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307_1969 AT

307. Verordnung: Änderung der Zweiten Krankenpflegeverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 307. Verordnung: Änderung der Zweiten Krankenpflegeverordnung

Auf Grund des Bundesgesetzes betreffend die

Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der

medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste,

BGBl. Nr. 102/1961, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 257/1967 und

Nr. 95/1969, wird im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Unterricht verordnet

Artikel I

Die Zweite Krankenpflegeverordnung, BGBl.

Nr. 213/1961, wird wie folgt geändert

1. Dem § 4 Abs. 6 ist folgender Satz anzufügen

„Dasselbe gilt auch für den Fall eines Übertrittes

von einer allgemeinen Krankenpflegeschule

oder Kinderkrankenpflegeschule in eine Ausbildungsstätte

für die psychiatrische Krankenpflege."

2. § 6 hat zu lauten

„§ 6. (1) Mit dem Unterricht in den unter Z. .1

bis 28 der Anlage 1 angeführten Unterrichtsfächern

sind vornehmlich Ärzte (§ 3 Abs. 1 lit. a)

zu betrauen. In den Unterrichtsfächern 13 bis 21

sind vornehmlich Fachärzte des betreffenden

medizinischen Sonderfaches, in den Fächern 20

und 21 jedenfalls Fachärzte für Nerven- und

Geisteskrankheiten heranzuziehen.

(2) Zum Unterricht in dem unter Z. 29 der

Anlage 1 angeführten Unterrichtsfach ist eine

mit der Materie vertraute rechtskundige Person

heranzuziehen.

(3) Für den Unterricht in dem unter Z. 30

der Anlage 1 angeführten Unterrichtsfach ist

eine mit den Angelegenheiten der Betriebsführung

im Krankenhaus befaßte Person zu bestellen.

(4) Unter Berücksichtigung der Besonderheit

des betreffenden Unterrichtsfaches können mit

dem Unterricht in einzelnen der unter Z. 1 bis 28

der Anlage 1 genannten Fächer in der psychiatrischen

Krankenpflege ausgebildete Personen betraut

werden, die den Erfordernissen des § 3

Abs. 1 lit. c entsprechen.

(5) Für einzelne der unter Z. 1 bis 28 der

Anlage 1 genannten Unterrichtsfächer sowie

Teile derselben, deren Lehrstoff nicht unmittelbar

auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen

beruht, können auch sonstige Personen, die auf

dem betreffenden Gebiet ausgebildet und

erfahren sind (§ 3 Abs. 1 lit. d) zum Unterricht

herangezogen werden."

3. § 7 hat zu lauten

„§ 7. Neben den Unterrichtsstunden sind von

den Lehrpflegern (Lehrschwestern) Wiederholungsstunden

abzuhalten. Diese Stunden sind

der Vertiefung der den Lernpflegern (Lernpflegerinnen)

in den Unterrichtsstunden vermittelten

Kenntnisse zu widmen."

4. § 8 hat zu lauten

„§ 8. Die Zahl der Unterrichts- und Wiederholungsstunden

hat während der ersten vier Ausbildungsmonate

wöchentlich 30 Stunden,

während der übrigen Ausbildungszeit wöchentlich

20 Stunden nicht zu überschreiten."

5. § 10 hat zu lauten

„§ 10. Im Rahmen der praktischen Ausbildung

ist unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen

des § 13 a Abs. 1 eine Unterweisung jedenfalls

auf folgenden Krankenhausabteilungen beziehungsweise

Gebieten in nachstehend genannter

Mindestdauer durchzuführen

Abteilung für unruhige Patienten 8 Monate,

Pflegeabteilung 8 Monate,

offene Abteilung Monate,

Arbeitstherapie 3 Monate."

6. Nach § 13 ist ein § 13 a folgenden Inhalts

einzufügen

„§ 13 a. (1) Die Gesamtstundenanzahl im Rahmen

der Ausbildung darf 5200 Stunden nicht

unterschreiten; hievon haben mindestens ein

Drittel auf die theoretische Ausbildung (Unterrichts-

und Wiederholungsstunden) und mindestens

die Hälfte auf die praktische Ausbildung zu

entfallen.

(2) Die Lernpfleger(-innen) sind verpflichtet, an

den Unterrichts- und Wiederholungsstunden sowie

an der praktischen Ausbildung regelmäßig

teilzunehmen."

7. § 14 hat zu lauten

„§ 14. (1) Nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

sind zur Beurteilung des Ausbildungserfolges

und zur Erlangung der Berufsberechtigung

aus den Unterrichtsfächern Prüfungen

durchzuführen.

(2) Keine Prüfungen sind aus den Unterrichtsfächern

Geschichte und Ethik der Krankenpflege,

Berufskunde der Krankenpflege, Einfache Laboratoriumstechnik,

Grundzüge der Psychologie,

Grundzüge der Soziologie und Pädagogik,

Grundzüge der Physik und Grundzüge der

Chemie abzunehmen.

(3) Die Prüfungen sind in Form von Einzelprüfungen

von den Lehrkräften des betreffenden

Unterrichtsfaches oder im Rahmen der ersten

und zweiten Vorprüfung beziehungsweise der

Diplomprüfung in Form von Teilprüfungen von

den Mitgliedern der Prüfungskommission abzuhalten."

8. § 15 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 15. (1) Einzelprüfungen sind aus nachstehenden

Unterrichtsfächern abzunehmen

a) im ersten Ausbildungsjahr

Instrumenten- und Gerätelehre,

Erste Hilfe,

Grundzüge des Sanitäts-, Arbeits- und

Sozialversicherungsrechtes sowie der

Staatsbürgerkunde,

Grundzüge der Betriebsführung im Krankenhaus;

b) im zweiten Ausbildungsjahr

Lehre von der Ernährung, von der

Kranken- und Diätkost,

Augenkrankheiten,

Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten,

Einfache Methoden der physikalischen

Therapie;

c) im dritten Ausbildungsjahr

Gynäkologie und Geburtshilfe mit Neugeborenen-

und Wochenbettpflege,

Haut- und Geschlechtskrankheiten,

Röntgen- und Isotopenkunde einschließlich

Strahlenschutz,

Grundzüge der Beschäftigungstherapie."

9. § 16 hat zu lauten

„§ 16. (1) Die erste Vorprüfung hat nachstehende

Unterrichtsfächer zu umfassen

Lehre vom Bau des menschlichen Körpers

(Anatomie),

Lehre vom Leben und von der Tätigkeit der

menschlichen Organe (Biologie und Physiologie).

Grundzüge der allgemeinen und besonderen

Lehre von den Krankheiten,

Grundpflege und Verbandslehre,

Allgemeine Hygiene, Sozialhygiene und

Krankenhaushygiene sowie Infektionslehre

einschließlich Desinfektion und Sterilisation.

(2) Die zweite Vorprüfung hat nachstehende

Unterrichtsfächer zu umfassen

Allgemeine Krankenpflegetechnik,

Innere Medizin und Infektionskrankheiten,

Medikamentenlehre und Lehre von den Giften."

10. § 17 hat zu lauten

„§ 17. Die Diplomprüfung hat nachstehende

Unterrichtsfächer zu umfassen

Spezielle Krankenpflegetechnik,

Allgemeine und spezielle Chirurgie,

Kinderheilkunde sowie Ernährung des Kindes,

Psychiatrie,

Neurologie."

11. § 18 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 18. (1) Die erste im Rahmen der ersten und

zweiten Vorprüfung beziehungsweise der

Diplomprüfung abzuhaltende Teilprüfung darf

frühestens vier Monate vor Ende des jeweiligen

Ausbildungsjahres abgenommen werden. Die

letzte Teilprüfung ist innerhalb der zwei letzten

Wochen des jeweiligen Ausbildungsjahres abzunehmen."

12. § 19 hat zu lauten

„§ 19. (1) Die erfolgreich abgelegte erste Vorprüfung

ist die Voraussetzung für die Fortsetzung

der Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr,

die erfolgreich abgelegte zweite Vorprüfung

die Voraussetzung für die Fortsetzung der Ausbildung

im dritten Ausbildungsjahr.

(2) Jedoch dürfen Lernpfleger(-innen), die bei

der ersten oder zweiten Vorprüfung einen ungenügenden

Erfolg in nicht mehr als zwei Unterrichtsfächern

aufgewiesen haben, unter der Bedingung

das zweite beziehungsweise dritte Ausbildungsjahr

beginnen, daß sie innerhalb von

drei Monaten eine Wiederholungsprüfung in

diesen Unterrichtsfächern bestehen. Wird die

Wiederholungsprüfung auch nur in einem Fach

nicht bestanden, so ist das erste beziehungsweise

zweite Ausbildungsjahr zu wiederholen."

13. Der erste Halbsatz des § 21 Abs. 1 hat zu

lauten

„§ 21. (1) Der Prüfungskommission für die

erste und zweite Vorprüfung beziehungsweise

die Diplomprüfung haben anzugehören:"

14. § 26 hat zu lauten

„§ 26. (1) Bei ungenügendem Erfolg in mehr als

zwei Prüfungsgegenständen der ersten oder

zweiten Vorprüfung beziehungsweise der

Diplomprüfung sind das Ausbildungsjahr, und die

erste oder zweite Vorprüfung beziehungsweise

die Diplomprüfung zu wiederholen.

(2) Eine nicht bestandene erste oder zweite

Vorprüfung beziehungsweise eine Diplomprüfung

darf zweimal wiederholt werden.

(3) Bei ungenügendem Erfolg in einem oder

zwei Prüfungsgegenständen der ersten oder

zweiten Vorprüfung beziehungsweise der

Diplomprüfung kann eine Wiederholungsprüfung

in dem nicht bestandenen Gegenstand

abgelegt werden. Der früheste Termin für die

Wiederholungsprüfung sowie die vom Prüfung

bis dahin nachzuholende Ausbildung sind von

der Prüfungskommission festzusetzen.

(4) Zu einer Wiederholungsprüfung wegen ungenügenden

Erfolges in einem Prüfungsgegenstand

bei der Diplomprüfung darf der Prüfling

zweimal antreten. Bei Nichtbestehen der zweiten

Wiederholungsprüfung sind das dritte Ausbildungsjahr

und die Diplomprüfung zu wiederholen."

15. § 28 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 28. (1) Über eine erfolgreich abgelegte

erste und zweite Vorprüfung ist nur bei Verlassen

der Schule ein Prüfungszeugnis auszustellen

(Muster siehe Anlage 2). Das auf Grund

der ersten und zweiten Vorprüfung festgestellte

Ausbildungsergebnis ist jedoch entsprechend zu

vermerken und den Krankenpflegeschülern

(-schülerinnen) schriftlich mitzuteilen."

16. § 28 Abs. 6 hat zu lauten

„(6) Auf Verlangen der Absolventen ist von

der Leitung der Ausbildungsstätte ein Zeugnis

über die in den Prüfungsfächern der ersten und

zweiten Vorprüfung beziehungsweise der

Diplomprüfung erzielten Noten auszustellen;

dieses neben dem Diplom ausgestellte Zeugnis

hat das gleiche Gesamtkalkül wie das Diplom

aufzuweisen."

17. Die §§ 30 und 31 haben zu entfallen.

18. An Stelle der bisherigen Anlagen 1 bis 3

sind der Verordnung die der vorliegenden Verordnung

angeschlossenen Anlagen 1 bis 3 anzufügen.

19. Die bisherige Anlage 4 hat zu entfallen.

Artikel II

Diese Verordnung tritt am 1. September 1969

in Kraft.

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