306_1993
AT
306. Verordnung: Auflassung zweier für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordener Abschnitte der B 164 Hochkönig Straße im Bereich der Marktgemeinde Saalfelden am Steinernen Meer
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 306. Verordnung: Auflassung zweier für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordener Abschnitte der B 164 Hochkönig Straße im Bereich der Marktgemeinde Saalfelden am Steinernen Meer
1993_306_0 306. Verordnung: Auflassung zweier für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordener Abschnitte der B 164 Hochkönig Straße im Bereich der Marktgemeinde Saalfelden am Steinernen Meer
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 420/1992 wird verordnet
Die Straßenteile der B 164 Hochkönig Straße von km 1,80 bis km 3,46 und von km 4,19 bis km 4,70 werden, soweit sie durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen — mit Verordnung vom 27. November 1974, BGBl. Nr. 761, bestimmten — Abschnitt „Osterthor" für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurden, als Bundesstraße aufgelassen.