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307_1979 AT

307. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über den Grenzübergang der Eisenbahnen samt Anlagen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 307. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über den Grenzübergang der Eisenbahnen samt Anlagen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. .3 Abs. 3 verfassungsändernd ist,

wird genehmigt.

Die Republik Österreich und die Ungarische

Volksrepublik haben, von dem Wunsch geleitet,

den Grenzübergang der Eisenbahnen zwischen den

beiden Staaten zu regeln, folgendes vereinbart

Artikel 1

Allgemeines

(1) Beide Vertragsstaaten verpflichten sich,

den Grenzübergang der Eisenbahnen zu ermöglichen.

Sie werden alle Maßnahmen ergreifen,

um ihn zweckmäßig und einfach zu gestalten.

(2) Zu diesem Zweck wird der Anschluß-

und Übergangsdienst auf den für den Grenzübergang

eröffneten Eisenbahnstrecken in den

im Artikel 3 genannten Übergangsbahnhöfen

durchgeführt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinn des Abkommens bezeichnen die

Begriffe

1. „Gebietsstaat" den Vertragsstaat, auf dessen

Gebiet der Anschluß- und Übergangsdienst

der Eisenbahnen stattfindet;

2. „Nachbarstaat" den anderen Vertragsstaat;

3. „Eisenbahn" die Österreichischen Bundesbahnen

(ÖBB), die Ungarischen Staatsbahnen

(MÁV) und die Raab—Oedenburg

—Ebenfurter Eisenbahn (ROeEE),

welche einen österreichischen und einen

ungarischen Betriebsteil umfaßt;

4. „anschlußgebende Eisenbahn" die Eisenbahn

des Gebietsstaates;

5. „anschlußnehmende Eisenbahn" die Eisenbahn

des Nachbarstaates;

6. „Anschlußgrenzstrecke" die Eisenbahnstrecke

zwischen der Staatsgrenze und dem"

Übergangsbahnhof;

7. „Anschluß- und Übergangsdienst" den

zur Durchführung des Grenzüberganges

erforderlichen Betriebs- und Verkehrsdienst

der Eisenbahnen;

8. „Übergangsbahnhof" den Bahnhof, in

dem der. Anschluß- bzw. Übergangsdienst

der Eisenbahnen durchgeführt wird;

9. „Grenzbahnhof" den der Staatsgrenze

nächstgelegenen besetzten Bahnhof im

Nachbarstaat;

10. „Dienststellen" die Stellen der Eisenbahnen

in den Übergangsbahnhöfen;

11. „Eisenbahnbedienstete" die Personen, die

bei den Eisenbahnen im Rahmen des

Anschluß- und Übergangsdienstes ihren

Dienst ausüben.

Artikel 3

Grenzübergang

(1) Für den Grenzübergang sind nachfolgende

Eisenbahnstrecken eröffnet

1. Nickelsdorf—Hegyeshalom mit dem Übergangsbahnhof

Hegyeshalom und dem Grenzbahnhof

Zurndorf;

2. Mogersdorf—Szentgotthárd mit dem Übergangsbahnhof

Szentgotthárd und dem Grenzbahnhof

Jennersdorf;

3. Loipersbach-Schattendorf— Sopron mit dem

Übergangsbahnhof Sopron déli p. u. für

den Übergang zu den MÁV und mit dem

Übergangsbahnhof Sopron für den Übergang

zum ungarischen Betriebsteil der

ROeEE und dem Grenzbahnhof Loipersbach-

Schattendorf;

4. Baumgarten—Sopron mit dem Übergangs

bahnhof Sopron und dem Grenzbahnhof

Baumgarten;

5. Pamhagen—Fertöszentmiklós mit dem Übergangsbahnhof

Pamhagen und dem Grenzbahnhof

Fertöujlak;

6. Deutschkreutz—Sopron mit dem Übergangsbahnhof

Sopron für den Übergang zum

ungarischen Betriebsteil der ROeEE und

Sopron déli p. u. für den Übergang zu den

MÁV und dem Grenzbahnhof Deutschkreutz.

(2) In den Übergangsbahnhöfen Hegyeshalom,

Sopron déli p. u. und Sopron wird grundsätzlich

der gesamte Anschluß- und Übergangsdienst

beider Eisenbahnen gemeinschaftlich durchgeführt.

Das heißt, daß je nach den Erfordernissen

entweder der Anschluß- und Übergangsdienst

von jeder Eisenbahn für sich oder von einer

Eisenbahn ganz oder teilweise für die andere

oder auch gemeinsam durchgeführt wird.

(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten

können zur Verbesserung des Eisenbahnverkehrs

jedoch auch vereinbaren, daß

1. der gemäß Absatz 1 Ziffer 3 und 6 in Sopron

déli p. u. durchzuführende Anschluß- und

Übergangsdienst zwischen den ÖBB und

den MÁV zur Gänze nach Sopron verlegt

wird, wo er gegebenenfalls auch durch die

ROeEE namens der MÁV durchgeführt

werden kann,

2. für den Übergangsbahnhof Szentgotthárd

eine gleiche Regelung wie für die im Absatz 2

genannten Übergangsbahnhöfe getroffen

wird,

3. bestimmte Teile des Anschluß- und Übergangsdienstes

in anderen als den im Absatz 1

genannten Übergangsbahnhöfen abgewickelt

werden, wobei in diesen Fällen

die Bestimmungen dieses Abkommens sinngemäß

anzuwenden sind.

(4) Die Eisenbahnen vereinbaren, vorbehaltlich

der Zustimmung durch die innerstaatlich zuständigen

Behörden der Vertragsstaaten, welcher Verkehr

(Personen-, Reisegepäck-, Expreßgut- und

Güterverkehr) in den Übergangsbahnhöfen abgewickelt

wird.

Artikel 4

Allgemeine Bestimmungen über den Anschluß-

und Übergangsdienst auf den

Anschlußgrenzstrecken und in den Übergangsbahnhöfen

(1) Die anschlußnehmende Eisenbahn ist

berechtigt und verpflichtet, den öffentlichen

Eisenbahnbetrieb auf dem Gebiet des Gebietsstaates

von der Staatsgrenze bis zum Übergangsbahnhof

durchzuführen. Dazu wird der anschlußnehmenden

Eisenbahn die Anschlußgrenzstrecke —

soweit diese nicht ohnedies in ihrem Eigentum

steht — zur Benützung überlassen und die Mitbenützung

des Übergangsbahnhofes in dem

Umfang gestattet, in dem dies zur Durchführung

ihres dort abzuwickelnden Anschluß- und Übergangsdienstes

notwendig ist.

(2) Die Eisenbahnen haben den Anschluß-

und Übergangsdienst durch besondere Vereinbarungen

derart zu regeln, daß hiedurch eine

rasche und zweckmäßige Dienstabwicklung auf

den Anschlußgrenzstrecken und in den Übergangsbahnhöfen

gesichert ist.

(3) Die auf den Anschlußgren2strecken verkehrenden

Züge werden von der anschlußnehmenden

Eisenbahn nach ihren Verkehrsvorschriften

mit ihren Triebfahrzeugen und

ihrem Personal bis zum Übergangsbahnhof

geführt. In den Übergangsbahnhöfen selbst

gelten die Vorschriften der anschlußgebenden

Eisenbahn. Die Eisenbahnen können jedoch

vereinbaren, daß für bestimmte Teile des Eisenbahndienstes

Vorschriften der anschlußnehmenden

Eisenbahn angewendet werden.

(4) Zulassungen von Triebfahrzeugen und

Prüfungen des Bedienungspersonals im Gebiet

des einen Vertragsstaates gelten auch für das

Gebiet des anderen Vertragsstaates.

(5) Reisegepäck, Expreßgut, Güter, Wagen,

Lademittel, Behälter, Paletten und die dazugehörigen

Beförderungspapiere sind in den Übergangsbahnhöfen

zu übergeben und zu übernehmen.

Artikel 5

Erweiterter Zugförderungs- und Zugbegleitdienst

(1) Die Eisenbahnen können vereinbaren,

daß Züge mit Triebfahrzeugen und Personal

der anderen Eisenbahnen auch über den Übergangsbahnhof

hinaus gefahren werden. Diesfalls

gelten der Artikel 4 Absatz 4, der Artikel 6

Absatz 4 und der Artikel 13 entsprechend.

Darüber hinaus haben die Eisenbahnen die zur

sicheren Abwicklung des erweiterten Zugförderungs-

und Zugbegleitdienstes erforderlichen

Maßnahmen zu vereinbaren.

(2) Für Fährten über den Übergangsbahnhof

hinaus benötigen die Eisenbahnbediensteten zum

Grenzübertritt und zum Aufenthalt im anderen

Vertragsstaat einen Reisepaß und, sofern dies

nach den jeweils bestehenden zwischenstaatlichen

Vereinbarungen erforderlich ist, einen Sichtvermerk,

der frei von Gebühren und Abgaben

zu erteilen ist.

Artikel 6

Tarifschnittpunkt und Grundsätze der

Vergütungen für Leistungen

(1) Der Tarifschnittpunkt liegt für die im

Artikel 3 Absatz 1 Ziffer 1, 2 und 3 genannten

Eisenbahnstrecken an der Staatsgrenze, für die

in den Ziffern 4 und 6 genannten Strecken in

Sopron und für die in Ziffer. 5 genannte Strecke

in Pamhagen.

(2) Für Anschlußgrenzstrecken mit dem Tarifschnittpunkt

an der Staatsgrenze kommen die

Tarifeinnahmen aus der Beförderung von der

Staatsgrenze bis zum Übergangsbahnhof der

anschlußgebenden Eisenbahn zu; der anschlußnehmenden

Eisenbahn sind die Traktionsleistungen

zu vergüten. Bezüglich der Strecke Deutschkreutz

—Sopron wird eine Sonderregelung

zwischen den ÖBB und den MÁV getroffen.

(3) Die Abgeltung der Traktionsleistungen

auf den Anschlußgrenzstrecken Staatsgrenze bei

Baumgarten—Sopron und. Pamhagen—Staatsgrenze

bei Fertöujlak wird von der ROeEE

intern geregelt.

(4) Soweit Leistungen nicht im Naturalausgleich

oder auf Grund anderer Vereinbarungen abgegolten

werden, sind die Selbstkosten zu vergüten.

Die Einzelheiten werden von den Eisenbahnen

vereinbart.

Artikel 7

Anlagen

(1) Jede Eisenbahn beaufsichtigt, erhält und

erneuert alle für den grenzüberschreitenden

Eisenbahnverkehr notwendigen Anlagen einschließlich

Fernmeldeanlagen sowie die Geräte

der auf ihrem Gebiet befindlichen Übergangsbahnhöfe

und Anschlußgrenzstrecken auf ihre

Kosten, soweit die Eisenbahnen nicht anderes

vereinbaren.

(2) Neu-, Zu- und Umbauten in den Übergangsbahnhöfen

und auf den Anschlußgrenzstrecken

werden nach Herstellung des Einvernehmens

zwischen den Eisenbahnen von der anschlußgebenden

Eisenbahn auf ihre Kosten ausgeführt

und verbleiben in ihrem Eigentum.

(3) Der anschlußnehmenden Eisenbahn werden

in den Übergangsbahnhöfen die von ihr zur

Abwicklung ihres Dienstes benötigten Anlagen,

Räume und. Einrichtungen zur Verfügung gestellt;

wenn diese nicht ausreichen oder nicht

entsprechen, wird die anschlußgebende Eisenbahn

im Einvernehmen mit der anschlußnehmenden

Eisenbahn notwendige und wirtschaftlich vertretbare

Herstellungen auf eigene Kosten ausführen.

(4) Für die Mitbenützung der dem Anschluß-

und Übergangsdienst beider Eisenbahnen gewidmeten

Anlagen der Übergangsbahnhöfe einschließlich

der etwa hiefür unbedingt erforderlichen

Wohnbauten für Eisenbahnbedienstete

leistet, soweit nicht Naturalausgleich vorgesehen

wird, die anschlußnehmende Eisenbahn der

anschlußgebenden Eisenbahn eine den Selbstkosten

entsprechende Vergütung je nach Umfang

der Benützung. Das gleiche gilt auch für alle

sonstigen Leistungen im Rahmen des Anschluß-

und Übergangsdienstes. Eisenbahnbedienstete der

anschlußnehmenden Eisenbahn sind jedoch berechtigt,

die Fernmeldeanlagen der anschlußgebenden

Eisenbahn für dienstliche Zwecke

unentgeltlich zu benützen. Die nach diesem

Abkommen zu leistenden Zahlungen sind grundsätzlich

in der Währung des Staates anzurechnen,

auf dessen Gebiet die rechnungsiegende Eisenbahn

ihren Sitz hat. Die näheren Einzelheiten werden

von den Eisenbahnen vereinbart.

(5) Die anschlußgebende Eisenbahn wird

sich bemühen, der anschlußnehmenden Eisenbahn

bei der Beschaffung angemessener Wohnräume

für Eisenbahnbedienstete jede mögliche Unterstützung

angedeihen zu lassen.

Artikel 8

Dienstausübung und Vertretung in den

Übergangsbahnhöfen

(1) Die anschlußgebende Eisenbahn versieht

grundsätzlich den Dienst der anschlußnehmenden

Eisenbahn im Übergangsbahnhof; sie hat ihn

mit der gleichen Sorgfalt wie ihre eigenen Dienste

zu verrichten. Die Eisenbahnen vereinbaren,

welche Dienste die anschlußnehmende Eisenbahn

selbst zu versehen hat.

(2) Die anschlußnehmende Eisenbahn kann

im Übergangsbahnhof eine Vertretung einrichten,

deren Befugnisse sich auf eisenbahndienstliche

Belange beschränken und im einzelnen

von den Eisenbahnen vereinbart werden.

Artikel 9

Aufrechterhaltung der Sicherheit und

Ordnung

(1) Wird von den Eisenbahnbediensteten des

Nachbarstaates bei der Durchführung ihres

Dienstes auf den Anschlußgrenzstrecken oder

in den Übergangsbahnhöfen ein Verstoß gegen

die Sicherheit oder Ordnung des Eisenbahnverkehrs

festgestellt, so haben sie den Sachverhalt

der zuständigen Eisenbahndienststelle des Gebietsstaates

so bald wie möglich bekanntzugeben.

(2) Durch diese Bestimmung wird den Eisenbahnbediensteten

des Nachbarstaates kein Recht

eingeräumt, Zwang anzuwenden.

Artikel 10

Sprachgebrauch

(1) In den Übergangsbahnhöfen sowie auf

den Anschlußgrenzstrecken wird im eisenbahndienstlichen

Verkehr mit Eisenbahnbediensteten

der anschlußnehmenden Eisenbahn deren Dienstsprache

angewendet. Demnach ist besonders

für alle fernmündlichen, schriftlichen und mündlichen

Mitteilungen, die sich auf den Zugsverkehr

beziehen, die Dienstsprache der anschlußnehmenden

Eisenbahn zu verwenden.

Die in Betracht kommenden Eisenbahnbediensteten

der anschlußgebenden Eisenbahn

müssen daher die Dienstsprache der anschlußnehmenden

Eisenbahn in dem für die Durchführung

des Dienstes erforderlichen Ausmaß

beherrschen.

(2) Abweichend vom Absatz 1 haben sich

die gemäß Artikel 8 Absatz 2 in den Übergangsbahnhöfen

stationierten Vertreter der anschlußnehmenden

Eisenbahn im Verkehr mit den

Eisenbahnbediensteten der anschlußgebenden

Eisenbahn deren Dienstsprache zu bedienen.

Sie müssen diese Sprache in dem für die Durchführung

des Dienstes erforderlichen Ausmaß

beherrschen.

(3) Zur ausschließlichen Benutzung für die

Eisenbahnbediensteten der anschlußnehmenden

Eisenbahn bestimmte Räume sind zweisprachig

zu bezeichnen. An erster Stelle stehen die Aufschriften

in der Dienstsprache der anschlußgebenden

Eisenbahn.

(4) Dienstvorschriften oder dienstliche Mitteilungen,

die nicht unter Absatz 1 fallen und

die an die andere Eisenbahn weiterzuleiten sind,

werden ohne Übersetzung übergeben.

Artikel 11

Rechtsvorschriften für die Eisenbahnbediensteten

(1) Für das Dienstverhältnis der im Gebietsstaat

tätigen Eisenbahnbediensteten der anschlußnehmenden

Eisenbahn sind, besonders auch

in dienststrafrechtlicher Hinsicht, ausschließlich

die im Nachbarstaat geltenden Vorschriften

maßgebend.

(2) Von strafbaren Handlungen, die von den

im Absatz 1 genannten Eisenbahnbediensteten

im Gebietsstaat begangen werden, ist die vorgesetzte

Dienststelle des. Eisenbahnbediensteten

durch die. entsprechende Dienststelle des Gebietsstaates,

unverzüglich zu benachrichtigen.

(3) Hinsichtlich der Sozialversicherung für

die im Absatz 1 genannten Eisenbahnbediensteten

sind die im Nachbarstaat geltenden. Vorschriften

maßgeblich, sofern in zwischenstaatlichen Abkommen

im Bereich der Sozialen Sicherheit

nicht anderes bestimmt wird.

(4) Die im Absatz 1 genannten Eisenbahnbediensteten

sind gegenüber dem Gebietsstaat

von allen direkten Steuern, Abgaben und Gebühren

befreit, soweit diese im Zusammenhang

mit dem Einkommen aus ihrer Dienstausübung

entstehen; sie werden ausschließlich im Nachbarstaat

zu den Steuern, Abgaben und Gebühren

von Löhnen und Gehältern, die sie vom Nachbarstaat

oder von der anschlußnehmenden Eisenbahn

erhalten, herangezogen.

Artikel 12

Beistand und Schutz

(1) Die Dienststellen und Eisenbahnbediensteten

des Gebietsstaates sind verpflichtet, den Eisenbahndienststellen

der anschlußnehmenden Eisenbahn,

die im Gebietsstaat liegen, sowie den Eisenbahnbediensteten

dieser Eisenbahn bei der Ausübung

ihrer Dienstobliegenheiten den erforderlichen

Beistand zu gewähren und ihren hierauf

gerichteten Ersuchen im Sinn dieses Abkommens

in gleicher Weise Folge zu leisten wie entsprechenden

Ersuchen eigener Eisenbahnbediensteter.

(2) Den Eisenbahnbediensteten der anschlußnehmenden

Eisenbahn wird von der anschlußgebenden

Eisenbahn im Falle der Erkrankung

oder eines Unfalles auf der Anschlußgrenzstrecke

oder im Übergangsbahnhof die notwendige

Erste Hilfe einschließlich Arzthilfe gewährt.

(3) Die Eisenbahnbediensteten der Vertragsstaaten

genießen bei der Ausübung ihres Dienstes

auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates den

Schutz und den Beistand, die den entsprechenden

Bediensteten des anderen Vertragsstaates zustehen.

Artikel 13

Dienstkleidung

(1) Die im Übergangsbahnhof oder auf der

Anschlußgrenzstrecke verwendeten Eisenbahnbediensteten

der anschlußnehmenden Eisenbahn

sind berechtigt, ihre Dienstkleider oder ihre

sichtbaren Dienstabzeichen während und außerhalb

des Dienstes zu tragen.

(2) Die Eisenbahnen vereinbaren, welche

Eisenbahnbediensteten und in welchen Fällen

sie Dienstkleider oder sichtbare Dienstabzeichen

tragen müssen.

Artikel 14

Dienstgegenstände, Bedarfsgegenstände

der Eisenbahnbediensteten

(1) Alle zum dienstlichen Gebrauch bestimmten

Gegenstände, die von den im Gebietsstaat

tätigen Eisenbahnbediensteten der anschlußnehmenden

Eisenbahn mitgeführt werden, bleiben

frei von Zöllen und sonstigen Abgaben.

(2) Frei von Zöllen und sonstigen Abgaben

bleiben auch die Gegenstände des persönlichen

Bedarfes einschließlich der Lebensmittel, die von

den Eisenbahnbediensteten mitgeführt und während

ihres dienstlichen Aufenthaltes im Gebietsstaat

benötigt werden.

(3) Ein- und Ausfuhrverbote sowie Ein- und

Ausfuhrbeschränkungen wirtschaftlicher Natur

sind auf die in den Absätzen 1 und 2 angeführten

Gegenstände nicht anzuwenden.

(4) Die auf Grund der Absätze 1 und 2 abgabenfrei

eingeführten Gegenstände dürfen im

Gebietsstaat nur nach Entrichtung des Zolles

und der sonstigen Abgaben veräußert werden.

Diese Bestimmung steht einer Anwendung der

in den Vertragsstaaten geltenden günstigeren

Gesetze und anderen Rechtsvorschriften nicht

entgegen.

Artikel 15

Gebrauchsgegenstände der Dienststellen

(1) Die zum dienstlichen Gebrauch der Dienststellen

der anschlußnehmenden Eisenbahn be-

stimmten Gegenstände bleiben bei der Ein- und

Wiederausfuhr frei von Zöllen und sonstigen

Abgaben.

(2) Die zur Erneuerung, Erhaltung und Inbetriebhaltung

des österreichischen und des ungarischen

Betriebsteiles der ROeEE und der von

ihr verwalteten Neusiedler-Seebahn AG bestimmten

Mittel, Werkzeuge, Bau- und Betriebsmaterialien,

Fahrzeuge sowie deren Bestandteile

und Zubehörteile bleiben im Hinblick auf den

einheitlichen Betrieb bei der Verbringung aus

einem Vertragsstaat in das Gebiet des anderen

Vertragsstaates frei von Zöllen und sonstigen

Abgaben. Dasselbe gilt für die Erneuerung, Erhaltung

und Inbetriebhaltung des im Eigentum

der Österreichischen Bundesbahnen stehenden

Streckenabschnittes Sopron—Grenze bei Magyarfalva.

(3) Die Absätze 3 und 4 des Artikels 14 gelten

sinngemäß.

Artikel 16

Dienst Sendungen

(1) Dienstsendungen, wie Dienstbriefe, Dienstformulare,

Fahrpläne, Tarife sowie dienstliche

Geld- und Wertsendungen, die für Dienststellen

der anschlußnehmenden Eisenbahn im Gebietsstaat

bestimmt sind oder von diesen Dienststellen

in den Nachbarstaat gesandt werden,

dürfen durch Eisenbahnbedienstete ohne Vermittlung

der Postverwaltung und frei von Postgebühren

befördert werden.

(2) Diese Sendungen sind zur Vermeidung von

Mißbräuchen mit dem Dienststempel der absendenden

Stelle zu versehen.

Artikel 17

Überschreiten der Staatsgrenze

Personen, die bei der Erfüllung von Aufgaben

aus diesem Abkommen die Staatsgrenze überschreiten,

müssen im Besitz eines Grenzübertrittsausweises

gemäß Anlage A bzw. B (im

weiteren „Ausweis" genannt) sein. In besonderen

Fällen ist der Grenzübertritt auch Personen

gestattet, die in einem Namensverzeichnis gemäß

Anlage C bzw. D aufscheinen, sofern sie von

einem Inhaber eines Ausweises begleitet werden.

Artikel 18

Grenzübertrittsausweise

(1) Die Ausweise sind mit einer Gültigkeitsdauer

bis zu fünf Jahren auszustellen, die bis zu

weiteren fünf Jahren verlängert werden kann.

Die Ausstellung und die Verlängerung der Gültigkeitsdauer

bedürfen der Vidierung durch die

zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates.

(2) Die Ausstellung der Ausweise sowie die

Verlängerung ihrer Gültigkeitsdauer hat für die

österreichischen Eisenbahnbediensteten von den

österreichischen Eisenbahnen, ihre Vidierung

durch das zuständige Kommando des Grenzwachbezirkes

des ungarischen Innenministeriums

zu erfolgen. Die Ausstellung der Ausweise sowie

die Verlängerung ihrer Gültigkeitsdauer hat für

die ungarischen Eisenbahnbediensteten durch

das ungarische Innenministerium, ihre Vidierung

durch die Sicherheitsdirektion für das Bundesland

Burgenland zu erfolgen.

(3) Die Ausweise sind den Vidierungsbehörden

durch die Eisenbahnen mit einer Begleitliste zu

übermitteln.

(4) Die Ausstellung, die Verlängerung der

Gültigkeitsdauer und die Vidierung der Ausweise

sind frei von Gebühren und Abgaben.

(5) Die Vidierung kann verweigert werden, und

zwar mit oder ohne Angabe von Gründen.

Eine bereits erfolgte Vidierung kann jederzeit

widerrufen werden, wovon die Stelle des anderen

Vertragsstaates, die den Ausweis ausgestellt hat,

unverzüglich schriftlich durch die Eisenbahnen zu

verständigen ist. Sie hat hierauf den Ausweis

einzuziehen.

(6) Der Verlust eines Ausweises ist der Stelle,

die ihn ausgestellt hat, zu melden, die wieder

die Behörde, die den Ausweis vidiert hat, durch

die Eisenbahnen hievon zu benachrichtigen hat.

Bei Verlust des Ausweises auf dem Gebiet des

anderen Vertragsstaates sind außerdem die zuständigen

Grenzkontrollorgane hievon zu verständigen.

Artikel 19

Namensverzeichnisse

(1) Die Namensverzeichnisse, in die bis zu

20 Personen aufgenommen werden können, sind

von den österreichischen oder ungarischen Eisenbahnen

auszustellen. Sie sind für Personen bestimmt,

die nur fallweise zur Durchführung von

sich aus diesem Abkommen ergebenden Aufgaben

auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates

herangezogen werden.

(2) Für den Grenzübertritt müssen die in einem

Namensverzeichnis aufscheinenden Personen im

Besitz eines amtlichen Lichtbildausweises sein,

aus dem ihre Identität hervorgeht. Der von den

österreichischen Eisenbahnen ausgestellte Lichtbildausweis

wird hiebei einem amtlichen Lichtbildausweis

gleichgestellt.

(3) Die Ausstellung der Namensverzeichnisse

ist frei von Gebühren und Abgaben.

(4) Eine Ausfertigung des Namensverzeichnisses

ist beim ersten Grenzübertritt den Grenzkontrollorganen

des anderen Vertragsstaates aus-

zufolgen. Personen, die in einem im anderen

Vertragsstaat ausgestellten Namensverzeichnis

aufscheinen, kann mit oder ohne Angabe von

Gründen die Einreise verweigert werden.

Artikel 20

Aufenthalt auf dem Gebiet des anderen

Vertragsstaates

(1) Die Ausweisinhaber sind berechtigt, zwecks

Durchführung der sich aus diesem Abkommen

ergebenden Aufgaben die Staatsgrenze auf einer

oder mehreren der im Artikel 3 Absatz 1 angeführten

Eisenbahnstrecken mehrmals zu überschreiten

und sich für die Dauer der Dienstverrichtung

auf der Anschlußgrenzstrecke und im

Ortsgebiet, in dem sich der Übergangsbahnhof

befindet, aufzuhalten.

(2) Die Ausweisinhaber, die vom ungarischen

Betriebsteil der ROeEE beschäftigt werden,

sind auch berechtigt, sich auf den Eisenbahnstrecken

und Bahnhöfen des österreichischen

Betriebsteiles der ROeEE, den anschließenden

Strecken der Österreichischen Bundesbahnen bis

zu den Bahnhöfen Deutschkreutz, Parndorf

und Ebenfurth und in den Ortsgebieten, in

denen sich alle diese Bahnhöfe befinden, aufzuhalten.

(3) In Ausnahmsfällen dürfen Ausweisinhaber

die Staatsgrenze auch entlang der Gleise

sowie über den dem Eisenbahngrenzübergang

nächstgelegenen Straßengrenzübergang überschreiten.

Ein solcher Grenzübertritt ist mindestens

24 Stunden vorher unter Nennung von

Ort, Zeitpunkt und Zweck des Grenzübertritts,

der voraussichtlichen Zahl der Personen sowie

des voraussichtlichen Beginns und Endes der

geplanten Tätigkeit im Weg der Eisenbahnen den

zuständigen Grenzkontrollorganen des anderen

Vertragsstaates bekanntzugeben. Bei Unfällen,

Naturkatastrophen und sonstigen unvorhergesehenen

Ereignissen kann von einer Einhaltung

der Verständigungsfrist abgesehen werden.

(4) Die Ausweisinhaber sind verpflichtet, ihre

Ausweise den zuständigen Organen der Vertragsstaaten

auf Verlangen zur Kontrolle vorzuweisen.

(5) Die Personen, die in einem Namensverzeichnis

aufscheinen, haben bezüglich des Grenzübertritts

und des Aufenthaltes auf dem Gebiet

des anderen Vertragsstaates die gleichen Rechte

und Pflichten wie die Ausweisinhaber.

Artikel 21

Haftung

(1) Wird durch einen Unfall beim Betrieb der

Eisenbahn im Anschluß- und Übergangsdienst

auf der Anschlußgrenzstrecke oder im Übergangsbahnhof

ein Reisender getötet oder verletzt

oder eine Sache, die ein Reisender an sich trägt

oder mit sich führt, beschädigt oder vernichtet,

so haftet die anschlußnehmende Eisenbahn nach

dem Recht des Gebietsstaates; die anschlußnehmende

Eisenbahn muß sich dabei auch

Handlungen und Unterlassungen der anschlußgebenden

Eisenbahn oder deren Bediensteter so

anrechnen lassen, als wären es eigene Handlungen

oder Unterlassungen oder die der eigenen Bediensteten.

Außer der anschlußnehmenden Eisenbahn

haftet die anschlußgebende Eisenbahn

Reisenden gegenüber als Gesamtschuldner vorbehaltlich

eines Rückgriffs gegen die anschlußnehmende

Eisenbahn.

(2) Für Schäden, die dritte Personen, die

weder Reisende noch beim Betrieb der Eisenbahn

tätige Personen sind, oder Sachen, die

nicht Gegenstand eines Beförderungsvertrages

sind, durch einen Unfall beim Betrieb der anschlußnehmenden

Eisenbahn auf einer Anschlußgrenzstrecke

oder in einem Übergangsbahnhof

erleiden, haftet die Eisenbahn, die oder

deren Bedienstete den Schaden verschuldet haben,

nach dem Recht des Gebietsstaates, soweit in

anderen Abkommen nichts anderes bestimmt ist.

Soweit nur eine von beiden Eisenbahnen haftet,

trifft die Haftung gegenüber dritten Personen

beide Eisenbahnen als Gesamtschuldner vorbehaltlich

eines Rückgriffs.

(3) Wird ein Eisenbahnbediensteter der anschlußnehmenden

Eisenbahn in Ausübung seines

mit dem Anschluß- und Übergangsdienst zusammenhängenden

Dienstes getötet oder verletzt

oder eine Sache, die er an sich trägt oder mit sich

führt, beschädigt oder vernichtet, so ist die

Rechtslage hinsichtlich des Schadenersatzes so

zu beurteilen, als ob der Schaden im Nachbarstaat

auf den Strecken derjenigen Eisenbahn eingetreten

wäre, der dieser Eisenbahnbedienstete

angehört.

(4) Ob und inwieweit die beteiligten Eisenbahnen

untereinander Rückgriff nehmen oder

einander Ersatz leisten, bleibt ihnen überlassen.

Artikel 22

Abgabenfreiheit für Vereinbarungen

Die auf Grund dieses Abkommens zwischen

den Eisenbahnen zu schließenden Vereinbarungen

genießen in den Vertragsstaaten Abgabenfreiheit.

Artikel 23

Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten

Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung

oder Anwendung dieses Abkommens sind durch

Verhandlungen zwischen den zuständigen Behörden

der Vertragsstaaten und, wenn auf diesem

Weg keine Einigung erzielt werden kann, auf

diplomatischem Weg beizulegen.

Artikel 24

Schlußbestimmungen

(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren und

tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft,

der auf den Monat folgt, an dem der Austausch

der Ratifikationsurkunden stattfindet. Der Austausch

der Ratifikationsurkunden wird so bald

wie möglich in Wien stattfinden.

(2) Mit dem Inkrafttreten des Abkommens

tritt gleichzeitig der österreichisch-ungarische

Staatsvertrag über die Regelung der beiderseitigen

Übergangs- und Anschlußverhältnisse

im Eisenbahnverkehr vom 30. Juni 1930 Kundgemacht in BGBl. Nr. 246/1931. außer

Kraft.

(3) Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen

schriftlich auf diplomatischem Weg unter Einhaltung

einer Frist von einem Jahr kündigen.

Geschehen zu Budapest, am 14. September 1978,

in zwei Urschriften, in deutscher und ungarischer

Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen

authentisch sind.

Für die Republik Österreich

Lausecker m. p.

Für die Ungarische Volksrepublik

Pullai Arpad m. p.

Anlage A

Anlage B

Anlage C

Anlage D

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Vizekanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 29. Mai 1979 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 24

Abs. 1 am 1. August 1979 in Kraft.

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