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307_1960 AT

307. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 307. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 15. Februar 1950, BGBl.

Nr. 75, über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

(GJGebGes.) in der Fassung der Bundesgesetze

vom 4. Juli 1951, BGBl. Nr. 173, vom

10. Juni 1952, BGBl. Nr. 124, vom 7. Juli 1954,

BGBl. Nr. 188, vom 22. Jänner 1958, BGBl.

Nr. 15, und vom 26. Juni 1958, BGBl. Nr. 136,

wird geändert wie folgt

1. § 5 Abs. 2 2. Satz hat zu lauten

„Die Hundertsatz- und Tausendsatzgebühren

steigen in Abstufungen von 1 S. Beträge über

50 g werden dabei nach oben, Beträge bis 50 g

nach unten auf volle Schillinge auf- oder abgerundet."

2. Der Punkt am Ende des § 18 Abs. 2 Z. 5

wird durch einen Beistrich ersetzt und folgender

Halbsatz angefügt: „es sei denn, daß sich auf

Grund des uneingeschränkten Streitwertes eine

niedrigere Bemessungsgrundlage ergibt."

3. § 29 Abs. 2 1. Satz hat zu lauten: „Bei der

Eintragung zum Erwerb eines Pfandrechtes und

bei der Anmerkung der Rangordnung für eine

beabsichtigte Verpfandung bestimmt sich der

Wert nach dem Nennbetrag (Höchstbetrag, § 14

Abs. 2 GBG.) der Forderung einschließlich der

Nebengebührensicherstellung."

4. In § 32 entfällt die Z. 1. Die unter Z. 2

bis Z. 8 enthaltenen Bestimmungen erhalten die

Bezeichnung Z. 1 bis Z. 7.

5. Tarifpost 11 hat zu lauten

6. In Anmerkung 6 zu Tarifpost 11 entfällt

der letzte Satz.

7. In Anmerkung 7 zu Tarifpost 11 tritt an

Stelle der Bezeichnung „Tarifpost 11 lit. b Z. 1"

die Bezeichnung „Tarifpost 11 lit. b Z. 2".

8. In Anmerkung 11 zu Tarifpost 11 tritt an

Stelle der Bezeichnung

„Tarifpost 11 lit. c"

die Bezeichnung

„Tarifpost 11 lit. c Z. 2".

9. Tarifpost 12, D., I., lit. a, hat zu lauten

In Tarifpost 12, D., lit. c, entfallen die Worte

„Löschung der Firma" und der folgende Doppelpunkt;

der Beistrich nach dem Worte „Liquidatoren"

wird durch einen Doppelpunkt ersetzt.

10. In Tarifpost 12, D., III, wird der Betrag

von 8 S durch 15 S ersetzt.

11. In Tarifpost 14, F., lit. a, entfällt die Z. 1;

die unter Z. 2 bis Z. 7 enthaltenen Bestimmungen

erhalten die Bezeichnung Z. 1 bis Z. 6.

12. Die Bezeichnung des Gegenstandes in

Tarifpost 14, F., lit. b, Z. 6, hat zu lauten

„Verfahren vor dem Bezirksgericht nach dem

Mietengesetz".

13. In Tarifpost 18 lit. a entfällt die Z. 7;

Tarifpost 18 lit. b hat zu lauten

14. In Anmerkung 3 zu Tarifpost 18 tritt an

Stelle der Bezeichnung

„Die Gebühr nach lit. a Z. 7"

die Bezeichnung

„Die Gebühr nach lit. b Z. 2".

15. In Tarifpost 19 wird der Betrag von 3 S

durch 5 S ersetzt.

16. In Anmerkung 2 zu Tarifpost 19 tritt an

Stelle der Bezeichnung

„Tarifpost 11 lit. c"

die Bezeichnung

„Tarifpost 11 lit. c Z. 1".

Artikel II.

Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1961

in Kraft. Es findet auf alle Schriften und Amtshandlungen

Anwendung, bezüglich deren der

Anspruch auf die Gebühr nach dem Wirksamkeitsbeginn

dieses Bundesgesetzes begründet

wird.

Artikel III.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Finanzen

betraut.

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