307. Verordnung: Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsverordnung 1962.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 2, 40, 45, 63 Abs. 2 und 64
Abs. 2 des Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsgesetzes
1962, BGBl. Nr. 245, wird im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzleramt und dem
Bundesministerium für Finanzen verordnet
§ 1. Anwendung von für Bundeslehrer
geltenden besoldungs- und
pensionsrechtlichen Vorschriften.
(1) Auf die im § 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsgesetzes
1962 genannten Personen
sind nach Maßgabe der Bestimmungen des
Abs. 2 folgende Vorschriften anzuwenden
a) die Vordienstzeitenverordnung, BGBl.
Nr. 73/1948, in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 142/1952 und BGBl.
Nr. 116/1954;
b) die Vordienstzeitenverordnung 1957, BGBl.
Nr. 228, in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 187/1959;
c) die Ruhegenußvordienstzeitenverordnung,
BGBl. Nr. 231/1949;
d) die Ruhegenußvordienstzeitenverordnung
1956, BGBl. Nr. 44, in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 211/1962;
e) die Schulleiter-Zulagenverordnung 1956,
BGBl. Nr. 235;
f) die Lehrer-Dienstzweigeverordnung, BGBl.
Nr. 103/1958;
g) die Fachinspektoren-Zulagenverordnung
1958, BGBl. Nr. 99, in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 277/1961;
h) die Verordnung der Bundesregierung vom
31. März 1952, BGBl. Nr. 685 zur Durchführung
des § 4 des Bundesgesetzes vom
13. Juli 1949, BGBl. Nr. 187 (Pensionsüberleitungsgesetz).
(2) Die gemäß Abs. 1 anzuwendenden Verordnungen
sind insoweit anzuwenden, als sie für
Bundeslehrer des Dienst- oder Ruhestandes oder
deren Hinterbliebene gelten, und zwar mit der
Maßgabe, daß
a) an die Stelle des Dienstverhältnisses zum
Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden
Bundesland tritt,
b) sofern in diesen Vorschriften auf ein früheres
oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu
einem Bundesland Bezug genommen wird,
an dessen Stelle ein früheres oder gleichzeitiges
Dienstverhältnis zu einem anderen
Bundesland oder zum Bund zu verstehen
ist,
c) sich die Behördenzuständigkeit nicht nach
den Zuständigkeitsbestimmungen der im
Abs. 1 angeführten Vorschriften, sondern
nach jenen der auf Grund des Artikels 14
Abs. 4 lit. a des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 erlassenen Landesgesetze
richtet.
§ 2. Amtstitel.
Für die Amtstitel der Landeslehrer sind die
Bestimmungen der Landeslehrer-Amtstitelverordnung
1958, BGBl. Nr. 105, anzuwenden.
§ 3. Anrechnung bestimmter Verwendungszeiten
für die Vorrückung.
Landeslehrern können Zeiten, die sie als Probelehrer
nach den Bestimmungen des burgenländischen
Gesetzes vom 14. Dezember 1933, LGBl. I
Nr. 2/1934, in der Fassung der Novelle LGBl.
Nr. 33/1935, oder nach den Bestimmungen des
§ 29 a des niederösterreichischen Lehrerdienstgesetzes,
LGBl. Nr. 122/1924, in der Fassung der
Novelle LGBl. Nr. 155/1933, in selbständiger
Unterrichtsverwendung zugebracht haben, ungeachtet
der Bestimmungen des § 3 Abs. 1 lit. b der
Vordienstzeitenverordnung, BGBl. Nr. 73/1948,
beziehungsweise des § 3 Abs. 1 lit. b der Vordienstzeitenverordnung
1957, BGBl. Nr. 228,
nach Maßgabe der übrigen Bestimmungen dieser
Vordienstzeitenverordnungen für die Vorrückung
angerechnet werden.
§ 4. Inkrafttreten.
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem
Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsgesetz 1962
in Kraft.