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306_1991 AT

306. Verordnung: Änderung der Apothekerkammer-Wahlordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 306. Verordnung: Änderung der Apothekerkammer-Wahlordnung

Auf Grund des § 10 Abs. 7 des Apothekerkammergesetzes,

BGBl. Nr. 152/1947, zuletzt geändert

durch die Bundesgesetze BGBl. Nr. 54/1989 und

45/1991, wird verordnet

Die Verordnung über die Durchführung der

Wahlen in die Österreichische Apothekerkammer

(Apothekerkammer-Wahlordnung), BGBl. Nr. 16/

1982, in der Fassung der Verordnung BGBl.

Nr. 152/1986 wird wie folgt geändert

1. § 9 Abs. 2 Z 4 lautet

„4. die Aufforderung, Wahlvorschläge schriftlich

spätestens zehn Wochen vor dem Wahltag bis

15 Uhr bei der Hauptwahlkommission einzureichen,

widrigenfalls sie nicht berücksichtigt

werden; ferner die Bestimmung, daß die

Wahlvorschläge mindestens doppelt so viele

Bewerber enthalten müssen, als Mitglieder in

den Vorstand aus dem betreffenden Wahlkreis

von den beiden Wahlkörpern der

selbständigen und der angestellten Apotheker

zu wählen sind; weiters die Vorschrift, daß

die Wahlvorschläge von einer der im § 12

Abs. 2 angeführten Mindestanzahl von

Wahlberechtigten unterzeichnet sein müssen;

schließlich, daß einer der Unterzeichneten als

Zustellungsbevollmächtigter der Wählergruppe

anzuführen ist, anderenfalls der

Erstunterzeichnete als solcher gilt;"

2. § 12 Abs. 3 Z 1 lautet

„1. ein Verzeichnis und die Unterschriften von

mindestens doppelt so vielen Wahlwerbern,

als Mitglieder für den Vorstand der Kammer

im Wahlkreis vom betreffenden Wahlkörper

zu wählen sind, zu enthalten, und zwar in der

beantragten Reihenfolge unter Angabe des

Familien- und Vornamens, des Geburtsdatums

und der Anschrift, sowie, ob es sich um

einen selbständigen oder angestellten Apotheker

handelt;"

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