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307_1978 AT

307. Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und der Regierung von Malaysia andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 307. Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und der Regierung von Malaysia andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich

Artikel 1

Die Regierung von Malaysia

bestätigt, daß zur Ausstellung

von Zeugnissen über den Ursprung

und die handwerkliche

Herstellung von Waren zum

Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten

Einfuhr nach Österreich

das Ministerium für Handel

und Industrie, Malaysia,

ermächtigt ist.

Artikel 2

(1) Die Zeugnisse über den

Ursprung und die handwerk-

liche Herstellung entsprechen —

vorbehaltlich der Bestimmungen

des Abs. 2 — nach Inhalt und

Form dem für Zwecke des Allgemeinen

Präferenzsystems verwendeten

Formblatt A.

(2) Die Zeugnisse enthalten

folgende zusätzliche Feststellungen

a) Zusätzliche Erklärung des

Ausführers (in Spalte 7

des genannten Formblattes)

„Alle oben genannten Waren

sind handwerklich

hergestellte Waren."

b) Bescheinigung der im Artikel

1 genannten ermächtigten

Stelle (in Spalte 4

des genannten Formblattes)

„Hiemit wird auf Grund

der durchgeführten Kontrollen

bescheinigt, daß

die in diesem Zeugnis beschriebenen

Waren handwerklich

hergestellte Waren

gemäß dem Abkommen

zwischen Österreich

und Malaysia sind.

Ort und Datum, Unterschrift und

Stempel der bescheinigenden Stelle"

(3) Als handwerklich hergestellte

Waren werden Waren

verstanden, die überwiegend

von Hand oder nur unter Verwendung

von ausschließlich

durch Hand- oder Fußantrieb

bedienten Maschinen oder Geräten

hergestellt worden sind.

Die Verwendung von maschinell

erzeugten Rohmaterialien

schließt grundsätzlich handwerklich

hergestellte Waren von

den nach österreichischem Recht

eingeräumten Begünstigungen

nicht aus.

Artikel 3

Die Regierung von Malaysia

wird jede Änderung bezüglich

des im Artikel 1 genannten

Ministeriums für Handel und

Industrie, Malaysia, dem Bundesminister

für Finanzen der

Republik Österreich bekanntgeben.

Artikel 4

Die Regierung von Malaysia

leistet bei der Prüfung der

Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit

der Zeugnisse den

österreichischen Behörden über

deren Ersuchen Verwaltungshilfe.

Artikel 5

Dieses Abkommen tritt sechs

Wochen nach Unterzeichnung

in Kraft; es wird auf die Dauer

von zwei Jahren abgeschlossen.

Seine Gültigkeit verlängert sich

jeweils um ein weiteres Jahr,

sofern sie nicht durch eine der

Vertragsparteien sechs Monate

vor Ablauf der Frist schriftlich,

auf diplomatischem Weg gekündigt

wird.

ZU URKUND DESSEN

haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten

dieses Abkommen

unterzeichnet.

GESCHEHEN in Wien, am

dreißigsten Mai eintausendneunhundertachtundsiebzig,

in zwei

Urschriften in deutscher, malaiischer

und englischer Sprache,

wobei alle drei Texte

gleichermaßen verbindlich sind.

Im Falle abweichender Auslegungen

ist der englische Text

maßgebend.

Für den Bundesminister für

Handel, Gewerbe und Industrie

der Republik Österreich

Dr. Rudolf Willenpart

Ministerialrat

Für den Bundesminister für

Finanzen der Republik Österreich

Dr. Franz Manhart

Ministerialrat

Für die Regierung von

Malaysia

Khor Eng Hee

Botschafter

Das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 5 am 11. Juli 1978 in Kraft.

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