306_1999
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306. Verordnung: Festsetzung der repräsentativen Erträge der Ernte 1999 für bestimmte Produkte, die als nachwachsende Rohstoffe auf stillgelegten Flächen angebaut werden, 2. Ergänzung
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 306. Verordnung: Festsetzung der repräsentativen Erträge der Ernte 1999 für bestimmte Produkte, die als nachwachsende Rohstoffe auf stillgelegten Flächen angebaut werden, 2. Ergänzung
1999_306_2 306. Verordnung: Festsetzung der repräsentativen Erträge der Ernte 1999 für bestimmte Produkte, die als nachwachsende Rohstoffe auf stillgelegten Flächen angebaut werden, 2. Ergänzung
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Auf Grund der §§ 99 Abs. 1 Z 6 und 101 des Marktordnungsgesetzes 1985 — MOG, BGBl. Nr. 210,
zuletzt geändert durch das 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 125/1998, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Festsetzung der
repräsentativen Erträge der Ernte 1999 für bestimmte Produkte, die als nachwachsende Rohstoffe auf stillgelegten
Flächen angebaut werden, BGBl. II Nr. 243/1999, zuletzt ergänzt durch BGBl. II Nr. 280/1999,
wird folgendermaßen ergänzt
Nach § 3 Z 8 wird folgende Z 9 angefügt
„9. Sonnenblumen 2000“