307. Bundesgesetz: Maßnahmen auf dem Gebiete des Umsatzsteuerrechtes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Umsatzsteuergesetz 1959, BGBl. Nr. 300/
1958, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 302/1959, 170/1961, 92/1962, 168/1962, 57/
1963, 83/1963, 133/1964, 188/1964, 290/1964,
214/1965, 148/1966, 44/1968, 57/1969, 113/1969,
241/1969, 405/1969, 371/1970 und 47/1971 wird
wie folgt geändert
1. Im § 4 Abs. 1 Z. 1 wird nach lit. b folgende
lit. c eingefügt
„c) die Einfuhr von Luftfahrzeugen, wenn
diese während eines Zeitraumes von zwei
Jahren nach der Einfuhr im Liniendienst
eingesetzt worden sind;"
2. Im § 4 Abs. 1 erhält die Z. 9 lit. f folgende
Fassung
„f) die Umsätze der Luftverkehrsunternehmen
aus der Vermietung von Luftfahrzeugen,
wenn diese im Liniendienst eingesetzt werden,
sowie aus der Beförderung von Personen
und Gegenständen mit Luftfahrzeugen
im internationalen Verkehr. Eine Beförderung
im internationalen Verkehr im Sinne
dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn Personen
und Gegenstände vom Inland ins
Ausland, vom Ausland ins Inland oder im
Transitverkehr mit einer oder mehreren
Zwischenlandungen auf österreichischen
Flugplätzen durch das Bundesgebiet befördert
werden:"
3. Im § 7 Abs. 2 Z. 1 ist die lit. c durch folgenden
Satz zu ergänzen
„Das gleiche gilt für Lieferungen von Rohdruckbogen
durch Drucker und von Einbänden
durch Buchbinder, soweit die Rohdruckbogen
und Einbände zur Herstellung der 'begünstigten
Gegenstände bestimmt sind oder verwendet
worden sind."
4. Im § 17 Abs. 3 erhält die Z. 3 folgende
Fassung
„3. a) der Gegenstand darf durch das Inland
nicht nur durchgeführt worden sein. Ist ein
Gegenstand im Eingangsvormerkverkehr
oder im gebundenen Verkehr aus dem Ausland
in das Inland gelangt, der im Zeitpunkt
der zollamtlichen Eingangsabfertigung
ausländischen Ursprunges im Sinne
des § 4 Abs. 3 des Zollgesetzes 1955 war,
wird für die Wiederausfuhr des Gegenstandes
oder die Ausfuhr eines Gegenstandes,
dessen Bestandteil oder Zubehörteil
der in das Inland gelangte Gegenstand geworden
ist, die Ausfuhrvergütung gewährt,
wenn der Wiederausfuhr oder Ausfuhr eine
Bearbeitung oder Verarbeitung im Inland
vorangegangen ist und die Bemessungsgrundlage
der Vergütung mindestens
150 v. H. des Erwerbspreises des im Eingangsvormerkverkehr
oder im gebundenen
Verkehr eingeführten Gegenstandes beträgt.
Ist ein Gegenstand im Eingangsvormerkverkehr
oder im gebundenen Verkehr
aus dem Ausland in das Inland gelangt,
der im Zeitpunkt der zollamtlichen
Eingangsabfertigung inländischen Ursprunges
im Sinne des § 4 Albs. 3 des Zollgesetzes
1955 war, darf für die Wiederausfuhr des
Gegenstandes oder die Ausfuhr eines
Gegenstandes, dessen Bestandteil oder Zubehörteil
der in das Inland gelangte Gegenstand
geworden ist, die Ausfuhrvergütung
nicht gewährt werden, es sei denn, daß der
eingeführte Gegenstand zum freien Verkehr
abgefertigt worden ist,
b) ist ein Gegenstand aus dem inländischen
freien Verkehr in eine Zollfreizone gelangt
und durch den ersten Abnehmer entweder
in der Zollfreizone oder im übrigen Zollgebiet
bearbeitet oder verarbeitet worden,
wird für den nach der vorgenommenen
Bearbeitung oder Verarbeitung unmittelbar
in das Ausland verbrachten oder versendeten
Gegenstand eine Ausfuhrvergütung gewährt,
wenn die Bemessungsgrundlage der
Vergütung mindestens 150 v. H. des Entgeltes
für den in der Zollfreizone erworbenen
Gegenstand beträgt;"
5. Im § 17 erhält Abs. 8 folgende Fassung
„(8) Der Vergütungssatz für die Ausfuhrvergütung
beträgt
für Gegenstände der Gruppe 1 .... 0•5 v. H.,
für Gegenstände der Gruppe 2 .... 1•5 v. H.,
für Gegenstände der Gruppe 3 .... 2•4v. H.,
für Gegenstände der Gruppe 4 .... 3•4 v. H.,
für Gegenstände der Gruppe 5 .... 4•2 v. H. und
für Gegenstände der Gruppe 6 .... 5 v. H.
der vollen Bemessungsgrundlage (Abs. 6).
In den Fällen des Abs. 3 Z. 3 lit. a zweiter
Satz und Abs. 3 Z. 3 lit. b beträgt der Vergütungssatz
für Gegenstände der Gruppe 5 .... 3•4 v. H. und
für Gegenstände der Gruppe 6 .... 4•2 v. H.
der vollen Bemessungsgrundlage (Abs. 6), wenn
die Bemessungsgrundlage der Vergütung nicht
mindestens 200 v. H. des nach Abs. 3 Z. 3 lit. a
maßgeblichen Erwerbspreises oder des nach Abs. 3
Z. 3 lit. b maßgeblichen Entgeltes erreicht.
Die Zugehörigkeit der Gegenstände zu den
einzelnen Gruppen wird in der Anlage F bestimmt,
die einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes
bildet. Wenn jedoch die Bestandteile eines
Gegenstandes der Anlage F in zeitlich aufeinanderfolgenden
Sendungen in das Ausland ausgeführt
werden und diese Bestandteile gemäß Anlage
F in andere Gruppen als der Gegenstand
eingereiht sind, so ist — unbeschadet des gemäß
Abs. 3 Z. 5 erforderlichen Tarifierungsnachweises
— die Ausfuhrvergütung für die in das Ausland
verbrachten oder versendeten Bestandteile nach
jeher Gruppe zu gewähren, die in der Anlage F
für den Gegenstand vorgesehen ist, wenn der
Antragsteller dies unter Nachweis der vorstehenden
Voraussetzungen im Antrag (§ 16 Abs. 18 in
Verbindung mit § 17 Abs. 9) verlangt.
Die Bestimmung des Abs. 3 Z. 1, wonach für
die Ausfuhr bestimmter Gegenstände keine Ausfuhrvergütung
gewährt wird, bleibt unberührt."
Artikel II
Das Bundesgesetz BGBl. Nr. 188/1964 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 241/1969
wird geändert wie folgt
Im Artikel VII Abs. 3 werden die Worte „vor
dem 1. Jänner 1972" ersetzt durch die Worte
„vor dem 1. Jänner 1973".
Artikel III
(1) Die Bestimmung des Art. I Z. 1 ist auf
steuerbare Umsätze anzuwenden, bei denen der
für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen
maßgebende Zeitpunkt gemäß § 6 des
Zollgesetzes 1955 nach dem 31. Mai 1971 liegt.
(2) Die Bestimmungen des Art. I Z. 2 bis 5
sind auf steuerbare und vergütungsfällige Vorgänge,
die nach dem 31. Dezember 1971 bewirkt
werden, anzuwenden.
Artikel IV
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Finanzen betraut.