Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
307_1970 AT

307. Verordnung: Ergänzung der Verordnung über eine Änderung der Lehrpläne für die allgemeinbildenden höheren Schulen in den Schuljahren 1970/71 bis 1974/75

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 307. Verordnung: Ergänzung der Verordnung über eine Änderung der Lehrpläne für die allgemeinbildenden höheren Schulen in den Schuljahren 1970/71 bis 1974/75

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 243/1965, Nr. 173/1966 und

Nr. 289/1969, insbesondere dessen §§ 6, 39 und

§ 131 a, sowie des § 29 des Minderheiten-Schulgesetzes

für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, wird —

gemäß § 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 205/1970 im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Wissenschaft und Forschung — verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für

Unterricht und Kunst vom 13. August 1970,

BGBl. Nr. 275, über eine Änderung der Lehrpläne

für die allgemeinbildenden höheren Schulen

in den Schuljahren 1970/71 bis 1974/75 wird wie

folgt geändert

Im Art. II § 3

a) hat Abs. 1 lit. b sublit. bb zu lauten

„bb) bezüglich der Pflichtgegenstände Chemie,

Psychologie, Erziehungslehre und

Philosophie sowie Ernährungslehre und

Hauswirtschaft am Wirtschaftskundlichen

Realgymnasium für Mädchen

sowie bezüglich der Pflichtgegenstände

Geschichte und Sozialkunde sowie Geographie

und Wirtschaftskunde ist der

Lehrplan BGBl. Nr. 53/1970 für die

7. Klasse (einschließlich der Festsetzung

der Stundenausmaße) anzuwenden;"

b) hat Abs. 2 lit. b sublit. bb zu lauten

„bb) Bezüglich des Pflichtgegenstandes Chemie

am Wirtschaftskundlichen Realgymnasium

für Mädchen ist der Lehrplan

BGBl. Nr. 53/1970 (einschließlich

der Festsetzung des Stundenausmaßes)

anzuwenden. Bezüglich des Pflichtgegenstandes

Psychologie, Erziehungslehre

und Philosophie am Wirtschaftskundlichen

Realgymnasium für Mädchen

ist der Lehrplan BGBl. Nr. 53/

1970 sinngemäß anzuwenden; das

Stundenausmaß dieses Pflichtgegenstandes

beträgt jedoch 2 Stunden;".

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →