306. Bundesgesetz: Änderung des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes (AHStG)
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz (AHStG), BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das. Bundesgesetz BGBl. Nr. 280/1991, wird wie folgt geändert
1. Im § 2 Abs. 1 wird das Zitat „§ 14 Abs. 5 und 7" durch „§ 14 Abs. 6 und 7" ersetzt.
2. Im § 5 Abs. 3 wird das Zitat „§ 17 Abs. 2 lit. c" durch „§ 17 Abs. 2 lit. f" ersetzt.
3. Im § 6 Abs. 5 lit. b zweiter Satz entfällt die Wortfolge „oder die Meldung als Prüfungskandidat innerhalb der Inskriptionsfrist".
4. Im § 6 Abs. 5 lit. d wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. Dem § 6 Abs. 5 wird folgende lit. e angefügt
,,e) im Ausstellungsstaat des Reifezeugnisses (§ 7 Abs. 1 lit. a Z 3) nachträglich das Recht auf unmittelbare Zulassung zum Studium oder auf Fortsetzung des Studiums verliert, weil er eine hiefür erforderliche Prüfung nicht rechtzeitig abgelegt hat."
5. Der Einleitungssatz zu § 7 Abs. 1 lautet
„§ 7. (1) Das Recht, an einer Universität zum Studium gemäß § 13 Abs. 1 lit. a, b, c und f sowie Abs. 3 zugelassen zu werden, wird begründet".
6. § 7 Abs. 1 lit. b letzter Satz lautet
„Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kann durch Verordnung solche Personengruppen bestimmen, deren Reifezeugnis auf Grund bestimmter persönlicher Nahebeziehungen zu Österreich oder einer Tätigkeit im Auftrag der Republik Österreich jedenfalls als in Österreich ausgestellt gilt und für die die im Abs. 3 festgelegten Fristen und Beschränkungen nicht gelten."
7. Im § 7 Abs. 3 letzter Satz entfällt die Wortfolge „auf Grund eines universitären oder staatlichen Austauschprogramms".
8. § 7 Abs. 4 lautet
„(4) Bewerbern, die die deutsche Sprache im Ausmaß des § 28 Abs. 5 nicht nachweislich beherrschen, ist die Ablegung der Universitäts-Sprachprüfung vor der Zulassung zum Studium aufzutragen. Als Nachweis der ausreichenden Beherrschung gilt insbesondere ein Reifezeugnis auf Grund eines Unterrichtes in deutscher Sprache. Auf Antrag eines Bewerbers um Zulassung zu einem weiterführenden Studium (§ 13 Abs. 1 lit. d und e sowie § 13 b) ist nach Anhörung des Vorsitzenden der zuständigen Studienkommission die Nachsicht von der Kenntnis der deutschen Sprache zu erteilen, sofern diese Kenntnis im Hinblick auf die Gestaltung des angestrebten Studiums (Lehrangebot, Thema einer allfälligen wissenschaftlichen Arbeit, Ablegung der Prüfungen) nicht erforderlich ist."
9. § 7 Abs. 5 erhält die Bezeichnung Abs. 6. § 7 Abs. 5 lautet
„(5) Voraussetzung für die Zulassung zum Studium gemäß § 13 Abs. 1 lit. d und e sowie § 13 b ist
1. der erfolgreiche Abschluß eines Studiums auf Grund jenes besonderen Studiengesetzes, das
die Grundlage für die Zulassung bildet, oder eines jener Studien, die in einer Studienordnung gemäß § 13 b als Zulassungsvoraussetzung normiert werden, oder 2. der erfolgreiche Abschluß eines anderen inländischen oder ausländischen Studiums. Dieses muß den Studien auf Grund jenes besonderen Studiengesetzes, das die Grundlage für die Zulassung bildet, oder jenen Studien, die in einer Studienordnung gemäß § 13 b als Zulassungsvoraussetzung normiert werden, nach Dauer, Gliederung und wissenschaftlichen Anforderungen gleichwertig sein. Abs. 1 lit. b, Abs. 3 und 4 sind anzuwenden."
10. Im § 12 Abs. 1 wird die Wortfolge „Das Bundesministerium für Unterricht" durch die Wortfolge „Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung" ersetzt.
11. Im § 12 Abs. 2 wird die Wortfolge „Bundesministeriums für Unterricht" durch die Wortfolge „Bundesministers für Wissenschaft und Forschung" ersetzt.
12. Der Einleitungssatz im § 12 Abs. 3 lautet
„(3) Anläßlich der Immatrikulation, der Inskription, des Abganges von der Universität, der Verleihung eines akademischen Grades und einer Berufsbezeichnung sind, unbeschadet der Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, statistische, auch automationsunterstützte, Erhebungen unter Angabe der Matrikelnummer zulässig über:".
13. § 12 Abs. 4 lautet
„(4) Folgende im Zuge der Verwaltung an den Universitäten automationsunterstützt verarbeiteten Daten der Studierenden sind semesterweise dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zur Führung einer Zentralen Hörerevidenz und für den Hochschulbericht (§ 44) zu übermitteln
1. Matrikelnummer, Name und allfällige akademische Grade, Geburtsdatum und Geschlecht;
2. Staatsbürgerschaft und Gebührenstatus gemäß dem Hochschul-Taxengesetz 1972;
3. Schulform und Datum der Reifeprüfung;
4. Stammuniversität, Aufnahme- und Abgangsdatum sowie Hörerstatus;
5. Staatenkennzeichen, Postleitzahl und Ort der Zustelladresse sowie der Anschrift am Heimatort;
6. Kennzeichnung, Zulassungsdatum und -status sowie Inskriptionen jedes Studiums;
7. Art und Datum erfolgreich abgelegter Studienabschnitts- oder studienabschließender Prüfungen."
14. Dem § 12 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Der Universitätsbibliothek sind zur Führung eines automationsunterstützten Bibliotheks-Entlehnsystems folgende Daten der Studierenden zu
übermitteln: Matrikelnummer, Familienname, Vorname(n), akademischer Grad, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft, Geschlecht, Zustell- und Heimatadresse."
15. Im § 13 Abs. 1 lit. c erster Satz wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. § 13 Abs. 1 lit. c letzter Satz entfällt.
16. § 13 Abs. 3 lautet
„(3) Auf Ansuchen des ordentlichen Hörers ist eine Verbindung von Fachgebieten, deren Studien in verschiedenen besonderen Studiengesetzen oder Studienordnungen geregelt sind, vom Rektor der Universität, an der der Schwerpunkt des geplanten Studienprogramms liegt, nach Anhören der zuständigen Organe der allfälligen beteiligten Universitäten zu bewilligen, wenn diese Verbindung wissenschaftlich sinnvoll erscheint und entweder pädagogisch gerechtfertigt oder der Bedarf für diese Art der Berufsvorbildung erwiesen ist, ohne daß mit den in den besonderen Studiengesetzen festgelegten Möglichkeiten für den Fächertausch und für Kombinationen sowie mit den in den Studienvorschriften festgelegten Wahlfächern das Auslangen gefunden werden kann (Studium irregulare). Das Ansuchen hat das geplante Studienprogramm jedenfalls unter Angabe der Dauer, der Studienabschnitte und des Stundenausmaßes der Pflicht- und Wahlfächer zu beschreiben. Der Bewilligungsbescheid hat die Immatrikulation, den Studiengang und den akademischen Grad nach dem Schwerpunkt des Studienprogramms festzulegen. Gegen den Bescheid des Rektors ist die Berufung an das oberste Kollegialorgan als zweite und letzte Instanz zulässig."
17. § 13 Abs. 4 lautet
„(4) Ein Studienversuch kann durchgeführt werden, wenn die zuständigen Organe der Universität die Einrichtung einer neuen Studienrichtung oder eines neuen Studienzweiges beantragt haben."
18. § 14 Abs. 3 a bis 7 erhalten die Bezeichnung Abs. 4 bis 8.
19. § 14 Abs. 4 zweiter Satz lautet
„Sofern diese Prüfungen nicht abgelegt wurden, darf der Studierende nicht zu der den ersten Studienabschnitt abschließenden Prüfung zugelassen werden."
20. § 14 Abs. 8 lautet
„(8) Das zuständige Organ der Universität hat auf Antrag des ordentlichen Hörers in jedem Studienabschnitt die Inskription von höchstens zwei Semestern zu erlassen, wenn der ordentliche Hörer innerhalb der verkürzten Studiendauer die Voraussetzungen für die Zulassung zum letzten Teil einer Diplom- oder Abschlußprüfung oder eines Rigorosums erfüllt."
21. Im § 17 Abs. 2 lit. e letzter Satz wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. Im § 17 Abs. 2 lit. c wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und lit. c erhält die Bezeichnung lit. f. § 17 Abs. 2 lit. a bis c lauten
,,a) die Gestaltung einer Studieneingangsphase im ersten Studienjahr unter Einbeziehung von Lehrveranstaltungen aus einführenden und das Studium besonders kennzeichnenden Fächern im Umfang von 10 bis 20 vH der Gesamtstundenzahl des ersten Studienabschnittes;
b) die Lehrveranstaltungen, die als Pflicht- und Wahlfächer die vorgesehenen Fachgebiete oder Fächer erfassen;
c) die Festlegung der Bildungsziele in den Pflicht- und Wahlfächern;".
22. § 18 Abs. 1 sechster Satz lautet
„Die jeweilige Berufsbezeichnung und eine entsprechende Abkürzung sind auf Antrag des für die Durchführung des Hochschullehrganges zuständigen Organs der Universität (Abs. 2) festzusetzen."
23. Im § 18 Abs. 2 wird die Wortfolge „Die zuständige akademische Behörde" durch „Das zuständige Organ" ersetzt. § 18 Abs. 2 dritter Satz entfällt.
24. Im § 19 Abs. 2 sechster Satz entfällt die Wortfolge „mit Zustimmung der betroffenen Mitglieder der Prüfungskommissionen".
25. Dem § 19 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt
„Für die Aufnahme und Inskription bei Hochschulkursen und Hochschullehrgängen kann unter Berücksichtigung der Dauer und des Durchführungszeitraumes eine abweichende Regelung getroffen werden."
26. Im § 20 Abs. 1 wird das Zitat „§ 14 Abs. 7" durch „§ 14 Abs. 5 und 6" ersetzt.
27. Im § 20 Abs. 3 wird das Zitat„§ 27 Abs. 1 und 2" durch „§ 27 Abs. 2" ersetzt.
28. § 21 Abs. 3 bis 5 lauten
„(3) Hochschullehrgänge für höhere Studien oder die wissenschaftliche Tätigkeit in Betrieben oder außeruniversitären Forschungsinstitutionen, die eine wissenschaftliche Berufsvorbildung vermitteln können, sind entsprechend der Art der Forschungstätigkeit und der Forschungsprojekte der betreffenden Institution sowie nach Art und Umfang der Mitwirkung oder Tätigkeit des Bewerbers nach Maßgabe der Gleichwertigkeit für ordentliche Studien anzurechnen und anzuerkennen. Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.
(4) Die an einer inländischen Universität (Hochschule) abgelegten Prüfungen (§ 23) und approbierten wissenschaftlichen Arbeiten (§ 25) sind
für das weitere Studium derselben Studienrichtung an einer anderen inländischen Universität (Hochschule) anzuerkennen.
(5) Die an einer inländischen Universität (Hochschule) für das Studium einer anderen Studienrichtung oder die an einer anerkannten ausländischen Hochschule abgelegten Prüfungen (§ 23) sind vom zuständigen Organ der Universität anzuerkennen, soweit sie den nach den anzuwendenden Studienvorschriften vorgeschriebenen Prüfungen (§ 23) gleichwertig sind. Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß."
29. Im § 21 Abs. 7 wird das Zitat „Abs. 1 bis 5" durch „Abs. 1 bis 6" ersetzt.
30. § 21 Abs. 8 lautet
„(8) Die Anrechnung von Studien und die Anerkennung von Prüfungen ist eine Angelegenheit des autonomen Wirkungsbereiches (§ 7 Abs. 2 und 3 lit. b und c UOG, §§ 2 Abs. 4 und 45 Z 10 AOG, §§ 10 Z 10 und 53 KHStG) der Universitäten (Hochschulen)."
31. Dem § 22 wird folgender Satz angefügt
„Als Maßstab für die Feststellung sind insbesondere die in den Studienplänen festgelegten Bildungsziele heranzuziehen."
32. Im § 23 Abs. 2 lit. b wird das Zitat „§ 7 Abs. 7 bis 9" durch „§ 7 Abs. 1 lit. a Z 3, Abs. 2 und 4 sowie § 14 Abs. 4" ersetzt.
33. § 26 Abs. 3 bis 7 sowie Abs. 9 und 10 lauten
„(3) Zur Abhaltung von Diplomprüfungen sind Prüfungskommissionen zu bilden. Der Präses und die erforderliche Zahl seiner Stellvertreter sind vom zuständigen Universitätskollegium (Fakultätskollegium) aus dem Kreis der Universitätsprofessoren bzw. Hochschulprofessoren jeweils für eine Funktionsperiode von vier Jahren zu bestellen. Die Universitätslehrer gemäß § 23 Abs. 1 lit. a UOG der Universität (Fakultät) sind für die Fächer ihrer Lehrbefugnis Mitglieder der Prüfungskommission. Im Bedarfsfall sind vom zuständigen Universitätskollegium (Fakultätskollegium) auch Universitätslehrer mit Lehrbefugnis gemäß § 23 Abs. 1 lit. a UOG anderer Universitäten (Fakultäten) sowie Hochschulprofessoren und Hochschuldozenten im Rahmen ihres Faches als Mitglieder der Prüfungskommission zu bestellen. Zu Mitgliedern der Prüfungskommission sind österreichische Staatsbürger zu bestellen.
(4) Außerdem können bei Bedarf auf Antrag des Präses der Prüfungskommission vom zuständigen Universitätskollegium (Fakultätskollegium) sonstige beruflich oder außerberuflich besonders qualifizierte Fachleute jeweils für eine Funktionsperiode von vier Jahren zu Prüfungskommissären bestellt werden, die nach Möglichkeit aus dem Kreis der Universitätslektoren zu berufen sind.
(5) Die Bestellung des Präses und seiner Stellvertreter erlischt mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand. Scheidet der Präses oder einer seiner Stellvertreter vorzeitig aus, so ist erforderlichenfalls für den Rest der Funktionsperiode ein Ersatz zu bestellen.
(6) Für Abschlußprüfungen bei Hochschulkursen sind die Abs. 2 und 3, für Abschlußprüfungen bei allgemeinen Hochschullehrgängen sind die Abs. 3, 4, 5, 8 und 10, bei Hochschullehrgängen zur Fortbildung und Hochschullehrgängen für höhere Studien die Abs. 7 und 10 anzuwenden. Werden zur Vorbereitung von Ergänzungsprüfungen Hochschullehrgänge eingerichtet, so gelten deren Abschlußprüfungen als Ergänzungsprüfungen gemäß § 7 Abs. 1 lit. a Z 3, Abs. 2 und 4 sowie § 14 Abs. 4.
(7) Die Prüfungskommission für Rigorosen besteht aus dem Rektor (Dekan) als Präses und den Universitätslehrern mit Lehrbefugnis gemäß § 23 Abs. 1 lit. a UOG der Universität (Fakultät) als Prüfungskommission. Im Bedarfsfall sind vom zuständigen Universitätskollegium (Fakultätskollegium) auch Universitätslehrer mit Lehrbefugnis gemäß § 23 Abs. 1 lit. a UOG anderer Universitäten (Fakultäten) sowie Hochschulprofessoren und Hochschuldozenten im Rahmen ihres Faches als Mitglieder der Prüfungskommission zu bestellen. Zu Mitgliedern der Prüfungskommission sind österreichische Staatsbürger zu bestellen.
(9) Die Diplomarbeiten sind von einem, die Dissertationen von zwei Begutachtern innerhalb von höchstens sechs Monaten zu beurteilen. Der Universitätslehrer, der den Verfasser einer Diplomarbeit oder Dissertation betreut hat (§ 5 Abs. 2 lit. f und g), ist jedenfalls zum Begutachter zu bestellen. Der zweite Begutachter kann einem nahe verwandten Fach entnommen werden. Können sich die Begutachter einer Dissertation über die Approbation und die Benotung nicht einigen, so hat der Präses der Prüfungskommission, sofern sich der Kandidat nicht mit der ungünstigeren Benotung einverstanden erklärt, einen dritten Begutachter zu bestellen, der zumindest einem nahe verwandten Fach angehören muß. Die Begutachtung der Dissertation durch den dritten Begutachter hat innerhalb von höchstens sechs Monaten zu erfolgen. Für die Approbation ist die Mehrheit der Gutachter maßgebend.
(10) Prüfungssenate sind zur kommissionellen Abhaltung von Diplomprüfungen und Rigorosen sowie nach Maßgabe des § 30 Abs. 5 bei der Wiederholung von Einzelprüfungen vom Präses der Prüfungskommission aus deren Mitgliedern zusammenzusetzen. Begutachter (Abs. 9) haben dem Prüfungssenat anzugehören, doch ist im Verhinderungsfall eine Vertretung zulässig. Einem Senat haben einschließlich des Vorsitzenden wenigstens drei Personen anzugehören. Der Präses hat ein Mitglied zum Vorsitzenden des Prüfungssenates zu
bestellen. Für jedes Prüfungsfach oder dessen Teilgebiet ist ein Prüfer namhaft zu machen. Auch der Präses kann als Prüfer mitwirken, wenn das Fach in den Rahmen seiner Lehrbefugnis fällt. Die Prüfer sind dem Kandidaten mindestens zwei Wochen vor der Prüfung bekanntzugeben."
34. § 27 Abs. 3 lautet
„(3) Prüfungen sind nach Maßgabe der Bestimmungen des § 19 Abs. 2, jedenfalls aber am Anfang und am Ende jedes Semesters anzusetzen. Der Präses der zuständigen Prüfungskommission hat die Prüfungstage festzusetzen und die Kandidaten durch Verlautbarung an der Amtstafel zu verständigen. Die Frist für die Anmeldung zu einer Prüfung hat mindestens eine Woche zu betragen. Wünsche, die der Kandidat hinsichtlich der Person seiner Prüfer äußert, hat der Präses der Prüfungskommission bei der zweiten Wiederholung einer Einzelprüfung, Teilprüfung einer Gesamtprüfung, Prüfungsarbeit oder wissenschaftlichen Arbeit jedenfalls, im übrigen, so sie dem Studienablauf entsprechen, nach Maßgabe der personellen und zeitlichen Möglichkeiten zu berücksichtigen. Die einzelnen Prüfungstermine und die Namen der Prüfer sind, von persönlichen Vereinbarungen abgesehen, spätestens zwei Wochen vor Abhaltung der betreffenden Prüfung an der Amtstafel der Universitätsdirektion (des Rektorates, der Akademiedirektion, des Dekanates) zu verlautbaren. Der Kandidat ist berechtigt, die Anmeldung bis spätestens eine Woche vor dem Prüfungstermin ohne Angabe von Gründen zurückzuziehen. Die Vertretung eines verhinderten Prüfers durch einen anderen Prüfungskommissär für denselben Prüfungsgegenstand ist zulässig."
35. Im § 27 Abs. 5 erster Satz entfällt die Wendung „im Einvernehmen mit dem Prüfer".
36. § 27 Abs. 7 erster Satz lautet
„(7) Die Beratung und Abstimmung über das Ergebnis einer kommissionellen Prüfung, bei mehreren Prüfungsfächern hinsichtlich jedes Faches, hat in nichtöffentlicher Sitzung des Prüfungssenates nach einer Aussprache zwischen den Mitgliedern zu erfolgen."
37. § 28 Abs. 1, 4 und 5 lauten
„§ 28. (1) Die Universitätslehrer, zu deren Lehr- oder Unterrichtsbefugnis eine lebende Sprache gehört, sind berechtigt, auf Antrag eines Kandidaten Prüfungen aus dieser Sprache abzuhalten (Universitäts-Sprachprüfung).
(4) Die Universitäts-Sprachprüfung aus einer Fremdsprache hat jedenfalls auch Übersetzungen aus der deutschen Sprache und in die deutsche Sprache in einem der Leistungsstufe (Abs. 2) entsprechenden Schwierigkeitsgrad zu umfassen.
(5) Bewerber gemäß § 7 Abs. 4 haben nachzuweisen, daß sie die deutsche Sprache in einem Ausmaß beherrschen, das einen erfolgreichen Studienfortgang und den Abschluß des Studiums in angemessener Zeit erwarten läßt."
38. § 30 Abs. 1 lautet
„§ 30. (1) Nicht bestandene Einzelprüfungen, Teilprüfungen einer Gesamtprüfung, Prüfungsarbeiten oder wissenschaftliche Arbeiten dürfen nur dreimal, nicht bestandene kommissionelle Prüfungen nur zweimal wiederholt werden. Im zweiten und dritten Studienabschnitt ist jeweils eine weitere Wiederholung dieser Prüfungen zulässig."
39. § 30 Abs. 3 zweiter Satz lautet
„Innerhalb dieser Grenzen sind die Reprobationsfristen nach Art der Prüfung und deren Fachgebiete sowie unter Berücksichtigung der Gründe für das Nichtbestehen einer Prüfung bzw. für die Nichtannahme einer wissenschaftlichen Arbeit von Einzelprüfern, Prüfungssenaten oder Begutachtern festzusetzen."
40. § 30 Abs. 5 lautet
„(5) Im ersten Studienabschnitt hat die dritte Wiederholung, im zweiten und dritten Studienabschnitt die dritte und die vierte Wiederholung einer Einzelprüfung, Teilprüfung einer Gesamtprüfung, Prüfungsarbeit oder wissenschaftlichen Arbeit vor einem Prüfungssenat stattzufinden. Dieser Prüfungssenat hat aus einem Vorsitzenden und zwei Prüfungskommissären für das zu prüfende Fach zu bestehen."
41. § 33 Abs. 2 und 3 lauten
„(2) Zeugnisse über Kolloquien sowie über die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen, ausgenommen Vorlesungen, sind vom Leiter der Lehrveranstaltung, Zeugnisse über Einzelprüfungen und Teilprüfungen sowie über Prüfungen gemäß § 28 sind vom Prüfer, Zeugnisse über kommissionelle Prüfungen vom Vorsitzenden des Prüfungssenates, Zeugnisse über Gesamtprüfungen vom Präses der zuständigen Prüfungskommission auszustellen.
(3) Die Ausstellung von Zeugnissen und von Bescheinigungen gemäß § 11 mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig. Soweit es sich nicht um Abschlußprüfungs-, Diplomprüfungs- und Rigorosenzeugnisse handelt, genügt dabei die Beisetzung des Namens des für die Errichtung der Urkunde zuständigen Organs der Universität; eine Beglaubigung ist nicht erforderlich."
42. § 34 Abs. 1, 4 und 5 lauten
„(1) Akademische Grade werden auf Grund ordentlicher Studien vom zuständigen Organ der Universität im autonomen Wirkungsbereich (§ 64 Abs. 3 lit. q UOG) als Würdigung der in den
Prüfungen erwiesenen Leistungen verliehen. Eine posthume Verleihung ist zulässig.
(4) Die Verleihung der akademischen Grade (§§ 35 und 36) ist zu beurkunden. Die Urkunden können auf Beschluß des obersten Kollegialorgans auch in lateinischer Sprache verfaßt werden. Die Urkunden haben jedenfalls folgende Angaben zu enthalten
1. Vor- und Zuname, allenfalls Geburtsname;
2. Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit;
3. absolvierte Studienrichtung (absolvierter Studienzweig) in der gesetzlich festgelegten Bezeichnung unter Angabe allfälliger Kombinationen;
4. verliehener akademischer Grad in allen vom Gesetz festgelegten Formen;
5. anzuwendendes besonderes Studiengesetz.
(5) Werden die Voraussetzungen für die Erwerbung eines akademischen Grades mit demselben Wortlaut mehr als einmal erbracht, so ist derselbe akademische Grad auch mehrfach zu verleihen. Die feierliche Verleihung darf jedoch nur einmal erfolgen."
43. Dem § 38 wird folgender Satz angefügt
„Wurde derselbe akademische Grad gemäß § 34 Abs. 5 mehrfach verliehen, so darf dieser Grad nur einfach geführt werden."
44. § 40 lautet
„§ 40. Nostrifizierung ausländischer akademischer Grade und Studienabschlüsse
(1) Personen, die einen ordentlichen Wohnsitz in Österreich haben oder die sich nachweislich um eine Anstellung in Österreich bewerben, für die die Nostrifizierung eine der Voraussetzungen darstellt, und die an einer anerkannten ausländischen Hochschule ein Studium abgeschlossen haben, sind berechtigt, die Anerkennung dieses Studienabschlusses als Abschluß eines ordentlichen Studiums gemäß § 13 Abs. 1 lit. a, e und f bei dem zuständigen Organ einer Universität (Hochschule), an der das entsprechende ordentliche Studium eingerichtet ist, zu beantragen (Nostrifizierung). Falls das Studium von mehr als einer Universität (Hochschule, Fakultät) gemeinsam durchgeführt" wird, ist die Nostrifizierung nach Anhörung der zuständigen Organe der beteiligten Universitäten (Hochschulen, Fakultäten) durchzuführen.
(2) Der Antragsteller hat das entsprechende ordentliche inländische Studium und den entsprechenden akademischen Grad anzugeben. Folgende Nachweise sind vorzulegen
a) Geburtsurkunde;
b) der Nachweis des ordentlichen Wohnsitzes des Antragstellers in Österreich oder der Nachweis einer erfolgten Bewerbung im Sinne des Abs. 1 erster Satz;
c) das Reifezeugnis oder die Urkunde, auf Grund derer der Bewerber an der ausländischen Hochschule zum Studium zugelassen wurde;
d) einen Nachweis über die einer österreichischen Universität (Hochschule) vergleichbare Qualität (§ 1 UOG, § 1 AOG, § 1 Kunsthochschul-Organisationsgesetz) der anerkannten ausländischen Hochschule, sofern diese für das zuständige Organ nicht außer Zweifel steht;
e) die Nachweise über die an der ausländischen Hochschule besuchten Lehrveranstaltungen, abgelegten Prüfungen und angefertigten wissenschaftlichen Arbeiten;
f) diejenige Urkunde, die als Nachweis der Verleihung des akademischen Grades, wenn jedoch ein solcher nicht zu verleihen war, als Nachweis des ordnungsgemäßen Abschlusses des Studiums ausgestellt wurde.
Die Unterlagen gemäß lit. a bis e können auch in beglaubigter Abschrift vorgelegt werden.
(3) Das zuständige Organ der Universität (Hochschule) kann die Nachsicht von der Vorlage einzelner Unterlagen erteilen, wenn innerhalb einer angemessenen Frist glaubhaft gemacht wird, daß ihre Beibringung unmöglich oder mit übergroßen Schwierigkeiten verbunden ist, und die vorgelegten Unterlagen für eine Entscheidung ausreichen.
(4) Das zuständige Organ der Universität (Hochschule) hat unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt des Ansuchens geltenden inländischen Studienvorschriften einschließlich des geltenden Studienplanes zu prüfen, ob das ausländische Studium des Antragstellers hinsichtlich der Anforderungen, des Gesamtumfanges sowie der Studieninhalte so aufgebaut war, daß es mit dem im Antrag genannten inländischen Studium in bezug auf das Ergebnis der Gesamtausbildung als gleichwertig anzusehen ist. Dabei hat das zuständige Organ die allfällige Zuordnung zu einem Studienzweig beziehungsweise die Gleichwertigkeit mit einem Studium, das durch besondere Vorschriften über Kombinationen gestaltet wurde, von Amts wegen festzustellen und im Nostrifizierungsbescheid zu vermerken. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens kann auch ein Stichproben-Test durchgeführt werden, um nähere Auskünfte über die Inhalte des ausländischen Studiums zu erhalten.
(5) Sofern die Gleichwertigkeit im Sinne des Abs. 4 grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, hat der Antragsteller das Recht, als Gasthörer (§ 4 Abs. 1 lit. b) zugelassen zu werden und die ihm vom zuständigen Organ der Universität bekanntgegebenen Lehrveranstaltungen und Prüfungen zu absolvieren.
(6) Das zuständige Organ der Universität (Hochschule) hat nach Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen des Abs. 4 und 5 festzulegen, welchem
inländischen Studienabschluß der ausländische Studienabschluß entspricht, und welchen inländischen akademischen Grad der Antragsteller auf Grund der Nostrifizierung zu führen berechtigt ist. Das Recht auf Führung des ausländischen akademischen Grades gemäß § 39 bleibt unberührt.
(7) Die erfolgte Nostrifizierung ist vom zuständigen Organ der Universität (Hochschule) auf der Urkunde gemäß Abs. 2 lit. f zu vermerken.
(8) Mit Dienstantritt als Ordentlicher Universitätsprofessor oder Ordentlicher Hochschulprofessor in Österreich gelten die Studienabschlüsse an einer anerkannten ausländischen Hochschule sowie die im Ausland erworbenen akademischen Grade als nostrifiziert. Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat nach Anhören des zuständigen Organes der Universität (Hochschule) unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 6 und 7 die Nostrifizierung zugleich mit der Ernennung festzustellen.
(9) Auf Nostrifizierungsverfahren sind die Bestimmungen über Anrechnung von Studien und Anerkennung von Prüfungen (§ 21 Abs. 1 und 5) nicht anzuwenden.
(10) Der gleiche Nostrifizierungsantrag darf nur an einer einzigen Universität (Hochschule) eingebracht werden.
(11) § 37 ist anzuwenden.
(12) Zwischenstaatliche Vereinbarungen werden durch die vorangehenden Absätze nicht berührt."
45. § 43 Abs. 2 bis 4 lauten
„(2) Eine Berufung gegen die Beurteilung einer Prüfung, einer wissenschaftlichen Arbeit oder der Teilnahme an einer Lehrveranstaltung ist unzulässig (Art. II Abs. 6 Z 4 EGVG). Dem Studierenden ist Einsicht in die Beurteilungsunterlagen (Gutachten oder Korrekturen schriftlicher Prüfungen, Prüfungsarbeiten, Diplomarbeiten oder Dissertationen) zu gewähren, wenn er dies innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntgabe des Beurteilungsergebnisses beantragt. Der Studierende ist berechtigt, von den Beurteilungsunterlagen Kopien anzufertigen.
(3) Gegen Bescheide der Präsides von Prüfungskommissionen oder der Prüfer gemäß § 28, mit denen die Zulassung zu einer Prüfung verweigert (§ 27) oder eine Prüfung für ungültig erklärt (§ 32) oder eine Entscheidung gemäß § 29 Abs. 3 getroffen wird und gegen Bescheide von Einzelprüfern, Prüfungssenaten und Begutachtern wissenschaftlicher Arbeiten, mit denen eine Verfügung gemäß § 30 Abs. 3 getroffen wird, ist die Berufung an das oberste Kollegialorgan als zweite und letzte Instanz zulässig.
(4) Gegen alle sonstigen Bescheide in Prüfungsangelegenheiten sind Berufungen unzulässig."
46. Im § 45 entfallen die Abs. 3, 8, 9 und 11. Die Abs. 4 bis 7 erhalten die Bezeichnung Abs. 3 bis 6. Abs. 10 erhält die Bezeichnung Abs. 7. § 45 Abs. 8 bis 14 lauten
„(8) Der § 2 Abs. 1, der § 5 Abs. 3, der § 6 Abs. 5, der § 7 Abs. 1 und 3 bis 6, der § 12, der § 13 Abs. 1, 3 und 4, der § 14 Abs. 4 bis 8, der § 17 Abs. 2, der § 18 Abs. 1 und 2, der § 19 Abs. 2 und 3, der § 20 Abs. 1 und 3, der § 21 Abs. 3 bis 5 sowie Abs. 7 und 8, der § 22, der § 23 Abs. 2, der § 26 Abs. 3 bis 7 sowie Abs. 9 und 10, der § 27 Abs. 3, 5 und 7, der § 28 Abs. 1, 4 und 5, der § 30 Abs. 1, 3 und 5, der § 33 Abs. 2 und 3, der § 34 Abs. 1, 4 und 5, der § 38, der § 40, der § 43 Abs. 2 bis 4 und der § 45 Abs. 3 bis 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 306/1992 tritt mit Maßgabe der folgenden Absätze mit 1. September 1992 in Kraft.
(9) Der § 6 Abs. 5 lit. e ist auf jene Studierenden, die vor dem 1. September 1992 an einer österreichischen Universität zum Studium rechtskräftig zugelassen worden sind, nicht anzuwenden.
(10) Für Ansuchen gemäß § 13 Abs. 3, die vor dem 1. September 1992 im Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung eingelangt sind, ist § 13 Abs. 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 306/1992 anzuwenden.
(11) Für die Wiederholung von Prüfungen und wissenschaftlichen Arbeiten, die bereits vor dem 1. September 1992 negativ beurteilt wurden, ist der § 30 Abs. 1, 3 und 5 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 306/1992 anzuwenden.
(12) Der § 40 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 306/1992 ist auf alle jene Verfahren anzuwenden, die ab dem 1. September 1992 anhängig gemacht werden.
(13) Die zuständigen Organe der Universitäten (Hochschulen) sind verpflichtet, die an den § 17 Abs. 2 lit. a und c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 306/1992 angepaßten Studienpläne spätestens mit Beginn des Wintersemesters 1993/94 in Kraft zu setzen. Die Studienpläne dürfen bereits vor dem 1. September 1992 verlautbart, jedoch frühestens mit 1. September 1992 in Kraft gesetzt werden.
(14) Wenn die zuständigen Organe der Universitäten (Hochschulen) bis zum 31. März 1993 den Studienplan nicht gemäß Abs. 13 angepaßt haben, ist der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung berechtigt, dem zuständigen Organ der Universität (Hochschule) den Entwurf einer entsprechenden Änderung des Studienplanes zu übermitteln. Wird auf Grund des Entwurfes binnen eines Monats vom zuständigen Organ der Universität (Hochschule) keine entsprechende Änderung
des Studienplanes vorgelegt, kann der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung einen dem § 17 Abs. 2 lit. a und c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 306/1992 entsprechenden Studienplan erlassen."