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307_1961 AT

307. Bundesgesetz: Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1961.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 307. Bundesgesetz: Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1961.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Gehaltsüberleitungsgesetz, BGBl. Nr. 22/

1947, in der Fassung des Art. I der Gehaltsüberleitungsgesetz-

Novelle 1956, BGBl. Nr. 55,

wird geändert wie folgt

1. Die Überschrift zu Abschnitt II hat zu lauten

„Sonderbestimmungen für Richter des Verwaltungsgerichtshofes

und staatsanwaltschaftliche

Beamte."

2. § 27 hat zu lauten

„§ 27. Standesgruppen und Amtstitel der Richter

des Verwaltungsgerichtshofes.

(1) Die Dienstposten werden in Standesgruppen

eingeteilt.

(2) Die Zugehörigkeit der Dienstposten zu

den Standesgruppen und die Amtstitel für die

Dienstposten ergeben sich aus der nachstehenden

Übersicht.

3. § 28 hat zu lauten

„§ 28. Standesgruppen und Amtstitel der staatsanwaltschaftlichen

Beamten.

(1) Die Dienstposten werden in Standesgruppen

eingeteilt.

(2) Die Zugehörigkeit der Dienstposten zu

den Standesgruppen und die Amtstitel für die

Dienstposten ergeben sich aus der nachstehenden

Übersicht.

4. § 29 Abs. 4 entfällt.

Artikel II.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Mai 1962

in Kraft.

(2) Nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

sind folgende Vorschriften des Gehaltsüberleitungsgesetzes

auf Richteramtsanwärter

beziehungsweise Richter im Sinne des Richterdienstgesetzes,

BGBl. Nr. 305/1961, nicht mehr

anzuwenden

1. der § 5 auf Richteramtsanwärter;

2. die §§ 31 und 67 Abs. 3 auf Richter.

Artikel III.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist jeweils das Bundesministerium betraut, das

oberste Dienstbehörde ist.

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