307. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bundesgesetz vom 15. Februar 1950, BGBl.
Nr. 75, über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
(GJGebGes.) in der Fassung der Bundesgesetze
vom 4. Juli 1951, BGBl. Nr. 173, vom
10. Juni 1952, BGBl. Nr. 124, vom 7. Juli 1954,
BGBl. Nr. 188, vom 22. Jänner 1958, BGBl.
Nr. 15, und vom 26. Juni 1958, BGBl. Nr. 136,
wird geändert wie folgt
1. § 5 Abs. 2 2. Satz hat zu lauten
„Die Hundertsatz- und Tausendsatzgebühren
steigen in Abstufungen von 1 S. Beträge über
50 g werden dabei nach oben, Beträge bis 50 g
nach unten auf volle Schillinge auf- oder abgerundet."
2. Der Punkt am Ende des § 18 Abs. 2 Z. 5
wird durch einen Beistrich ersetzt und folgender
Halbsatz angefügt: „es sei denn, daß sich auf
Grund des uneingeschränkten Streitwertes eine
niedrigere Bemessungsgrundlage ergibt."
3. § 29 Abs. 2 1. Satz hat zu lauten: „Bei der
Eintragung zum Erwerb eines Pfandrechtes und
bei der Anmerkung der Rangordnung für eine
beabsichtigte Verpfandung bestimmt sich der
Wert nach dem Nennbetrag (Höchstbetrag, § 14
Abs. 2 GBG.) der Forderung einschließlich der
Nebengebührensicherstellung."
4. In § 32 entfällt die Z. 1. Die unter Z. 2
bis Z. 8 enthaltenen Bestimmungen erhalten die
Bezeichnung Z. 1 bis Z. 7.
5. Tarifpost 11 hat zu lauten
6. In Anmerkung 6 zu Tarifpost 11 entfällt
der letzte Satz.
7. In Anmerkung 7 zu Tarifpost 11 tritt an
Stelle der Bezeichnung „Tarifpost 11 lit. b Z. 1"
die Bezeichnung „Tarifpost 11 lit. b Z. 2".
8. In Anmerkung 11 zu Tarifpost 11 tritt an
Stelle der Bezeichnung
„Tarifpost 11 lit. c"
die Bezeichnung
„Tarifpost 11 lit. c Z. 2".
9. Tarifpost 12, D., I., lit. a, hat zu lauten
In Tarifpost 12, D., lit. c, entfallen die Worte
„Löschung der Firma" und der folgende Doppelpunkt;
der Beistrich nach dem Worte „Liquidatoren"
wird durch einen Doppelpunkt ersetzt.
10. In Tarifpost 12, D., III, wird der Betrag
von 8 S durch 15 S ersetzt.
11. In Tarifpost 14, F., lit. a, entfällt die Z. 1;
die unter Z. 2 bis Z. 7 enthaltenen Bestimmungen
erhalten die Bezeichnung Z. 1 bis Z. 6.
12. Die Bezeichnung des Gegenstandes in
Tarifpost 14, F., lit. b, Z. 6, hat zu lauten
„Verfahren vor dem Bezirksgericht nach dem
Mietengesetz".
13. In Tarifpost 18 lit. a entfällt die Z. 7;
Tarifpost 18 lit. b hat zu lauten
14. In Anmerkung 3 zu Tarifpost 18 tritt an
Stelle der Bezeichnung
„Die Gebühr nach lit. a Z. 7"
die Bezeichnung
„Die Gebühr nach lit. b Z. 2".
15. In Tarifpost 19 wird der Betrag von 3 S
durch 5 S ersetzt.
16. In Anmerkung 2 zu Tarifpost 19 tritt an
Stelle der Bezeichnung
„Tarifpost 11 lit. c"
die Bezeichnung
„Tarifpost 11 lit. c Z. 1".
Artikel II.
Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1961
in Kraft. Es findet auf alle Schriften und Amtshandlungen
Anwendung, bezüglich deren der
Anspruch auf die Gebühr nach dem Wirksamkeitsbeginn
dieses Bundesgesetzes begründet
wird.
Artikel III.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Finanzen
betraut.