang des Verlangens

einer schiedsgerichtlichen Entscheidung

einen Schiedsrichter. Die beiden so nominierten

Schiedsrichter wählen innerhalb von zwei

Monaten, nachdem die Partei, die ihren

Schiedsrichter zuletzt bestellt hat, dies notifiziert

hat, einen Staatsangehörigen eines

Drittstaates als dritten Schiedsrichter.

b) Wenn ein Vertragsstaat innerhalb der festgesetzten

Frist keine Schiedsrichter bestellt hat,

kann der andere Vertragsstaat den Präsidenten

des Europäischen Gerichtshofes für

Menschenrechte ersuchen, einen solchen zu

bestellen. Entsprechend ist über Aufforderung

eines Vertragsstaates vorzugehen, wenn

sich die beiden Schiedsrichter über die Wahl

des dritten Schiedsrichters nicht einigen können.

(3) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit.

Seine Entscheidungen sind für die beiden

Vertragsstaaten bindend. Jeder Vertragsstaat trägt

die Kosten des Schiedsrichters, den er bestellt. Die

übrigen Kosten werden von den Vertragsstaaten zu

gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht regelt

sein Verfahren selbst.

ABSCHNITT V

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 40

(1) Auf Grund dieses Abkommens, unbeschadet

des Absatzes 2, der Ziffer 8 des Schlußprotokolls

zum Abkommen sowie der Artikel 42 Absatz 2 und

43 Absatz 2 des Abkommens,

a) sind Leistungen auch für die vor seinem

Inkrafttreten eingetretenen Versicherungsfälle

zu gewähren;

b) sind bei der Feststellung von Leistungen auch

die vor seinem Inkrafttreten zurückgelegten

Versicherungszeiten zu berücksichtigen;

c) wird kein Anspruch auf die Zahlung von Leistungen

für Zeiten vor seinem Inkrafttreten

begründet;

d) sind bei Anwendung der durch Artikel 2

Absatz 1 Ziffer 1 Buchstabe c dieses Abkommens

erfaßten Rechtsvorschriften über die

Pensionsversicherungen der selbständig

Erwerbstätigen

aa) Pensionen, die erst auf Grund dieses

Abkommens für vor seinem Inkrafttreten

eingetretene Versicherungsfälle

gebühren, beziehungsweise

bb) Pensionen, die bereits vor dem Inkrafttreten

dieses Abkommens festgestellt

wurden,

nach diesem Abkommen auf Antrag des Berechtigten

festzustellen beziehungsweise neu festzustellen.

Wird der Antrag auf Feststellung beziehungsweise

auf Neufeststellung binnen zwei Jahren nach dem

Inkrafttreten dieses Abkommens eingebracht, so

sind die Pensionen vom Inkrafttreten dieses

Abkommens an zu gewähren, sonst von dem Tag

an, der nach den Rechtsvorschriften jedes der beiden

Vertragsstaaten bestimmt ist.

(2) Wurde in der Zeit vor dem Inkrafttreten dieses

Abkommens bei bescheidmäßiger Feststellung

von Leistungen auf österreichischer Seite von dem

im Artikel 43 Absatz 1 dieses Abkommens erwähnten

Vertrag in seiner bisher geltenden Fassung

abgewichen, so hat es dabei für die Zeit bis zum

Inkrafttreten dieses Abkommens sein Bewenden,

soweit die Abweichungen notwendig waren, um

den seit dem Inkrafttreten des bezeichneten Vertrages

eingetretenen Änderungen der innerstaatlichen

Rechtsvorschriften oder den Grundsätzen des vorliegenden

Abkommens Rechnung zu tragen.

Artikel 41

Die einer Person, die aus politischen oder religiösen

Gründen oder aus Gründen der Abstammung

in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen

einen Nachteil erlitten hat, nach den österreichischen

Rechtsvorschriften zustehenden Rechte

werden durch dieses Abkommen nicht berührt.

Artikel 42

(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die

Ratifikationsurkunden sind so bald wie möglich in

Rom auszutauschen.

(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des

dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in

dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.

(3) Artikel 41 dieses Abkommens tritt rückwirkend

mit 1. Jänner 1967 in Kraft.

(4) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit

geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung

einer Frist von drei Monaten schriftlich auf

dem diplomatischen Weg kündigen.

(5) Im Fall der Kündigung gilt dieses Abkommen

für erworbene Ansprüche weiter, und zwar ohne

Rücksicht auf einschränkende Bestimmungen, welche

die in Betracht kommenden Systeme für den

Aufenthalt eines Versicherten im Ausland vorsehen.

Artikel 43

(1) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens tritt der

Vertrag zwischen Österreich und Italien über

Sozialversicherung vom 30. Dezember 1950 in der

Fassung des Zusatzprotokolls hiezu vom gleichen

Tag und des Zweiten Zusatzprotokolls vom

29. Mai 1952 außer Kraft.

(2) Dieses Abkommen berührt unbeschadet des

Absatzes 1 sowie des Artikels 40 Buchstabe d/bb

nicht die vor seinem Inkrafttreten erworbenen

Ansprüche.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten

beider Vertragsstaaten dieses Abkommen

unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am 21. Jänner 1981 in

zwei Urschriften in deutscher und italienischer

Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch

sind.

Für die Republik Österreich

Willibald P. Pahr

Für die Italienische Republik

Libero Della Briotta

SCHLUSSPROTOKOLL

ZUM ABKOMMEN ZWISCHEN DER

REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER

ITALIENISCHEN REPUBLIK ÜBER

SOZIALE SICHERHEIT

Bei Unterzeichnung des heute zwischen der

Republik Österreich und der Italienischen Republik

abgeschlossenen Abkommens über Soziale Sicherheit

geben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten

die übereinstimmende Erklärung ab,

daß über folgendes Einverständnis besteht

1. Zu Artikel 2 des Abkommens

a) Absatz 1 Ziffer 1 bezieht sich nicht auf die

österreichischen Rechtsvorschriften über die

Notarversicherung;

b) Absatz 4 gilt nicht für die von Österreich

geschlossenen Abkommen, soweit hiedurch

Regelungen über die. Übernahme einer Versicherungslast

erfolgen.

2. Zu Artikel 4 des Abkommens

a) Die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten

betreffend die Mitwirkung der Versicherten

und der Dienstgeber in den Organen

der Träger und der Verbände sowie in

der Rechtssprechung in der Sozialen Sicherheit

bleiben unberührt.

b) Die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten

betreffend die Versicherung der bei

einer Vertretungsbehörde eines der beiden

Vertragsstaaten in Drittstaaten oder bei Mitgliedern

einer solchen Vertretung beschäftigten

Personen bleiben unberührt.

c) In den von Österreich geschlossenen Abkommen

enthaltene Regelungen betreffend die

Übernahme einer Versicherungslast bleiben

unberührt.

d) Die Rechtsvorschriften des österreichischen

Bundesgesetzes vom 22. November 1961

über Leistungsansprüche und Anwartschaften

in der Pensionsversicherung und der Unfallversicherung

auf Grund von Beschäftigungen

im Ausland sowie die Rechtsvorschriften über

die Berücksichtigung der im Gebiet der ehemaligen

österreichisch-ungarischen Monarchie

außerhalb Österreichs zurückgelegten

Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit

bleibenunberührt.

3. Zu Artikel 5 des Abkommens

Absatz 1 bezieht sich nicht auf die Ausgleichszulage

nach den österreichischen Rechtsvorschriften.

4. Zu Artikel 9 des Abkommens

Absatz 1 gilt für den österreichischen Handelsdelegierten

und seine Mitarbeiter entsprechend.

5. Zu Artikel 12 des Abkommens

Absatz 1 zweiter Halbsatz gilt in. Österreich,

soweit es sich um einen vorübergehenden Aufent-

halt handelt, in bezug auf die Behandlung durch

freiberuflich tätige Ärzte, Zahnärzte und Dentisten

nur hinsichtlich folgender Personen

a) Personen, die sich in Ausübung ihrer

Beschäftigung in Österreich aufhalten, sowie

die sie begleitenden Familienangehörigen;

b) Personen, die ihre sich in Österreich gewöhnlich

aufhaltende Familie besuchen;

c) Personen, die sich aus anderen Gründen in

Österreich aufhalten, wenn ihnen eine ambulante

Behandlung für Rechnung der für ihren

Aufenthaltsort zuständigen Gebietskrankenkasse

gewährt wurde.

6. Zu Artikel 15 des Abkommens

Der Ersatz der Aufwendungen für Anspruchsberechtigte

aus der österreichischen Pensionsversicherung

nach Artikel 13 Absatz 1 zweiter Satz des

Abkommens wird aus den beim Hauptverband der

österreichischen Sozialversicherungsträger einlangenden

Beiträgen zur Krankenversicherung der

Pensionisten geleistet.

7. Zu den Artikeln 27 und 28 des Abkommens

a) Anspruch auf Familienbeihilfe nach den

österreichischen Rechtsvorschriften besteht

nur, wenn die Beschäftigung nicht gegen die

bestehenden Vorschriften über die Beschäftigung

ausländischer Dienstnehmer verstößt.

b) Die Zahlung der Familienbeihilfe nach den

österreichischen Rechtsvorschriften erfolgt

nach Ablauf einer Beschäftigungszeit in

Österreich von mindestens einem Kalendermonat.

c) Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe für

erheblich behinderte Kinder nach den österreichischen

Rechtsvorschriften besteht nur

für die Kinder, die sich ständig in Österreich

aufhalten.

8. Zu Artikel 40 des Abkommens

Die österreichischen Träger verfahren wie folgt

Abschnitt III Kapitel 2 wird hinsichtlich der

Berechnung der Leistungen für die Zeit vom 1. Jänner

1956 bis zum Inkrafttreten des Abkommens auf

Versicherungsfälle angewendet, für die der Vierte

Teil des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

gilt. Soweit dabei für die Zeit vom 1. Jänner 1956

an Teilleistungen bescheidmäßig zuerkannt oder

vorläufig gezahlt wurden, die höher sind als die

Teilleistungen, die bei Berechnung nach

Abschnitt III Kapitel 2 dieses Abkommens zustünden,

gebühren die bisher zuerkannten oder gezahlten

Leistungen als Teilleistungen.

Dieses Schlußprotokoll ist Bestandteil des

Abkommens zwischen der Republik Österreich und

der Italienischen Republik über Soziale Sicherheit.

Es tritt an demselben Tag in Kraft wie das Abkommen

und bleibt ebensolange wie dieses in Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten

beider Vertragsstaaten dieses Schlußprotokoll

unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am 21. Jänner 1981 in

zwei Urschriften in deutscher und italienischer

Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch

sind.

Für die Republik Österreich

Willibald P. Pahr

Für die Italienische Republik

Libero Della Briotta

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 28. April 1983 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 42 Abs. 2 am

1. Juli 1983 in Kraft.

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