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307. Bundesgesetz: Führung des Bundeshaushaltes in der Zeit vom 1. Jänner bis 30. Juni 1966

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 307. Bundesgesetz: Führung des Bundeshaushaltes in der Zeit vom 1. Jänner bis 30. Juni 1966

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Als Grundlage der Gebarung des Bundeshaushaltes

in der Zeit vom 1. Jänner bis 30. Juni

1966 wird für jeden Monat ein Zwölftel der im

Bundesvoranschlag für das Jahr 1965 (Anlage I

zum Bundesgesetz vom 15. Dezember 1964 betreffend

das Bundesfinanzgesetz für das Jahr

1965, BGBl. Nr. 1/1965) und in den einen Bestandteil

desselben bildenden Geldvoranschlägen

(Anlagen II und III) bezifferten Bruttoausgaben

und Bruttoeinnahmen festgesetzt.

§ 2. Für die Zeit vom 1. Jänner bis 30. Juni

1966 werden die Bestimmungen des Bundesfinanzgesetzes

1965 (BGBl. Nr. 1) mit der Maßgabe

nachstehender Abänderungen in Kraft gesetzt

1. Artikel I entfällt.

2. Die Abs. 1, 2 und 3 des Artikels II entfallen;

im Abs. 5 sind die Worte „3 und" zu

streichen; im Abs. 6 ist der Betrag von 450 Millionen

Schilling durch den Betrag von 225 Millionen

Schilling zu ersetzen.

3. Der Abs. 3 des Artikels III entfällt.

4. Z. 1 des Artikels V gilt mit der Abweichung,

daß für die Zeit vom 1. Jänner bis

30. Juni 1966 die Ermächtigung des Bundesministers

für Finanzen zur Durchführung von

Kreditoperationen auf 1'2 Milliarden Schilling

eingeschränkt wird; der Betrag von 450 Millionen

Schilling im letzten Satz ist durch den Betrag

von 225 Millionen Schilling zu ersetzen.

5. Die Z. 2 des Artikels V wird dahin abgeändert,

daß zur vorübergehenden Kassenstärkung

kurzfristige Kreditoperationen mit einer

Laufzeit bis 31. Dezember 1966 durchgeführt

werden können, wobei der jeweilige Stand der

Verpflichtungen aus solchen im Jahre 1966

durchgeführten Kreditoperationen den Betrag

von 1'5 Milliarden Schilling nicht übersteigen

darf; die Gebarung aus solchen Kreditoperationen

ist in der Anlehensgebarung auszuweisen;

bis 31. Dezember 1966 nicht getilgte Schuldverpflichtungen

aus diesen Kreditoperationen sind

auf den im Bundesfinanzgesetz 1966 festzusetzenden

Höchstbetrag für Kreditoperationen

zur Bedeckung des Gesamtgebarungsabganges

anzurechnen.

6. Der Artikel VII entfällt.

7. In den Artikeln VI, VIII und IX ist die

Jahreszahl 1965 durch die Jahreszahl 1966 zu ersetzen;

die in diesen Artikeln festgesetzten Gesamtbeträge

für Haftungen und Veräußerungen

von unbeweglichem Bundesvermögen können

für die Geltungsdauer dieses Gesetzes nur zur

Hälfte ausgenützt werden.

8. Der Artikel X hat folgenden Wortlaut

„Die Anzahl der Dienstposten für das Jahr 1966

wird durch den Dienstpostenplan 1965 festgesetzt

(Anlage IV zum Bundesfinanzgesetz 1965), die

Zahl der Dienstposten der Personalreserve des

Dienstpostenplanes enthält die beiliegende Anlage".

9. Der Artikel XI hat zu lauten: „Die Zahl

und Kategorie der im Bereiche der Bundesverwaltung

im Jahre 1966 zur Verwendung zugelassenen

Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge

setzt der Systemisierungsplan der Kraft-, Luft-

und Wasserfahrzeuge des Bundes für das Jahr

1965 fest (Anlage V zum Bundesfinanzgesetz

1965)".

10. Die Artikel XII und XIII entfallen.

§ 3. (1) Insoweit durch gesetzliche Verpflichtungen,

die im Bundesfinanzgesetz für das Jahr

1965 nicht vorgesehen sind, Mehrausgaben entstehen,

sind sie nach ihrer Fälligkeit zu bestreiten;

sie sind, soweit erforderlich, durch Mehreinnahmen

oder durch Kreditoperationen gemäß

Artikel V Z. 2 zu bedecken.

(2) Die zur Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen,

die vor dem 31. Oktober 1965 eingegangen

worden sind, erforderlichen Ausgaben

sind nach ihrer Fälligkeit zu bestreiten, wobei

die Bedeckung, soweit erforderlich, in Ausgabeneinsparungen

des Ressorts sicherzustellen ist.

(3) Die im Jahre 1966 anfallenden Mehreinnahmen

aus der Auflösung der gemäß Artikel

VII des Bundesfinanzgesetzes 1965, BGBl.

Nr. 1, angelegten Rücklagen dienen zur Bedeckung

der sich aus dieser Rücklagenverwendung

ergebenden Mehrausgaben. Die sich aus der

Auflösung von Rücklagen allenfalls ergebenden

Überschreitungen sind vom Bundesminister für

Finanzen auf Antrag zu genehmigen.

(4) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt,

eine Überschreitung des Ausgabenansatzes

des Bundesvoranschlages 1965 Kapitel 18

Titel 10 § 3 „Milchpreisausgleich" für die Zeit

vom 1. Jänner bis 30. Juni 1966 bis zu einem

Betrag von 75 Millionen Schilling zu genehmigen.

§ 4. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner

1966 in Kraft.

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist unbeschadet der Befugnis der Obersten

Organe zum Vollzug der einzelnen Ausgaben

innerhalb ihrer Teilvoranschläge der Bundesminister

für Finanzen betraut.

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