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307_1964 AT

307. Bundesgesetz: 17. Opferfürsorgegesetz-Novelle.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 307. Bundesgesetz: 17. Opferfürsorgegesetz-Novelle.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Opferfürsorgegesetz vom 4. Juli 1947,

BGBl. Nr. 183, in der geltenden Fassung wird

wie folgt abgeändert und ergänzt

1. Im § 11 haben die Absätze 5 und 12 bis 15

zu lauten

„(5) Die Unterhaltsrente ist zur Sicherung

des Lebensunterhaltes an Inhaber einer Amtsbescheinigung

auf die Dauer und in dem Ausmaß

zu leisten, als diese nicht über ein Einkommen

verfügen, das die im § 12 Abs. 3 und im

§ 35 Abs. 4 des Kriegsopferversorgungsgesetzes

1957 festgesetzte Einkommensgrenze übersteigt,

sofern der im folgenden bestimmte Betrag der

Unterhaltsrente nicht höher ist als die in Betracht

kommende Einkommensgrenze. Die

Unterhaltsrente für anspruchsberechtigte Opfer

und Hinterbliebene beträgt monatlich 1220 S;

sie erhöht sich für anspruchsberechtigte Opfer

bei einem Bezug einer Opferrente entsprechend

einer Minderung der Erwerbsfähigheit

von mindestens 50 v. H. auf 1280 S,

von mindestens 60 v. H. auf 1345 S,

von mindestens 70 v. H. auf 1410 S,

von mindestens 80 v. H. auf 1460 S,

von mindestens 90 v. H. auf 1520 S,

wenn die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit

mindestens 75 v. H. beträgt oder bei Frauen

das 55. Lebensjahr, bei Männern das 60. Lebensjahr

vollendet wurde.

(12) Empfänger einer Unterhaltsrente, die

keinen Anspruch auf Pflege(BIinden)zulage

(§§ 18, 19 des Kriegsopferversorgungsgesetzes

1957) haben, erhalten, wenn sie derart hilflos

sind, daß sie ständig der Wartung und Hilfe bedürfen,

eine Zulage von monatlich 500 S. Auf

diese Zulage sind Leistungen der gleichen Art,

auf die Empfänger einer Unterhaltsrente auf

Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen Anspruch

haben, anzurechnen.

(13) Alle Empfänger von Renten und Beihilfen

haben Anspruch auf je eine alljährlich im Mai

und Oktober fällig werdende Sonderzahlung in

Höhe der für diese Monate jeweils gebührenden

Rentenfürsorgeleistungen einschließlich allfällig

gebührender Frauenzulagen und Erziehungsbeiträge.

(14) Auf die Unterhaltsrente ist jedes Einkommen

im Sinne des § 13 des Kriegsopferversorgungsgesetzes

1957 anzurechnen; zum Einkommen

zählen auch 30 v. H. des Einkommens des

Lebensgefährten. Soweit das Einkommen aus

laufenden Monatsbezügen besteht, sind in einzelnen

Monaten anfallende Sonderzahlungen

nicht als Einkommen zu werten. Gemäß Abs. 2

und 3 zuerkannte Renten sind auf die Unterhaltsrente

nicht anzurechnen.

(15) Von der Rentenfürsorge nach diesem

Bundesgesetz sind Personen ausgenommen, die

Leistungen aus dem auf Grund des Hilfsfondsgesetzes,

BGBl. Nr. 25/1956, errichteten Fonds

erhalten haben."

2. Im § 13 a Abs. 3 erster Satz sind nach den

Worten „Eltern oder Geschwistern" die Worte

„oder Witwern (Lebensgefährten)" einzufügen.

3. Im § 13 a ist dem Absatz 6 anzufügen

„Das gleiche gilt, wenn das Opfer beim Versuch,

sich der Verhaftung zu entziehen, getötet

wurde oder wegen einer ihm unmittelbar drohenden

Verhaftung Selbstmord begangen hat."

4. Im § 13 a hat Abs. 9 zu lauten

„(9) Für den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes

gilt bei Personen, die in gerichtlicher

oder polizeilicher Haft angehalten worden sind,

als nachgewiesen, daß sie bis 9. Mai 1945 in

Haft waren, außer es ist nachgewiesen, daß

das Ende der Haft vor diesem Zeitpunkt gelegen

ist, oder es ist der früher eingetretene Tod durch

öffentliche Urkunde oder durch Ausspruch des

Gerichtes bewiesen (§ 21 Todeserklärungsgesetz

1950)."

5. § 14 c hat zu lauten

„§ 14 c. Inhaber einer Amtsbescheinigung oder

eines Opferausweises erhalten, wenn sie eine

Schul(Berufs)ausbildung durch gegen sie selbst

oder ihre Eltern gerichtete Verfolgungsmaßnahmen

im Sinne dieses Bundesgesetzes abbrechen

oder durch mindestens dreieinhalb Jahre unterbrechen

mußten, eine einmalige Entschädigung

in der Höhe von 6000 S. Ein Abbruch einer

Schul(Berufs)ausbildung ist auch dann als gegeben

anzunehmen, wenn wegen solcher Verfolgungsmaßnahmen

eine erstrebte Schul(Berufs)

ausbildung nicht aufgenommen werden

konnte."

Artikel II.

Auf die gemäß Art. I Ziffer 3 oder 4 zu leistende

Haftentschädigung sind Hinterbliebenen

bereits geleistete Haftentschädigungen anzurechnen.

Artikel III.

(1) Dieses Bundesgesetz, tritt am 1. Jänner 1965

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

wird das Bundesministerium für soziale Verwaltung,

hinsichtlich der Bestimmungen des Art. I

Ziffer 2 bis 5 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen betraut.

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