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307_1977 AT

307. Verordnung: Bestimmung der Gerichte, Verwaltungsbehörden und sonstigen Dienststellen, vor denen die slowenische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen wird

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 307. Verordnung: Bestimmung der Gerichte, Verwaltungsbehörden und sonstigen Dienststellen, vor denen die slowenische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen wird

Auf Grund des § 2 Abs. 1 Z. 3 des Volksgruppengesetzes,

BGBl. Nr. 396/1976, wird im

Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des

Nationalrates verordnet:"

§ 1. Die Verwendung der slowenischen

Sprache als zusätzliche Amtssprache zur deutschen

Sprache vor Behörden und Dienststellen,

vor denen sie nach dieser Verordnung zugelassen

ist, steht nur österreichischen Staatsbürgern

zu.

§ 2. (1) Die slowenische Sprache ist zusätzlich

zur deutschen Sprache als Amtssprache vor

den Gemeindebehörden und Gemeindedienststellen

jener Gemeinden zugelassen, in denen

nach der Verordnung der Bundesregierung vom

31. Mai 1977, BGBl. Nr. 306, über die

Bestimmung von Gebietsteilen, in denen topographische

Bezeichnungen in deutscher und slowenischer

Sprache anzubringen sind, Bezeichnungen

und Aufschriften topographischer

Natur sowohl in slowenischer Sprache als auch

in deutscher Sprache anzubringen sind, das sind

im politischen Bezirk Klagenfurt Land die Gemeinden

Ebental, Ferlach, Ludmannsdorf und

Zell, im politischen Bezirk Völkermarkt die Ge-

meinden Bleiburg, Eisenkappel-Vellach, Globasnitz

und Neuhaus.

(2) Die slowenische Sprache ist zusätzlich zur

deutschen Sprache als Amtssprache ferner vor

den Gemeindebehörden und Gemeindedienststellen

folgender Gemeinden zugelassen

1. im politischen Bezirk Villach Land: Rosegg

und St. Jakob im Rosental;

2. im politischen Bezirk Klagenfurt Land

Feistritz im Rosental und St. Margareten im

Rosental;

3. im politischen Bezirk Völkermarkt: Sittersdorf.

(3) Die slowenische Sprache ist zusätzlich zur

deutschen Sprache als Amtssprache vor den

Gendarmerieposten zugelassen, die in den in

Abs. 1 und 2 aufgezählten Gemeinden gelegen

sind.

§ 3. (1) Die slowenische Sprache wird zusätzlich

zur deutschen Sprache als Amtssprache für

Personen (§ 1), die in einer der im § 2 genannten

Gemeinden wohnhaft sind, zugelassen

vor

1. den Bezirksgerichten Ferlach, Eisenkappel

und Bleiburg,

2. den Bezirkshauptmannschaften Villach

Land, Klagenfurt Land — mit Ausnahme der

Expositur Feldkirchen — und Völkermarkt.

(2) Im Sinne der Zielsetzung des § 1 des

Volksgruppengesetzes, BGBl. Nr. 396/1976, können

vor den in Abs. 1 genannten Behörden

auch andere Personen (§ 1), insbesondere solche,

die der deutschen Sprache nicht hinreichend

mächtig sind, die slowenische Sprache als Amtssprache

gebrauchen.

§ 4. (1) Vor Behörden und Dienststellen des

Bundes und des Landes mit Sitz im Land Kärnten

anderer als der im § 3 genannten Art, deren

Sprengel (Amtsbereich) ganz oder teilweise mit

dem Sprengel einer im § 3 genannten Behörde

zusammenfällt, wird, soweit in dieser Verordnung

nicht anderes bestimmt ist, die slowenische

Sprache zusätzlich zur deutschen

Sprache als Amtssprache zugelassen, wenn

1. im Fall der sachlichen Zuständigkeit einer

im § 3 genannten Behörde in der betreffenden

Sache die slowenische Sprache zusätzlich zur

deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen

wäre oder

2. die Behörde als Rechtsmittelinstanz in

einem Verfahren zuständig ist, das in erster

Instanz vor einer Behörde geführt wurde, vor

der die slowenische Sprache zusätzlich zur deutschen

Sprache als Amtssprache zugelassen ist.

(2) Vor dem Militärkommando in Klagenfurt

ist die slowenische Sprache zusätzlich zur deutschen

Sprache als Amtssprache gemäß Abs. 1

zugelassen, soweit es sich um Angelegenheiten

des militärischen Ergänzungswesens handelt.

§ 5. Nach Maßgabe des § 4 ist die slowenische

Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache

als Amtssprache in den behördlichen Angelegenheiten

des Post- und Fernmeldewesens sowie

des Eisenbahnwesens zugelassen.

§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1977

in Kraft.

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