307. Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und der Regierung von Malaysia andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel 1
Die Regierung von Malaysia
bestätigt, daß zur Ausstellung
von Zeugnissen über den Ursprung
und die handwerkliche
Herstellung von Waren zum
Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten
Einfuhr nach Österreich
das Ministerium für Handel
und Industrie, Malaysia,
ermächtigt ist.
Artikel 2
(1) Die Zeugnisse über den
Ursprung und die handwerk-
liche Herstellung entsprechen —
vorbehaltlich der Bestimmungen
des Abs. 2 — nach Inhalt und
Form dem für Zwecke des Allgemeinen
Präferenzsystems verwendeten
Formblatt A.
(2) Die Zeugnisse enthalten
folgende zusätzliche Feststellungen
a) Zusätzliche Erklärung des
Ausführers (in Spalte 7
des genannten Formblattes)
„Alle oben genannten Waren
sind handwerklich
hergestellte Waren."
b) Bescheinigung der im Artikel
1 genannten ermächtigten
Stelle (in Spalte 4
des genannten Formblattes)
„Hiemit wird auf Grund
der durchgeführten Kontrollen
bescheinigt, daß
die in diesem Zeugnis beschriebenen
Waren handwerklich
hergestellte Waren
gemäß dem Abkommen
zwischen Österreich
und Malaysia sind.
Ort und Datum, Unterschrift und
Stempel der bescheinigenden Stelle"
(3) Als handwerklich hergestellte
Waren werden Waren
verstanden, die überwiegend
von Hand oder nur unter Verwendung
von ausschließlich
durch Hand- oder Fußantrieb
bedienten Maschinen oder Geräten
hergestellt worden sind.
Die Verwendung von maschinell
erzeugten Rohmaterialien
schließt grundsätzlich handwerklich
hergestellte Waren von
den nach österreichischem Recht
eingeräumten Begünstigungen
nicht aus.
Artikel 3
Die Regierung von Malaysia
wird jede Änderung bezüglich
des im Artikel 1 genannten
Ministeriums für Handel und
Industrie, Malaysia, dem Bundesminister
für Finanzen der
Republik Österreich bekanntgeben.
Artikel 4
Die Regierung von Malaysia
leistet bei der Prüfung der
Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit
der Zeugnisse den
österreichischen Behörden über
deren Ersuchen Verwaltungshilfe.
Artikel 5
Dieses Abkommen tritt sechs
Wochen nach Unterzeichnung
in Kraft; es wird auf die Dauer
von zwei Jahren abgeschlossen.
Seine Gültigkeit verlängert sich
jeweils um ein weiteres Jahr,
sofern sie nicht durch eine der
Vertragsparteien sechs Monate
vor Ablauf der Frist schriftlich,
auf diplomatischem Weg gekündigt
wird.
ZU URKUND DESSEN
haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten
dieses Abkommen
unterzeichnet.
GESCHEHEN in Wien, am
dreißigsten Mai eintausendneunhundertachtundsiebzig,
in zwei
Urschriften in deutscher, malaiischer
und englischer Sprache,
wobei alle drei Texte
gleichermaßen verbindlich sind.
Im Falle abweichender Auslegungen
ist der englische Text
maßgebend.
Für den Bundesminister für
Handel, Gewerbe und Industrie
der Republik Österreich
Dr. Rudolf Willenpart
Ministerialrat
Für den Bundesminister für
Finanzen der Republik Österreich
Dr. Franz Manhart
Ministerialrat
Für die Regierung von
Malaysia
Khor Eng Hee
Botschafter
Das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 5 am 11. Juli 1978 in Kraft.