307. Verordnung: Änderung der Zweiten Krankenpflegeverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Bundesgesetzes betreffend die
Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der
medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste,
BGBl. Nr. 102/1961, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 257/1967 und
Nr. 95/1969, wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Unterricht verordnet
Artikel I
Die Zweite Krankenpflegeverordnung, BGBl.
Nr. 213/1961, wird wie folgt geändert
1. Dem § 4 Abs. 6 ist folgender Satz anzufügen
„Dasselbe gilt auch für den Fall eines Übertrittes
von einer allgemeinen Krankenpflegeschule
oder Kinderkrankenpflegeschule in eine Ausbildungsstätte
für die psychiatrische Krankenpflege."
2. § 6 hat zu lauten
„§ 6. (1) Mit dem Unterricht in den unter Z. .1
bis 28 der Anlage 1 angeführten Unterrichtsfächern
sind vornehmlich Ärzte (§ 3 Abs. 1 lit. a)
zu betrauen. In den Unterrichtsfächern 13 bis 21
sind vornehmlich Fachärzte des betreffenden
medizinischen Sonderfaches, in den Fächern 20
und 21 jedenfalls Fachärzte für Nerven- und
Geisteskrankheiten heranzuziehen.
(2) Zum Unterricht in dem unter Z. 29 der
Anlage 1 angeführten Unterrichtsfach ist eine
mit der Materie vertraute rechtskundige Person
heranzuziehen.
(3) Für den Unterricht in dem unter Z. 30
der Anlage 1 angeführten Unterrichtsfach ist
eine mit den Angelegenheiten der Betriebsführung
im Krankenhaus befaßte Person zu bestellen.
(4) Unter Berücksichtigung der Besonderheit
des betreffenden Unterrichtsfaches können mit
dem Unterricht in einzelnen der unter Z. 1 bis 28
der Anlage 1 genannten Fächer in der psychiatrischen
Krankenpflege ausgebildete Personen betraut
werden, die den Erfordernissen des § 3
Abs. 1 lit. c entsprechen.
(5) Für einzelne der unter Z. 1 bis 28 der
Anlage 1 genannten Unterrichtsfächer sowie
Teile derselben, deren Lehrstoff nicht unmittelbar
auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen
beruht, können auch sonstige Personen, die auf
dem betreffenden Gebiet ausgebildet und
erfahren sind (§ 3 Abs. 1 lit. d) zum Unterricht
herangezogen werden."
3. § 7 hat zu lauten
„§ 7. Neben den Unterrichtsstunden sind von
den Lehrpflegern (Lehrschwestern) Wiederholungsstunden
abzuhalten. Diese Stunden sind
der Vertiefung der den Lernpflegern (Lernpflegerinnen)
in den Unterrichtsstunden vermittelten
Kenntnisse zu widmen."
4. § 8 hat zu lauten
„§ 8. Die Zahl der Unterrichts- und Wiederholungsstunden
hat während der ersten vier Ausbildungsmonate
wöchentlich 30 Stunden,
während der übrigen Ausbildungszeit wöchentlich
20 Stunden nicht zu überschreiten."
5. § 10 hat zu lauten
„§ 10. Im Rahmen der praktischen Ausbildung
ist unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen
des § 13 a Abs. 1 eine Unterweisung jedenfalls
auf folgenden Krankenhausabteilungen beziehungsweise
Gebieten in nachstehend genannter
Mindestdauer durchzuführen
Abteilung für unruhige Patienten 8 Monate,
Pflegeabteilung 8 Monate,
offene Abteilung Monate,
Arbeitstherapie 3 Monate."
6. Nach § 13 ist ein § 13 a folgenden Inhalts
einzufügen
„§ 13 a. (1) Die Gesamtstundenanzahl im Rahmen
der Ausbildung darf 5200 Stunden nicht
unterschreiten; hievon haben mindestens ein
Drittel auf die theoretische Ausbildung (Unterrichts-
und Wiederholungsstunden) und mindestens
die Hälfte auf die praktische Ausbildung zu
entfallen.
(2) Die Lernpfleger(-innen) sind verpflichtet, an
den Unterrichts- und Wiederholungsstunden sowie
an der praktischen Ausbildung regelmäßig
teilzunehmen."
7. § 14 hat zu lauten
„§ 14. (1) Nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
sind zur Beurteilung des Ausbildungserfolges
und zur Erlangung der Berufsberechtigung
aus den Unterrichtsfächern Prüfungen
durchzuführen.
(2) Keine Prüfungen sind aus den Unterrichtsfächern
Geschichte und Ethik der Krankenpflege,
Berufskunde der Krankenpflege, Einfache Laboratoriumstechnik,
Grundzüge der Psychologie,
Grundzüge der Soziologie und Pädagogik,
Grundzüge der Physik und Grundzüge der
Chemie abzunehmen.
(3) Die Prüfungen sind in Form von Einzelprüfungen
von den Lehrkräften des betreffenden
Unterrichtsfaches oder im Rahmen der ersten
und zweiten Vorprüfung beziehungsweise der
Diplomprüfung in Form von Teilprüfungen von
den Mitgliedern der Prüfungskommission abzuhalten."
8. § 15 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 15. (1) Einzelprüfungen sind aus nachstehenden
Unterrichtsfächern abzunehmen
a) im ersten Ausbildungsjahr
Instrumenten- und Gerätelehre,
Erste Hilfe,
Grundzüge des Sanitäts-, Arbeits- und
Sozialversicherungsrechtes sowie der
Staatsbürgerkunde,
Grundzüge der Betriebsführung im Krankenhaus;
b) im zweiten Ausbildungsjahr
Lehre von der Ernährung, von der
Kranken- und Diätkost,
Augenkrankheiten,
Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten,
Einfache Methoden der physikalischen
Therapie;
c) im dritten Ausbildungsjahr
Gynäkologie und Geburtshilfe mit Neugeborenen-
und Wochenbettpflege,
Haut- und Geschlechtskrankheiten,
Röntgen- und Isotopenkunde einschließlich
Strahlenschutz,
Grundzüge der Beschäftigungstherapie."
9. § 16 hat zu lauten
„§ 16. (1) Die erste Vorprüfung hat nachstehende
Unterrichtsfächer zu umfassen
Lehre vom Bau des menschlichen Körpers
(Anatomie),
Lehre vom Leben und von der Tätigkeit der
menschlichen Organe (Biologie und Physiologie).
Grundzüge der allgemeinen und besonderen
Lehre von den Krankheiten,
Grundpflege und Verbandslehre,
Allgemeine Hygiene, Sozialhygiene und
Krankenhaushygiene sowie Infektionslehre
einschließlich Desinfektion und Sterilisation.
(2) Die zweite Vorprüfung hat nachstehende
Unterrichtsfächer zu umfassen
Allgemeine Krankenpflegetechnik,
Innere Medizin und Infektionskrankheiten,
Medikamentenlehre und Lehre von den Giften."
10. § 17 hat zu lauten
„§ 17. Die Diplomprüfung hat nachstehende
Unterrichtsfächer zu umfassen
Spezielle Krankenpflegetechnik,
Allgemeine und spezielle Chirurgie,
Kinderheilkunde sowie Ernährung des Kindes,
Psychiatrie,
Neurologie."
11. § 18 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 18. (1) Die erste im Rahmen der ersten und
zweiten Vorprüfung beziehungsweise der
Diplomprüfung abzuhaltende Teilprüfung darf
frühestens vier Monate vor Ende des jeweiligen
Ausbildungsjahres abgenommen werden. Die
letzte Teilprüfung ist innerhalb der zwei letzten
Wochen des jeweiligen Ausbildungsjahres abzunehmen."
12. § 19 hat zu lauten
„§ 19. (1) Die erfolgreich abgelegte erste Vorprüfung
ist die Voraussetzung für die Fortsetzung
der Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr,
die erfolgreich abgelegte zweite Vorprüfung
die Voraussetzung für die Fortsetzung der Ausbildung
im dritten Ausbildungsjahr.
(2) Jedoch dürfen Lernpfleger(-innen), die bei
der ersten oder zweiten Vorprüfung einen ungenügenden
Erfolg in nicht mehr als zwei Unterrichtsfächern
aufgewiesen haben, unter der Bedingung
das zweite beziehungsweise dritte Ausbildungsjahr
beginnen, daß sie innerhalb von
drei Monaten eine Wiederholungsprüfung in
diesen Unterrichtsfächern bestehen. Wird die
Wiederholungsprüfung auch nur in einem Fach
nicht bestanden, so ist das erste beziehungsweise
zweite Ausbildungsjahr zu wiederholen."
13. Der erste Halbsatz des § 21 Abs. 1 hat zu
lauten
„§ 21. (1) Der Prüfungskommission für die
erste und zweite Vorprüfung beziehungsweise
die Diplomprüfung haben anzugehören:"
14. § 26 hat zu lauten
„§ 26. (1) Bei ungenügendem Erfolg in mehr als
zwei Prüfungsgegenständen der ersten oder
zweiten Vorprüfung beziehungsweise der
Diplomprüfung sind das Ausbildungsjahr, und die
erste oder zweite Vorprüfung beziehungsweise
die Diplomprüfung zu wiederholen.
(2) Eine nicht bestandene erste oder zweite
Vorprüfung beziehungsweise eine Diplomprüfung
darf zweimal wiederholt werden.
(3) Bei ungenügendem Erfolg in einem oder
zwei Prüfungsgegenständen der ersten oder
zweiten Vorprüfung beziehungsweise der
Diplomprüfung kann eine Wiederholungsprüfung
in dem nicht bestandenen Gegenstand
abgelegt werden. Der früheste Termin für die
Wiederholungsprüfung sowie die vom Prüfung
bis dahin nachzuholende Ausbildung sind von
der Prüfungskommission festzusetzen.
(4) Zu einer Wiederholungsprüfung wegen ungenügenden
Erfolges in einem Prüfungsgegenstand
bei der Diplomprüfung darf der Prüfling
zweimal antreten. Bei Nichtbestehen der zweiten
Wiederholungsprüfung sind das dritte Ausbildungsjahr
und die Diplomprüfung zu wiederholen."
15. § 28 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 28. (1) Über eine erfolgreich abgelegte
erste und zweite Vorprüfung ist nur bei Verlassen
der Schule ein Prüfungszeugnis auszustellen
(Muster siehe Anlage 2). Das auf Grund
der ersten und zweiten Vorprüfung festgestellte
Ausbildungsergebnis ist jedoch entsprechend zu
vermerken und den Krankenpflegeschülern
(-schülerinnen) schriftlich mitzuteilen."
16. § 28 Abs. 6 hat zu lauten
„(6) Auf Verlangen der Absolventen ist von
der Leitung der Ausbildungsstätte ein Zeugnis
über die in den Prüfungsfächern der ersten und
zweiten Vorprüfung beziehungsweise der
Diplomprüfung erzielten Noten auszustellen;
dieses neben dem Diplom ausgestellte Zeugnis
hat das gleiche Gesamtkalkül wie das Diplom
aufzuweisen."
17. Die §§ 30 und 31 haben zu entfallen.
18. An Stelle der bisherigen Anlagen 1 bis 3
sind der Verordnung die der vorliegenden Verordnung
angeschlossenen Anlagen 1 bis 3 anzufügen.
19. Die bisherige Anlage 4 hat zu entfallen.
Artikel II
Diese Verordnung tritt am 1. September 1969
in Kraft.