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307_1962 AT

307. Verordnung: Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsverordnung 1962.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 307. Verordnung: Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsverordnung 1962.

Auf Grund der §§ 2, 40, 45, 63 Abs. 2 und 64

Abs. 2 des Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsgesetzes

1962, BGBl. Nr. 245, wird im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzleramt und dem

Bundesministerium für Finanzen verordnet

§ 1. Anwendung von für Bundeslehrer

geltenden besoldungs- und

pensionsrechtlichen Vorschriften.

(1) Auf die im § 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsgesetzes

1962 genannten Personen

sind nach Maßgabe der Bestimmungen des

Abs. 2 folgende Vorschriften anzuwenden

a) die Vordienstzeitenverordnung, BGBl.

Nr. 73/1948, in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 142/1952 und BGBl.

Nr. 116/1954;

b) die Vordienstzeitenverordnung 1957, BGBl.

Nr. 228, in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 187/1959;

c) die Ruhegenußvordienstzeitenverordnung,

BGBl. Nr. 231/1949;

d) die Ruhegenußvordienstzeitenverordnung

1956, BGBl. Nr. 44, in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 211/1962;

e) die Schulleiter-Zulagenverordnung 1956,

BGBl. Nr. 235;

f) die Lehrer-Dienstzweigeverordnung, BGBl.

Nr. 103/1958;

g) die Fachinspektoren-Zulagenverordnung

1958, BGBl. Nr. 99, in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 277/1961;

h) die Verordnung der Bundesregierung vom

31. März 1952, BGBl. Nr. 685 zur Durchführung

des § 4 des Bundesgesetzes vom

13. Juli 1949, BGBl. Nr. 187 (Pensionsüberleitungsgesetz).

(2) Die gemäß Abs. 1 anzuwendenden Verordnungen

sind insoweit anzuwenden, als sie für

Bundeslehrer des Dienst- oder Ruhestandes oder

deren Hinterbliebene gelten, und zwar mit der

Maßgabe, daß

a) an die Stelle des Dienstverhältnisses zum

Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden

Bundesland tritt,

b) sofern in diesen Vorschriften auf ein früheres

oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu

einem Bundesland Bezug genommen wird,

an dessen Stelle ein früheres oder gleichzeitiges

Dienstverhältnis zu einem anderen

Bundesland oder zum Bund zu verstehen

ist,

c) sich die Behördenzuständigkeit nicht nach

den Zuständigkeitsbestimmungen der im

Abs. 1 angeführten Vorschriften, sondern

nach jenen der auf Grund des Artikels 14

Abs. 4 lit. a des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 erlassenen Landesgesetze

richtet.

§ 2. Amtstitel.

Für die Amtstitel der Landeslehrer sind die

Bestimmungen der Landeslehrer-Amtstitelverordnung

1958, BGBl. Nr. 105, anzuwenden.

§ 3. Anrechnung bestimmter Verwendungszeiten

für die Vorrückung.

Landeslehrern können Zeiten, die sie als Probelehrer

nach den Bestimmungen des burgenländischen

Gesetzes vom 14. Dezember 1933, LGBl. I

Nr. 2/1934, in der Fassung der Novelle LGBl.

Nr. 33/1935, oder nach den Bestimmungen des

§ 29 a des niederösterreichischen Lehrerdienstgesetzes,

LGBl. Nr. 122/1924, in der Fassung der

Novelle LGBl. Nr. 155/1933, in selbständiger

Unterrichtsverwendung zugebracht haben, ungeachtet

der Bestimmungen des § 3 Abs. 1 lit. b der

Vordienstzeitenverordnung, BGBl. Nr. 73/1948,

beziehungsweise des § 3 Abs. 1 lit. b der Vordienstzeitenverordnung

1957, BGBl. Nr. 228,

nach Maßgabe der übrigen Bestimmungen dieser

Vordienstzeitenverordnungen für die Vorrückung

angerechnet werden.

§ 4. Inkrafttreten.

Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem

Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsgesetz 1962

in Kraft.

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