307. Verordnung: Ergänzung der Verordnung über eine Änderung der Lehrpläne für die allgemeinbildenden höheren Schulen in den Schuljahren 1970/71 bis 1974/75
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 243/1965, Nr. 173/1966 und
Nr. 289/1969, insbesondere dessen §§ 6, 39 und
§ 131 a, sowie des § 29 des Minderheiten-Schulgesetzes
für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, wird —
gemäß § 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 205/1970 im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung — verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für
Unterricht und Kunst vom 13. August 1970,
BGBl. Nr. 275, über eine Änderung der Lehrpläne
für die allgemeinbildenden höheren Schulen
in den Schuljahren 1970/71 bis 1974/75 wird wie
folgt geändert
Im Art. II § 3
a) hat Abs. 1 lit. b sublit. bb zu lauten
„bb) bezüglich der Pflichtgegenstände Chemie,
Psychologie, Erziehungslehre und
Philosophie sowie Ernährungslehre und
Hauswirtschaft am Wirtschaftskundlichen
Realgymnasium für Mädchen
sowie bezüglich der Pflichtgegenstände
Geschichte und Sozialkunde sowie Geographie
und Wirtschaftskunde ist der
Lehrplan BGBl. Nr. 53/1970 für die
7. Klasse (einschließlich der Festsetzung
der Stundenausmaße) anzuwenden;"
b) hat Abs. 2 lit. b sublit. bb zu lauten
„bb) Bezüglich des Pflichtgegenstandes Chemie
am Wirtschaftskundlichen Realgymnasium
für Mädchen ist der Lehrplan
BGBl. Nr. 53/1970 (einschließlich
der Festsetzung des Stundenausmaßes)
anzuwenden. Bezüglich des Pflichtgegenstandes
Psychologie, Erziehungslehre
und Philosophie am Wirtschaftskundlichen
Realgymnasium für Mädchen
ist der Lehrplan BGBl. Nr. 53/
1970 sinngemäß anzuwenden; das
Stundenausmaß dieses Pflichtgegenstandes
beträgt jedoch 2 Stunden;".