307. Protokoll über den Beitritt Israels zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das Protokoll über den Beitritt Israels zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen,
welches also lautet
(Übersetzung)
Die Regierungen jener Staaten, die Vertragsstaaten
des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens
sind (im folgenden als „Vertragsstaaten"
bzw. als „Allgemeines Abkommen"
bezeichnet), die Regierung Israels (im folgenden
als „Israel" bezeichnet), die Regierung Portugals
(im folgenden als „Portugal" bezeichnet) und
die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft sind
UNTER BEDACHTNAHME auf die Ergebnisse
der Verhandlungen, die auf" den Beitritt
Israels zum Allgemeinen Abkommen gerichtet
waren,
DURCH IHRE VERTRETER wie folgt übereingekommen
Teil I — Allgemeine Bestimmungen
1. Israel wird, sobald dieses Protokoll für
Israel nach Ziffer 9, lit. (a), Punkt (i) in Kraft
tritt, zu einem Vertragsstaat des Allgemeinen
Abkommens im Sinne seines Artikels XXXII
und wendet nach Maßgabe dieses Protokolls das
Allgemeine Abkommen vorläufig wie folgt an
(a) Die Teile I und III des Allgemeinen Abkommens,
und
(b) Teil II des Allgemeinen Abkommens im
gesamten Ausmaß, das mit den am 29. Mai 1959
(dem Datum der Deklaration über den provisorischen
Beitritt Israels zum Allgemeinen Abkommen)
bestandenen Rechtsvorschriften Israels
vereinbar ist; die Verpflichtungen, die in Artikel
I, Absatz 1 des Allgemeinen Abkommens
gemäß einer Bezugnahme auf Artikel III enthalten
sind, sowie die Verpflichtungen, die in Artikel
II, Absatz 2, lit. (b) gemäß einer Bezugnahme
auf Artikel VI enthalten sind, werden für die
Zwecke dieser Ziffer als zum Teil II des Allgemeinen
Abkommens gehörig angesehen.
2. (a) Falls in diesem Protokoll nichts anderes
bestimmt ist, sind die von Israel anzuwendenden
Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens
diejenigen, die in dem Text enthalten sind, der
der Schlußakte der zweiten Tagung des Vorbereitenden
Komitees der Konferenz der Vereinten
Nationen für Handel und Beschäftigung an-
geschlossen ist, und zwar in der durch Übereinkommen,
die am Tage des Datums dieses
Protokolls wenigstens teilweise in Kraft stehen
und in der Anlage A zu diesem Protokoll aufgezählt
sind, berichtigten, geänderten, ergänzten
oder anderweitig modifizierten Fassung; dies
bedeutet jedoch nicht, daß Israel verpflichtet
wäre, eine Bestimmung eines solchen Übereinkommens
anzuwenden, bevor diese auf Grund
des Übereinkommens wirksam wird.
(b) In jedem Fall, in dem Artikel V, Absatz 6,
Artikel VII, Absatz 4 lit. (d) und Artikel X,
Absatz 3 lit. (c) des Allgemeinen Abkommens auf
den Tag des Datums desselben Bezug nehmen,
ist für Israel der 29. Mai 1959 anzuwenden, der
Tag des Datums der Deklaration über den
provisorischen Beitritt Israels zum Allgemeinen
Abkommen.
Teil II — Listen der Zollzugeständnisse
3. Die Listen in der Anlage B, die sich auf
einen Vertragsstaat oder auf Portugal beziehen,
sind, sobald dieses Protokoll für den betreffenden
Vertragsstaat oder für Portugal in Kraft tritt,
Listen zum Allgemeinen Abkommen für den
betreffenden Vertragsstaat oder für Portugal.
4. Die Liste in der Anlage C ist, sobald dieses
Protokoll für Israel in Kraft tritt, eine Liste
zum Allgemeinen Abkommen für Israel.
5. Die Liste in der Anlage D, die sich auf die
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft bezieht, ist,
sobald dieses Protokoll für die Gemeinschaft in
Kraft tritt, eine Liste zum Allgemeinen Abkommen
für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft.
6. (a) In den Fällen, in denen Artikel II, Absatz
1 des Allgemeinen Abkommens auf den Tag
des Datums dieses Abkommens Bezug nimmt,
gilt folgendes
(i) Das Datum, das hinsichtlich einer Ware
anzuwenden ist, die den Gegenstand eines
Zollzugeständnisses in den diesem Protokoll
beigeschlossenen Listen Israels oder
Portugals oder eines Vertragsstaates bildet,
ist das Datum dieses Protokolls, sofern
— im Falle eines Vertragsstaates — die
betreffende Ware nicht Gegenstand eines
Zollzugeständnisses im gleichen Teil oder
im gleichen Abschnitt der Liste des
betreffenden Vertragsstaates zum Allgemeinen
Abkommen am 1. September 1960
bildete.
(ii) Das Datum, das hinsichtlich einer Ware
anzuwenden ist, die den Gegenstand eines
Zollzugeständnisses in der Liste der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft bildet, ist
bei ihrer Einfuhr in das Königreich Belgien,
die Bundesrepublik Deutschland, die Französische
Republik, die Republik Italien,
das Größherzogtum Luxemburg oder das
Königreich der Niederlande
(I) wenn die Ware im Teil I einer Liste
(oder des zutreffenden Abschnittes
einer Liste) enthalten ist, die (oder
der) auf den betreffenden Vertragsstaat
am 1. September 1960 anwendbar war
das Datum des Übereinkommens, auf
Grund dessen die betreffende Ware
erstmalig in die Liste (oder in den
Abschnitt) aufgenommen wurde;
dies gilt unter der Voraussetzung, daß
ein Zollzugeständnis für eine solche
Ware ohne Unterbrechung seit dem
Inkrafttreten des in dem Übereinkommen
vorgesehenen Zollzugeständnisses
wirksam war;
(II) wenn die Ware am 1. September 1960
nicht in einer Liste oder in einem
Abschnitt einer Liste enthalten war
das Datum dieses Protokolls
(b) Für die Zwecke des in Artikel II, Absatz 6
lit. (a) des Allgemeinen Abkommens enthaltenen
Hinweises auf das Datum dieses Abkommens ist
das für die diesem Protokoll angeschlossenen
Listen anzuwendende Datum der Tag des
Datums dieses Protokolls.
7. Israel steht es frei, jederzeit ein Zollzugeständnis
ganz oder teilweise auszusetzen oder
zurückzunehmen, das in der Liste laut Anlage C
zu diesem Protokoll enthalten ist, wenn Israel
feststellt, daß es ursprünglich mit einem Vertragsstaat,
Portugal oder der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
vereinbart wurde, deren
diesem Protokoll angeschlossene Liste noch nicht
zu einer Liste zum Allgemeinen Abkommen
geworden ist; dies gilt unter der Voraussetzung,
daß
(a) jede derartige Aussetzung den VERTRAGSSTAATEN
innerhalb von dreißig Tagen
nach dem Zeitpunkt der Aussetzung schriftlich
mitgeteilt wird;
(b) die Absicht, ein Zollzugeständnis zurückzunehmen,
den VERTRAGSSTAATEN mindestens
dreißig Tage vor dem Zeitpunkt der
beabsichtigten Zurücknahme schriftlich mitgeteilt
wird;
(c) auf Antrag Konsultationen mit jedem Vertragsstaat,
Portugal oder der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft durchgeführt werden,
sofern die Liste des betreffenden Vertragspartners
eine Liste zum Allgemeinen Abkommen
geworden ist und der Vertragspartner ein
wesentliches Interesse an der betroffenen Ware
hat;
(d) jedes derart ausgesetzte oder zurückgenommene
Zollzugeständnis von jenem Tag an angewendet
werden wird, an dem die Liste des betreffenden
Vertragsstaates oder Portugals oder der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft — Vertragspartner,
mit denen das Zollzugeständnis
jeweils ursprünglich vereinbart wurde — zu einer
Liste zum Allgemeinen Abkommen wird,
spätestens aber vom dreißigsten Tag an, der auf
den Tag folgt, an dem dieses Protokoll seitens
des betreffenden Vertragsstaates oder Portugals
oder der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
angenommen wird.
Teil III — Schlußbestimmungen
8. (a) Dieses Protokoll wird beim Exekutivsekretär
der VERTRAGSSTAATEN hinterlegt.
Es liegt zur Annahme, durch Unterzeichnung
oder in anderer Weise, für Israel, für Vertragsstaaten,
für Portugal und für die Europäische
Wirtschaftsgemeinschaft auf.
(b) Die Annahme dieses Protokolls durch
Israel stellt auch den Akt Israels dar, um Vertragspartner
der folgenden Übereinkommen zu
werden
(i) Protokoll zur Änderung des Teiles I und
der Artikel XXIX und XXX, Genf,
10. März 1955;
(ii) Fünftes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll
zu den Zollzugeständnislisten,
Genf, 3. Dezember 1955;
(iii). Sechstes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll
zu den Zollzugeständnislisten,
Genf, 11. April 1957;
(iv) Siebentes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll
zu den Zollzugeständnislisten,
Genf, 30. November 1957;
(v) Protokoll betreffend die Verhandlungen
für die Festlegung einer neuen Zollzugeständnisliste
III — Brasilien, Genf, 31. Dezember
1958;
(vi) Achtes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll
zu den Zollzugeständnislisten, Genf,
18. Februar 1959; und
(vii) Neuntes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll
zu den Zollzugeständnislisten,
Genf, 17. August 1959.
9. (a) Dieses Protokoll tritt in Kraft
(i) für Israel am dreißigsten Tag nach dem
Tag seiner Annahme durch Israel.
(ii) für Vertragsstaaten, Portugal oder die
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft am
dreißigsten Tag nach dem Tag seiner Annahme
durch den betreffenden Vertragsstaat
oder Portugal oder die Europäische
Wirtschaftsgemeinschaft oder auch zu
einem früheren Datum nach der Annahme,
sofern dieses frühere Datum dem Exekutivsekretär
schriftlich im Zeitpunkt der Annahme
notifiziert wird; dies gilt unter der
Voraussetzung, daß das Datum des Inkrafttretens
für irgend einen Vertragsstaat, für
Portugal oder die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
nicht früher eintritt als das
Datum des Inkrafttretens für Israel.
(b) Nachdem Israel nach Ziffer 1 dieses Protokolls
ein Vertragsstaat des Allgemeinen Abkommens
geworden ist, kann es dem Allgemeinen
Abkommen auf Grund der Bestimmungen dieses
Protokolls durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde
beim Exekutivsekretär beitreten. Dieser
Beitritt wird an dem Tag wirksam, an dem
das Allgemeine Abkommen nach Artikel XXVI
in Kraft tritt, oder am dreißigsten Tag nach dem
Tag der Hinterlegung der Beitrittsurkunde, je
nachdem, welcher dieser Termine der spätere
ist. Der Beitritt zum Allgemeinen Abkommen
gemäß diesem Absatz wird für die Zwecke des
Artikel XXXII, Absatz 2 dieses Abkommens als
Annahme des Abkommens nach Artikel XXVI,
Absatz 4 angesehen.
10. Israel kann die vorläufige Anwendung des
Allgemeinen Abkommens vor seinem Beitritt zu
dem Allgemeinen Abkommen nach Ziffer 9
lit. (b) zurücknehmen; eine derartige Zurücknahme
wird am sechzigsten Tag nach dem Tag
wirksam, an dem eine schriftliche Mitteilung
hierüber beim Exekutivsekretär einlangt.
11. Der Exekutivsekretär übermittelt unverzüglich
eine beglaubigte Abschrift dieses Protokolls,
eine Notifikation über jede Annahme des
Protokolls nach Ziffer 8 lit. (a), über einen Beitritt
Israels zum Allgemeinen Abkommen nach
Ziffer 9 lit. (b) und über jede Mitteilung oder
Notifikation nach Ziffer 7 lit. (a) und lit. (b),
nach Ziffer 9 lit. (a) sowie nach Ziffer 10 an
jeden Vertragsstaat, an Israel, an jede andere
Regierung, die während der Zolltarifkonferenz
1960/61 im Hinblick auf ihren Beitritt zum Allgemeinen
Abkommen Verhandlungen geführt
hat, an die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft,
an die Regierung jeden Staates, der dem Allgemeinen
Abkommen provisorisch beigetreten ist,
und an jede andere Regierung, für die ein Übereinkommen
über die Schaffung besonderer
Beziehungen mit den VERTRAGSSTAATEN
des Allgemeinen Abkommens in Kraft steht.
GESCHEHEN zu Genf, am sechsten April
neunzehnhundertzweiundsechzig, in einer einzigen
Ausfertigung in englischer und französischer
Sprache, wobei beide Texte authentisch sind,
es sei denn, daß für die dem Protokoll angeschlossenen
Listen von Zollzugeständnissen eine
anderslautende Regelung vorgesehen ist.
(Übersetzung)
Anlage A
Übereinkommen, durch die das Allgemeine
Abkommen in jener Fassung berichtigt, geändert,
ergänzt oder anderweitig modifiziert
wird, die seitens Israels laut Ziffer 2 lit. (a)
anzuwenden ist
Protokoll über die vorläufige Anwendung, Genf,
30. Oktober 1947 (Vertragssammlung der
Vereinten Nationen, Band 55, Seiten 308 bis
316);
Protokoll über Berichtigungen, Havanna,
24. März 1948 (Vertragssammlung der Vereinten
Nationen, Band 62, Seiten 2 bis 25);
Protokoll über die Änderung gewisser Bestimmungen,
Havanna, 24. März 1948 (Vertragssammlung
der Vereinten Nationen, Band 62,
Seiten 30 bis 39);
Sonderprotokoll über die Änderung von Artikel
XIV, Havanna, 24. März 1948 (Vertragssammlung
der Vereinten Nationen, Band 62,
Seiten 40 bis 55);
Sonderprotokoll über die Änderung von Artikel
XXIV, Havanna, 24. März 1948 (Vertragssammlung
der Vereinten Nationen, Band 62,
Seiten 56 bis 66);
Protokoll über die Änderung von Teil I und
von Artikel XXIX, Genf, 14. September 1948
(Vertragssammlung der Vereinten Nationen,
Band 138, Seiten 334 bis 345);
Protokoll über die Änderung von Teil II und
Artikel XXVI, Genf, 14. September 1948
(Vertragssammlung der Vereinten Nationen,
Band 62, Seiten 80 bis 111);
Zweites Berichtigungsprotokoll, Genf, 14. September
1948 (Vertragssammlung der Vereinten
Nationen, Band 62, Seiten 74 bis 79);
Protokoll über den Ersatz der Liste I (Australien),
Annecy, 13. August 1949 (Vertragssammlung
der Vereinten Nationen, Band 107,
Seiten 84 bis 310);
Protokoll über den Ersatz der Liste VI (Ceylon),
Annecy, 13. August 1949 (Vertragssammlung
der Vereinten Nationen, Band 138, Seiten 347
bis 378);
Erstes Änderungsprotokoll, Annecy, 13. August
1949 (Vertragssammlung der Vereinten Nationen,
Band 138, Seiten 382 bis 397);
Drittes Berichtigungsprotokoll, Annecy, 13. August
1949 (Vertragssammlung der Vereinten
Nationen, Band 107, Seiten 312 bis 387);
Protokoll von Annecy über die Beitrittsbedingungen,
Annecy, 10. Oktober 1949 (Vertragssammlung
der Vereinten Nationen, Band 62,
Seiten 122 bis 489, Band 63, verschiedene
Stellen, Band 64, Seiten 3 bis 438);
Viertes Berichtigungsprotokoll, Genf, 3. April
1950 (Vertragssammlung der Vereinten Nationen,
Band 138, Seiten 398 bis 465);
Fünftes Berichtigungsprotokoll, Torquay, 16. Dezember
1950 (Vertragssammlung der Vereinten
Nationen, Band 167, Seiten 265 bis 294);
Protokoll von Torquay, Torquay, 21. April 1951
(Vertragssammlung der Vereinten Nationen,
Band 142, Seiten 34 bis 436, Bände 143 bis
146, verschiedene Stellen, Band 147, Seiten 162
bis 389);
Erstes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll
zum Wortlaut der Zollzugeständnislisten,
Genf, 27. Oktober 1951 (Vertragssammlung
der Vereinten Nationen, Band 176, Seiten 2
bis 387);
Erstes Protokoll über zusätzliche Zollzugeständnisse
(Südafrika und Deutschland), Genf,
27. Oktober 1951 (Vertragssammlung der Vereinten
Nationen, Band 131, Seiten 316 bis
324);
Zweites Berichtigungs- und Änderungsprotokoll
zum Wortlaut der Zollzugeständnislisten,
Genf, 8. November 1952 (Vertragssammlung
der Vereinten Nationen, Band 321, Seiten
245 bis 266);
Zweites Protokoll über zusätzliche Zollzugeständnisse
(Österreich und Deutschland), Innsbruck,
22. November 1952 (Vertragssammlung
der Vereinten Nationen, Band 172, Seiten 340
bis 346);
Drittes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll
zum Wortlaut der Zollzugeständnislisten,
Genf, 24. Oktober 1953 (Vertragssammlung
der Vereinten Nationen, Band 321, Seiten
266 bis 282);
Viertes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll
zu den Anlagen und zum Wortlaut der Zollzugeständnislisten,
Genf, 7. März 1955 (Vertragssammlung
der Vereinten Nationen, Band 324,
Seiten 300 bis 333);
Protokoll zur Änderung der Präambel und der
Teile II und III, Genf, 10. März 1955 (Vertragssammlung
der Vereinten Nationen, Band
278, Seiten 168 bis 245);
Protokoll über die Beitrittsbedingungen Japans,
Genf, 7. Juni 1955 (Vertragssammlung der
Vereinten Nationen, Band 220, Seiten 164 bis
379);
Protokoll zur Berichtigung des französischen
Wortlautes, Genf, 15. Juni 1955 (Vertragssammlung
der Vereinten Nationen, Band 253,
Seiten 316 bis 332);
Drittes Protokoll über zusätzliche Zollzugeständnisse
(Dänemark und Bundesrepublik Deutschland),
Genf, 15. Juli 1955 (Vertragssammlung
der Vereinten Nationen, Band 250, Seiten 293
bis 296);
Viertes Protokoll über zusätzliche Zollzugeständnisse
(Bundesrepublik Deutschland und Norwegen),
Genf, 15. Juli 1955 (Vertragssammlung
der Vereinten Nationen, Band 250, Seiten 297
bis 300);
Fünftes Protokoll über zusätzliche Zollzugeständnisse
(Bundesrepublik Deutschland und Schweden),
Genf, 15. Juli 1955 (Vertragssammlung
der Vereinten Nationen, Band 250, Seiten 301
bis 311);
Niederschrift zur Berichtigung des Protokolls
zur Änderung des Teiles I und der Artikel
XXIX und XXX, des Protokolls zur Änderung
der Präambel und der Teile II und III und des
Protokolls über organisatorische Änderungen,
Genf, 3. Dezember 1955 (Vertragssammlung
der Vereinten Nationen, Band 278, Seiten 246
bis 258);
Sechstes Protokoll über zusätzliche Zollzugeständnisse,
Genf, 23. Mai 1956 (Vertragssammlung
der Vereinten Nationen, Bände 244 bis
246, verschiedene Stellen);
Siebentes Protokoll über zusätzliche Zollzugeständnisse
(Österreich und Bundesrepublik
Deutschland), Bonn, 19. Februar 1957 (Vertragssammlung
der Vereinten Nationen, Band
309, Seiten 364 bis 370) und
Achtes Protokoll über zusätzliche Zollzugeständnisse
(Kuba und Vereinigte Staaten), Havanna,
20. Juni 1957 (Vertragssammlung der Vereinten
Nationen, Band 274, Seiten 322 bis 331).
(Übersetzung)
LISTE XXXII — ÖSTERREICH
Diese Liste ist nur in englischer Sprache authentisch
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Protokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der in diesem Protokoll enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich
versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 16. Juli 1963.
Der Bundespräsident
Schärf
Der Bundeskanzler
Gorbach
Der Bundesminister für Finanzen
Korinek
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
Hartmann
Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau
Bock
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kreisky
Das vorliegende Protokoll ist für Österreich gemäß seiner Ziffer 9 lit. (a) Punkt (ii) am
9. Oktober 1963 in Kraft getreten.