307. Bundesgesetz: 17. Opferfürsorgegesetz-Novelle.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Opferfürsorgegesetz vom 4. Juli 1947,
BGBl. Nr. 183, in der geltenden Fassung wird
wie folgt abgeändert und ergänzt
1. Im § 11 haben die Absätze 5 und 12 bis 15
zu lauten
„(5) Die Unterhaltsrente ist zur Sicherung
des Lebensunterhaltes an Inhaber einer Amtsbescheinigung
auf die Dauer und in dem Ausmaß
zu leisten, als diese nicht über ein Einkommen
verfügen, das die im § 12 Abs. 3 und im
§ 35 Abs. 4 des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957 festgesetzte Einkommensgrenze übersteigt,
sofern der im folgenden bestimmte Betrag der
Unterhaltsrente nicht höher ist als die in Betracht
kommende Einkommensgrenze. Die
Unterhaltsrente für anspruchsberechtigte Opfer
und Hinterbliebene beträgt monatlich 1220 S;
sie erhöht sich für anspruchsberechtigte Opfer
bei einem Bezug einer Opferrente entsprechend
einer Minderung der Erwerbsfähigheit
von mindestens 50 v. H. auf 1280 S,
von mindestens 60 v. H. auf 1345 S,
von mindestens 70 v. H. auf 1410 S,
von mindestens 80 v. H. auf 1460 S,
von mindestens 90 v. H. auf 1520 S,
wenn die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit
mindestens 75 v. H. beträgt oder bei Frauen
das 55. Lebensjahr, bei Männern das 60. Lebensjahr
vollendet wurde.
(12) Empfänger einer Unterhaltsrente, die
keinen Anspruch auf Pflege(BIinden)zulage
(§§ 18, 19 des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957) haben, erhalten, wenn sie derart hilflos
sind, daß sie ständig der Wartung und Hilfe bedürfen,
eine Zulage von monatlich 500 S. Auf
diese Zulage sind Leistungen der gleichen Art,
auf die Empfänger einer Unterhaltsrente auf
Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen Anspruch
haben, anzurechnen.
(13) Alle Empfänger von Renten und Beihilfen
haben Anspruch auf je eine alljährlich im Mai
und Oktober fällig werdende Sonderzahlung in
Höhe der für diese Monate jeweils gebührenden
Rentenfürsorgeleistungen einschließlich allfällig
gebührender Frauenzulagen und Erziehungsbeiträge.
(14) Auf die Unterhaltsrente ist jedes Einkommen
im Sinne des § 13 des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957 anzurechnen; zum Einkommen
zählen auch 30 v. H. des Einkommens des
Lebensgefährten. Soweit das Einkommen aus
laufenden Monatsbezügen besteht, sind in einzelnen
Monaten anfallende Sonderzahlungen
nicht als Einkommen zu werten. Gemäß Abs. 2
und 3 zuerkannte Renten sind auf die Unterhaltsrente
nicht anzurechnen.
(15) Von der Rentenfürsorge nach diesem
Bundesgesetz sind Personen ausgenommen, die
Leistungen aus dem auf Grund des Hilfsfondsgesetzes,
BGBl. Nr. 25/1956, errichteten Fonds
erhalten haben."
2. Im § 13 a Abs. 3 erster Satz sind nach den
Worten „Eltern oder Geschwistern" die Worte
„oder Witwern (Lebensgefährten)" einzufügen.
3. Im § 13 a ist dem Absatz 6 anzufügen
„Das gleiche gilt, wenn das Opfer beim Versuch,
sich der Verhaftung zu entziehen, getötet
wurde oder wegen einer ihm unmittelbar drohenden
Verhaftung Selbstmord begangen hat."
4. Im § 13 a hat Abs. 9 zu lauten
„(9) Für den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes
gilt bei Personen, die in gerichtlicher
oder polizeilicher Haft angehalten worden sind,
als nachgewiesen, daß sie bis 9. Mai 1945 in
Haft waren, außer es ist nachgewiesen, daß
das Ende der Haft vor diesem Zeitpunkt gelegen
ist, oder es ist der früher eingetretene Tod durch
öffentliche Urkunde oder durch Ausspruch des
Gerichtes bewiesen (§ 21 Todeserklärungsgesetz
1950)."
5. § 14 c hat zu lauten
„§ 14 c. Inhaber einer Amtsbescheinigung oder
eines Opferausweises erhalten, wenn sie eine
Schul(Berufs)ausbildung durch gegen sie selbst
oder ihre Eltern gerichtete Verfolgungsmaßnahmen
im Sinne dieses Bundesgesetzes abbrechen
oder durch mindestens dreieinhalb Jahre unterbrechen
mußten, eine einmalige Entschädigung
in der Höhe von 6000 S. Ein Abbruch einer
Schul(Berufs)ausbildung ist auch dann als gegeben
anzunehmen, wenn wegen solcher Verfolgungsmaßnahmen
eine erstrebte Schul(Berufs)
ausbildung nicht aufgenommen werden
konnte."
Artikel II.
Auf die gemäß Art. I Ziffer 3 oder 4 zu leistende
Haftentschädigung sind Hinterbliebenen
bereits geleistete Haftentschädigungen anzurechnen.
Artikel III.
(1) Dieses Bundesgesetz, tritt am 1. Jänner 1965
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
wird das Bundesministerium für soziale Verwaltung,
hinsichtlich der Bestimmungen des Art. I
Ziffer 2 bis 5 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen betraut.