307. Verordnung: Bestimmung der Gerichte, Verwaltungsbehörden und sonstigen Dienststellen, vor denen die slowenische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen wird
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 1 Z. 3 des Volksgruppengesetzes,
BGBl. Nr. 396/1976, wird im
Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des
Nationalrates verordnet:"
§ 1. Die Verwendung der slowenischen
Sprache als zusätzliche Amtssprache zur deutschen
Sprache vor Behörden und Dienststellen,
vor denen sie nach dieser Verordnung zugelassen
ist, steht nur österreichischen Staatsbürgern
zu.
§ 2. (1) Die slowenische Sprache ist zusätzlich
zur deutschen Sprache als Amtssprache vor
den Gemeindebehörden und Gemeindedienststellen
jener Gemeinden zugelassen, in denen
nach der Verordnung der Bundesregierung vom
31. Mai 1977, BGBl. Nr. 306, über die
Bestimmung von Gebietsteilen, in denen topographische
Bezeichnungen in deutscher und slowenischer
Sprache anzubringen sind, Bezeichnungen
und Aufschriften topographischer
Natur sowohl in slowenischer Sprache als auch
in deutscher Sprache anzubringen sind, das sind
im politischen Bezirk Klagenfurt Land die Gemeinden
Ebental, Ferlach, Ludmannsdorf und
Zell, im politischen Bezirk Völkermarkt die Ge-
meinden Bleiburg, Eisenkappel-Vellach, Globasnitz
und Neuhaus.
(2) Die slowenische Sprache ist zusätzlich zur
deutschen Sprache als Amtssprache ferner vor
den Gemeindebehörden und Gemeindedienststellen
folgender Gemeinden zugelassen
1. im politischen Bezirk Villach Land: Rosegg
und St. Jakob im Rosental;
2. im politischen Bezirk Klagenfurt Land
Feistritz im Rosental und St. Margareten im
Rosental;
3. im politischen Bezirk Völkermarkt: Sittersdorf.
(3) Die slowenische Sprache ist zusätzlich zur
deutschen Sprache als Amtssprache vor den
Gendarmerieposten zugelassen, die in den in
Abs. 1 und 2 aufgezählten Gemeinden gelegen
sind.
§ 3. (1) Die slowenische Sprache wird zusätzlich
zur deutschen Sprache als Amtssprache für
Personen (§ 1), die in einer der im § 2 genannten
Gemeinden wohnhaft sind, zugelassen
vor
1. den Bezirksgerichten Ferlach, Eisenkappel
und Bleiburg,
2. den Bezirkshauptmannschaften Villach
Land, Klagenfurt Land — mit Ausnahme der
Expositur Feldkirchen — und Völkermarkt.
(2) Im Sinne der Zielsetzung des § 1 des
Volksgruppengesetzes, BGBl. Nr. 396/1976, können
vor den in Abs. 1 genannten Behörden
auch andere Personen (§ 1), insbesondere solche,
die der deutschen Sprache nicht hinreichend
mächtig sind, die slowenische Sprache als Amtssprache
gebrauchen.
§ 4. (1) Vor Behörden und Dienststellen des
Bundes und des Landes mit Sitz im Land Kärnten
anderer als der im § 3 genannten Art, deren
Sprengel (Amtsbereich) ganz oder teilweise mit
dem Sprengel einer im § 3 genannten Behörde
zusammenfällt, wird, soweit in dieser Verordnung
nicht anderes bestimmt ist, die slowenische
Sprache zusätzlich zur deutschen
Sprache als Amtssprache zugelassen, wenn
1. im Fall der sachlichen Zuständigkeit einer
im § 3 genannten Behörde in der betreffenden
Sache die slowenische Sprache zusätzlich zur
deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen
wäre oder
2. die Behörde als Rechtsmittelinstanz in
einem Verfahren zuständig ist, das in erster
Instanz vor einer Behörde geführt wurde, vor
der die slowenische Sprache zusätzlich zur deutschen
Sprache als Amtssprache zugelassen ist.
(2) Vor dem Militärkommando in Klagenfurt
ist die slowenische Sprache zusätzlich zur deutschen
Sprache als Amtssprache gemäß Abs. 1
zugelassen, soweit es sich um Angelegenheiten
des militärischen Ergänzungswesens handelt.
§ 5. Nach Maßgabe des § 4 ist die slowenische
Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache
als Amtssprache in den behördlichen Angelegenheiten
des Post- und Fernmeldewesens sowie
des Eisenbahnwesens zugelassen.
§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1977
in Kraft.