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306_2001 AT

306. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Übertragung der Planung und des Baues von Hochleistungsstrecken oder von Teilen derselben an die Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG (HL-Ü-VO)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 306. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Übertragung der Planung und des Baues von Hochleistungsstrecken oder von Teilen derselben an die Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG (HL-Ü-VO)

Gemäß § 8 Abs. 1 und 3 des Hochleistungsstreckengesetzes – HlG, BGBl. Nr. 135/1989, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/1999 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Übertragung der

Planung und des Baues von Hochleistungsstrecken oder von Teilen derselben an die Eisenbahn-

Hochleistungsstrecken-AG (HL-Ü-VO), BGBl. Nr. 405/1989, in der Fassung der Verordnung BGBl. II

Nr. 307/1999 wird wie folgt geändert

1. Im Titel wird die Wortfolge „des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr“ durch die Wortfolge

„der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt.

2. § 1 Abs. 1 lit. c lautet

„c) Streckenabschnitt Graz – Koralmtunnel – Klagenfurt (Koralmbahn) einschließlich einer Verbindungsstrecke

zur Grazer Ostbahn mit den Einschränkungen

– im Streckenabschnitt Feldkirchen – Althofen bis zur Trassenverordnung

– die Verbindungsstrecke zur Grazer Ostbahn bis Abschluss Korridorauswahl;“

3. Nach § 1 lit. d wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt.

4. § 1 Abs. 1 lit. f lautet

„f) Attnang/Puchheim – Salzburg bis zur Trassenverordnung;“

5. § 1 Abs. 1 lit. j lautet

„j) Klagenfurt – Raum Villach bis zur Trassenverordnung (Verlängerung der Koralmbahn);“

6. Nach § 1 lit. j wird angefügt

„k) Werndorf – Spielfeld-Straß, zweigleisiger Ausbau.“

7. Im § 1 Abs. 2 zweiter Satz wird die Wortfolge „vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr“

durch die Wortfolge „von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt.

8. § 3 Abs. 1 lautet

„(1) Die Planungen gemäß § 1 Abs. 1 sind unter Berücksichtigung der im § 1 Abs. 1 lit. c, f und j

getroffenen Einschränkungen so vorzunehmen, dass auf ihrer Grundlage die Erteilung der eisenbahnrechtlichen

Baugenehmigung und sonstiger für die Ausführung des Bauvorhabens notwendiger Bewilligungen

möglichst bald beantragt werden kann. Vor einer derartigen Antragstellung ist der Bundesministerin

für Verkehr, Innovation und Technologie ein hinreichend detaillierter Voranschlag der voraussichtlichen

Baukosten zur Zustimmung vorzulegen.“

9. § 4 lit. b lautet

„b) im Streckenabschnitt St. Pölten – Attnang/Puchheim die Linienverbesserungen

– St. Pölten – Prinzersdorf (1. Stufe),

– Melk,

– Krummnußbaum – Säusenstein,

– Haag – St. Valentin,

– Lambach und

– Breitenschützing – Schwanenstadt;

der Rahmen für die Bauzeit wird mit sieben Jahren ab Baugenehmigung, für die Kosten mit 9,1 Milliarden

Schilling (Preisbasis 1. Jänner 2001) festgelegt;“

10. Im § 4 lit. c werden die Wortfolge „Graz Puntigam – Werndorf“ jeweils durch die Wortfolge „Graz

Puntigam – Terminal Werndorf“ und die Wortfolge „6,7 Milliarden Schilling (Preisbasis 1. Jänner 1999)“

durch die Wortfolge „5,6 Milliarden Schilling (Preisbasis 1. Jänner 2001)“ ersetzt.

11. § 4 lit. g lautet

„g) Knoten Rohr – Knoten Wagram (Güterzugumfahrung St. Pölten, 1. Stufe);

der Rahmen für die Bauzeit wird mit acht Jahren ab Baugenehmigung festgelegt; der Rahmen für

die Kosten wird mit 5,1 Milliarden Schilling (Preisbasis 1. Jänner 2001) festgelegt;“

12. Im § 4 lit. h wird die Wortfolge „11,9 Milliarden Schilling (Preisbasis 1. Jänner 1999)“ durch die

Wortfolge „13,9 Milliarden Schilling (Preisbasis 1. Jänner 2001)“ ersetzt.

13. Nach § 4 lit. i wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und angefügt

„j) Asten – Linz Kleinmünchen, viergleisiger Ausbau;

der Rahmen für die Bauzeit wird mit 8 Jahren ab Baugenehmigung festgelegt;

k) Graz Hbf. – Graz Puntigam (1. Stufe);

der Rahmen für die Bauzeit wird mit 7 Jahren ab Baugenehmigung festgelegt.“

14. § 4 letzter Satz lautet

„Der Kostenrahmen für die unter lit. i, j und k genannten Streckenabschnitte wird nach Vorliegen der

eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung festgelegt.“

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