307. Bundesgesetz: Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1961.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Gehaltsüberleitungsgesetz, BGBl. Nr. 22/
1947, in der Fassung des Art. I der Gehaltsüberleitungsgesetz-
Novelle 1956, BGBl. Nr. 55,
wird geändert wie folgt
1. Die Überschrift zu Abschnitt II hat zu lauten
„Sonderbestimmungen für Richter des Verwaltungsgerichtshofes
und staatsanwaltschaftliche
Beamte."
2. § 27 hat zu lauten
„§ 27. Standesgruppen und Amtstitel der Richter
des Verwaltungsgerichtshofes.
(1) Die Dienstposten werden in Standesgruppen
eingeteilt.
(2) Die Zugehörigkeit der Dienstposten zu
den Standesgruppen und die Amtstitel für die
Dienstposten ergeben sich aus der nachstehenden
Übersicht.
3. § 28 hat zu lauten
„§ 28. Standesgruppen und Amtstitel der staatsanwaltschaftlichen
Beamten.
(1) Die Dienstposten werden in Standesgruppen
eingeteilt.
(2) Die Zugehörigkeit der Dienstposten zu
den Standesgruppen und die Amtstitel für die
Dienstposten ergeben sich aus der nachstehenden
Übersicht.
4. § 29 Abs. 4 entfällt.
Artikel II.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Mai 1962
in Kraft.
(2) Nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
sind folgende Vorschriften des Gehaltsüberleitungsgesetzes
auf Richteramtsanwärter
beziehungsweise Richter im Sinne des Richterdienstgesetzes,
BGBl. Nr. 305/1961, nicht mehr
anzuwenden
1. der § 5 auf Richteramtsanwärter;
2. die §§ 31 und 67 Abs. 3 auf Richter.
Artikel III.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist jeweils das Bundesministerium betraut, das
oberste Dienstbehörde ist.