Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
307_1971 AT

307. Bundesgesetz: Maßnahmen auf dem Gebiete des Umsatzsteuerrechtes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 307. Bundesgesetz: Maßnahmen auf dem Gebiete des Umsatzsteuerrechtes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Umsatzsteuergesetz 1959, BGBl. Nr. 300/

1958, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 302/1959, 170/1961, 92/1962, 168/1962, 57/

1963, 83/1963, 133/1964, 188/1964, 290/1964,

214/1965, 148/1966, 44/1968, 57/1969, 113/1969,

241/1969, 405/1969, 371/1970 und 47/1971 wird

wie folgt geändert

1. Im § 4 Abs. 1 Z. 1 wird nach lit. b folgende

lit. c eingefügt

„c) die Einfuhr von Luftfahrzeugen, wenn

diese während eines Zeitraumes von zwei

Jahren nach der Einfuhr im Liniendienst

eingesetzt worden sind;"

2. Im § 4 Abs. 1 erhält die Z. 9 lit. f folgende

Fassung

„f) die Umsätze der Luftverkehrsunternehmen

aus der Vermietung von Luftfahrzeugen,

wenn diese im Liniendienst eingesetzt werden,

sowie aus der Beförderung von Personen

und Gegenständen mit Luftfahrzeugen

im internationalen Verkehr. Eine Beförderung

im internationalen Verkehr im Sinne

dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn Personen

und Gegenstände vom Inland ins

Ausland, vom Ausland ins Inland oder im

Transitverkehr mit einer oder mehreren

Zwischenlandungen auf österreichischen

Flugplätzen durch das Bundesgebiet befördert

werden:"

3. Im § 7 Abs. 2 Z. 1 ist die lit. c durch folgenden

Satz zu ergänzen

„Das gleiche gilt für Lieferungen von Rohdruckbogen

durch Drucker und von Einbänden

durch Buchbinder, soweit die Rohdruckbogen

und Einbände zur Herstellung der 'begünstigten

Gegenstände bestimmt sind oder verwendet

worden sind."

4. Im § 17 Abs. 3 erhält die Z. 3 folgende

Fassung

„3. a) der Gegenstand darf durch das Inland

nicht nur durchgeführt worden sein. Ist ein

Gegenstand im Eingangsvormerkverkehr

oder im gebundenen Verkehr aus dem Ausland

in das Inland gelangt, der im Zeitpunkt

der zollamtlichen Eingangsabfertigung

ausländischen Ursprunges im Sinne

des § 4 Abs. 3 des Zollgesetzes 1955 war,

wird für die Wiederausfuhr des Gegenstandes

oder die Ausfuhr eines Gegenstandes,

dessen Bestandteil oder Zubehörteil

der in das Inland gelangte Gegenstand geworden

ist, die Ausfuhrvergütung gewährt,

wenn der Wiederausfuhr oder Ausfuhr eine

Bearbeitung oder Verarbeitung im Inland

vorangegangen ist und die Bemessungsgrundlage

der Vergütung mindestens

150 v. H. des Erwerbspreises des im Eingangsvormerkverkehr

oder im gebundenen

Verkehr eingeführten Gegenstandes beträgt.

Ist ein Gegenstand im Eingangsvormerkverkehr

oder im gebundenen Verkehr

aus dem Ausland in das Inland gelangt,

der im Zeitpunkt der zollamtlichen

Eingangsabfertigung inländischen Ursprunges

im Sinne des § 4 Albs. 3 des Zollgesetzes

1955 war, darf für die Wiederausfuhr des

Gegenstandes oder die Ausfuhr eines

Gegenstandes, dessen Bestandteil oder Zubehörteil

der in das Inland gelangte Gegenstand

geworden ist, die Ausfuhrvergütung

nicht gewährt werden, es sei denn, daß der

eingeführte Gegenstand zum freien Verkehr

abgefertigt worden ist,

b) ist ein Gegenstand aus dem inländischen

freien Verkehr in eine Zollfreizone gelangt

und durch den ersten Abnehmer entweder

in der Zollfreizone oder im übrigen Zollgebiet

bearbeitet oder verarbeitet worden,

wird für den nach der vorgenommenen

Bearbeitung oder Verarbeitung unmittelbar

in das Ausland verbrachten oder versendeten

Gegenstand eine Ausfuhrvergütung gewährt,

wenn die Bemessungsgrundlage der

Vergütung mindestens 150 v. H. des Entgeltes

für den in der Zollfreizone erworbenen

Gegenstand beträgt;"

5. Im § 17 erhält Abs. 8 folgende Fassung

„(8) Der Vergütungssatz für die Ausfuhrvergütung

beträgt

für Gegenstände der Gruppe 1 .... 0•5 v. H.,

für Gegenstände der Gruppe 2 .... 1•5 v. H.,

für Gegenstände der Gruppe 3 .... 2•4v. H.,

für Gegenstände der Gruppe 4 .... 3•4 v. H.,

für Gegenstände der Gruppe 5 .... 4•2 v. H. und

für Gegenstände der Gruppe 6 .... 5 v. H.

der vollen Bemessungsgrundlage (Abs. 6).

In den Fällen des Abs. 3 Z. 3 lit. a zweiter

Satz und Abs. 3 Z. 3 lit. b beträgt der Vergütungssatz

für Gegenstände der Gruppe 5 .... 3•4 v. H. und

für Gegenstände der Gruppe 6 .... 4•2 v. H.

der vollen Bemessungsgrundlage (Abs. 6), wenn

die Bemessungsgrundlage der Vergütung nicht

mindestens 200 v. H. des nach Abs. 3 Z. 3 lit. a

maßgeblichen Erwerbspreises oder des nach Abs. 3

Z. 3 lit. b maßgeblichen Entgeltes erreicht.

Die Zugehörigkeit der Gegenstände zu den

einzelnen Gruppen wird in der Anlage F bestimmt,

die einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes

bildet. Wenn jedoch die Bestandteile eines

Gegenstandes der Anlage F in zeitlich aufeinanderfolgenden

Sendungen in das Ausland ausgeführt

werden und diese Bestandteile gemäß Anlage

F in andere Gruppen als der Gegenstand

eingereiht sind, so ist — unbeschadet des gemäß

Abs. 3 Z. 5 erforderlichen Tarifierungsnachweises

— die Ausfuhrvergütung für die in das Ausland

verbrachten oder versendeten Bestandteile nach

jeher Gruppe zu gewähren, die in der Anlage F

für den Gegenstand vorgesehen ist, wenn der

Antragsteller dies unter Nachweis der vorstehenden

Voraussetzungen im Antrag (§ 16 Abs. 18 in

Verbindung mit § 17 Abs. 9) verlangt.

Die Bestimmung des Abs. 3 Z. 1, wonach für

die Ausfuhr bestimmter Gegenstände keine Ausfuhrvergütung

gewährt wird, bleibt unberührt."

Artikel II

Das Bundesgesetz BGBl. Nr. 188/1964 in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 241/1969

wird geändert wie folgt

Im Artikel VII Abs. 3 werden die Worte „vor

dem 1. Jänner 1972" ersetzt durch die Worte

„vor dem 1. Jänner 1973".

Artikel III

(1) Die Bestimmung des Art. I Z. 1 ist auf

steuerbare Umsätze anzuwenden, bei denen der

für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen

maßgebende Zeitpunkt gemäß § 6 des

Zollgesetzes 1955 nach dem 31. Mai 1971 liegt.

(2) Die Bestimmungen des Art. I Z. 2 bis 5

sind auf steuerbare und vergütungsfällige Vorgänge,

die nach dem 31. Dezember 1971 bewirkt

werden, anzuwenden.

Artikel IV

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Finanzen betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →