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306_2003 AT

306. Verordnung: Orthopädietechnik-Ausbildungsordnung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 306. Verordnung: Orthopädietechnik-Ausbildungsordnung

Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet

Lehrberuf Orthopädietechnik

§ 1. (1) Der Lehrberuf Orthopädietechnik ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren und folgenden

Schwerpunkten eingerichtet

1. Prothesentechnik,

2. Orthesentechnik,

3. Rehabilitationstechnik.

(2) Der Lehrbetrieb hat neben dem Allgemeinen Teil (Basismodul) zumindest zwei Schwerpunkte

(Schwerpunktmodule) zu vermitteln.

(3) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der

Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Orthopädietechniker oder Orthopädietechnikerin)

zu bezeichnen.

(4) Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag durch einen entsprechenden Hinweis

neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken. Die Schwerpunktausbildung kann auch im Lehrzeugnis,

im Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis vermerkt werden.

(5) Sofern ein Wechsel der Schwerpunktausbildung innerhalb der ersten 18 Monate der festgesetzten

Lehrzeit erfolgt, sind die im Lehrberuf Orthopädietechnik zurückgelegten Lehrzeiten voll anzurechnen.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling

allgemeine Kenntnisse in allen Schwerpunkten der Orthopädietechnik erwerben und befähigt werden,

die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen

1. Orthopädietechnik – Schwerpunkt Prothesentechnik

a) Einschlägige Ausrüstungen, Maschinen und Werkzeuge pflegen und warten und einfache

Instandhaltungsarbeiten durchführen;

b) Anwendung des Medizinproduktegesetzes;

c) Auf Basis einer ärztlichen Verordnung Patienten fachgerecht mit den orthopädischen Mitteln

versorgen und über deren fachgerechte Anwendung beraten;

d) Technische und medizinische Unterlagen lesen, anfertigen und anwenden;

e) Beurteilen und Einsetzen von Werkstoffen;

f) Konstruieren, Aufbauen und Anpassen von Prothesen an den oberen und unteren Extremitäten;

g) Anatomie, Physiologie und Pathologie des Stütz- und Bewegungsapparates,

h) Messen, Abformen und Modellieren,

i) Reparieren und Instandhalten von Prothesen;

j) Orthopädische Schuhzurichtung als Ergänzung von Prothesen am Konfektionsschuh durchführen;

k) Elektronische Datenverarbeitung;

l) Tarifabrechnungen und Patientenrechnungen;

m) Hygiene.

2. Orthopädietechnik – Schwerpunkt Orthesentechnik

a) Einschlägige Ausrüstungen, Maschinen und Werkzeuge pflegen und warten und einfache

Instandhaltungsarbeiten durchführen;

b) Anwendung des Medizinproduktegesetzes;

c) Auf Basis einer ärztlichen Verordnung Patienten fachgerecht mit den orthopädischen Mitteln

versorgen und über deren fachgerechte Anwendung beraten;

d) Technische und medizinische Unterlagen lesen, anfertigen und anwenden;

e) Beurteilen und Einsetzen von Werkstoffen;

f) Konstruieren, Aufbauen und Anpassen von Orthesen an den oberen und unteren Extremitäten;

g) Anatomie, Physiologie und Pathologie des Stütz- und Bewegungsapparates;

h) Messen, Abformen und Modellieren;

i) Reparieren und Instandhalten von Orthesen und Epithesen;

j) Anpassen von Stoma- und Inkontinenzartikeln;

k) Konstruieren und Aufbauen von Kompressionsbandagen;

l) Orthopädische Schuhzurichtung als Ergänzung von Orthesen am Konfektionsschuh durchführen;

m) Elektronische Datenverarbeitung;

n) Tarifabrechnungen und Patientenabrechnungen;

o) Hygiene.

3. Orthopädietechnik – Schwerpunkt Rehabilitationstechnik

a) Einschlägige Ausrüstungen, Maschinen und Werkzeuge pflegen und warten und einfache

Instandhaltungsarbeiten durchführen;

b) Anwendung des Medizinproduktegesetzes;

c) Auf Basis einer ärztlichen Verordnung Patienten fachgerecht mit den orthopädischen Mitteln

versorgen und über deren fachgerechte Anwendung beraten;

d) Technische und medizinische Unterlagen lesen, anfertigen und anwenden;

e) Beurteilen und Einsetzen von Werkstoffen;

f) Anatomie, Physiologie und Pathologie des Stütz- und Bewegungsapparates;

g) Konstruieren, Aufbauen und Anpassen von Sitz- und Liegehilfen;

h) Messen, Abformen und Modellieren;

i) Anpassen von Rollstühlen, Sitzschalen und rehabilitationstechnischen Geräten, sowie Lagerungssysteme

als Sitz- und Liegehilfen;

j) Reparieren und Instandhalten von rehabilitationstechnischen Geräten;

k) Elektronische Datenverarbeitung;

l) Tarifabrechnungen und Patientenabrechnungen;

m) Hygiene.

Berufsbild

§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgender Allgemeiner Teil (Basismodul) festgelegt. Die angeführten

Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu

vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt

wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

(2) Für die Ausbildung in den Schwerpunkten wird folgendes ergänzendes Berufsbild (Schwerpunktmodul)

festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten

Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten

im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen,

Kontrollieren und Optimieren einschließt.

1. Schwerpunkt Prothesentechnik

2. Schwerpunkt Orthesentechnik

3. Schwerpunkt Rehabilitationstechnik

(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist − unter besonderer Beachtung

der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben − auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu

achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz

(wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen,

Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in

deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz

für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter

Medien und Materialien) zu vermitteln.

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Grundlagen der Orthopädietechnik, Technologie

und Angewandte Mathematik.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der

letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden

berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 5. (1) Die Prüfung besteht aus dem Ausmessen von Körperteilen unter Anwendung orthopädietechnischer

Maßsysteme und Dokumentieren der Patientendaten, sowie den Bauteilen

1. Herstellen einer Prothese, wobei die Aufgabenstellung insbesondere das Installieren und Justieren

mechanischer, hydraulischer und elektronisch gesteuerter Bauteile umfassen soll,

2. Herstellen sowie Anpassen von Orthesen und Bandagen unter Benutzung vorgegebener Modelle,

3. Herstellen bzw. Anpassen von rehabilitationstechnischen Geräten aus unterschiedlichen Materialien,

wobei nach Wahl der Prüfungskommission eine Sitz- oder Liegeschale oder ein Rehabilitationsgerät

in Sonderbau herzustellen, oder ein Rollstuhl anzupassen ist,

wobei der Prüfling zwei Bereiche zu wählen hat, aus denen die Prüfungskommission Aufgaben in der

Form eines betrieblichen Arbeitsablaufes stellt.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die

Anforderungen der Berufspraxis und die Schwerpunktausbildung jedem Prüfling eine Aufgabe zu stellen,

die in der Regel in sechs Stunden ausgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung ist nach sieben Stunden zu beenden.

(4) Der Prüfling kann eigene Materialien mit der Maßnahme verwenden, dass die Prüfungskommission

im Einzelfall Materialien von der Verwendung ausschließen kann.

(5) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend

1. Genauigkeit,

2. fachgerechte Ausführung,

3. Funktionalität und Wirtschaftlichkeit der technischen Umsetzung,

4. fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen,

5. fachgerechtes Anwenden von Umweltschutzmaßnahmen und Arbeitsschutzmaßnahmen.

Fachgespräch

§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter

Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen. Der Prüfling hat

fachbezogene Probleme und deren Lösungen darzustellen, die für den Auftrag relevanten fachlichen Hintergründe

aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Ausführung des Auftrags zu begründen. Die Prüfung

ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von

Situationen und Problemen zu führen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung, den Anforderungen der Berufspraxis

und der Schwerpunktausbildung des Prüflings zu entsprechen. Hiebei sind Materialproben, Werkzeuge,

Demonstrationsobjekte oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften,

Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind mit einzubeziehen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 20 Minuten dauern. Es ist nach 30 Minuten

zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission

ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von

Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes

möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle

wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den

Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anlässlich der Aufgabenstellung

getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

Grundlagen der Orthopädietechnik

§ 8. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus den nachstehenden

Bereichen zu umfassen

1. Wirkprinzipien von Prothesen, Orthesen und Bandagen sowie rehabilitationstechnischen Geräten,

2. Konstruktionsmerkmale und Aufbau von Prothesen, Orthesen und Bandagen sowie rehabilitationstechnischen

Geräten,

3. biomechanische Grundlagen,

4. Anatomie, Physiologie, Pathologie des Stütz- und Bewegungsapparates,

5. technische und medizinische Indikationen; Bewertung der orthopädischen Situation des Patienten

und Auswahl des orthopädischen Hilfsmittels.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall

sind aus jedem Bereich sechs Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Technologie

§ 9. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus den nachstehenden

Bereichen zu umfassen

1. Verfahren und Technologien in der Oberflächentechnik,

2. Maschinen und Anlagen,

3. Qualitätssicherung.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall

sind aus jedem Bereich sechs Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Angewandte Mathematik

§ 10. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen

1. Längenberechnung und Flächenberechnung,

2. Volumenberechnung und Masseberechnung,

3. oberflächentechnische Berechnungen.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Tabellen und Richtlinien ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 11. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung

auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission

hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen

festzusetzen, wann innerhalb des Zeitraumes von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen

Lehrabschlussprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.

(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung

zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der

nichtbestandenen Lehrabschlussprüfung abgelegt werden.

Zusatzprüfung

§ 12. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Orthopädieschuhmacher

kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Orthopädietechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf die

Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“. Für die Zusatzprüfung gelten §§ 5 und 6 sinngemäß.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Bandagist kann eine eingeschränkte

Zusatzprüfung im Lehrberuf Orthopädietechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den

Gegenstand Prüfarbeit im Umfang des § 5 Abs. 1 Z 1 und 3. Für die Zusatzprüfung gilt § 5 sinngemäß.

(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Orthopädiemechaniker kann eine

eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Orthopädietechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich

auf den Gegenstand Prüfarbeit im Umfang des § 5 Abs. 1 Z 2 und 3. Für die Zusatzprüfung gilt § 5 sinngemäß.

Verhältniszahlen

§ 13. (1) Für die Ausbildung werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes

(fachlich einschlägig ausgebildete Personen – Lehrlinge) festgelegt

1. ein bis zwei fachlich einschlägig ausgebildete Personen ............................. zwei Lehrlinge,

2. auf jede weitere fachlich einschlägig ausgebildete Person .......................... ein weiterer Lehrling.

(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten sieben Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge,

denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen,

die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.

(3) Werden in einem Lehrbetrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen,

die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl

eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Lehrbetrieb nur eine einzige, jedoch für

alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen –

unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen

– insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.

(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig

ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf

betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe

zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.

(5) Für die Ausbildung werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes

(Ausbilder – Lehrlinge) festgelegt

1. Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben

betraut ist,

2. auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut

ist.

(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.

(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf – unter

Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b

des Berufsausbildungsgesetzes – insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten

Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe

entspricht.

Übergangsbestimmungen

§ 14. (1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Orthopädiemechaniker, BGBl.

Nr. 533/1976 in der Fassung BGBl. Nr. 277/1980, treten unbeschadet Abs. 3 außer Kraft.

(2) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Orthopädiemechaniker, BGBl.

Nr. 264/1977, tritt unbeschadet Abs. 3 außer Kraft.

(3) Lehrlinge, die mit In-Kraft-Treten dieser Ausbildungsordnung im Lehrberuf Orthopädiemechaniker

ausgebildet werden, können entsprechend den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften weiter

ausgebildet werden und können bis zwei Jahre nach Ende der Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf

Grund der in Abs. 2 angeführten Prüfungsordnung antreten.

(4) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Orthopädiemechaniker entsprechend den in Abs. 1 angeführten

Ausbildungsvorschriften zurückgelegt werden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Orthopädietechniker

voll anzurechnen.

(5) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Bandagist, BGBl. Nr. 533/1976 in der Fassung

BGBl. Nr. 277/1980, treten unbeschadet Abs. 7 außer Kraft.

(6) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Bandagist, BGBl.

Nr. 254/1977, tritt unbeschadet Abs. 7 außer Kraft.

(7) Lehrlinge, die mit In-Kraft-Treten dieser Ausbildungsordnung im Lehrberuf Bandagist ausgebildet

werden, können entsprechend den in Abs. 5 angeführten Ausbildungsvorschriften weiter ausgebildet

werden und können bis zwei Jahre nach Ende der Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der in

Abs. 6 angeführten Prüfungsordnung antreten.

(8) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Bandagist entsprechend den in Abs. 5 angeführten Ausbildungsvorschriften

zurückgelegt werden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Orthopädietechniker voll

anzurechnen.

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