306_1998
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306. Verordnung: 3. Ergänzung der Verordnung über die Festsetzung der repräsentativen Erträge 1998 für bestimmte Produkte, die als nachwachsende Rohstoffe auf stillgelegten Flächen angebaut werden
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 306. Verordnung: 3. Ergänzung der Verordnung über die Festsetzung der repräsentativen Erträge 1998 für bestimmte Produkte, die als nachwachsende Rohstoffe auf stillgelegten Flächen angebaut werden
1998_306_2 306. Verordnung: 3. Ergänzung der Verordnung über die Festsetzung der repräsentativen Erträge 1998 für bestimmte Produkte, die als nachwachsende Rohstoffe auf stillgelegten Flächen angebaut werden
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Gemäß § 15 Abs. 1 der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 402/1997,
wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Festsetzung der
repräsentativen Erträge 1998 für bestimmte Produkte, die als nachwachsende Rohstoffe auf stillgelegten
Flächen angebaut werden, BGBl. II Nr. 224/1998, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 259/1998, wird wie
folgt geändert
In § 1 wird folgende Z 8 angefügt
„8. Sonnenblumen 2000 kg/ha“