306. Verordnung: Änderung der Apothekerkammer-Wahlordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 10 Abs. 7 des Apothekerkammergesetzes,
BGBl. Nr. 152/1947, zuletzt geändert
durch die Bundesgesetze BGBl. Nr. 54/1989 und
45/1991, wird verordnet
Die Verordnung über die Durchführung der
Wahlen in die Österreichische Apothekerkammer
(Apothekerkammer-Wahlordnung), BGBl. Nr. 16/
1982, in der Fassung der Verordnung BGBl.
Nr. 152/1986 wird wie folgt geändert
1. § 9 Abs. 2 Z 4 lautet
„4. die Aufforderung, Wahlvorschläge schriftlich
spätestens zehn Wochen vor dem Wahltag bis
15 Uhr bei der Hauptwahlkommission einzureichen,
widrigenfalls sie nicht berücksichtigt
werden; ferner die Bestimmung, daß die
Wahlvorschläge mindestens doppelt so viele
Bewerber enthalten müssen, als Mitglieder in
den Vorstand aus dem betreffenden Wahlkreis
von den beiden Wahlkörpern der
selbständigen und der angestellten Apotheker
zu wählen sind; weiters die Vorschrift, daß
die Wahlvorschläge von einer der im § 12
Abs. 2 angeführten Mindestanzahl von
Wahlberechtigten unterzeichnet sein müssen;
schließlich, daß einer der Unterzeichneten als
Zustellungsbevollmächtigter der Wählergruppe
anzuführen ist, anderenfalls der
Erstunterzeichnete als solcher gilt;"
2. § 12 Abs. 3 Z 1 lautet
„1. ein Verzeichnis und die Unterschriften von
mindestens doppelt so vielen Wahlwerbern,
als Mitglieder für den Vorstand der Kammer
im Wahlkreis vom betreffenden Wahlkörper
zu wählen sind, zu enthalten, und zwar in der
beantragten Reihenfolge unter Angabe des
Familien- und Vornamens, des Geburtsdatums
und der Anschrift, sowie, ob es sich um
einen selbständigen oder angestellten Apotheker
handelt;"