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306_1998 AT

306. Verordnung: 3. Ergänzung der Verordnung über die Festsetzung der repräsentativen Erträge 1998 für bestimmte Produkte, die als nachwachsende Rohstoffe auf stillgelegten Flächen angebaut werden

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 306. Verordnung: 3. Ergänzung der Verordnung über die Festsetzung der repräsentativen Erträge 1998 für bestimmte Produkte, die als nachwachsende Rohstoffe auf stillgelegten Flächen angebaut werden

Gemäß § 15 Abs. 1 der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 402/1997,

wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Festsetzung der

repräsentativen Erträge 1998 für bestimmte Produkte, die als nachwachsende Rohstoffe auf stillgelegten

Flächen angebaut werden, BGBl. II Nr. 224/1998, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 259/1998, wird wie

folgt geändert

In § 1 wird folgende Z 8 angefügt

„8. Sonnenblumen 2000 kg/ha“

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