307. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über den Grenzübergang der Eisenbahnen samt Anlagen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. .3 Abs. 3 verfassungsändernd ist,
wird genehmigt.
Die Republik Österreich und die Ungarische
Volksrepublik haben, von dem Wunsch geleitet,
den Grenzübergang der Eisenbahnen zwischen den
beiden Staaten zu regeln, folgendes vereinbart
Artikel 1
Allgemeines
(1) Beide Vertragsstaaten verpflichten sich,
den Grenzübergang der Eisenbahnen zu ermöglichen.
Sie werden alle Maßnahmen ergreifen,
um ihn zweckmäßig und einfach zu gestalten.
(2) Zu diesem Zweck wird der Anschluß-
und Übergangsdienst auf den für den Grenzübergang
eröffneten Eisenbahnstrecken in den
im Artikel 3 genannten Übergangsbahnhöfen
durchgeführt.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinn des Abkommens bezeichnen die
Begriffe
1. „Gebietsstaat" den Vertragsstaat, auf dessen
Gebiet der Anschluß- und Übergangsdienst
der Eisenbahnen stattfindet;
2. „Nachbarstaat" den anderen Vertragsstaat;
3. „Eisenbahn" die Österreichischen Bundesbahnen
(ÖBB), die Ungarischen Staatsbahnen
(MÁV) und die Raab—Oedenburg
—Ebenfurter Eisenbahn (ROeEE),
welche einen österreichischen und einen
ungarischen Betriebsteil umfaßt;
4. „anschlußgebende Eisenbahn" die Eisenbahn
des Gebietsstaates;
5. „anschlußnehmende Eisenbahn" die Eisenbahn
des Nachbarstaates;
6. „Anschlußgrenzstrecke" die Eisenbahnstrecke
zwischen der Staatsgrenze und dem"
Übergangsbahnhof;
7. „Anschluß- und Übergangsdienst" den
zur Durchführung des Grenzüberganges
erforderlichen Betriebs- und Verkehrsdienst
der Eisenbahnen;
8. „Übergangsbahnhof" den Bahnhof, in
dem der. Anschluß- bzw. Übergangsdienst
der Eisenbahnen durchgeführt wird;
9. „Grenzbahnhof" den der Staatsgrenze
nächstgelegenen besetzten Bahnhof im
Nachbarstaat;
10. „Dienststellen" die Stellen der Eisenbahnen
in den Übergangsbahnhöfen;
11. „Eisenbahnbedienstete" die Personen, die
bei den Eisenbahnen im Rahmen des
Anschluß- und Übergangsdienstes ihren
Dienst ausüben.
Artikel 3
Grenzübergang
(1) Für den Grenzübergang sind nachfolgende
Eisenbahnstrecken eröffnet
1. Nickelsdorf—Hegyeshalom mit dem Übergangsbahnhof
Hegyeshalom und dem Grenzbahnhof
Zurndorf;
2. Mogersdorf—Szentgotthárd mit dem Übergangsbahnhof
Szentgotthárd und dem Grenzbahnhof
Jennersdorf;
3. Loipersbach-Schattendorf— Sopron mit dem
Übergangsbahnhof Sopron déli p. u. für
den Übergang zu den MÁV und mit dem
Übergangsbahnhof Sopron für den Übergang
zum ungarischen Betriebsteil der
ROeEE und dem Grenzbahnhof Loipersbach-
Schattendorf;
4. Baumgarten—Sopron mit dem Übergangs
bahnhof Sopron und dem Grenzbahnhof
Baumgarten;
5. Pamhagen—Fertöszentmiklós mit dem Übergangsbahnhof
Pamhagen und dem Grenzbahnhof
Fertöujlak;
6. Deutschkreutz—Sopron mit dem Übergangsbahnhof
Sopron für den Übergang zum
ungarischen Betriebsteil der ROeEE und
Sopron déli p. u. für den Übergang zu den
MÁV und dem Grenzbahnhof Deutschkreutz.
(2) In den Übergangsbahnhöfen Hegyeshalom,
Sopron déli p. u. und Sopron wird grundsätzlich
der gesamte Anschluß- und Übergangsdienst
beider Eisenbahnen gemeinschaftlich durchgeführt.
Das heißt, daß je nach den Erfordernissen
entweder der Anschluß- und Übergangsdienst
von jeder Eisenbahn für sich oder von einer
Eisenbahn ganz oder teilweise für die andere
oder auch gemeinsam durchgeführt wird.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten
können zur Verbesserung des Eisenbahnverkehrs
jedoch auch vereinbaren, daß
1. der gemäß Absatz 1 Ziffer 3 und 6 in Sopron
déli p. u. durchzuführende Anschluß- und
Übergangsdienst zwischen den ÖBB und
den MÁV zur Gänze nach Sopron verlegt
wird, wo er gegebenenfalls auch durch die
ROeEE namens der MÁV durchgeführt
werden kann,
2. für den Übergangsbahnhof Szentgotthárd
eine gleiche Regelung wie für die im Absatz 2
genannten Übergangsbahnhöfe getroffen
wird,
3. bestimmte Teile des Anschluß- und Übergangsdienstes
in anderen als den im Absatz 1
genannten Übergangsbahnhöfen abgewickelt
werden, wobei in diesen Fällen
die Bestimmungen dieses Abkommens sinngemäß
anzuwenden sind.
(4) Die Eisenbahnen vereinbaren, vorbehaltlich
der Zustimmung durch die innerstaatlich zuständigen
Behörden der Vertragsstaaten, welcher Verkehr
(Personen-, Reisegepäck-, Expreßgut- und
Güterverkehr) in den Übergangsbahnhöfen abgewickelt
wird.
Artikel 4
Allgemeine Bestimmungen über den Anschluß-
und Übergangsdienst auf den
Anschlußgrenzstrecken und in den Übergangsbahnhöfen
(1) Die anschlußnehmende Eisenbahn ist
berechtigt und verpflichtet, den öffentlichen
Eisenbahnbetrieb auf dem Gebiet des Gebietsstaates
von der Staatsgrenze bis zum Übergangsbahnhof
durchzuführen. Dazu wird der anschlußnehmenden
Eisenbahn die Anschlußgrenzstrecke —
soweit diese nicht ohnedies in ihrem Eigentum
steht — zur Benützung überlassen und die Mitbenützung
des Übergangsbahnhofes in dem
Umfang gestattet, in dem dies zur Durchführung
ihres dort abzuwickelnden Anschluß- und Übergangsdienstes
notwendig ist.
(2) Die Eisenbahnen haben den Anschluß-
und Übergangsdienst durch besondere Vereinbarungen
derart zu regeln, daß hiedurch eine
rasche und zweckmäßige Dienstabwicklung auf
den Anschlußgrenzstrecken und in den Übergangsbahnhöfen
gesichert ist.
(3) Die auf den Anschlußgren2strecken verkehrenden
Züge werden von der anschlußnehmenden
Eisenbahn nach ihren Verkehrsvorschriften
mit ihren Triebfahrzeugen und
ihrem Personal bis zum Übergangsbahnhof
geführt. In den Übergangsbahnhöfen selbst
gelten die Vorschriften der anschlußgebenden
Eisenbahn. Die Eisenbahnen können jedoch
vereinbaren, daß für bestimmte Teile des Eisenbahndienstes
Vorschriften der anschlußnehmenden
Eisenbahn angewendet werden.
(4) Zulassungen von Triebfahrzeugen und
Prüfungen des Bedienungspersonals im Gebiet
des einen Vertragsstaates gelten auch für das
Gebiet des anderen Vertragsstaates.
(5) Reisegepäck, Expreßgut, Güter, Wagen,
Lademittel, Behälter, Paletten und die dazugehörigen
Beförderungspapiere sind in den Übergangsbahnhöfen
zu übergeben und zu übernehmen.
Artikel 5
Erweiterter Zugförderungs- und Zugbegleitdienst
(1) Die Eisenbahnen können vereinbaren,
daß Züge mit Triebfahrzeugen und Personal
der anderen Eisenbahnen auch über den Übergangsbahnhof
hinaus gefahren werden. Diesfalls
gelten der Artikel 4 Absatz 4, der Artikel 6
Absatz 4 und der Artikel 13 entsprechend.
Darüber hinaus haben die Eisenbahnen die zur
sicheren Abwicklung des erweiterten Zugförderungs-
und Zugbegleitdienstes erforderlichen
Maßnahmen zu vereinbaren.
(2) Für Fährten über den Übergangsbahnhof
hinaus benötigen die Eisenbahnbediensteten zum
Grenzübertritt und zum Aufenthalt im anderen
Vertragsstaat einen Reisepaß und, sofern dies
nach den jeweils bestehenden zwischenstaatlichen
Vereinbarungen erforderlich ist, einen Sichtvermerk,
der frei von Gebühren und Abgaben
zu erteilen ist.
Artikel 6
Tarifschnittpunkt und Grundsätze der
Vergütungen für Leistungen
(1) Der Tarifschnittpunkt liegt für die im
Artikel 3 Absatz 1 Ziffer 1, 2 und 3 genannten
Eisenbahnstrecken an der Staatsgrenze, für die
in den Ziffern 4 und 6 genannten Strecken in
Sopron und für die in Ziffer. 5 genannte Strecke
in Pamhagen.
(2) Für Anschlußgrenzstrecken mit dem Tarifschnittpunkt
an der Staatsgrenze kommen die
Tarifeinnahmen aus der Beförderung von der
Staatsgrenze bis zum Übergangsbahnhof der
anschlußgebenden Eisenbahn zu; der anschlußnehmenden
Eisenbahn sind die Traktionsleistungen
zu vergüten. Bezüglich der Strecke Deutschkreutz
—Sopron wird eine Sonderregelung
zwischen den ÖBB und den MÁV getroffen.
(3) Die Abgeltung der Traktionsleistungen
auf den Anschlußgrenzstrecken Staatsgrenze bei
Baumgarten—Sopron und. Pamhagen—Staatsgrenze
bei Fertöujlak wird von der ROeEE
intern geregelt.
(4) Soweit Leistungen nicht im Naturalausgleich
oder auf Grund anderer Vereinbarungen abgegolten
werden, sind die Selbstkosten zu vergüten.
Die Einzelheiten werden von den Eisenbahnen
vereinbart.
Artikel 7
Anlagen
(1) Jede Eisenbahn beaufsichtigt, erhält und
erneuert alle für den grenzüberschreitenden
Eisenbahnverkehr notwendigen Anlagen einschließlich
Fernmeldeanlagen sowie die Geräte
der auf ihrem Gebiet befindlichen Übergangsbahnhöfe
und Anschlußgrenzstrecken auf ihre
Kosten, soweit die Eisenbahnen nicht anderes
vereinbaren.
(2) Neu-, Zu- und Umbauten in den Übergangsbahnhöfen
und auf den Anschlußgrenzstrecken
werden nach Herstellung des Einvernehmens
zwischen den Eisenbahnen von der anschlußgebenden
Eisenbahn auf ihre Kosten ausgeführt
und verbleiben in ihrem Eigentum.
(3) Der anschlußnehmenden Eisenbahn werden
in den Übergangsbahnhöfen die von ihr zur
Abwicklung ihres Dienstes benötigten Anlagen,
Räume und. Einrichtungen zur Verfügung gestellt;
wenn diese nicht ausreichen oder nicht
entsprechen, wird die anschlußgebende Eisenbahn
im Einvernehmen mit der anschlußnehmenden
Eisenbahn notwendige und wirtschaftlich vertretbare
Herstellungen auf eigene Kosten ausführen.
(4) Für die Mitbenützung der dem Anschluß-
und Übergangsdienst beider Eisenbahnen gewidmeten
Anlagen der Übergangsbahnhöfe einschließlich
der etwa hiefür unbedingt erforderlichen
Wohnbauten für Eisenbahnbedienstete
leistet, soweit nicht Naturalausgleich vorgesehen
wird, die anschlußnehmende Eisenbahn der
anschlußgebenden Eisenbahn eine den Selbstkosten
entsprechende Vergütung je nach Umfang
der Benützung. Das gleiche gilt auch für alle
sonstigen Leistungen im Rahmen des Anschluß-
und Übergangsdienstes. Eisenbahnbedienstete der
anschlußnehmenden Eisenbahn sind jedoch berechtigt,
die Fernmeldeanlagen der anschlußgebenden
Eisenbahn für dienstliche Zwecke
unentgeltlich zu benützen. Die nach diesem
Abkommen zu leistenden Zahlungen sind grundsätzlich
in der Währung des Staates anzurechnen,
auf dessen Gebiet die rechnungsiegende Eisenbahn
ihren Sitz hat. Die näheren Einzelheiten werden
von den Eisenbahnen vereinbart.
(5) Die anschlußgebende Eisenbahn wird
sich bemühen, der anschlußnehmenden Eisenbahn
bei der Beschaffung angemessener Wohnräume
für Eisenbahnbedienstete jede mögliche Unterstützung
angedeihen zu lassen.
Artikel 8
Dienstausübung und Vertretung in den
Übergangsbahnhöfen
(1) Die anschlußgebende Eisenbahn versieht
grundsätzlich den Dienst der anschlußnehmenden
Eisenbahn im Übergangsbahnhof; sie hat ihn
mit der gleichen Sorgfalt wie ihre eigenen Dienste
zu verrichten. Die Eisenbahnen vereinbaren,
welche Dienste die anschlußnehmende Eisenbahn
selbst zu versehen hat.
(2) Die anschlußnehmende Eisenbahn kann
im Übergangsbahnhof eine Vertretung einrichten,
deren Befugnisse sich auf eisenbahndienstliche
Belange beschränken und im einzelnen
von den Eisenbahnen vereinbart werden.
Artikel 9
Aufrechterhaltung der Sicherheit und
Ordnung
(1) Wird von den Eisenbahnbediensteten des
Nachbarstaates bei der Durchführung ihres
Dienstes auf den Anschlußgrenzstrecken oder
in den Übergangsbahnhöfen ein Verstoß gegen
die Sicherheit oder Ordnung des Eisenbahnverkehrs
festgestellt, so haben sie den Sachverhalt
der zuständigen Eisenbahndienststelle des Gebietsstaates
so bald wie möglich bekanntzugeben.
(2) Durch diese Bestimmung wird den Eisenbahnbediensteten
des Nachbarstaates kein Recht
eingeräumt, Zwang anzuwenden.
Artikel 10
Sprachgebrauch
(1) In den Übergangsbahnhöfen sowie auf
den Anschlußgrenzstrecken wird im eisenbahndienstlichen
Verkehr mit Eisenbahnbediensteten
der anschlußnehmenden Eisenbahn deren Dienstsprache
angewendet. Demnach ist besonders
für alle fernmündlichen, schriftlichen und mündlichen
Mitteilungen, die sich auf den Zugsverkehr
beziehen, die Dienstsprache der anschlußnehmenden
Eisenbahn zu verwenden.
Die in Betracht kommenden Eisenbahnbediensteten
der anschlußgebenden Eisenbahn
müssen daher die Dienstsprache der anschlußnehmenden
Eisenbahn in dem für die Durchführung
des Dienstes erforderlichen Ausmaß
beherrschen.
(2) Abweichend vom Absatz 1 haben sich
die gemäß Artikel 8 Absatz 2 in den Übergangsbahnhöfen
stationierten Vertreter der anschlußnehmenden
Eisenbahn im Verkehr mit den
Eisenbahnbediensteten der anschlußgebenden
Eisenbahn deren Dienstsprache zu bedienen.
Sie müssen diese Sprache in dem für die Durchführung
des Dienstes erforderlichen Ausmaß
beherrschen.
(3) Zur ausschließlichen Benutzung für die
Eisenbahnbediensteten der anschlußnehmenden
Eisenbahn bestimmte Räume sind zweisprachig
zu bezeichnen. An erster Stelle stehen die Aufschriften
in der Dienstsprache der anschlußgebenden
Eisenbahn.
(4) Dienstvorschriften oder dienstliche Mitteilungen,
die nicht unter Absatz 1 fallen und
die an die andere Eisenbahn weiterzuleiten sind,
werden ohne Übersetzung übergeben.
Artikel 11
Rechtsvorschriften für die Eisenbahnbediensteten
(1) Für das Dienstverhältnis der im Gebietsstaat
tätigen Eisenbahnbediensteten der anschlußnehmenden
Eisenbahn sind, besonders auch
in dienststrafrechtlicher Hinsicht, ausschließlich
die im Nachbarstaat geltenden Vorschriften
maßgebend.
(2) Von strafbaren Handlungen, die von den
im Absatz 1 genannten Eisenbahnbediensteten
im Gebietsstaat begangen werden, ist die vorgesetzte
Dienststelle des. Eisenbahnbediensteten
durch die. entsprechende Dienststelle des Gebietsstaates,
unverzüglich zu benachrichtigen.
(3) Hinsichtlich der Sozialversicherung für
die im Absatz 1 genannten Eisenbahnbediensteten
sind die im Nachbarstaat geltenden. Vorschriften
maßgeblich, sofern in zwischenstaatlichen Abkommen
im Bereich der Sozialen Sicherheit
nicht anderes bestimmt wird.
(4) Die im Absatz 1 genannten Eisenbahnbediensteten
sind gegenüber dem Gebietsstaat
von allen direkten Steuern, Abgaben und Gebühren
befreit, soweit diese im Zusammenhang
mit dem Einkommen aus ihrer Dienstausübung
entstehen; sie werden ausschließlich im Nachbarstaat
zu den Steuern, Abgaben und Gebühren
von Löhnen und Gehältern, die sie vom Nachbarstaat
oder von der anschlußnehmenden Eisenbahn
erhalten, herangezogen.
Artikel 12
Beistand und Schutz
(1) Die Dienststellen und Eisenbahnbediensteten
des Gebietsstaates sind verpflichtet, den Eisenbahndienststellen
der anschlußnehmenden Eisenbahn,
die im Gebietsstaat liegen, sowie den Eisenbahnbediensteten
dieser Eisenbahn bei der Ausübung
ihrer Dienstobliegenheiten den erforderlichen
Beistand zu gewähren und ihren hierauf
gerichteten Ersuchen im Sinn dieses Abkommens
in gleicher Weise Folge zu leisten wie entsprechenden
Ersuchen eigener Eisenbahnbediensteter.
(2) Den Eisenbahnbediensteten der anschlußnehmenden
Eisenbahn wird von der anschlußgebenden
Eisenbahn im Falle der Erkrankung
oder eines Unfalles auf der Anschlußgrenzstrecke
oder im Übergangsbahnhof die notwendige
Erste Hilfe einschließlich Arzthilfe gewährt.
(3) Die Eisenbahnbediensteten der Vertragsstaaten
genießen bei der Ausübung ihres Dienstes
auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates den
Schutz und den Beistand, die den entsprechenden
Bediensteten des anderen Vertragsstaates zustehen.
Artikel 13
Dienstkleidung
(1) Die im Übergangsbahnhof oder auf der
Anschlußgrenzstrecke verwendeten Eisenbahnbediensteten
der anschlußnehmenden Eisenbahn
sind berechtigt, ihre Dienstkleider oder ihre
sichtbaren Dienstabzeichen während und außerhalb
des Dienstes zu tragen.
(2) Die Eisenbahnen vereinbaren, welche
Eisenbahnbediensteten und in welchen Fällen
sie Dienstkleider oder sichtbare Dienstabzeichen
tragen müssen.
Artikel 14
Dienstgegenstände, Bedarfsgegenstände
der Eisenbahnbediensteten
(1) Alle zum dienstlichen Gebrauch bestimmten
Gegenstände, die von den im Gebietsstaat
tätigen Eisenbahnbediensteten der anschlußnehmenden
Eisenbahn mitgeführt werden, bleiben
frei von Zöllen und sonstigen Abgaben.
(2) Frei von Zöllen und sonstigen Abgaben
bleiben auch die Gegenstände des persönlichen
Bedarfes einschließlich der Lebensmittel, die von
den Eisenbahnbediensteten mitgeführt und während
ihres dienstlichen Aufenthaltes im Gebietsstaat
benötigt werden.
(3) Ein- und Ausfuhrverbote sowie Ein- und
Ausfuhrbeschränkungen wirtschaftlicher Natur
sind auf die in den Absätzen 1 und 2 angeführten
Gegenstände nicht anzuwenden.
(4) Die auf Grund der Absätze 1 und 2 abgabenfrei
eingeführten Gegenstände dürfen im
Gebietsstaat nur nach Entrichtung des Zolles
und der sonstigen Abgaben veräußert werden.
Diese Bestimmung steht einer Anwendung der
in den Vertragsstaaten geltenden günstigeren
Gesetze und anderen Rechtsvorschriften nicht
entgegen.
Artikel 15
Gebrauchsgegenstände der Dienststellen
(1) Die zum dienstlichen Gebrauch der Dienststellen
der anschlußnehmenden Eisenbahn be-
stimmten Gegenstände bleiben bei der Ein- und
Wiederausfuhr frei von Zöllen und sonstigen
Abgaben.
(2) Die zur Erneuerung, Erhaltung und Inbetriebhaltung
des österreichischen und des ungarischen
Betriebsteiles der ROeEE und der von
ihr verwalteten Neusiedler-Seebahn AG bestimmten
Mittel, Werkzeuge, Bau- und Betriebsmaterialien,
Fahrzeuge sowie deren Bestandteile
und Zubehörteile bleiben im Hinblick auf den
einheitlichen Betrieb bei der Verbringung aus
einem Vertragsstaat in das Gebiet des anderen
Vertragsstaates frei von Zöllen und sonstigen
Abgaben. Dasselbe gilt für die Erneuerung, Erhaltung
und Inbetriebhaltung des im Eigentum
der Österreichischen Bundesbahnen stehenden
Streckenabschnittes Sopron—Grenze bei Magyarfalva.
(3) Die Absätze 3 und 4 des Artikels 14 gelten
sinngemäß.
Artikel 16
Dienst Sendungen
(1) Dienstsendungen, wie Dienstbriefe, Dienstformulare,
Fahrpläne, Tarife sowie dienstliche
Geld- und Wertsendungen, die für Dienststellen
der anschlußnehmenden Eisenbahn im Gebietsstaat
bestimmt sind oder von diesen Dienststellen
in den Nachbarstaat gesandt werden,
dürfen durch Eisenbahnbedienstete ohne Vermittlung
der Postverwaltung und frei von Postgebühren
befördert werden.
(2) Diese Sendungen sind zur Vermeidung von
Mißbräuchen mit dem Dienststempel der absendenden
Stelle zu versehen.
Artikel 17
Überschreiten der Staatsgrenze
Personen, die bei der Erfüllung von Aufgaben
aus diesem Abkommen die Staatsgrenze überschreiten,
müssen im Besitz eines Grenzübertrittsausweises
gemäß Anlage A bzw. B (im
weiteren „Ausweis" genannt) sein. In besonderen
Fällen ist der Grenzübertritt auch Personen
gestattet, die in einem Namensverzeichnis gemäß
Anlage C bzw. D aufscheinen, sofern sie von
einem Inhaber eines Ausweises begleitet werden.
Artikel 18
Grenzübertrittsausweise
(1) Die Ausweise sind mit einer Gültigkeitsdauer
bis zu fünf Jahren auszustellen, die bis zu
weiteren fünf Jahren verlängert werden kann.
Die Ausstellung und die Verlängerung der Gültigkeitsdauer
bedürfen der Vidierung durch die
zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates.
(2) Die Ausstellung der Ausweise sowie die
Verlängerung ihrer Gültigkeitsdauer hat für die
österreichischen Eisenbahnbediensteten von den
österreichischen Eisenbahnen, ihre Vidierung
durch das zuständige Kommando des Grenzwachbezirkes
des ungarischen Innenministeriums
zu erfolgen. Die Ausstellung der Ausweise sowie
die Verlängerung ihrer Gültigkeitsdauer hat für
die ungarischen Eisenbahnbediensteten durch
das ungarische Innenministerium, ihre Vidierung
durch die Sicherheitsdirektion für das Bundesland
Burgenland zu erfolgen.
(3) Die Ausweise sind den Vidierungsbehörden
durch die Eisenbahnen mit einer Begleitliste zu
übermitteln.
(4) Die Ausstellung, die Verlängerung der
Gültigkeitsdauer und die Vidierung der Ausweise
sind frei von Gebühren und Abgaben.
(5) Die Vidierung kann verweigert werden, und
zwar mit oder ohne Angabe von Gründen.
Eine bereits erfolgte Vidierung kann jederzeit
widerrufen werden, wovon die Stelle des anderen
Vertragsstaates, die den Ausweis ausgestellt hat,
unverzüglich schriftlich durch die Eisenbahnen zu
verständigen ist. Sie hat hierauf den Ausweis
einzuziehen.
(6) Der Verlust eines Ausweises ist der Stelle,
die ihn ausgestellt hat, zu melden, die wieder
die Behörde, die den Ausweis vidiert hat, durch
die Eisenbahnen hievon zu benachrichtigen hat.
Bei Verlust des Ausweises auf dem Gebiet des
anderen Vertragsstaates sind außerdem die zuständigen
Grenzkontrollorgane hievon zu verständigen.
Artikel 19
Namensverzeichnisse
(1) Die Namensverzeichnisse, in die bis zu
20 Personen aufgenommen werden können, sind
von den österreichischen oder ungarischen Eisenbahnen
auszustellen. Sie sind für Personen bestimmt,
die nur fallweise zur Durchführung von
sich aus diesem Abkommen ergebenden Aufgaben
auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates
herangezogen werden.
(2) Für den Grenzübertritt müssen die in einem
Namensverzeichnis aufscheinenden Personen im
Besitz eines amtlichen Lichtbildausweises sein,
aus dem ihre Identität hervorgeht. Der von den
österreichischen Eisenbahnen ausgestellte Lichtbildausweis
wird hiebei einem amtlichen Lichtbildausweis
gleichgestellt.
(3) Die Ausstellung der Namensverzeichnisse
ist frei von Gebühren und Abgaben.
(4) Eine Ausfertigung des Namensverzeichnisses
ist beim ersten Grenzübertritt den Grenzkontrollorganen
des anderen Vertragsstaates aus-
zufolgen. Personen, die in einem im anderen
Vertragsstaat ausgestellten Namensverzeichnis
aufscheinen, kann mit oder ohne Angabe von
Gründen die Einreise verweigert werden.
Artikel 20
Aufenthalt auf dem Gebiet des anderen
Vertragsstaates
(1) Die Ausweisinhaber sind berechtigt, zwecks
Durchführung der sich aus diesem Abkommen
ergebenden Aufgaben die Staatsgrenze auf einer
oder mehreren der im Artikel 3 Absatz 1 angeführten
Eisenbahnstrecken mehrmals zu überschreiten
und sich für die Dauer der Dienstverrichtung
auf der Anschlußgrenzstrecke und im
Ortsgebiet, in dem sich der Übergangsbahnhof
befindet, aufzuhalten.
(2) Die Ausweisinhaber, die vom ungarischen
Betriebsteil der ROeEE beschäftigt werden,
sind auch berechtigt, sich auf den Eisenbahnstrecken
und Bahnhöfen des österreichischen
Betriebsteiles der ROeEE, den anschließenden
Strecken der Österreichischen Bundesbahnen bis
zu den Bahnhöfen Deutschkreutz, Parndorf
und Ebenfurth und in den Ortsgebieten, in
denen sich alle diese Bahnhöfe befinden, aufzuhalten.
(3) In Ausnahmsfällen dürfen Ausweisinhaber
die Staatsgrenze auch entlang der Gleise
sowie über den dem Eisenbahngrenzübergang
nächstgelegenen Straßengrenzübergang überschreiten.
Ein solcher Grenzübertritt ist mindestens
24 Stunden vorher unter Nennung von
Ort, Zeitpunkt und Zweck des Grenzübertritts,
der voraussichtlichen Zahl der Personen sowie
des voraussichtlichen Beginns und Endes der
geplanten Tätigkeit im Weg der Eisenbahnen den
zuständigen Grenzkontrollorganen des anderen
Vertragsstaates bekanntzugeben. Bei Unfällen,
Naturkatastrophen und sonstigen unvorhergesehenen
Ereignissen kann von einer Einhaltung
der Verständigungsfrist abgesehen werden.
(4) Die Ausweisinhaber sind verpflichtet, ihre
Ausweise den zuständigen Organen der Vertragsstaaten
auf Verlangen zur Kontrolle vorzuweisen.
(5) Die Personen, die in einem Namensverzeichnis
aufscheinen, haben bezüglich des Grenzübertritts
und des Aufenthaltes auf dem Gebiet
des anderen Vertragsstaates die gleichen Rechte
und Pflichten wie die Ausweisinhaber.
Artikel 21
Haftung
(1) Wird durch einen Unfall beim Betrieb der
Eisenbahn im Anschluß- und Übergangsdienst
auf der Anschlußgrenzstrecke oder im Übergangsbahnhof
ein Reisender getötet oder verletzt
oder eine Sache, die ein Reisender an sich trägt
oder mit sich führt, beschädigt oder vernichtet,
so haftet die anschlußnehmende Eisenbahn nach
dem Recht des Gebietsstaates; die anschlußnehmende
Eisenbahn muß sich dabei auch
Handlungen und Unterlassungen der anschlußgebenden
Eisenbahn oder deren Bediensteter so
anrechnen lassen, als wären es eigene Handlungen
oder Unterlassungen oder die der eigenen Bediensteten.
Außer der anschlußnehmenden Eisenbahn
haftet die anschlußgebende Eisenbahn
Reisenden gegenüber als Gesamtschuldner vorbehaltlich
eines Rückgriffs gegen die anschlußnehmende
Eisenbahn.
(2) Für Schäden, die dritte Personen, die
weder Reisende noch beim Betrieb der Eisenbahn
tätige Personen sind, oder Sachen, die
nicht Gegenstand eines Beförderungsvertrages
sind, durch einen Unfall beim Betrieb der anschlußnehmenden
Eisenbahn auf einer Anschlußgrenzstrecke
oder in einem Übergangsbahnhof
erleiden, haftet die Eisenbahn, die oder
deren Bedienstete den Schaden verschuldet haben,
nach dem Recht des Gebietsstaates, soweit in
anderen Abkommen nichts anderes bestimmt ist.
Soweit nur eine von beiden Eisenbahnen haftet,
trifft die Haftung gegenüber dritten Personen
beide Eisenbahnen als Gesamtschuldner vorbehaltlich
eines Rückgriffs.
(3) Wird ein Eisenbahnbediensteter der anschlußnehmenden
Eisenbahn in Ausübung seines
mit dem Anschluß- und Übergangsdienst zusammenhängenden
Dienstes getötet oder verletzt
oder eine Sache, die er an sich trägt oder mit sich
führt, beschädigt oder vernichtet, so ist die
Rechtslage hinsichtlich des Schadenersatzes so
zu beurteilen, als ob der Schaden im Nachbarstaat
auf den Strecken derjenigen Eisenbahn eingetreten
wäre, der dieser Eisenbahnbedienstete
angehört.
(4) Ob und inwieweit die beteiligten Eisenbahnen
untereinander Rückgriff nehmen oder
einander Ersatz leisten, bleibt ihnen überlassen.
Artikel 22
Abgabenfreiheit für Vereinbarungen
Die auf Grund dieses Abkommens zwischen
den Eisenbahnen zu schließenden Vereinbarungen
genießen in den Vertragsstaaten Abgabenfreiheit.
Artikel 23
Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten
Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung
oder Anwendung dieses Abkommens sind durch
Verhandlungen zwischen den zuständigen Behörden
der Vertragsstaaten und, wenn auf diesem
Weg keine Einigung erzielt werden kann, auf
diplomatischem Weg beizulegen.
Artikel 24
Schlußbestimmungen
(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren und
tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft,
der auf den Monat folgt, an dem der Austausch
der Ratifikationsurkunden stattfindet. Der Austausch
der Ratifikationsurkunden wird so bald
wie möglich in Wien stattfinden.
(2) Mit dem Inkrafttreten des Abkommens
tritt gleichzeitig der österreichisch-ungarische
Staatsvertrag über die Regelung der beiderseitigen
Übergangs- und Anschlußverhältnisse
im Eisenbahnverkehr vom 30. Juni 1930 Kundgemacht in BGBl. Nr. 246/1931. außer
Kraft.
(3) Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen
schriftlich auf diplomatischem Weg unter Einhaltung
einer Frist von einem Jahr kündigen.
Geschehen zu Budapest, am 14. September 1978,
in zwei Urschriften, in deutscher und ungarischer
Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen
authentisch sind.
Für die Republik Österreich
Lausecker m. p.
Für die Ungarische Volksrepublik
Pullai Arpad m. p.
Anlage A
Anlage B
Anlage C
Anlage D
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Vizekanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 29. Mai 1979 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 24
Abs. 1 am 1. August 1979 in Kraft.