307. Bundesgesetz: Führung des Bundeshaushaltes in der Zeit vom 1. Jänner bis 30. Juni 1966
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Als Grundlage der Gebarung des Bundeshaushaltes
in der Zeit vom 1. Jänner bis 30. Juni
1966 wird für jeden Monat ein Zwölftel der im
Bundesvoranschlag für das Jahr 1965 (Anlage I
zum Bundesgesetz vom 15. Dezember 1964 betreffend
das Bundesfinanzgesetz für das Jahr
1965, BGBl. Nr. 1/1965) und in den einen Bestandteil
desselben bildenden Geldvoranschlägen
(Anlagen II und III) bezifferten Bruttoausgaben
und Bruttoeinnahmen festgesetzt.
§ 2. Für die Zeit vom 1. Jänner bis 30. Juni
1966 werden die Bestimmungen des Bundesfinanzgesetzes
1965 (BGBl. Nr. 1) mit der Maßgabe
nachstehender Abänderungen in Kraft gesetzt
1. Artikel I entfällt.
2. Die Abs. 1, 2 und 3 des Artikels II entfallen;
im Abs. 5 sind die Worte „3 und" zu
streichen; im Abs. 6 ist der Betrag von 450 Millionen
Schilling durch den Betrag von 225 Millionen
Schilling zu ersetzen.
3. Der Abs. 3 des Artikels III entfällt.
4. Z. 1 des Artikels V gilt mit der Abweichung,
daß für die Zeit vom 1. Jänner bis
30. Juni 1966 die Ermächtigung des Bundesministers
für Finanzen zur Durchführung von
Kreditoperationen auf 1'2 Milliarden Schilling
eingeschränkt wird; der Betrag von 450 Millionen
Schilling im letzten Satz ist durch den Betrag
von 225 Millionen Schilling zu ersetzen.
5. Die Z. 2 des Artikels V wird dahin abgeändert,
daß zur vorübergehenden Kassenstärkung
kurzfristige Kreditoperationen mit einer
Laufzeit bis 31. Dezember 1966 durchgeführt
werden können, wobei der jeweilige Stand der
Verpflichtungen aus solchen im Jahre 1966
durchgeführten Kreditoperationen den Betrag
von 1'5 Milliarden Schilling nicht übersteigen
darf; die Gebarung aus solchen Kreditoperationen
ist in der Anlehensgebarung auszuweisen;
bis 31. Dezember 1966 nicht getilgte Schuldverpflichtungen
aus diesen Kreditoperationen sind
auf den im Bundesfinanzgesetz 1966 festzusetzenden
Höchstbetrag für Kreditoperationen
zur Bedeckung des Gesamtgebarungsabganges
anzurechnen.
6. Der Artikel VII entfällt.
7. In den Artikeln VI, VIII und IX ist die
Jahreszahl 1965 durch die Jahreszahl 1966 zu ersetzen;
die in diesen Artikeln festgesetzten Gesamtbeträge
für Haftungen und Veräußerungen
von unbeweglichem Bundesvermögen können
für die Geltungsdauer dieses Gesetzes nur zur
Hälfte ausgenützt werden.
8. Der Artikel X hat folgenden Wortlaut
„Die Anzahl der Dienstposten für das Jahr 1966
wird durch den Dienstpostenplan 1965 festgesetzt
(Anlage IV zum Bundesfinanzgesetz 1965), die
Zahl der Dienstposten der Personalreserve des
Dienstpostenplanes enthält die beiliegende Anlage".
9. Der Artikel XI hat zu lauten: „Die Zahl
und Kategorie der im Bereiche der Bundesverwaltung
im Jahre 1966 zur Verwendung zugelassenen
Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge
setzt der Systemisierungsplan der Kraft-, Luft-
und Wasserfahrzeuge des Bundes für das Jahr
1965 fest (Anlage V zum Bundesfinanzgesetz
1965)".
10. Die Artikel XII und XIII entfallen.
§ 3. (1) Insoweit durch gesetzliche Verpflichtungen,
die im Bundesfinanzgesetz für das Jahr
1965 nicht vorgesehen sind, Mehrausgaben entstehen,
sind sie nach ihrer Fälligkeit zu bestreiten;
sie sind, soweit erforderlich, durch Mehreinnahmen
oder durch Kreditoperationen gemäß
Artikel V Z. 2 zu bedecken.
(2) Die zur Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen,
die vor dem 31. Oktober 1965 eingegangen
worden sind, erforderlichen Ausgaben
sind nach ihrer Fälligkeit zu bestreiten, wobei
die Bedeckung, soweit erforderlich, in Ausgabeneinsparungen
des Ressorts sicherzustellen ist.
(3) Die im Jahre 1966 anfallenden Mehreinnahmen
aus der Auflösung der gemäß Artikel
VII des Bundesfinanzgesetzes 1965, BGBl.
Nr. 1, angelegten Rücklagen dienen zur Bedeckung
der sich aus dieser Rücklagenverwendung
ergebenden Mehrausgaben. Die sich aus der
Auflösung von Rücklagen allenfalls ergebenden
Überschreitungen sind vom Bundesminister für
Finanzen auf Antrag zu genehmigen.
(4) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt,
eine Überschreitung des Ausgabenansatzes
des Bundesvoranschlages 1965 Kapitel 18
Titel 10 § 3 „Milchpreisausgleich" für die Zeit
vom 1. Jänner bis 30. Juni 1966 bis zu einem
Betrag von 75 Millionen Schilling zu genehmigen.
§ 4. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner
1966 in Kraft.
§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist unbeschadet der Befugnis der Obersten
Organe zum Vollzug der einzelnen Ausgaben
innerhalb ihrer Teilvoranschläge der Bundesminister
für Finanzen betraut.