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307_1963 AT

307. Protokoll über den Beitritt Israels zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 307. Protokoll über den Beitritt Israels zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen.

Nachdem das Protokoll über den Beitritt Israels zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen,

welches also lautet

(Übersetzung)

Die Regierungen jener Staaten, die Vertragsstaaten

des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens

sind (im folgenden als „Vertragsstaaten"

bzw. als „Allgemeines Abkommen"

bezeichnet), die Regierung Israels (im folgenden

als „Israel" bezeichnet), die Regierung Portugals

(im folgenden als „Portugal" bezeichnet) und

die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft sind

UNTER BEDACHTNAHME auf die Ergebnisse

der Verhandlungen, die auf" den Beitritt

Israels zum Allgemeinen Abkommen gerichtet

waren,

DURCH IHRE VERTRETER wie folgt übereingekommen

Teil I — Allgemeine Bestimmungen

1. Israel wird, sobald dieses Protokoll für

Israel nach Ziffer 9, lit. (a), Punkt (i) in Kraft

tritt, zu einem Vertragsstaat des Allgemeinen

Abkommens im Sinne seines Artikels XXXII

und wendet nach Maßgabe dieses Protokolls das

Allgemeine Abkommen vorläufig wie folgt an

(a) Die Teile I und III des Allgemeinen Abkommens,

und

(b) Teil II des Allgemeinen Abkommens im

gesamten Ausmaß, das mit den am 29. Mai 1959

(dem Datum der Deklaration über den provisorischen

Beitritt Israels zum Allgemeinen Abkommen)

bestandenen Rechtsvorschriften Israels

vereinbar ist; die Verpflichtungen, die in Artikel

I, Absatz 1 des Allgemeinen Abkommens

gemäß einer Bezugnahme auf Artikel III enthalten

sind, sowie die Verpflichtungen, die in Artikel

II, Absatz 2, lit. (b) gemäß einer Bezugnahme

auf Artikel VI enthalten sind, werden für die

Zwecke dieser Ziffer als zum Teil II des Allgemeinen

Abkommens gehörig angesehen.

2. (a) Falls in diesem Protokoll nichts anderes

bestimmt ist, sind die von Israel anzuwendenden

Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens

diejenigen, die in dem Text enthalten sind, der

der Schlußakte der zweiten Tagung des Vorbereitenden

Komitees der Konferenz der Vereinten

Nationen für Handel und Beschäftigung an-

geschlossen ist, und zwar in der durch Übereinkommen,

die am Tage des Datums dieses

Protokolls wenigstens teilweise in Kraft stehen

und in der Anlage A zu diesem Protokoll aufgezählt

sind, berichtigten, geänderten, ergänzten

oder anderweitig modifizierten Fassung; dies

bedeutet jedoch nicht, daß Israel verpflichtet

wäre, eine Bestimmung eines solchen Übereinkommens

anzuwenden, bevor diese auf Grund

des Übereinkommens wirksam wird.

(b) In jedem Fall, in dem Artikel V, Absatz 6,

Artikel VII, Absatz 4 lit. (d) und Artikel X,

Absatz 3 lit. (c) des Allgemeinen Abkommens auf

den Tag des Datums desselben Bezug nehmen,

ist für Israel der 29. Mai 1959 anzuwenden, der

Tag des Datums der Deklaration über den

provisorischen Beitritt Israels zum Allgemeinen

Abkommen.

Teil II — Listen der Zollzugeständnisse

3. Die Listen in der Anlage B, die sich auf

einen Vertragsstaat oder auf Portugal beziehen,

sind, sobald dieses Protokoll für den betreffenden

Vertragsstaat oder für Portugal in Kraft tritt,

Listen zum Allgemeinen Abkommen für den

betreffenden Vertragsstaat oder für Portugal.

4. Die Liste in der Anlage C ist, sobald dieses

Protokoll für Israel in Kraft tritt, eine Liste

zum Allgemeinen Abkommen für Israel.

5. Die Liste in der Anlage D, die sich auf die

Europäische Wirtschaftsgemeinschaft bezieht, ist,

sobald dieses Protokoll für die Gemeinschaft in

Kraft tritt, eine Liste zum Allgemeinen Abkommen

für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft.

6. (a) In den Fällen, in denen Artikel II, Absatz

1 des Allgemeinen Abkommens auf den Tag

des Datums dieses Abkommens Bezug nimmt,

gilt folgendes

(i) Das Datum, das hinsichtlich einer Ware

anzuwenden ist, die den Gegenstand eines

Zollzugeständnisses in den diesem Protokoll

beigeschlossenen Listen Israels oder

Portugals oder eines Vertragsstaates bildet,

ist das Datum dieses Protokolls, sofern

— im Falle eines Vertragsstaates — die

betreffende Ware nicht Gegenstand eines

Zollzugeständnisses im gleichen Teil oder

im gleichen Abschnitt der Liste des

betreffenden Vertragsstaates zum Allgemeinen

Abkommen am 1. September 1960

bildete.

(ii) Das Datum, das hinsichtlich einer Ware

anzuwenden ist, die den Gegenstand eines

Zollzugeständnisses in der Liste der Europäischen

Wirtschaftsgemeinschaft bildet, ist

bei ihrer Einfuhr in das Königreich Belgien,

die Bundesrepublik Deutschland, die Französische

Republik, die Republik Italien,

das Größherzogtum Luxemburg oder das

Königreich der Niederlande

(I) wenn die Ware im Teil I einer Liste

(oder des zutreffenden Abschnittes

einer Liste) enthalten ist, die (oder

der) auf den betreffenden Vertragsstaat

am 1. September 1960 anwendbar war

das Datum des Übereinkommens, auf

Grund dessen die betreffende Ware

erstmalig in die Liste (oder in den

Abschnitt) aufgenommen wurde;

dies gilt unter der Voraussetzung, daß

ein Zollzugeständnis für eine solche

Ware ohne Unterbrechung seit dem

Inkrafttreten des in dem Übereinkommen

vorgesehenen Zollzugeständnisses

wirksam war;

(II) wenn die Ware am 1. September 1960

nicht in einer Liste oder in einem

Abschnitt einer Liste enthalten war

das Datum dieses Protokolls

(b) Für die Zwecke des in Artikel II, Absatz 6

lit. (a) des Allgemeinen Abkommens enthaltenen

Hinweises auf das Datum dieses Abkommens ist

das für die diesem Protokoll angeschlossenen

Listen anzuwendende Datum der Tag des

Datums dieses Protokolls.

7. Israel steht es frei, jederzeit ein Zollzugeständnis

ganz oder teilweise auszusetzen oder

zurückzunehmen, das in der Liste laut Anlage C

zu diesem Protokoll enthalten ist, wenn Israel

feststellt, daß es ursprünglich mit einem Vertragsstaat,

Portugal oder der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

vereinbart wurde, deren

diesem Protokoll angeschlossene Liste noch nicht

zu einer Liste zum Allgemeinen Abkommen

geworden ist; dies gilt unter der Voraussetzung,

daß

(a) jede derartige Aussetzung den VERTRAGSSTAATEN

innerhalb von dreißig Tagen

nach dem Zeitpunkt der Aussetzung schriftlich

mitgeteilt wird;

(b) die Absicht, ein Zollzugeständnis zurückzunehmen,

den VERTRAGSSTAATEN mindestens

dreißig Tage vor dem Zeitpunkt der

beabsichtigten Zurücknahme schriftlich mitgeteilt

wird;

(c) auf Antrag Konsultationen mit jedem Vertragsstaat,

Portugal oder der Europäischen

Wirtschaftsgemeinschaft durchgeführt werden,

sofern die Liste des betreffenden Vertragspartners

eine Liste zum Allgemeinen Abkommen

geworden ist und der Vertragspartner ein

wesentliches Interesse an der betroffenen Ware

hat;

(d) jedes derart ausgesetzte oder zurückgenommene

Zollzugeständnis von jenem Tag an angewendet

werden wird, an dem die Liste des betreffenden

Vertragsstaates oder Portugals oder der

Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft — Vertragspartner,

mit denen das Zollzugeständnis

jeweils ursprünglich vereinbart wurde — zu einer

Liste zum Allgemeinen Abkommen wird,

spätestens aber vom dreißigsten Tag an, der auf

den Tag folgt, an dem dieses Protokoll seitens

des betreffenden Vertragsstaates oder Portugals

oder der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

angenommen wird.

Teil III — Schlußbestimmungen

8. (a) Dieses Protokoll wird beim Exekutivsekretär

der VERTRAGSSTAATEN hinterlegt.

Es liegt zur Annahme, durch Unterzeichnung

oder in anderer Weise, für Israel, für Vertragsstaaten,

für Portugal und für die Europäische

Wirtschaftsgemeinschaft auf.

(b) Die Annahme dieses Protokolls durch

Israel stellt auch den Akt Israels dar, um Vertragspartner

der folgenden Übereinkommen zu

werden

(i) Protokoll zur Änderung des Teiles I und

der Artikel XXIX und XXX, Genf,

10. März 1955;

(ii) Fünftes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll

zu den Zollzugeständnislisten,

Genf, 3. Dezember 1955;

(iii). Sechstes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll

zu den Zollzugeständnislisten,

Genf, 11. April 1957;

(iv) Siebentes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll

zu den Zollzugeständnislisten,

Genf, 30. November 1957;

(v) Protokoll betreffend die Verhandlungen

für die Festlegung einer neuen Zollzugeständnisliste

III — Brasilien, Genf, 31. Dezember

1958;

(vi) Achtes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll

zu den Zollzugeständnislisten, Genf,

18. Februar 1959; und

(vii) Neuntes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll

zu den Zollzugeständnislisten,

Genf, 17. August 1959.

9. (a) Dieses Protokoll tritt in Kraft

(i) für Israel am dreißigsten Tag nach dem

Tag seiner Annahme durch Israel.

(ii) für Vertragsstaaten, Portugal oder die

Europäische Wirtschaftsgemeinschaft am

dreißigsten Tag nach dem Tag seiner Annahme

durch den betreffenden Vertragsstaat

oder Portugal oder die Europäische

Wirtschaftsgemeinschaft oder auch zu

einem früheren Datum nach der Annahme,

sofern dieses frühere Datum dem Exekutivsekretär

schriftlich im Zeitpunkt der Annahme

notifiziert wird; dies gilt unter der

Voraussetzung, daß das Datum des Inkrafttretens

für irgend einen Vertragsstaat, für

Portugal oder die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

nicht früher eintritt als das

Datum des Inkrafttretens für Israel.

(b) Nachdem Israel nach Ziffer 1 dieses Protokolls

ein Vertragsstaat des Allgemeinen Abkommens

geworden ist, kann es dem Allgemeinen

Abkommen auf Grund der Bestimmungen dieses

Protokolls durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde

beim Exekutivsekretär beitreten. Dieser

Beitritt wird an dem Tag wirksam, an dem

das Allgemeine Abkommen nach Artikel XXVI

in Kraft tritt, oder am dreißigsten Tag nach dem

Tag der Hinterlegung der Beitrittsurkunde, je

nachdem, welcher dieser Termine der spätere

ist. Der Beitritt zum Allgemeinen Abkommen

gemäß diesem Absatz wird für die Zwecke des

Artikel XXXII, Absatz 2 dieses Abkommens als

Annahme des Abkommens nach Artikel XXVI,

Absatz 4 angesehen.

10. Israel kann die vorläufige Anwendung des

Allgemeinen Abkommens vor seinem Beitritt zu

dem Allgemeinen Abkommen nach Ziffer 9

lit. (b) zurücknehmen; eine derartige Zurücknahme

wird am sechzigsten Tag nach dem Tag

wirksam, an dem eine schriftliche Mitteilung

hierüber beim Exekutivsekretär einlangt.

11. Der Exekutivsekretär übermittelt unverzüglich

eine beglaubigte Abschrift dieses Protokolls,

eine Notifikation über jede Annahme des

Protokolls nach Ziffer 8 lit. (a), über einen Beitritt

Israels zum Allgemeinen Abkommen nach

Ziffer 9 lit. (b) und über jede Mitteilung oder

Notifikation nach Ziffer 7 lit. (a) und lit. (b),

nach Ziffer 9 lit. (a) sowie nach Ziffer 10 an

jeden Vertragsstaat, an Israel, an jede andere

Regierung, die während der Zolltarifkonferenz

1960/61 im Hinblick auf ihren Beitritt zum Allgemeinen

Abkommen Verhandlungen geführt

hat, an die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft,

an die Regierung jeden Staates, der dem Allgemeinen

Abkommen provisorisch beigetreten ist,

und an jede andere Regierung, für die ein Übereinkommen

über die Schaffung besonderer

Beziehungen mit den VERTRAGSSTAATEN

des Allgemeinen Abkommens in Kraft steht.

GESCHEHEN zu Genf, am sechsten April

neunzehnhundertzweiundsechzig, in einer einzigen

Ausfertigung in englischer und französischer

Sprache, wobei beide Texte authentisch sind,

es sei denn, daß für die dem Protokoll angeschlossenen

Listen von Zollzugeständnissen eine

anderslautende Regelung vorgesehen ist.

(Übersetzung)

Anlage A

Übereinkommen, durch die das Allgemeine

Abkommen in jener Fassung berichtigt, geändert,

ergänzt oder anderweitig modifiziert

wird, die seitens Israels laut Ziffer 2 lit. (a)

anzuwenden ist

Protokoll über die vorläufige Anwendung, Genf,

30. Oktober 1947 (Vertragssammlung der

Vereinten Nationen, Band 55, Seiten 308 bis

316);

Protokoll über Berichtigungen, Havanna,

24. März 1948 (Vertragssammlung der Vereinten

Nationen, Band 62, Seiten 2 bis 25);

Protokoll über die Änderung gewisser Bestimmungen,

Havanna, 24. März 1948 (Vertragssammlung

der Vereinten Nationen, Band 62,

Seiten 30 bis 39);

Sonderprotokoll über die Änderung von Artikel

XIV, Havanna, 24. März 1948 (Vertragssammlung

der Vereinten Nationen, Band 62,

Seiten 40 bis 55);

Sonderprotokoll über die Änderung von Artikel

XXIV, Havanna, 24. März 1948 (Vertragssammlung

der Vereinten Nationen, Band 62,

Seiten 56 bis 66);

Protokoll über die Änderung von Teil I und

von Artikel XXIX, Genf, 14. September 1948

(Vertragssammlung der Vereinten Nationen,

Band 138, Seiten 334 bis 345);

Protokoll über die Änderung von Teil II und

Artikel XXVI, Genf, 14. September 1948

(Vertragssammlung der Vereinten Nationen,

Band 62, Seiten 80 bis 111);

Zweites Berichtigungsprotokoll, Genf, 14. September

1948 (Vertragssammlung der Vereinten

Nationen, Band 62, Seiten 74 bis 79);

Protokoll über den Ersatz der Liste I (Australien),

Annecy, 13. August 1949 (Vertragssammlung

der Vereinten Nationen, Band 107,

Seiten 84 bis 310);

Protokoll über den Ersatz der Liste VI (Ceylon),

Annecy, 13. August 1949 (Vertragssammlung

der Vereinten Nationen, Band 138, Seiten 347

bis 378);

Erstes Änderungsprotokoll, Annecy, 13. August

1949 (Vertragssammlung der Vereinten Nationen,

Band 138, Seiten 382 bis 397);

Drittes Berichtigungsprotokoll, Annecy, 13. August

1949 (Vertragssammlung der Vereinten

Nationen, Band 107, Seiten 312 bis 387);

Protokoll von Annecy über die Beitrittsbedingungen,

Annecy, 10. Oktober 1949 (Vertragssammlung

der Vereinten Nationen, Band 62,

Seiten 122 bis 489, Band 63, verschiedene

Stellen, Band 64, Seiten 3 bis 438);

Viertes Berichtigungsprotokoll, Genf, 3. April

1950 (Vertragssammlung der Vereinten Nationen,

Band 138, Seiten 398 bis 465);

Fünftes Berichtigungsprotokoll, Torquay, 16. Dezember

1950 (Vertragssammlung der Vereinten

Nationen, Band 167, Seiten 265 bis 294);

Protokoll von Torquay, Torquay, 21. April 1951

(Vertragssammlung der Vereinten Nationen,

Band 142, Seiten 34 bis 436, Bände 143 bis

146, verschiedene Stellen, Band 147, Seiten 162

bis 389);

Erstes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll

zum Wortlaut der Zollzugeständnislisten,

Genf, 27. Oktober 1951 (Vertragssammlung

der Vereinten Nationen, Band 176, Seiten 2

bis 387);

Erstes Protokoll über zusätzliche Zollzugeständnisse

(Südafrika und Deutschland), Genf,

27. Oktober 1951 (Vertragssammlung der Vereinten

Nationen, Band 131, Seiten 316 bis

324);

Zweites Berichtigungs- und Änderungsprotokoll

zum Wortlaut der Zollzugeständnislisten,

Genf, 8. November 1952 (Vertragssammlung

der Vereinten Nationen, Band 321, Seiten

245 bis 266);

Zweites Protokoll über zusätzliche Zollzugeständnisse

(Österreich und Deutschland), Innsbruck,

22. November 1952 (Vertragssammlung

der Vereinten Nationen, Band 172, Seiten 340

bis 346);

Drittes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll

zum Wortlaut der Zollzugeständnislisten,

Genf, 24. Oktober 1953 (Vertragssammlung

der Vereinten Nationen, Band 321, Seiten

266 bis 282);

Viertes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll

zu den Anlagen und zum Wortlaut der Zollzugeständnislisten,

Genf, 7. März 1955 (Vertragssammlung

der Vereinten Nationen, Band 324,

Seiten 300 bis 333);

Protokoll zur Änderung der Präambel und der

Teile II und III, Genf, 10. März 1955 (Vertragssammlung

der Vereinten Nationen, Band

278, Seiten 168 bis 245);

Protokoll über die Beitrittsbedingungen Japans,

Genf, 7. Juni 1955 (Vertragssammlung der

Vereinten Nationen, Band 220, Seiten 164 bis

379);

Protokoll zur Berichtigung des französischen

Wortlautes, Genf, 15. Juni 1955 (Vertragssammlung

der Vereinten Nationen, Band 253,

Seiten 316 bis 332);

Drittes Protokoll über zusätzliche Zollzugeständnisse

(Dänemark und Bundesrepublik Deutschland),

Genf, 15. Juli 1955 (Vertragssammlung

der Vereinten Nationen, Band 250, Seiten 293

bis 296);

Viertes Protokoll über zusätzliche Zollzugeständnisse

(Bundesrepublik Deutschland und Norwegen),

Genf, 15. Juli 1955 (Vertragssammlung

der Vereinten Nationen, Band 250, Seiten 297

bis 300);

Fünftes Protokoll über zusätzliche Zollzugeständnisse

(Bundesrepublik Deutschland und Schweden),

Genf, 15. Juli 1955 (Vertragssammlung

der Vereinten Nationen, Band 250, Seiten 301

bis 311);

Niederschrift zur Berichtigung des Protokolls

zur Änderung des Teiles I und der Artikel

XXIX und XXX, des Protokolls zur Änderung

der Präambel und der Teile II und III und des

Protokolls über organisatorische Änderungen,

Genf, 3. Dezember 1955 (Vertragssammlung

der Vereinten Nationen, Band 278, Seiten 246

bis 258);

Sechstes Protokoll über zusätzliche Zollzugeständnisse,

Genf, 23. Mai 1956 (Vertragssammlung

der Vereinten Nationen, Bände 244 bis

246, verschiedene Stellen);

Siebentes Protokoll über zusätzliche Zollzugeständnisse

(Österreich und Bundesrepublik

Deutschland), Bonn, 19. Februar 1957 (Vertragssammlung

der Vereinten Nationen, Band

309, Seiten 364 bis 370) und

Achtes Protokoll über zusätzliche Zollzugeständnisse

(Kuba und Vereinigte Staaten), Havanna,

20. Juni 1957 (Vertragssammlung der Vereinten

Nationen, Band 274, Seiten 322 bis 331).

(Übersetzung)

LISTE XXXII — ÖSTERREICH

Diese Liste ist nur in englischer Sprache authentisch

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Protokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der in diesem Protokoll enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich

versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 16. Juli 1963.

Der Bundespräsident

Schärf

Der Bundeskanzler

Gorbach

Der Bundesminister für Finanzen

Korinek

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

Hartmann

Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau

Bock

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kreisky

Das vorliegende Protokoll ist für Österreich gemäß seiner Ziffer 9 lit. (a) Punkt (ii) am

9. Oktober 1963 in Kraft getreten.

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